Entscheidungsdatum: 18.08.2015
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 13.1.2015 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensmangel und Divergenz.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 8.7.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160 Abs 2 Nr 2 und Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin rügt, das LSG habe zu Unrecht ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. P. gemäß § 118 Abs 2 SGG zu beeidigen, abgelehnt. Hierüber hätte das LSG nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden müssen. Die Begründung der Nichtbeeidigung vermittele den Eindruck, dass das Gericht das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt habe. Überdies habe das LSG einen denklogischen Fehler mit seiner Begründung begangen, wenn es ausführe, dass die sozialmedizinische Wertung in einem Gutachten durch einen Eid nicht überzeugender werde und eine Beeidigung nur in Betracht komme, wenn das Gericht sich auf das Gutachten stützen und ihm dadurch größeres Gewicht verschaffen möchte. Jedenfalls reichten die zehn Zeilen im Urteil nicht aus, um der Pflicht des LSG zur Begründung der Ermessensentscheidung zu genügen.
Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin den gerügten Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan.
a) Nach § 118 Abs 2 SGG werden Sachverständige nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet. Die Beeidigung steht also gänzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Tatsacheninstanzen (BSG Beschluss vom 4.11.1999 - B 9 VJ 4/98 B - Juris RdNr 12; Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 118 RdNr 10h). Dies war - wie sich aus den von der Klägerin insoweit ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidungsgründen ergibt - auch dem LSG bewusst. Offenbleiben kann, ob die Klägerin hinreichend aufgezeigt hat, dass die Vorinstanz die Grenzen ihres diesbezüglichen Ermessens verkannt und überschritten habe (zum insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstab des BSG s Keller aaO mwN). Denn die Klägerin trägt nicht vor, weshalb die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensmangel beruhen könne. Hierzu hätte sie schlüssig aufzeigen müssen, dass die Sachverständige im Fall der Beeidigung ihre gutachterliche Einschätzung so nachdrücklich und überzeugend bekräftigt hätte, dass die Möglichkeit bestanden hätte, dass das Berufungsgericht seine - von der Klägerin in der Beschwerdebegründung allerdings (auch) nicht dargelegten - Vorbehalte gegen dieses Gutachten fallen gelassen und sich im Rahmen der Beweiswürdigung diesem Gutachten angeschlossen hätte. Entsprechender Vortrag fehlt.
b) Darüber hinaus trägt die Klägerin aber selbst vor, dass das Gutachten von Dr. P. auf ihren Antrag nach § 109 SGG erstattet worden sei. Steht aber die Steigerung des Beweiswerts eines auf dieser Grundlage vom LSG eingeholten Gutachtens durch Beeidigung des Sachverständigen in untrennbarem Zusammenhang mit der Beweiserhebung selbst, fällt auch die Rüge der Beeidigung eines nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen unter den umfassenden Ausschluss nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 14).
2. Das abschließende Vorbringen einer Divergenz (zu den - hier schon mangels Formulierung eines divergierenden Rechtssatzes aus der Entscheidung des LSG nicht erfüllten - Darlegungsvoraussetzungen allgemein s BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; Nr 10 RdNr 4; SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 f; Nr 14 S 22) zu einem Urteil des BSG vom 20.10.1967 (10 RV 102/67 - SGb 1968, 72) zur Auferlegung von "Mutwillenskosten" führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Denn der Ausschluss eines Rechtsmittelverfahrens allein wegen der Kostenfrage (§ 165 S 1 iVm § 144 Abs 4 SGG, BSG SozR 1500 § 160 Nr 54) umfasst nicht nur die (allgemeine) Kostenentscheidung nach § 193 SGG, sondern auch die spezielle Kostenvorschrift des § 192 SGG (ebenso zum früheren § 192 SGG: BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 12 KR 56/98 B - mwN). Der Ausschluss eines Rechtsmittels allein wegen der Kosten dient der Prozessökonomie und soll "stets" das Rechtsmittel ausschließen, wenn es sich "nur" um die Kosten des Verfahrens handelt (vgl BSG Beschluss vom 13.7.2004 - B 2 U 84/04 B - Juris RdNr 13 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien in BT-Drucks 12/1217, 52; Senatsbeschluss vom 5.8.2008 - B 13 R 153/08 B - Juris RdNr 13 mwN). Das ist vorliegend der Fall, weil in der Hauptsache kein zulässiger Revisionszulassungsgrund vorgetragen worden ist.
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.