Entscheidungsdatum: 01.08.2017
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X um die Rechtmäßigkeit den Kläger betreffender Rentenbescheide. Der Kläger begehrt höhere Leistungen.
Damit ist er im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfolglos geblieben. Das SG hat die Klage wegen Unzulässigkeit aufgrund nicht formgerechter Klageerhebung durch den Neffen des Klägers abgewiesen. Es fehlten die Unterschrift unter der Klageschrift und konkrete Angaben zum Antragsteller (Urteil vom 23.4.2013). Das LSG hat sowohl die Berufung des Klägers hiergegen als auch die Klage für zulässig befunden. Unter Darlegung seiner Ermessenserwägungen ist es zu dem Ergebnis gelangt, den Rechtsstreit gleichwohl nicht an das SG zurückzuverweisen, sondern in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufung sei unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte sei nicht zu einer erneuten Überprüfung nach § 44 SGB X verpflichtet gewesen. Der Kläger habe sein erneutes Überprüfungsbegehren weder näher konkretisiert noch begründet. Es hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 27.7.2016).
Gegen Letzteres wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG. Der Senat versteht die Beschwerdeschrift des Klägers dahingehend, dass dieser Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend machen will.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 16.12.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 202 ff). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger hat bereits den Sachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich und tatsächlich maßgeblicher Umstände), der dem Urteil des LSG zugrunde liegt nicht hinreichend mitgeteilt; seinen Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen der Darlegungen bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschluss vom 9.4.2015 - B 12 KR 106/14 B - Juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 12.6.2017 - B 13 R 144/17 B - Juris RdNr 9, jeweils mwN). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob die Entscheidung des LSG auf dessen vermeintlich verfahrensfehlerhaftem Verhalten beruht. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie hier um einen sehr umfangreichen Lebenssachverhalt handelt, der sich über viele Jahre der Auseinandersetzung der Beteiligten mit zahlreichen Verfahren hingezogen hat. In einer solchen Situation ist zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht, wie hier erfolgt, im Rahmen der Begründung fragmentarisch dargelegt werden sowie ohne den Hinweis, ob diese Darstellung der entspricht, die das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Ebenso ist es erforderlich, zumindest in groben Zügen die rechtliche Bewertung des LSG wiederzugeben, denn ohne diese Information ist das Beschwerdegericht nicht in der Lage zu prüfen, ob die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern beruht. Konkret hätte es vorliegend zumindest eines Überblicks darüber bedurft, mit welcher Begründung das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, warum das LSG nicht an das SG zurückverwiesen und worauf es seine materiell-rechtliche Entscheidung gestützt hat.
Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung auch im Weiteren nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.
Soweit der Kläger die mangelnde Bestimmtheit des Urteils des LSG rügt, erschließt sich aus seinen Darlegungen bereits nicht, auf welchen Verfahrensfehler dies abzielt. Sollte er die mangelnde Bestimmtheit des Tenors in Blick nehmen wollen, so fehlt es an Darlegungen dazu, warum der ausschließlich die Berufung zurückweisende Tenor des LSG unter Heranziehung der Begründung, der Überprüfungsbescheid der Beklagten sei rechtmäßig, keine konkrete Bestimmung dessen zulasse, was das LSG entschieden habe. Zwar entfaltet ein Urteil mit inhaltlicher Widersprüchlichkeit keine Rechtswirkungen (vgl Senatsurteil vom 26.1.2000 - B 13 RJ 5/99 R - Juris RdNr 23 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 23.6.1981 - 7 RAr 31/80 - SozR 1500 § 136 Nr 6 S 6). Eine grundsätzlich zulässige Auslegung der Urteilsformel (vgl BSG Urteil vom 22.11.1956 - 8 RV 23/55 - BSGE 4, 121, 123) scheidet jedoch nur dann aus, wenn sich auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe kein eindeutiges Ergebnis erzielen lässt. Dass dies hier der Fall ist, gelingt dem Kläger nicht darzulegen. Denn er führt selbst aus, dass das LSG eine verkürzte Auslegung des § 44 SGB X unter Heranziehung der Rechtsprechung der Grundsicherungssenate des BSG vorgenommen habe. Damit legt er jedoch selbst dar, dass die Entscheidung des LSG eine eindeutige Aussage zu § 44 SGB X enthalte und damit auch ein eindeutiges Ergebnis gefunden habe. Damit, dass der Kläger dieses Ergebnis nicht für zutreffend hält und dem eine andere Rechtsauffassung entgegensetzt, legt er nicht die Unbestimmtheit der Entscheidung des LSG dar.
