Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 11.02.2015


BSG 11.02.2015 - B 13 R 300/14 B

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge bei im Berufungsverfahren nicht vertretenen Beteiligten


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsdatum:
11.02.2015
Aktenzeichen:
B 13 R 300/14 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Stuttgart, 27. Januar 2011, Az: S 5 R 2647/08, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 26. Juni 2014, Az: L 9 R 1211/11, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2014 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus S. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das LSG Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 26.6.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

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Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss Verfahrensmängel geltend. Er hat Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus S. gestellt.

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II. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 1.12.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

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1. Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kapitel IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

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a) Der Kläger macht zunächst eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) geltend. Das LSG sei seinen Beweisanträgen in seiner Berufungsbegründung vom 25.4.2013 ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Der Sachverständige Dr. S. habe in seinem HNO-ärztlichen Gutachten vom 1.2.2010 das Vorliegen eines "zentralen Schwindels unklarer Genese" bestätigt und zugleich klargestellt, dass seine Wegefähigkeit eingeschränkt sei, da er "nicht ohne Begleitung" sein dürfe. Demgegenüber habe Prof. Dr. R. in seinem Gutachten vom 15.12.2008 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 6.5. und 31.5.2010 zwar eine Begleitperson nicht für erforderlich gehalten. Er habe dies aber medizinisch nicht näher begründet. Dennoch habe das LSG diese Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. R. als "schlüssig und nachvollziehbar" bewertet und eine Einschränkung seiner Wegefähigkeit verneint. Er habe in seiner Berufungsbegründung vom 25.4.2013 unter Verweis auf "Schwindelattacken mit Stürzen und Desorientierungszuständen" und der daraus aus seiner Sicht folgenden Notwendigkeit einer Begleitperson angeregt, "den medizinischen Sachverhalt (auch) auf dem Fachgebiet HNO und Neurologie auf Universitätsebene z. B. durch Durchführung einer Begutachtung nach Aktenlage" weiter aufzuklären. Darüber hinaus habe er eine "orthopädische Begutachtung" beantragt, um einen "zervikogenen Schwindel" auszuschließen. Diese Beweisanträge habe er bis zuletzt auch aufrechterhalten.

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Der Beschwerdevortrag des Klägers erfüllt nicht die Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung einer Sachaufklärungsrüge. Denn für den Vorhalt, das Gericht habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung gemäß § 103 SGG verletzt, bestehen nach § 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG spezifische Darlegungserfordernisse. Insoweit muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder in der Entscheidung wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8, stRspr).

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Diese Anforderungen gelten uneingeschränkt allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer bereits in der Berufungsinstanz durch einen rechtskundigen und berufsmäßigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 mwN). War dies - wie hier - nicht der Fall, so kommen zum einen weniger strenge Anforderungen an Form und Inhalt eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags zur Anwendung (BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5). Zum anderen wird dann aus dem Fehlen eines in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll - bzw in der Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich - aufrechterhaltenen Beweisantrags oder aus einem nach einer Anhörungsmitteilung des LSG nach § 153 Abs 4 S 2 SGG nicht wiederholten Beweisantrag nicht stets der Schluss gezogen, dass dieser Beweisantrag bewusst nicht weiterverfolgt werden sollte und daher vom Berufungsgericht als erledigt angesehen werden kann (vgl Senatsbeschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 7; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 11 RdNr 7).

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Der Umstand, dass ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht durch einen rechtskundigen und berufsmäßigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, führt jedoch nicht dazu, dass die in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge insgesamt unbeachtlich wären. Deshalb kann auch bei einem solchen Beteiligten nicht darauf verzichtet werden, dass er darlegt, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben; dazu gehört die Angabe, welche konkreten Punkte am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten wurden und welcher Beweismittel sich das Gericht bedienen solle, um die begehrte weitere Aufklärung herbeizuführen (Senatsbeschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4).

