Entscheidungsdatum: 12.04.2017
Die Bewertung der Beschäftigungszeiten weiblicher Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn mit Westberliner Wohnsitz, für die Beiträge zur Rentenversicherung der DDR gezahlt worden sind, unter Anwendung der nach Geschlechtern differenzierten Tabellenwerte der Anlagen zum Fremdrentengesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente. Sie wendet sich insbesondere gegen die Heranziehung der Tabellenwerte der Anlage 11 zum FRG bei der Bewertung ihrer bis zum 30.6.1990 zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Die Anlage 11 zum FRG weist durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte für weibliche Angestellte aus, die zumeist niedriger sind als die in Anlage 9 zum FRG festgelegten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte für vergleichbare männliche Angestellte.
Die im Februar 1948 geborene Klägerin war ab 10.8.1964 bis zum 30.6.1990 bei der Deutschen Reichsbahn (DR) beschäftigt. Sie hatte ihren Wohnsitz in Westberlin und war - abgesehen von der Zeit ihres Fachschulstudiums in Dresden vom 1.9.1966 bis zum 3.8.1969 - in Westberliner Dienststellen der DR eingesetzt. Seit Juni 1973 war sie in einer Betriebsschule als Lehrmeisterin beschäftigt, davon ab April 1981 bis August 1985 in Teilzeit (75 %). Die Entlohnung für diese Tätigkeit erfolgte nach Gehaltsgruppe G 10 der "Vereinbarung über lohn- und arbeitsrechtliche Bestimmungen für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn mit Wohnsitz in Berlin (West)" in Deutscher Mark (DM). Von dem erzielten Gehalt führte die DR Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung an Stellen in der DDR nach den dortigen Regelungen ab. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR entrichtete die Klägerin nicht.
Seit dem 10.4.2008 ist die Klägerin als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Auf einen Antrag von November 2008 bewilligte ihr der beklagte RV-Träger ab Januar 2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 17.12.2008). Bei der Rentenberechnung legte er den Pflichtbeitragszeiten vom 1.4.1966 bis zum 31.8.1966 und vom 4.8.1969 bis zum 31.3.1970 gemäß § 256a Abs 3a SGB VI als Entgelte die Werte der Leistungsgruppe 4 der Anlage 11 zum FRG zugrunde, für den anschließenden Zeitraum bis zum 30.6.1990 die Werte der Leistungsgruppe 3 dieser Anlage. Die Monate Februar 1985 und November 1989, in denen die Klägerin jeweils den gesamten Monat arbeitsunfähig war, wurden nicht mit persönlichen Entgeltpunkten (EP) bewertet. Es errechneten sich danach 29,8674 EP und 19,4583 EP (Ost) sowie ein Rentenzahlbetrag (netto) von 1120,83 Euro.
Mit ihrem Widerspruch forderte die Klägerin eine Bewertung der Monate Februar 1985 und November 1989 mit 80 % des Gesamtleistungswerts. Zudem machte sie geltend, dass die Heranziehung der niedrigeren pauschalen Tabellenentgelte für Frauen bei einem Rentenbeginn im Jahr 2008 sachlich nicht mehr gerechtfertigt sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 7.5.2009).
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des SG Berlin vom 8.6.2010 sowie des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.8.2012). Im LSG-Urteil ist ua ausgeführt, dass die Bewertung der Zeiten vom 1.8.1964 bis zum 30.6.1990 unter Heranziehung der Beträge der Anlage 11 zum FRG nicht zu beanstanden sei. Sie habe ihre Rechtsgrundlage in § 256a Abs 3a SGB VI; von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung sei der Senat nicht überzeugt. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG sei nicht ersichtlich. Zwar würden aufgrund der genannten Vorschrift Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Westberlin, die bei einem DDR-Unternehmen beschäftigt waren und Sozialversicherungsbeiträge in der DDR entrichtet haben, bei der Ermittlung der EP anders behandelt als Personen, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR gehabt und dort Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben. Eine unterschiedliche Behandlung bestehe auch im Vergleich zu Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt und dort auch ihre Beiträge entrichtet haben. Zwischen den genannten Gruppen bestünden aber so gravierende Unterschiede hinsichtlich der Beitragszahlung sowie der Höhe der Brutto- und Nettoarbeitsentgelte, dass dies eine unterschiedliche Behandlung der Sachverhalte rechtfertige. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, wie Beschäftigte im Beitrittsgebiet mit unbekannter Beitragsbemessungsgrundlage behandelt zu werden, bei denen nach § 256c Abs 3 SGB VI die nicht nach Geschlechtern differenzierten Tabellenwerte der Anlage 14 zum SGB VI anzuwenden seien, weil es sich auch insoweit um wesentlich unterschiedliche Sachverhalte handele. Schließlich verstoße § 256a Abs 3a SGB VI nicht gegen Art 3 Abs 2 und 3 GG. Die hierin liegende Ungleichbehandlung von Frauen und Männern knüpfe nicht unmittelbar an den Unterschied der Geschlechter an, sondern sei Konsequenz des damit verfolgten Prinzips der Eingliederung nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse derjenigen Versicherten, die ständig im Bundesgebiet oder in Westberlin lebten. Zu einer derartigen Lösung sei der Gesetzgeber jedenfalls auch deshalb befugt gewesen, weil ein außerordentliches Problem zu bewältigen gewesen sei, das seinen Ursprung in historischen Vorgängen aus der Zeit vor Entstehung der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verfassungswidrigkeit von § 256a Abs 3a SGB VI. Die Vorschrift verletze Art 14 Abs 1 und 2 GG, soweit sie einen tatsächlichen Nettolohn erhalten habe, der den Löhnen vergleichbarer Beschäftigter im Bundesgebiet entsprach. § 256a Abs 3a SGB VI verstoße aber auch gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG und gegen das Verbot einer Benachteiligung wegen des Geschlechts in Art 3 Abs 3 GG. Insbesondere sei es - jedenfalls für Zeiträume ab 1.1.1996 - nicht gerechtfertigt, im Rahmen einer fiktiven Rentenberechnung Männer und Frauen ungleich zu behandeln.
