Entscheidungsdatum: 07.08.2014
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1962 in der Türkei geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie stand zuletzt von 1993 bis einschließlich September 2007 als Reinigungskraft in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom Februar 2008 lehnte die Beklagte nach Einholung von Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 23.4.2008 und des Chirurgen und Sozialmediziners P. vom 12.6.2008 ab (Bescheid vom 30.4.2008; Widerspruchsbescheid vom 28.7.2008).
Im Klageverfahren hat das SG neben Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte aus 2008 ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. A. vom 19.3.2009 (gutachterliche Untersuchungen am 13.2. und 9.3.2009) eingeholt. Hierauf gestützt hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 16.12.2010 die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne noch täglich mindestens sechs Stunden körperlich leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten.
Im Berufungsverfahren hat das LSG ua Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch. vom 27.12.2011 (gutachterliche Untersuchungen am 11. und 26.10.2011) nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 24. und 30.8.2013 und des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. G. vom 20.9.2012 (gutachterliche Untersuchung am 17.8.2012) sowie auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG ein Gutachten des Facharztes für Anästhesiologie Dr. J. vom 6.5.2013 "zur Begutachtung von chronischen Schmerzen" (gutachterliche Untersuchung am 23.4.2013) nebst ergänzender Stellungnahme vom 4.11.2013 eingeholt.
Nach Hinweis des Gerichts, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nur erfüllt seien, wenn der Versicherungsfall spätestens im Juni 2010 eingetreten sei, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15.1.2014 vor dem LSG (ua) beantragt, zur Frage ihrer Leistungsfähigkeit von "Antragstellung bis Juni 2010" |
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ein Sachverständigengutachten einzuholen, |
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Dr. J. mit einem Ergänzungsgutachten zu beauftragen, |
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3. |
Dr. J. in mündlicher Verhandlung anzuhören. |
Das LSG ist diesen Anträgen nicht gefolgt und hat mit Urteil vom selben Tag die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente nur bis Juni 2010. Bis zu diesem Zeitpunkt sei aber der Versicherungsfall der Erwerbsminderung noch nicht eingetreten. Dass die Klägerin über ein mindestens sechsstündiges tägliches Leistungsvermögen mit weiteren qualitativen, aber das Feld körperlich leichter Arbeiten nicht wesentlich einengenden Einschränkungen jedenfalls bis zum 17.8.2012 verfügt habe, folge insbesondere aus den Gutachten der im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen Dr. Sch. und Dr. G. Denn diese Sachverständigen hätten - im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren von der Beklagten herangezogenen Gutachtern Dr. M. und P. übereinstimmend durchgehend seit März 2008 ein entsprechendes Restleistungsvermögen festgestellt.
Aus dem Gutachten von Dr. J., der erstmals anlässlich seiner Begutachtung am 23.4.2013 ein aufgehobenes Leistungsvermögen bei der Klägerin bestimmt habe, folge jedenfalls für die Zeit bis 17.8.2012 keine andere Beurteilung. Denn dieser Arzt habe auf die - eindeutige und von ihm auch nicht missverstandene - Beweisfrage (Nr 5), "seit wann" die von ihm festgestellten Leistungseinschränkungen vorlägen, mitgeteilt, diese bestünden "wenigstens seit dem Tag der Untersuchung der Kl. zur Begutachtung", dh seit dem 23.4.2013. Im Übrigen habe das Erkrankungsbild "im Laufe der Jahre eine komplette Ausprägung erfahren". Es sei "sehr wahrscheinlich", dass die erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit "zum Zeitpunkt der Antragstellung" bestanden habe. Hieraus folge gerade keine sichere - und im Übrigen auch plausibel herzuleitende - Feststellung eines früheren Eintritts der Leistungsminderung