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Das Vorbringen des Klägers erfüllt die vorstehend genannten Erfordernisse nicht in gebotenem Maße. Dahingestellt bleiben kann, ob die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 25.4.2013 formulierten Anträge den vorgenannten Anforderungen an noch ausreichende Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG bei nicht durch rechtskundige und berufsmäßige Prozessbevollmächtigte vertretenen Beteiligten jeweils erfüllen. Denn er stellt nicht schlüssig dar, dass und auf welche Weise er diese Anträge wenigstens sinngemäß auch noch dann aufrechterhalten hat, nachdem ihm das LSG mitgeteilt habe, dass es die Berufung im Verfahren nach § 153 Abs 4 SGG entscheiden wolle. Zwar erwähnt er in der Beschwerdebegründung (S 6 oben) ausdrücklich die Verfügung des Gerichts vom 2.7.2013, in der das LSG ausgeführt hat: "Auch unter Berücksichtigung Ihrer Stellungnahme vom 25.04.2013 und der von Ihnen der Stellungnahme beigefügten Arztbefunde dürfte die vorliegende Berufung nach vorläufiger Prüfung keine Aussicht auf Erfolg haben. Weitere Ermittlungen vom Amts wegen sind nicht beabsichtigt. Der Senat beabsichtigt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu entscheiden. Nach § 153 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes ist dies möglich, wenn der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Hierzu besteht Gelegenheit zur Äußerung bis zum 14.08.2013 (Eingang bei Gericht)." Dem Beschwerdevortrag lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Kläger nach dieser Anhörungsmitteilung des LSG nach § 153 Abs 4 S 2 SGG und vor Wirksamwerden des angefochtenen Beschlusses vom 26.6.2014 sein Begehren nach weiterer Sachaufklärung zu konkret benannten Punkten wenigstens sinngemäß erneut geltend gemacht habe.

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b) Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Das LSG hätte nicht gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG über die Berufung durch Beschluss entscheiden dürfen. Auch diesen Verfahrensmangel hat er nicht hinreichend bezeichnet.

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Das LSG "kann" die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs 4 S 1 SGG). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Diese Entscheidung kann vom BSG nur darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung, eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zu Grunde liegen (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG vom 11.12.2002 - B 6 KA 13/02 B - Juris RdNr 8; Senatsbeschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 27.3.2012 - B 5 R 468/11 B - BeckRS 2012, 69182 RdNr 10; BSG Beschluss vom 24.5.2012 - B 9 SB 14/11 B - BeckRS 2012, 70689 RdNr 9, stRspr). Bei der Prüfung der Ermessensentscheidung sind grundsätzlich auch die Fragen eingeschlossen, ob das Berufungsgericht die Schwierigkeit des Falles sowie die Bedeutung von Tatsachenfragen berücksichtigt und insoweit die Anforderungen von Art 6 Abs 1 EMRK beachtet hat (vgl Senatsbeschluss vom 30.7.2009 - B 13 R 187/09 B - Juris RdNr 6). Ist bei Abwägung aller danach zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten unter keinen Umständen zu rechtfertigen, liegt eine grobe Fehleinschätzung im obigen Sinne vor (BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 13/02 B - Juris RdNr 9; Senatsbeschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 13).

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Aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass das LSG mit seiner Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren nach den vorgenannten Maßstäben ermessensfehlerhaft vorgegangen wäre. Hierzu hätte dargelegt werden müssen, dass das Berufungsgericht, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von Tatsachenfragen falsch eingeschätzt habe. Dies erschließt sich aus der Beschwerdebegründung aber nicht. Allein der Vortrag des Klägers, dass er "sehr schlecht Deutsch" spreche, reicht - unabhängig davon, dass die von ihm im Klage- und Berufungsverfahren selbst unterzeichneten Schreiben stets in weitgehend einwandfreiem Deutsch abgefasst worden sind - nicht. Dass der Kläger den Inhalt der Sachverständigengutachten und der sonstigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen bzw Stellungnahmen anders bewertet als das LSG, das ihn auf dieser Grundlage für in der Lage erachtet hat, ohne Einschränkung seiner Wegefähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, begründet weder eine Verkennung des Schwierigkeitsgrades des Falles noch eine falsche Einschätzung der Bedeutung von Tatsachenfragen durch das LSG. Vielmehr wendet sich der Kläger insofern im Kern gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung im angefochtenen Beschluss. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG).

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2. Der Senat war nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend der Bitte seines Prozessbevollmächtigten um einen richterlichen Hinweis, falls eine "Präzisierung" des Vortrags erforderlich sei, vorab auf die Unzulänglichkeit seines Vortrags aufmerksam zu machen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss grundsätzlich in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen (BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7; s auch Senatsbeschluss vom 28.1.2014 - B 13 R 31/13 R - BeckRS 2014, 67335 RdNr 10 mwN).

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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.