Die Klägerin beantragt, |
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das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. August 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juni 2010 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab Januar 2009 eine Altersrente unter Zugrundelegung einer höheren Bewertung der Beitragszeiten vom 10. August 1964 bis 30. Juni 1990 zu gewähren. |
Die Beklagte beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen. |
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Nach Hinweis des Senats auf Abschnitt R 2.3 der Gemeinsamen rechtlichen Anweisungen der deutschen Rentenversicherungsträger zu § 74 SGB VI hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis hinsichtlich der Bewertung der Monate Februar 1985 und November 1989 als Anrechnungszeiten mit einem auf 80 % begrenzten Gesamtleistungswert abgegeben. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Weiterhin hat der Senat zwei Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung der Klägerin beigezogen und die dort eingetragenen Arbeitsverdienste für ausgewählte Jahre im Zeitraum 1966 bis 1990 in einer Übersicht zusammengestellt. Die Beteiligten haben diese Übersicht vorab erhalten und in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass die dort aufgeführten Beträge das Bruttoeinkommen der Klägerin zutreffend wiedergeben.
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Soweit im Revisionsverfahren nach dem angenommenen Teilanerkenntnis noch streitbefangen (vgl § 101 Abs 2 SGG), hat sie keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die Beklagte für die von der Klägerin bis zum 30.6.1990 bei der Reichsbahn in Westberlin zurückgelegten Beschäftigungszeiten EP zu Recht gemäß § 256a Abs 3a SGB VI unter Heranziehung der Tabellenwerte der Anlage 11 zum FRG ermittelt hat (dazu unter 2.). Diese Regelung ist auch verfassungsgemäß (dazu unter 3.).
1. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, den sie in ihrem Rentenantrag vom November 2008 ausdrücklich erst ab 1.1.2009 geltend gemacht hat (vgl § 115 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 SGB VI), ist § 236a Abs 1 iVm Abs 2 S 1 SGB VI. Die dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des LSG seit dem 10.4.2008 vom Versorgungsamt als schwerbehinderter Mensch iS des § 2 Abs 2 SGB IX anerkannt (§ 236a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI). Sie hat mit den von ihr seit August 1964 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zudem die Wartezeit von 35 Jahren (= 420 Monate) erfüllt (§ 236a Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 51 Abs 3 SGB VI). Das ergibt sich aus Anlage 3 des - im Urteil des LSG in Bezug genommenen - Rentenbescheids vom 17.12.2008; dort sind allein schon 468 Monate an vollwertigen Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt. Dabei sind gemäß § 248 Abs 3 S 1 SGB VI auch die bei der DR in Westberlin zurückgelegten Beschäftigungszeiten einzubeziehen. Zwar hat die Klägerin in dieser Zeit nur Beiträge zur Sozialversicherung der DDR gezahlt. Doch stehen solche Zeiten kraft gesetzlicher Anordnung als sog "Beitragszeiten im Beitrittsgebiet" den bundesrechtlichen Beitragszeiten gleich (vgl zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB VI - Anwendung des FRG auf die "West-Reichsbahner" - bereits BSG Urteil vom 20.12.1978 - 4 RJ 9/78 - SozR 5050 § 22 Nr 9 S 21 = Juris RdNr 14). Die Klägerin war schließlich gemäß § 236a Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB VI befugt, die Zahlung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen schon vor Vollendung ihres 63. Lebensjahrs, nämlich bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahrs und somit - nach ihrer Wahl - bereits ab dem 1.1.2009 zu verlangen (mit einem Abschlag von 0,003 für jeden der 26 Kalendermonate vorzeitiger Inanspruchnahme <§ 77 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VI>, dh unter Reduzierung des Zugangsfaktors 1,0 um <26 x 0,003 => 0,078 auf 0,922).
2. Die Beklagte hat bei der Berechnung des Monatsbetrags der Altersrente für die Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der DR bis zum 30.6.1990, die - wie bereits ausgeführt - den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen, EP zutreffend gemäß § 256a Abs 3a SGB VI unter Heranziehung der Tabellenwerte der Anlage 11 zum FRG ermittelt (allgemein zur Ermittlung von EP im Rahmen der Rentenberechnung vgl § 63 Abs 2, § 64 Nr 1, § 66 Abs 1 iVm § 254d SGB VI).