Auch wenn die Ausführungen des Klägers als Rüge der Verkennung des Streitgegenstands iS des § 123 SGG zu verstehen sein sollten, ist eine solche nicht hinreichend bezeichnet. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Wird als Verfahrensmangel die Verkennung des Rechtsmittel- bzw Streitgegenstands geltend gemacht, so ist der Bezeichnungslast jedoch nur genügt, wenn der Verfahrensgang unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos dargelegt wird (vgl BSG Beschluss vom 10.2.1988 - 9/9a BV 80/87 - SozR 1500 § 160a Nr 62). Die hiernach - für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands - erforderliche sorgfältige Auseinandersetzung insbesondere mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen (s hierzu BSG Beschluss vom 28.12.2005 - B 12 KR 42/05 B - Juris RdNr 10) hat der Kläger vorliegend unterlassen. Inwieweit das LSG nicht über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche befunden haben soll, legt er daher nicht dar. Er befasst sich insoweit nur mit dem prozessfehlerhaften Vorgehen des SG, das die Klage als unzulässig abgewiesen hat und weist darauf hin, dass beide Entscheidungen (des SG und LSG) nicht klar zu erkennen gäben, welche der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Regelungen überprüft worden seien. An konkreten Darlegungen, welche Ansprüche das LSG verkannt haben könnte, fehlt es jedoch.
Wenn er im Weiteren unabhängig von seinen Ausführungen zur "mangelnden Bestimmtheit" andeutet, dass er eine Entscheidung des LSG über die "ursprünglich" geltend gemachten Zeiten vom 2.9.1947 bis 17.12.1950, den Arbeitsausfalltagen des Jahres 1978, die Anwendung des § 88 Abs 1 S 1 SGB VI auf die Regelaltersrente nach der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sowie des § 70 Abs 3 iVm § 247 Abs 2a SGB VI für die Zeiten vom 2.9.1947 bis 31.10.1947 vermisse, setzt er sich nicht damit auseinander, ob eine solche Befassung auf Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des LSG zum Inhalt des § 44 SGB X erforderlich gewesen ist, die Entscheidung also auf dem Unterlassen der Abhandlung der rechtlichen Grundlagen dieser Ansprüche beruht. Letztlich bringt er auch hier nur vor, dass die materiell-rechtliche Auffassung des LSG aus seiner Sicht unzutreffend sei. Denn er führt aus, die Gründe des LSG erschütterten den Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem verweist er auf seine Begründung in der Klageschrift, in der er seine rechtliche Wertung darlegt.
Auch für die Rüge der Verletzung des § 159 Abs 1 Nr 2 SGG durch das LSG mangelt es letztlich an hinreichenden Darlegungen, die einen solchen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts begründen könnten. Er bringt insoweit vor, das LSG habe über die Sache entschieden, ohne gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung an das SG zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Frage der Zurückverweisung sei vom LSG eine Ermessensfehlentscheidung getroffen worden, weil es über die Ansprüche des Klägers in der Sache letztlich auch nicht entschieden, sondern mit einer verkürzten Auslegung des § 44 SGB X in unfairer Art und Weise die Ansprüche des Klägers abgelehnt habe.
Es fehlt insoweit bereits an dem Vortrag, dass er in der Berufungsinstanz die Zurückverweisung der Sache an das SG beantragt habe (vgl zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - Juris RdNr 19 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 21.12.1987 - 7 BAr 61/84 - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 9.9.1998 - B 6 KA 34/98 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 6 mwN).