vor dem 23.4.2013, die in Anbetracht des - progredienten - Verlaufs der Erkrankung, der insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen (Ärzte Ak., K. und Dr. H.) und einen stabilen psychischen Zustand (Arzt Ak.) attestierenden behandelnden Ärzte und der im Verlauf eingeholten und ein noch mehr als sechsstündiges tägliches Leistungsvermögen bescheinigenden Sachverständigengutachten, insbesondere zuletzt von Dr. Sch., letztlich sogar den eigenen Feststellungen von Dr. J. vom Vorliegen einer erheblichen Verschlechterung widersprochen hätte. Die Beantwortung der unmissverständlichen Beweisfrage durch Dr. J. sei daher in sich widerspruchsfrei und vollständig erfolgt. Schon aus diesem Grund habe mangels ergänzender Erläuterungsbedürftigkeit keine Veranlassung bestanden, den Sachverständigen ergänzend zur Frage des Leistungsvermögens der Klägerin "seit Antragstellung bis Juni 2010" zu hören oder persönlich zu befragen. Weshalb es hätte sachdienlich sein sollen, Dr. J. nochmals zum Eintritt der von ihm festgestellten quantitativen Leistungsminderung zu hören bzw zu befragen, obwohl die entsprechende, offen formulierte Beweisfrage naturgemäß auch eine retrospektive Betrachtung umfasse und sich der Sachverständige eingedenk dessen durchaus über den Gesamtzeitraum seit Antragstellung geäußert habe, sei von der Klägerin nicht vorgetragen. Ungereimtheiten bzw Unklarheiten weise das Gutachten insoweit auch nicht auf. Weiterer Aufklärungs- und Ermittlungsbedarf bestehe daher nicht. Soweit die Klägerin beabsichtige, mit einer ergänzenden Befragung auf die gerichtliche Überzeugungsbildung im Hinblick auf die - freie (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG) - Würdigung des Gutachtens von Dr. Sch. und Dr. J. einzuwirken, bestehe kein Befragungsrecht nach §§ 116 S 2, 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO.
Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne die Klägerin noch leichte Büro- oder Montier- und Sortierarbeiten verrichten. Im Hinblick darauf, dass für solche Tätigkeiten nach der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. Sch. und Dr. G. keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe sowie der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestünden, könne die Klägerin diese einfachen Arbeiten nach einer Zeit der Einarbeitung von bis zu drei Monaten vollwertig verrichten.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten am 23.1.2014 zugestellte Urteil rügt die Klägerin in ihrer Begründung vom 24.3.2014 als Verfahrensmangel einen Verstoß des LSG gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 103 SGG. Das LSG hätte ihren in der mündlichen Verhandlung im Verhältnis zueinander als hilfsweise gestellt zu verstehenden Beweisanträgen nachgehen müssen. Das Gericht habe sich schon nicht mit den beiden erstgenannten Anträgen auseinandergesetzt oder erläutert, warum es diesen nicht gefolgt sei. Dem letztgenannten Beweisantrag auf ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. J. sei es ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Dr. J. habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass das "Endbild einer chronischen Schmerzstörung" vorliege, das "wenigstens seit dem Tag der Untersuchung" (23.4.2013) bestehe und "im Laufe der Jahre eine komplette Ausprägung" erfahren habe. Es sei im Hinblick auf den "progredienten Verlauf" ihrer Erkrankung aber "sehr wahrscheinlich", dass die erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bereits "zum Zeitpunkt der Antragstellung" (Februar 2008) bestanden habe. Schon aufgrund dieser Äußerung hätte das LSG die beantragten weiteren Ermittlungen zu ihrem Gesundheitszustand und Leistungsvermögen bis Juni 2010 anstellen müssen. Dafür spreche insbesondere, dass Dr. J. bei seiner Beurteilung eines aufgehobenen Leistungsvermögens auf den Zeitpunkt der Antragstellung (Februar 2008) abstelle. Im Hinblick darauf, dass der Versicherungsfall erst mehr als zwei Jahre später im Juni 2010 eingetreten sein müsse, sei es umso wahrscheinlicher, dass auch bereits