a) Die Klägerin erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen des § 256a Abs 3a SGB VI. Dafür ist zunächst erforderlich, dass sie bereits vor dem 1.7.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte (§ 256a Abs 3a S 1 Halbs 1 SGB VI). Das war bei der Klägerin der Fall. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte sie im Zeitraum vom 10.8.1964 bis zum 30.6.1990 ihren Wohnsitz in Westberlin. Da die Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" gemäß § 30 Abs 3 SGB I zueinander in einem Stufenverhältnis stehen (Schlegel in Schlegel/Voelzke
b) Der Rentenbescheid vom 17.12.2008 hat die Bewertungsregeln des § 256a Abs 3a SGB VI in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt. Für den Zeitraum, in dem die Klägerin zunächst im Rahmen einer Berufsausbildung als Lehrling beschäftigt war (10.8.1964 bis 31.3.1966), wurden je Kalendermonat pauschal 0,025 EP berücksichtigt (§ 256a Abs 3a S 5 SGB VI idF des WFG vom 25.9.1996 - entsprechend der Regelung in § 22 Abs 2 FRG bzw § 259a Abs 1 S 4 SGB VI); die Tabellenwerte der Anlage 11 zum FRG sind insoweit ohne Belang. Den Zeitraum der Fachschulausbildung der Klägerin (1.9.1966 bis 3.8.1969) hat die Beklagte gemäß § 248 Abs 3 S 2 Nr 1 SGB VI zu Recht nicht als Beitragszeit bewertet. Hingegen wurden für die weiteren Zeiträume an Pflichtbeitragszeiten (1.4.1966 bis 31.8.1966, 4.8.1969 bis 30.6.1990 - mit Unterbrechungen in den Jahren 1980/81, im Februar 1985 sowie im November 1989) jeweils EP unter Heranziehung der Tabellenwerte der Anlage 11 zum FRG ermittelt (für Teilzeiträume anteilig:
§ 256a Abs 3a S 2 SGB VI). Dabei kam bis zum 31.3.1970 die Leistungsgruppe 4 gemäß der Anlage 1 zum FRG, anschließend die Leistungsgruppe 3 zur Anwendung. Im Zeitraum 5.4.1981 bis 31.8.1985 ist zudem berücksichtigt, dass die Klägerin nur in Teilzeit mit 75 % einer Vollzeitbeschäftigung tätig war (§ 256a Abs 3a S 4 SGB VI). Eine Multiplikation der Tabellenwerte der Anlage 11 zum FRG mit den Umrechnungswerten der Anlage 10 zum SGB VI hat die Beklagte zu Recht nicht vorgenommen. Denn die Anlage 11 zum FRG enthält bereits die tatsächlichen durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet. Eine zusätzliche Hochwertung, die im Rahmen des § 256a Abs 1 SGB VI dazu dient, für die Ermittlung von EP die Entgelte im Beitrittsgebiet mit den höheren West-Entgelten "kompatibel" zu machen, hat im Anwendungsbereich von § 256a Abs 3a SGB VI nicht zu erfolgen (Horn in Reinhardt
c) Der Heranziehung der pauschalen Tabellenwerte der Anlage 11 zum FRG als maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung von EP steht nicht entgegen, dass die genaue Höhe der von der Klägerin in ihrer Beschäftigung bei der DR erzielten und der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Entgelte aufgrund der Eintragungen in ihren Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung feststeht. Denn es gilt, bei der Rentenberechnung den sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten derjenigen Personen Rechnung zu tragen, die - gleichsam als "deutsch-deutsche Grenzgänger" - Arbeitsentgelte von einem Unternehmen der DDR in DM erhielten. Diese Arbeitsentgelte orientierten sich zwar seit 1964 im Nettobetrag an den Westberliner Lebensverhältnissen und waren damit deutlich höher als die Verdienste vergleichbarer Beschäftigter mit Wohnsitz in der DDR (vgl Ciesla, Als der Osten durch den Westen fuhr - Die Geschichte der Deutschen Reichsbahn in Westberlin, aaO, S 158 ff, 162 Fn 158). Aufgrund der niedrigeren Steuern und Sozialabgaben nach dem Recht der DDR fielen die Bruttoarbeitsentgelte jedoch auch deutlich niedriger aus als die von vergleichbaren Beschäftigten im Bundesgebiet (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SGB VI-Änderungsgesetz, BT-Drucks 13/2590 S 28 - zu Nr 43 <§ 256a>). Die Anordnung der (weiteren) Anwendung der pauschalen Tabellenwerte gemäß den Anlagen zum FRG soll gerade bewirken, dass für die Personengruppe insbesondere der "West-Reichsbahner" die individuell erzielten Arbeitsverdienste bei der Ermittlung der EP keine Rolle spielen.
d) Die besondere Regelung in § 256a Abs 3a SGB VI zur Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten der dort näher bezeichneten Versicherten (insbesondere der "West-Reichsbahner") schließt es nach dem Grundsatz der Spezialität aus, der Forderung der Klägerin zu entsprechen und ihre bis zum 30.6.1990 tatsächlich erzielten Bruttoverdienste nach den für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sonst geltenden Regelungen in § 256a Abs 1 bis 3 SGB VI zu bewerten. Aus demselben Grund kommt hier auch eine Ermittlung von EP nach Maßgabe der Vorgaben in § 256c Abs 3 SGB VI nicht in Betracht. Die Anwendung der letztgenannten Regelung setzt nach Abs 1 der Vorschrift voraus, dass zwar eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen, die Höhe der dafür maßgeblichen individuellen Beitragsbemessungsgrundlage jedoch unbekannt ist. Für ihre entsprechende Anwendung ist deshalb kein Raum, wenn aufgrund der speziellen Regelung in § 256a Abs 3a SGB VI EP gar nicht auf Grundlage der individuellen Arbeitsentgelte zu ermitteln sind, und sie kommt im Übrigen erst recht nicht in Frage, wenn - wie hier - die Höhe der erzielten Arbeitsentgelte und somit auch die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage bekannt ist.
3. Die rentenrechtliche Bewertung der Beschäftigungszeiten der "West-Reichsbahner" nach den besonderen Regelungen in § 256a Abs 3a SGB VI begegnet zur Überzeugung des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art 100 Abs 1 GG zur Einholung einer Entscheidung des BVerfG kommt somit nicht in Betracht.
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG Beschluss vom 24.3.2015 - 1 BvR 2880/11 - BVerfGE 139, 1 RdNr 38 mwN). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG Beschluss vom 18.12.2012 - 1 BvL 8, 22/11 - BVerfGE 132, 372 RdNr 45 mwN).
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 - BVerfGE 141, 1 RdNr 93 mwN). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist von den Gerichten nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG
bb) § 256a Abs 3a SGB VI ist nach diesen Maßstäben mit den Anforderungen des Art 3 Abs 1 GG vereinbar.