Aber selbst wenn das Urteil des SG unter den vom Kläger behaupteten Verfahrensmängeln leiden sollte, genügen die Darlegungen des Klägers nicht, um die Zulassung der Revision mit einem Verstoß des LSG gegen § 159 Abs 1 SGG zu begründen. Denn es steht im Ermessen des Gerichts, ob es von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen will, wenn die Voraussetzungen von § 159 Abs 1 SGG gegeben sind. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, eine Zurückverweisung als Ausnahme anzusehen und bei Entscheidungsreife hiervon Abstand zu nehmen (vgl Senatsbeschluss vom 16.12.2003 - B 13 RJ 194/03 B - Juris RdNr 9; BSG Urteil vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 - SozR 3-1300 § 16 Nr 1; BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R - SozR 3-2500 § 106 Nr 57; BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1; BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 7 mwN). Zumindest hätte der Kläger daher darlegen müssen, welche weiteren Ermittlungen erforderlich gewesen wären, die einer abschließenden Entscheidung des LSG entgegengestanden und eine Zurückverweisung an das SG erforderlich gemacht hätten. Die Auffassung des Klägers, dass auch das LSG keine Entscheidung in der Sache getroffen habe, genügt insoweit nicht, um einen Ermessensfehlgebrauch des LSG zu begründen. Eine andere Rechtsauffassung des Berufungsgerichts als die des Klägers begründet eine Zurückverweisung an das SG nicht.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 106 SGG rügt, weil das LSG tatsächliche Umstände "willkürlich übergangen" habe bzw die Entscheidung des LSG überraschend ergangen sei und er im Unklaren darüber gelassen worden sei, dass über die konkretisierten Anträge nicht entschieden werde, ist auch dieser Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Letztlich rügt er mit seinem Vorbringen die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) oder - wie er es in diesem Zusammenhang ausdrückt - auf ein "Faires Verfahren". Ein solcher Verstoß liegt jedoch nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfG Beschluss vom 15.1.1969 - 2 BvR 326/67 - BVerfGE 25, 137, 140; s unter Bezug hierauf auch Senatsbeschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - Juris RdNr 21) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl zB Senatsurteil vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; Senatsbeschlüsse vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 5 und vom 4.8.2004 - B 13 RJ 167/03 B - Juris RdNr 8). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten. Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Grundlagen gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 62 RdNr 8a und 8b mwN).
Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist jedoch nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG Beschluss vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36; s auch Senatsbeschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - Juris RdNr 22). Darüber hinaus ist für den Erfolg einer entsprechenden Rüge Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles Erforderliche getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG Beschluss vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36; Keller, aaO, § 62 RdNr 11c).
Diesen Anforderungen an die Bezeichnung des Mangels der Verletzung rechtlichen Gehörs wird die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise gerecht. Im Kern wendet sich der Kläger erneut nur gegen die nach seiner Ansicht unzutreffende Rechtsauslegung des LSG, wenn er rügt, dass das LSG zwar die Rechtsauffassung des SG zur Zulässigkeit der Klage nicht übernommen, jedoch selbst keine inhaltliche Überprüfung der zur erneuten Überprüfung gestellten Bescheide vorgenommen habe, was ebenfalls auf eine Entscheidung ohne materiell-rechtliche Aussage hinauslaufe. Insoweit wendet er sich jedoch lediglich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts, wenn dieses unter Bezug auf die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG den Anwendungsbereich des § 44 SGB X für den Fall nicht hinreichend konkretisierbarer Anträge begrenzt.
Soweit sich der Kläger darüber hinaus ausführlich damit auseinandersetzt, ob die Rechtsprechung der Senate des BSG für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu § 44 SGB X und den Anforderungen an die Konkretisierungsanforderungen bezüglich des Überprüfungsantrags auf nach dem SGB VI zu beurteilende Sachverhalte zu übertragen sei, macht er keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG geltend. Weder legt er eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG dar, noch sind seinen Ausführungen solche zu einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zwischen einem abstrakten Rechtssatz des LSG und einem solchen aus den benannten Entscheidungen des 4. und 14. Senats des BSG zu entnehmen.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.