zu diesem Zeitpunkt ein aufgehobenes Leistungsvermögen bestanden habe. Zumindest hätte der Gutachter bei entsprechender Anhörung weitere Ermittlungen anstellen können, um Gewissheit über den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen zu dem hier allein maßgeblichen Zeitpunkt Juni 2010 zu erlangen. Die Erteilung eines Gutachtenauftrags, in dem die Beurteilung zu einem vorverlagerten Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt seien, vom Sachverständigen erfragt werde, sei allgemein üblich. Für die Feststellung eines Gesundheitszustands zu einem bestimmten Zeitpunkt sei es jedenfalls nicht ausreichend zu fragen, seit wann die aktuell bestehenden Leistungseinschränkungen bestünden. Vielmehr hätte hier die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vom LSG vor Einholung der Gutachten erfolgen müssen. Sodann hätte das Berufungsgericht die Gutachter konkret nach dem hier allein relevanten Gesundheitszustand und Leistungsvermögen im Juni 2010 befragen und prüfen müssen, ob bereits zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung vorgelegen habe. All dies habe das LSG versäumt.
Im Übrigen rügt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 11.4.2014, dass das Berufungsgericht nicht ermittelt habe, ob unter Berücksichtigung der vorliegenden Rentengutachten für den Zeitraum ab Mai 2008 bis zum vermeintlichen Versicherungsfall im August 2012 bei der festgestellten Minderung ihrer Leistungsfähigkeit auf "sechs Stunden und mehr" und weiteren qualitativen Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des SGB V vorgelegen habe. Dies sei aber nach § 43 Abs 4 Nr 3 SGB VI hinsichtlich eines "Streckungstatbestandes" über den Mai 2008 hinaus erforderlich und sei auch von dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur "Leistungsfähigkeit" der Klägerin umfasst. Auch auf diesem Verfahrensmangel könne die Entscheidung beruhen, weil bei Feststellung von fortlaufender bzw bestehender Arbeitsunfähigkeit seit 1.4. bzw 5.5.2008 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nach Maßgabe des § 43 Abs 4 Nr 3 SGB VI als Streckungstatbestand anzuerkennen sei. Dann aber seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bis mindestens 12.8.2012 und damit zu dem vom LSG zu diesem Zeitpunkt für möglich gehaltenen Versicherungsfall erfüllt.
II. Auf die Beschwerde der Klägerin war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Klägerin hat formgerecht (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) und auch in der Sache zutreffend die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) gerügt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
1. Das LSG hat seine in § 103 SGG normierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es einem von der Klägerin bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 15.1.2014 aufrechterhaltenen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das LSG hätte sich gedrängt fühlen müssen, wie von der Klägerin beantragt, eine ergänzende präzisierende schriftliche (oder mündliche) gutachterliche Aussage des Sachverständigen Dr. J. zu dem Gesundheitszustand und Leistungsvermögen der Klägerin zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt Juni 2010 einzuholen.
Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr, zB BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - Juris RdNr 4). Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10; BSG vom 7.4.2011 - aaO). Keiner dieser Ablehnungsgründe liegt hier vor.
Das LSG hätte sich gedrängt sehen müssen, zumindest den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf ergänzende schriftliche (oder mündliche) Anhörung des Sachverständigen Dr. J. zum Gesundheitszustand und Leistungsvermögen der Klägerin bis (einschließlich) Juni 2010 nachzugehen.
Nach seiner Rechtsauffassung kommt es entscheidend darauf an, wie das Leistungsvermögen der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitsstörungen bis zu diesem Zeitpunkt zu bewerten ist. Denn nur dann sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung noch erfüllt.