Die Vorschrift enthält im Kontext der Wiederherstellung der Deutschen Einheit auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung für eine abgegrenzte Gruppe von Personen mit außergewöhnlicher Erwerbsbiographie eine spezielle Regelung. Bei Schaffung der Norm wurde von insgesamt ca 13 000 betroffenen "West-Reichsbahnern" ausgegangen, wie aus einem von der Beklagten vorgelegten Schreiben des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) vom 20.12.1993 hervorgeht (s auch Ciesla, Als der Osten durch den Westen fuhr - Die Geschichte der Deutschen Reichsbahn in Westberlin, aaO, S 10 ff, 95 ff, 154, 269 ff, 289, 302 sowie Anhang Tabellen 3 bis 5: zunächst in den 1950er Jahren ca 5000, zum Zeitpunkt des Mauerbaus im Jahr 1961 ca 6700, im Jahr 1990 noch ca 2000). Hinzu kommen die Westberliner Beschäftigten des Wasserstraßennetzes (s Ciesla, aaO, S 25 Fn 11), deren Zahl jedoch deutlich geringer war (vgl Statistisches Jahrbuch Berlin 1964, S 163 - Beschäftigte nach Wirtschaftsbereichen 1963: Ende September insgesamt 760 Beschäftigte im Bereich Schifffahrt, Hafen- und Wasserstraßenwesen).
§ 256a Abs 3a SGB VI betrifft Beschäftigte, die ihre Tätigkeit in Berlin aufgrund spezifischer Vorgaben des alliierten Besatzungsregimes an einer Schnittstelle zwischen Ost und West unter hiervon geprägten und einzigartigen Bedingungen ausgeübt haben (s hierzu eingehend Ciesla, aaO, S 23 ff, 27 f, 38 ff, 91 ff; zu den rentenrechtlichen Besonderheiten vgl BSG Urteil vom 31.1.1967 - 4 RJ 477/64 - SozR Nr 7 zu § 15 FRG; zu steuerrechtlichen Aspekten vgl BFH Urteil vom 25.3.1983 - VI R 270/80 - BFHE 138, 231; zum Arbeitsrecht vgl BAG Urteil vom 8.9.1994 - 6 AZR 70/94 - Juris). Trotz ihres Wohnsitzes in Westberlin waren sie bei einem Unternehmen der DDR beschäftigt. Sie erhielten ihr Arbeitsentgelt zunächst nur teilweise (zu 60 %) in DM; erst ab 1964 erfolgte die Entlohnung vollständig in "Westgeld" (Ciesla, aaO, S 96, 158). Gleichwohl wurden hiervon Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht der DDR an Stellen in der DDR abgeführt. Dementsprechend wurden zB Sachleistungen der Krankenversicherung für die "West-Reichsbahner" über eigene Polikliniken und Ambulatorien der DR erbracht; Kosten für die Behandlung bei Westberliner Ärzten oder Krankenhäusern erstattete die Sozialversicherung der DDR nur in Notfällen (Ciesla, aaO, S 60 ff). Rentenleistungen, die aus der Sozialversicherung der DDR nur an Personen mit ständigem Wohnsitz in der DDR gezahlt wurden (vgl § 1 Abs 1 Renten-VO), erhielten die "West-Reichsbahner" seit Inkrafttreten des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (vom 7.8.1953, BGBl I 848, dort § 1 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 1, Abs 7; ab 1.1.1959 § 17 Abs 1 Buchst a FRG) von den Versicherungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland nach den Regelungen des Fremdrentenrechts ohne eigene Beitragsleistung an diese Träger (vgl Schröder, ROW 1982, 237, 242; s hierzu auch die Ergänzung des § 17 Abs 1 FRG mWv 1.7.1990 um einen Satz 2
Im Prozess der Wiedervereinigung wurde zunächst die weitere Anwendung des FRG auf diejenigen Übersiedler aus der DDR ausgeschlossen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erst nach dem 18.5.1990 - dem Tag der Unterzeichnung des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion - genommen hatten (Art 23 § 1 Abs 2 WWSUVtrG). Zugleich garantierte der bundesdeutsche Gesetzgeber den "West-Reichsbahnern" die ihnen zuvor durch das Fremdrentenrecht zugesagten Rentenansprüche aus Gründen des Vertrauensschutzes zunächst übergangsweise bei einem Rentenbeginn bis 31.12.1995 in der bisherigen Form (Art 23 § 5 WWSUVtrG; zur Anwendung von EP statt EP (Ost) vgl § 254d Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI). Dies entsprach der in Art 20 Abs 1 S 2 WWSUVtr vorgesehenen Übergangszeit für rentennahe Jahrgänge bei der Angleichung des Rentenrechts der DDR an das Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Später wurde durch das RÜG (vom 25.7.1991 - BGBl I 1606) - in Umsetzung des Regelungsauftrags des Art 30 Abs 5 S 1 Einigungsvertrag zur Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts durch Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet - die weitere Anwendung des FRG auf vor dem 19.5.1990 in der DDR zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten auf Versicherte mit Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 beschränkt (§ 259a Abs 1 SGB VI idF von Art 1 Nr 75 RÜG). Zur Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten wurde stattdessen die Regelung in § 256a SGB VI eingeführt, nach der die tatsächlich erzielten, mit Hilfe der Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI auf West-Niveau hochgewerteten individuellen Entgelte maßgeblich sind. Denn eine weitere Bewertung von Zeiten im Beitrittsgebiet nach den Prinzipien des Fremdrentenrechts hatte nach der Wiedervereinigung nach Einschätzung des Gesetzgebers ihre Legitimation verloren (vgl Gesetzentwurf zum RÜG - BT-Drucks 12/405 S 110 - zu Nr 2 Buchst e). Hinweise darauf, dass die von der Übergangsregelung in Art 23 § 5 WWSUVtrG erfassten rentenrechtlichen Zeiten der "West-Reichsbahner" in diesem Zusammenhang mit bedacht worden wären, lassen sich den Materialien zum RÜG nicht entnehmen. Vielmehr wurde erst später offenbar, dass nach dem Auslaufen jener Übergangsregelung am 31.12.1995 die Behandlung der Beitragszeiten der "West-Reichsbahner" gemäß den allgemein für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet geltenden Bestimmungen in § 256a Abs 1 bis 3 SGB VI zu unvertretbaren Ergebnissen führen würde. Das hat den Gesetzgeber veranlasst, mit dem SGB VI-Änderungsgesetz (vom 15.12.1995, BGBl I 1824) eine abschließende Bestimmung zur Rentenüberleitung für diese besondere Personengruppe in Gestalt des neu eingefügten § 256a Abs 3a SGB VI zu treffen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2590 S 28 - zu Nr 43 <§ 256a>).
