Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 21.06.2016


BSG 21.06.2016 - B 14 AS 1/16 B

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Beschränkung einer Erstattungsforderung gem § 328 Abs 3 SGB 3 nach § 40 SGB 2 - Absetzung der Erwerbstätigenfreibeträge von einer Einkommensteuererstattung - nicht ausreichende Darlegung der Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit)


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsdatum:
21.06.2016
Aktenzeichen:
B 14 AS 1/16 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 20. September 2013, Az: S 17 AS 2411/09, Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 12. November 2015, Az: L 20 AS 1330/15 WA, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).

4

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Fragen,

1. "ob die Einschränkung der Erstattungsforderung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II alter Fassung bzw. § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB II auch bei Teilaufhebungen Anwendung findet"

und

2. "ob die Erwerbstätigenfreibeträge von solchen Hilfebedürftigen, die in dem Monat des Zuflusses der Steuererstattung aus Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (weiterhin) erwerbstätig sind, absetzbar sind".

5

Die erste Frage mag zwar grundsätzlich klärungsbedürftig sein (vgl BSG Urteil vom 2.12.2014 - B 14 AS 56/13 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 40 Nr 8 RdNr 21). Die Beschwerdebegründung legt aber nicht schlüssig dar, dass sie vorliegend in einem Revisionsverfahren klärungsfähig und entscheidungserheblich wäre. Der Begründung ist zu entnehmen, dass hier nicht eine Erstattungsforderung nach § 50 SGB X streitbefangen ist, an die § 40 Abs 2 Satz 1 SGB II aF und § 40 Abs 4 Satz 1 SGB II nach ihrem Wortlaut anknüpfen, sondern eine Erstattungsforderung nach § 328 Abs 3 SGB III. Der Begründung ist weiter zu entnehmen, dass nicht für September 2007 iS des § 40 Abs 2 Satz 2 SGB II aF und § 40 Abs 4 Satz 2 SGB II eine Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben worden ist, sondern für diesen Monat iS des § 328 Abs 3 SGB III nach einer vorläufigen durch eine abschließende Entscheidung ein Leistungsanspruch nur in geringerer Höhe zuerkannt worden ist. Dass dennoch die Entscheidung der ersten Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren zu erwarten ist, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen. Denn das BSG hat bereits entschieden, dass bei der Erstattung vorläufig erbrachter SGB II-Leistungen nach § 328 Abs 3 SGB III anders als bei der Erstattung nach § 50 SGB X kein Abzug hinsichtlich der berücksichtigten Kosten für Unterkunft und Heizung vorzunehmen ist (BSG Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 169/11 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 5 RdNr 16 ff). Die Beschwerdebegründung legt nicht schlüssig dar, warum es dennoch auf die formulierte Rechtsfrage ankommen könnte. Hierfür genügt nicht der Hinweis, das BSG habe im genannten Urteil eine entsprechende Anwendung des Abzugs nach § 40 Abs 2 Satz 1 SGB II aF auf Erstattungen nach § 328 Abs 3 SGB III mit dem Argument abgelehnt, Empfänger von vorläufigen Leistungen seien nicht vom Wohngeld ausgeschlossen; weil aber vorliegend für September 2007 dem Kläger ein Leistungsanspruch in geringerer Höhe abschließend zuerkannt worden sei, sei er in diesem Monat vom Wohngeld ausgeschlossen gewesen und es könnte deshalb nach ihrem Sinn und Zweck die Abzugsregelung in diesem Monat auch für ihn gelten. Denn diese ganz auf den Einzelfall bezogene Begründung lässt nicht erkennen, dass in dieser besonderen Fallkonstellation die abstrakt formulierte erste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren zu beantworten ist.

6

Zur zweiten Rechtsfrage legt die Beschwerdebegründung bereits nicht schlüssig dar, dass und warum sie grundsätzlich klärungsbedürftig sein könnte, obwohl das BSG bereits entschieden hat, dass die Berücksichtigung sowohl der Erwerbstätigenpauschale als auch des Erwerbstätigenfreibetrags bei einer einmaligen Einnahme in Gestalt der Einkommensteuererstattung der gesetzlichen Intention widerspricht (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 29/14 R - juris RdNr 19 ff). Hier genügt nicht der Hinweis, dass der Kläger im Zeitpunkt des Zuflusses der Steuererstattung im Oktober 2007 - anders als im vom BSG entschiedenen Fall - als Selbstständiger erwerbstätig gewesen sei. Denn warum diese Abweichung im konkreten Sachverhalt die allgemeinen Aussagen im Urteil des BSG, mit der Erzielung einer Einkommensteuererstattung sind Mehraufwendungen im Sinne der Erwerbstätigenpauschale im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit nicht verbunden (BSG aaO RdNr 21) und der mit dem Erwerbstätigenfreibetrag bezweckte Anreiz für die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit vermag bei einer Steuererstattung nicht zu wirken, weil es dieser an einem Bezug zu einer aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit fehlt (BSG aaO RdNr 23), in Frage stellt und ihre weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung erfordert, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

7

Für die Bezeichnung einer Abweichung ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Hieran fehlt es. Denn dass das LSG etwas nicht erwogen hat, was es nach Auffassung des Klägers nach der Rechtsprechung des BSG hätte erwägen müssen (Hinweis auf BSG Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 169/11 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 5 RdNr 20), ist von vornherein keine Bezeichnung einer vom BSG abweichenden entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des LSG. Auch mit Blick auf die weitere Entscheidung des BSG, von der das LSG nach Auffassung des Klägers abweicht (Hinweis auf BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 29/14 R - juris RdNr 20), wird schon keine entscheidungserhebliche rechtliche Aussage des LSG in der Beschwerdebegründung bezeichnet.

8

Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit der Kläger rügt, das LSG habe die Beiladung der Wohngeldbehörde nach § 75 Abs 1 und 2 SGG unterlassen, lässt die Begründung nicht erkennen, dass und warum nach der Rechtsauffassung des LSG, die streitbefangene abschließende Entscheidung über den Alg II-Leistungsanspruch des Klägers und die Erstattungsforderung vorläufig erbrachter Alg II-Leistungen seien rechtmäßig, eine Beiladung der Wohngeldbehörde notwendig war, das Urteil des LSG also auf deren Unterlassung beruhen kann (vgl zur Maßgeblichkeit der Rechtsauffassung des LSG insoweit Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 23). Auch soweit der Kläger als Verfahrensmangel rügt, das LSG habe die Aussetzung des Verfahrens nach § 114 Abs 2 SGG in Bezug auf September 2007 bis zu einer Entscheidung der Wohngeldbehörde unterlassen, lässt die Begründung nicht erkennen, dass nach der Rechtsauffassung des LSG eine Aussetzung auch nur angezeigt war (vgl zur Entscheidungserheblichkeit und Ermessensreduzierung auf null insoweit Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 114 RdNr 6, 9).

9

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.