Dr. J. hat in seinem Gutachten vom 6.5.2013 festgestellt, dass bei der Klägerin das "Endbild einer chronischen Schmerzstörung" vorliege, das "wenigstens seit dem Tag der Untersuchung" (23.4.2013) bestehe und "im Laufe der Jahre eine komplette Ausprägung" erfahren habe. Darüber hinaus hat er aber darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf den "progredienten Verlauf" dieser Erkrankungen der Klägerin "sehr wahrscheinlich" sei, dass die von ihm angenommene "erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit" bereits "zum Zeitpunkt der Antragstellung" (also seit Februar 2008) bestanden habe.
Schon aufgrund dieser Aussage hätte sich das LSG veranlasst sehen müssen, der von der Klägerin beantragten zusätzlichen ergänzenden schriftlichen (oder mündlichen) Anhörung des Sachverständigen Dr. J. zu ihrem Gesundheitszustand und Leistungsvermögen bis (einschließlich) Juni 2010 nachzukommen. Dies folgt insbesondere daraus, dass Dr. J. hinsichtlich einer "sehr wahrscheinlichen" "erheblichen Einschränkung des Leistungsvermögens" der Klägerin in Beantwortung der Beweisfrage, "seit wann" die von ihm festgestellten Leistungseinschränkungen vorlägen, ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung (Februar 2008) abstellt. Im Hinblick auf den auch vom Berufungsgericht angenommenen "progredienten Verlauf" der sich in der "chronischen Schmerzstörung" manifestierenden Erkrankungen der Klägerin und der Annahme, dass der Versicherungsfall erst mehr als zwei Jahre später im Juni 2010 eingetreten sein müsse, war es geboten, - wie von der Klägerin beantragt - zumindest eine ergänzende schriftliche Sachverständigenaussage von Dr. J. einzuholen, um ihm jedenfalls Gelegenheit zu geben, seine Angaben über die Entwicklung des Gesundheitszustands und des (quantitativen und qualitativen) Leistungsvermögens der Klägerin auf seinem Fachgebiet bis zum hier nach Auffassung des LSG allein maßgeblichen Zeitpunkt Juni 2010 zu konkretisieren. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil das Berufungsgericht erst nach Erstattung des Gutachtens von Dr. J. festgestellt hat, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Klägerin nur bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls spätestens im Juni 2010 erfüllt sind.
Auf dem insoweit verfahrensfehlerhaften Unterlassen entsprechender weiterer Ermittlungen kann das Berufungsurteil beruhen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das LSG im Fall einer präzisierten Aussage des Dr. J. zum "progredienten Verlauf" der von ihm diagnostizierten Erkrankungen und hier besonders zum Gesundheitszustand und Leistungsvermögen der Klägerin im Juni 2010 das Gutachten anders gewürdigt und/oder zumindest weitere Sachaufklärung für notwendig gehalten hätte. Dann aber ist ebenso wenig auszuschließen, dass sich ein rentenrelevant gemindertes Leistungsvermögen der Klägerin bereits zum Juni 2010 ergibt und sie in der Rechtsfolge - wovon auch das LSG ausgeht - einen entsprechenden Rentenanspruch hätte.
2. Da die Beschwerde bereits aus den oben dargelegten Gründen erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats zu den übrigen Verfahrensrügen. Insoweit sei lediglich darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 11.4.2014 außerhalb der bis zum 24.3.2014 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (vgl § 160a Abs 2 S 2 SGG) erfolgt ist und somit vom Senat nicht mehr zu berücksichtigen war (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160a RdNr 13b). Im Übrigen dürfte aber auch von dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage ihrer "Leistungsfähigkeit von Antragstellung bis Juni 2010" die gutachterliche Prüfung einer "Arbeitsunfähigkeit iS des SGB V" im Zusammenhang mit dem (erstmals in der Beschwerdebegründung vom 11.4.2014 behaupteten) Vorliegen eines "Streckungstatbestandes" iS des § 43 Abs 4 Nr 3 SGB VI nicht (mit)umfasst worden sein.
3. Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.
4. Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.