Die Regelung in § 256a Abs 3a SGB VI zur weiteren - nunmehr dauerhaften - Anwendung der Anlagen 1 bis 16 des FRG auf die von den "West-Reichsbahnern" vor dem 1.7.1990 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten durchbricht zwar den mit dem RÜG verfolgten Grundsatz, im gesamtdeutschen Rentenrecht die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet künftig nicht mehr nach den vom Eingliederungsgedanken geprägten Prinzipien des FRG zu bewerten. Das ist jedoch mit Rücksicht auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht zu beanstanden. Denn die Sonderregelung berücksichtigt in sachgerechter Weise die bei der betroffenen Personengruppe im Vergleich zu anderen Gruppen bestehenden Unterschiede in wesentlichen Merkmalen der Erwerbsbiographie. Als Vergleichsgruppen sind insoweit von Bedeutung (1) vergleichbare Beschäftigte - zB der Bundesbahn - in der Bundesrepublik Deutschland, (2) vergleichbare Beschäftigte der DR mit Wohnsitz bzw gewöhnlichem Aufenthalt in der DDR sowie (3) Beschäftigte mit nachgewiesener Pflichtbeitragszahlung, aber unbekannter Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage.
(1) Es ist aus Sachgründen gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, die von den "West-Reichsbahnern" bei der DR in DM erzielten individuellen Entgelte in gleicher Weise wie bei den Beschäftigten der Bundesbahn, dh nach den allgemeinen Regelungen (§§ 70, 256 SGB VI) bei der Ermittlung von EP zugrunde zu legen. Zwar entsprachen nach Einschätzung der Bundesregierung die Nettoarbeitsentgelte der "West-Reichsbahner" den Arbeitsentgelten vergleichbarer Beschäftigter im bisherigen Bundesgebiet (vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 13/2590 S 28 - zu Nr 43 <§ 256a>; zu Abweichungen in zeitlicher Hinsicht und bei höheren Gehaltsgruppen s aber Ciesla, aaO, S 152 ff, 158, 162, 167). Doch waren die für die Beitragsbemessung und die Ermittlung der EP maßgeblichen Bruttoentgelte der "West-Reichsbahner" aufgrund der geringeren Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in der DDR deutlich niedriger als die Bruttoentgelte vergleichbarer Beschäftigter im Bundesgebiet. Die Anwendung der allgemeinen Regelungen hätte die "West-Reichsbahner" somit erheblich benachteiligt. Diese Nachteile wären allerdings vermeidbar gewesen, wenn die Bruttoarbeitsentgelte der "West-Reichsbahner" anhand von Umrechnungsfaktoren (ähnlich den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI) in typisierender Weise auf die Bruttoarbeitsentgelte von vergleichbaren Bundesbahn-Beschäftigten hätten hochgerechnet werden können. Dass diese Möglichkeit bei Schaffung des § 256a Abs 3a SGB VI geprüft, aber insbesondere aus Gründen der Praktikabilität verworfen wurde, hält sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (zur Vielzahl der bei Ermittlung des Nettolohns der "West-Reichsbahner" berücksichtigten Steuerfreibeträge sowie zur unterschiedlichen Behandlung zahlreicher Zuschläge und Zulagen vgl die Anlage zu § 32 der "Vereinbarung über lohn- und arbeitsrechtliche Bestimmungen für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn mit Wohnsitz in Berlin
(2) Die Bewertung der Beitragszeiten der "West-Reichsbahner" nach den allgemeinen Regelungen in § 256a Abs 1 bis 3 SGB VI für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet hat der Gesetzgeber ebenfalls aus plausiblen Sachgründen abgelehnt. Eine Gleichbehandlung hätte zu grob verzerrenden Folgen geführt, sodass es nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber dies als "sozialpolitisch unvertretbar" bewertet und deshalb hiervon Abstand genommen hat (vgl BT-Drucks 13/2590 S 29). Denn bei einer solchen Vorgehensweise hätten die im Vergleich zu den sonstigen Beschäftigten in der DDR - insbesondere den "Ost-Reichsbahnern" - deutlich höheren Entgelte der "West-Reichsbahner" mit den Umrechnungsfaktoren der Anlage 10 zum SGB VI hochgewertet werden müssen. Diese Faktoren dienen jedoch der Anpassung der Durchschnittsentgelte in der DDR an das Einkommensniveau in der Bundesrepublik Deutschland (vgl Gesetzesbegründung zum RÜG - BT-Drucks 12/405 S 111 - Hochwertung auf Westentgelte - und S 127 - zu Nr 67 <§ 256a>), sind aber für die spezifischen Entgelte der "West-Reichsbahner" nicht aussagekräftig. Eine Hochwertung der Entgelte der "West-Reichsbahner" mit den Umrechnungsfaktoren der Anlage 10 zum SGB VI hätte daher jedenfalls für Zeiten bis Februar 1971 (nach Neufassung des § 256a Abs 2 S 2 SGB VI durch das 2. AAÜG-ÄndG vom 27.7.2001, BGBl I 1939, für Zeiten bis Dezember 1973) regelmäßig zu einer Bemessungsgrundlage in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze und somit im Ergebnis für nahezu alle Beschäftigten zum höchstmöglichen Wert an EP geführt (vgl Gesetzesbegründung zum SGB VI-Änderungsgesetz - BT-Drucks 13/2590 S 28 - zu Nr 43 <§ 256a>). Folge wäre insoweit eine erhebliche rentenrechtliche Besserstellung der "West-Reichsbahner" sowohl gegenüber vergleichbaren Beschäftigten der Bundesbahn als auch gegenüber vergleichbaren "Ost-Reichsbahnern" gewesen. Hingegen hätten für Zeiten ab März 1971 (bzw gemäß § 256a Abs 2 S 2 SGB VI nF für Zeiträume ab Januar 1974) aufgrund der Vorgaben in § 256a Abs 2 S 1 SGB VI regelmäßig nur Entgelte bis 600 DM monatlich bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können. Denn nach den Regelungen der Sozialversicherung der DDR waren Pflichtbeiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark zu entrichten (vgl § 16 Abs 2 S 1 SVO). Die "West-Reichsbahner" haben aber Beiträge zur FZR der DDR aus naheliegenden Gründen - sie hätten daraus bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Westen keine Rentenleistungen erhalten können - auch dann nicht gezahlt, als dies ab 1.1.1978 für sie möglich war (vgl § 1 Abs 1 FZR-VO vom 17.11.1977, GBl DDR I 395). Die Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte ab Januar 1974 auf 600 DM pro Monat hätte somit für die "West-Reichsbahner" trotz Hochwertung dieses Betrags mit den Umrechnungsfaktoren der Anlage 10 zum SGB VI zu deutlich niedrigeren Rentenansprüchen geführt, als sie diesen durch das FRG zugesagt waren.
(3) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch nicht geboten, die rentenrechtliche Bewertung der Beitragszeiten der "West-Reichsbahner" ebenso wie in § 256c Abs 3 SGB VI vorzunehmen. § 256c SGB VI sieht für Fallgestaltungen, in denen für Zeiten vor dem 1.1.1991 zwar eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen, die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage aber nicht bekannt ist, ersatzweise die Anwendung pauschaler Tabellenwerte vor. Dabei sind für im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten sowie für Zeiten im Beitrittsgebiet vor 1950 die Beträge nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG maßgeblich (§ 256c Abs 2 SGB VI). Für Zeiten im Beitrittsgebiet ab 1950 kommen hingegen die um ein Fünftel erhöhten Beträge nach den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI zur Anwendung (§ 256c Abs 3 SGB VI - mit weiteren Modifikationen in S 3 und 4 in Bezug auf Beitragszahlungen zur FZR), wobei die zuletzt genannten Anlagen die tatsächliche Einkommenssituation in den Wirtschaftsbereichen des Beitrittsgebiets widerspiegeln (vgl BT-Drucks 12/405 S 128 - zu Nr 68 <§ 256b>). Es fehlt jedoch schon deshalb an einer Vergleichbarkeit der Situation der "West-Reichsbahner" mit den von § 256c SGB VI erfassten Fallgestaltungen, weil die Beitragsbemessungsgrundlagen bei der erstgenannten Gruppe in aller Regel bekannt sind. Ungeachtet dessen besteht auch insoweit die Problematik, dass die Arbeitsentgelte der "West-Reichsbahner" deutlich über denen von vergleichbaren Beschäftigten der DR mit Wohnsitz in der DDR lagen. Deshalb können die durchschnittlich im Wirtschaftsbereich Verkehr im Beitrittsgebiet erzielten Entgelte (Tabelle 15 der Anlage 14 zum SGB VI) kein geeigneter Maßstab für die rentenrechtliche Bewertung der Beitragszeiten dieser Gruppe sein.
(4) Unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten für eine im Gefüge des SGB VI zutreffende Bewertung der von den "West-Reichsbahnern" unter außergewöhnlichen Bedingungen im Übergangsbereich zwischen Ost und West erzielten Arbeitsentgelte kann es nach den bereits genannten Maßstäben des Art 3 Abs 1 GG nicht als fehlerhaft angesehen werden, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der endgültigen Überführungsregelung des § 256a Abs 3a SGB VI den Gesichtspunkten der Kontinuität und des Vertrauensschutzes den Vorzug gegeben und für diese spezielle Personengruppe ausnahmsweise die weitere Bewertung der vor dem 1.7.1990 zurückgelegten Zeiten nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG angeordnet hat. Auf diese Weise wird nicht zuletzt auch innerhalb der Gruppe der "West-Reichsbahner" die rentenrechtliche Gleichbehandlung identischer Zeiträume an Beitragszeiten - unabhängig vom Zeitpunkt des jeweiligen Rentenbeginns - gewährleistet.
b) § 256a Abs 3a SGB VI bewirkt mit der Anordnung einer weiteren Anwendung der Werte der Anlagen 1 bis 16 zum FRG für die vor dem 1.7.1990 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten auch keine Verletzung des speziellen Benachteiligungsverbots wegen des Geschlechts gemäß Art 3 Abs 3 S 1 GG in seiner Verstärkung durch das Gleichstellungsgebot des Art 3 Abs 2 GG.
Die Anlagen 9 und 11 zum FRG weisen für männliche Versicherte in der Rentenversicherung der Angestellten zumeist höhere durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte aus als für weibliche Versicherte desselben Tätigkeitsbereichs und derselben Leistungsgruppe (Entsprechendes gilt nach den Anlagen 5 und 7 zum FRG für die Arbeiterrentenversicherung). Das führt dazu, dass die Bewertung der für die "West-Reichsbahner" bis Juni 1990 nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten je nach Geschlecht des Versicherten in unterschiedlicher Höhe erfolgt. Nach der Rentenformel des § 64 SGB VI errechnen sich deshalb bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit für die Männer dieser Gruppe höhere Rentenleistungen als für die Frauen unter den "West-Reichsbahnern" (zum Anteil der weiblichen Beschäftigten vgl Statistisches Jahrbuch Berlin 1964, Beschäftigte nach Wirtschaftsbereichen 1963, S 163: ca 25 %). Eine solche unmittelbar durch Gesetz angeordnete unterschiedliche Behandlung in Anknüpfung an das Geschlecht ist mit der speziellen Gewährleistung des Art 3 Abs 3 S 1 GG nur zu vereinbaren, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich ist oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht dies ausnahmsweise legitimiert (BVerfG Beschluss vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 - BVerfGE 114, 357, 364 mwN; BVerfG
Wie oben
Der größere Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Bewältigung der historisch einmaligen Aufgabe einer Überleitung von Rentenansprüchen im Zuge der Schaffung eines nach der Wiedervereinigung einheitlichen Rentenrechts nach Art 3 Abs 1 GG zukommt, kann auch für die Rechtfertigung einer nach dem Geschlecht differenzierenden gesetzlichen Regelung iS des Art 3 Abs 3 S 1 GG nicht bedeutungslos bleiben. Insbesondere wenn es gilt, ein außerordentliches und komplexes Problem zu lösen, das - wie hier - als Folge der Eigenheiten des alliierten Besatzungsregimes im geteilten Berlin nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs entstand, ist es verfassungsrechtlich noch hinnehmbar, jedenfalls für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte die vom Eingliederungsgrundsatz getragenen Regelungen des FRG auch insoweit weiter anzuwenden, als sie Frauen niedrigere Arbeitsentgelte zuordnen als Männern (vgl BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 226 f = SozR 5050 § 22 Nr 5 S 10 f; BVerfG Beschluss vom 16.6.1981 - 1 BvL 129/78 - BVerfGE 57, 335, 344 f = SozR 2200 § 1255 Nr 13 S 22 f; BVerfG
Dabei ist von Bedeutung, dass die Anlage 11 zum FRG den Frauen nicht willkürlich niedrigere Entgelte zuweist. Die dort aufgeführten Tabellenwerte bilden vielmehr auf der Grundlage statistischer Erhebungen die in der Bundesrepublik Deutschland bis 1990 tatsächlich bestehenden Unterschiede bei den durchschnittlichen Arbeitsentgelten von Männern und Frauen ab (BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 228 = SozR 5050 § 22 Nr 5 S 12). Die niedrigeren Werte für Frauen haben ihre Ursache nicht nur in spezifischen, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern noch nicht voll Rechnung tragenden Erwerbsbedingungen, sondern sind zugleich auch durch das individuelle Erwerbsverhalten vieler Frauen geprägt. Eine Berücksichtigung solcher Unterschiedlichkeiten in den Lebensumständen ist dem Gesetzgeber aber nicht schlechthin verboten (BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 228 = SozR 5050 § 22 Nr 5 S 12).
Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, bei Schaffung des § 256a Abs 3a SGB VI mit Rücksicht auf das Gleichstellungsgebot des Art 3 Abs 2 GG eine modifizierte Anwendung der Anlagen zum FRG in dem Sinne vorzusehen, dass die Tabellenwerte für weibliche Versicherte auch für die Vergangenheit - für Zeiten bis zum 30.6.1990 - auf das Niveau für männliche Versicherte angehoben werden, sodass letztlich die günstigere Anlage 9 zum FRG ungeachtet des Geschlechts bei allen Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten zur Anwendung gelangt. Denn ein solch pauschales Vorgehen hätte zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung der weiblichen "West-Reichsbahner" gegenüber den weiblichen Beschäftigten in der Bundesrepublik Deutschland bei der Rentenberechnung geführt. Dafür, dass jedenfalls eine rentenrechtliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Dienst der DR geboten war, weil bei deren Beschäftigten in Westberlin Frauen und Männer Entgelte in der gleichen Höhe erhalten haben, fehlt es aber an statistischen Belegen (vgl BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 229 f = SozR 5050 § 22 Nr 5 S 13; zu fehlenden Statistiken über die Einkommenssituation von Männern und Frauen in der DDR vgl BT-Drucks 12/405 S 128 - zu Nr 68 <§ 256b>; zu den nur fragmentarisch überlieferten statistischen Daten über die Arbeitskräfte der DR in Westberlin s Ciesla, aaO S 19). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - die unterschiedlichen Tabellenwerte in den Anlagen zum FRG für Männer und Frauen auch durch das unterschiedliche individuelle Erwerbsverhalten geprägt sind. Um von einem vergleichbaren Erwerbsverhalten von Männern und Frauen ausgehen zu können, das rechtlich die Anwendung derselben Tabellenwerte gebietet, wären somit statistische Belege dazu erforderlich gewesen, dass die weiblichen Beschäftigten bei der DR in Westberlin in gleichem Maße wie die männlichen Beschäftigten insbesondere auch die zuschlagsbegünstigten Tätigkeiten verrichtet haben. Denn das Vergütungssystem für die Westberliner Beschäftigten der DR war sehr ausdifferenziert; insbesondere war es von vielfältigen Lohnzuschlägen für körperlich belastende Tätigkeiten geprägt (vgl Schichtprämien, Erschwerniszuschläge und Lohnausgleichszahlungen gemäß §§ 26 bis 28 sowie Anlage 1 der Vereinbarung über lohn- und arbeitsrechtliche Bestimmungen für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn mit Wohnsitz in Berlin
c) Die Regelung in § 256a Abs 3a SGB VI verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs 1 GG).
Die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG schützt grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtliche Rentenanwartschaften aus eigener Versicherung, die im Geltungsbereich des GG erworben wurden (BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151, 180 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 76; BVerfG Beschluss vom 8.5.2012 - 1 BvR 1065, 1082/03 - BVerfGE 131, 66, 79 f; BVerfG
Ein Eingriff in eine durch Art 14 Abs 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition ist hier nicht festzustellen. Vor Inkrafttreten des § 256a Abs 3a SGB VI am 1.1.1996 hatte die damals 47 Jahre alte Klägerin aufgrund ihrer Beschäftigung bei der DR in Westberlin bis zum 30.6.1990 und darüber hinaus (s Anlage 2 zum Rentenbescheid vom 17.12.2008; ab 1.7.1990 erfolgte die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für diese Beschäftigung an die Versicherungsträger der Bundesbahn nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland - vgl Schreiben des BMAS an den VDR vom 2.2.1994, S 3; s auch Gesetzentwurf zum WWSUVtrG, BT-Drucks 11/7171 S 41 - zu Art 22, zu § 5) lediglich eine Anwartschaft auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grundlage des SGB VI erworben. Dabei muss nicht weiter vertieft werden, ob die Anwartschaft hinsichtlich der Beschäftigungszeiten der Klägerin bis zum 30.6.1990 bei der DR auf den bereits nach dem bundesdeutschen FRG zu berücksichtigenden Zeiten (§ 17 Abs 1 S 1 Buchst a, S 2 Nr 3 FRG idF von Art 15 Abschn A Nr 3 RRG 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261; gemäß Art 85 Abs 6 RRG 1992 in Kraft ab 1.7.1990) oder auf einer Überleitung der für diese Zeiten durch Beitragszahlung zur Sozialversicherung der DDR erworbenen Anwartschaften gemäß den Regelungen des RÜG (vom 25.7.1991, BGBl I 1606) beruhte. Denn ungeachtet ihrer "Vorgeschichte" im Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland oder der DDR waren diese Beschäftigungszeiten ab 1.1.1992 nach den Regelungen des einheitlichen Rentenrechts des SGB VI (idF des RÜG) als den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehende Zeiten (§ 248 Abs 3 S 1 SGB VI) mit EP statt EP (Ost) (§ 254d Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI) und nach Maßgabe der speziellen Regelung in Art 23 § 5 WWSUVtrG bei der Ermittlung eines Rentenanspruchs zu berücksichtigen. Nur in dieser Ausprägung bestand eine Rentenanwartschaft der Klägerin nach dem SGB VI.
In diese Rentenanwartschaft, wie sie am 31.12.1995 existierte, griff die Regelung des § 256a Abs 3a SGB VI nicht ein; eine bereits bestehende Rechtsposition wurde durch sie weder ganz noch teilweise entwertet. Vielmehr führte diese Vorschrift die Bewertung und damit den Wert der bis zum 30.6.1990 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten der "West-Reichsbahner" auf Dauer genau so fort, wie dies schon bisher - allerdings aufgrund von Art 23 § 5 WWSUVtrG zunächst befristet bis zum 31.12.1995 - galt.
Ein Eingriff durch § 256a Abs 3a SGB VI wäre allenfalls denkbar, wenn davon ausgegangen werden müsste, es sei mit den durch das RÜG zum 1.1.1992 eingeführten §§ 248 ff SGB VI bereits verbindlich festgelegt worden, dass bei einem Rentenbeginn ab dem 1.1.1996 - also nach Auslaufen der Übergangsregelung in Art 23 § 5 WWSUVtrG - die rentenrechtliche Bewertung der Beschäftigungszeiten der "West-Reichsbahner" ebenso wie bei den Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach Maßgabe des § 256a Abs 1 bis 3 SGB VI erfolge. Das trifft jedoch nicht zu; eine entsprechende Regelungsabsicht lassen die Materialien zum RÜG an keiner Stelle erkennen. Der Gesetzgeber des RÜG hat sich mit der Problematik einer Bewertung der Beschäftigungszeiten der "West-Reichsbahner" nicht befasst. Dass insoweit ein zusätzlicher Regelungsbedarf bestand, wurde erst kurz vor Ablauf der Übergangsfrist aufgrund eines Hinweises des VDR erkannt.
Doch selbst wenn unterstellt wird, dass die Rentenanwartschaft der Klägerin durch den von § 256a Abs 3a SGB VI bewirkten Ausschluss der Anwendung der allgemein für die Bewertung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet geltenden Bestimmungen in § 256a Abs 1 bis 3 SGB VI ab dem 1.1.1996 in ihrer Höhe verringert worden sei (was insbesondere aufgrund der unterbliebenen Beitragszahlungen der Klägerin zur FZR wenig wahrscheinlich ist, vgl § 256a Abs 2 S 1 und 2 SGB VI), wäre Art 14 Abs 1 GG nicht verletzt.
Bei Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt. Eine völlige Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Regelungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das nicht nur auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 125 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 85; BVerfG
Soweit die Klägerin aber meint, der Gesetzgeber des SGB VI-Änderungsgesetzes vom 15.12.1995 sei nach Art 14 GG verpflichtet gewesen, ihr eine Rentenanwartschaft in einer Höhe zu verschaffen, die der Anwartschaft aus dem Gehalt vergleichbarer Beschäftigter bei der Deutschen Bundesbahn entsprach, geht dies von vornherein fehl. Denn das Verschaffen einer Rechtsposition ist nicht vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst (BVerfG Beschluss vom 8.5.2012 - 1 BvR 1065/03 ua - BVerfGE 131, 66, 80; BVerfG
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S 1 iVm § 193 SGG. Wegen der nur geringen Bedeutung des Teilanerkenntnisses war eine Aufteilung der Kostenlast zwischen Klägerin und Beklagter nicht veranlasst.