Entscheidungsdatum: 16.06.2015
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt höhere Altersrente (AlR) unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom 1.1.2000 bis 30.4.2002 in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Der 1946 geborene Kläger ist promovierter Ingenieur für angewandte Mechanik. Bis 1990 arbeitete er als Fachschullehrer an der Werkakademie F. ; danach war er bis 1995 Abgeordneter im Sächsischen Landtag. Vom 8.5.1995 bis 30.4.2002 war er als "Leiter Stabsstelle neue Geschäftsfelder" bei der B. GmbH (B. GmbH) tätig, über die in 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Beschluss Amtsgericht
Von Beginn seiner Tätigkeit bei der B. GmbH an war der Kläger bei der beklagten Bundesknappschaft pflichtversichert und es sind Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Nach Überprüfung des Versicherungsverhältnisses war die Beklagte jedoch der Ansicht, dass sie den Kläger zu Unrecht zur knappschaftlichen Versicherung herangezogen habe, weil er als Stabstellenleiter nicht überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet habe. Die daraufhin erfolgte "Umstellung des Rentenversicherungsverhältnisses nach § 201 Abs. 2 SGB VI" (Bescheid vom 21.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.3.2006) ist mangels Ermächtigungsgrundlage im anschließenden Gerichtsverfahren aufgehoben worden (Urteil des SG Chemnitz vom 10.3.2009 - S 7 R 566/06 KN; die Berufung der Beklagten ist am 23.6.2010 zurückgenommen worden).
Die Beklagte stellte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten des Klägers, die länger als sechs Jahre zurücklagen (bis 31.12.2003) verbindlich nach § 149 Abs 5 SGB VI fest (Vormerkungsbescheid vom 28.6.2010). Die streitigen Beschäftigungszeiten (vom 1.1.2000 bis 30.4.2002) ordnete sie der allgemeinen Rentenversicherung der Angestellten zu. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Da die B. GmbH weder ein knappschaftlicher Betrieb sei noch der Kläger knappschaftliche Tätigkeiten verrichtet habe, komme eine Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht in Betracht (Widerspruchsbescheid vom 4.11.2010).
Nach Klageerhebung ist dem Kläger auf seinen im Oktober 2011 gestellten Antrag Regelaltersrente ab 1.1.2012 gewährt worden (Rentenbescheid vom 15.11.2011, Änderungsbescheid vom 1.2.2012). Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Mit Urteil vom 25.10.2012 hat das SG Chemnitz unter Aufhebung des Vormerkungs- und des Rentenbescheids die Beklagte verpflichtet, den streitigen Zeitraum der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen und entsprechende AlR zu gewähren. Es hat ausgeführt, dass der Kläger zwar nicht selbst Sanierungs- bzw Aufräumungsarbeiten durchgeführt habe; die ingenieurtechnische Vorbereitung solcher Arbeiten sei jedoch als knappschaftliche Tätigkeit einzuordnen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 3.6.2014). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Vormerkungsbescheid sei zu Recht ergangen. Die B. GmbH sei kein knappschaftlicher Betrieb gewesen, weil der Gegenstand des Unternehmens auf reine Sanierungsarbeiten, auf landschaftsgestalterische Maßnahmen, auch außerhalb des Bergbaus, sowie auf Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt ausgerichtet gewesen sei. Solche Betriebe erfüllten nicht den eng auszulegenden Begriff des knappschaftlichen Betriebs unter Berücksichtigung des Versicherungszwecks der im Bergbau Beschäftigten. Es habe sich auch nicht um einen überwiegend unterirdisch betriebenen Betrieb der Industrie der Steine und Erden und auch nicht um einen Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebs gehandelt. Der Kläger habe auch keine knappschaftlichen Arbeiten verrichtet. Als "Leiter Stabsstelle neue Geschäftsfelder" habe er nach eigenen Angaben selbst keine Sanierungsarbeiten ausgeführt. Er habe für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen gesorgt und nicht rein körperliche Sanierungsarbeiten durchgeführt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die fehlerhafte Anwendung der Vorschriften über die knappschaftliche Rentenversicherung (§ 138 SGB VI aF und § 134 SGB VI). Unzutreffend habe das LSG die B. GmbH nicht als knappschaftlichen Betrieb eingeordnet. Der ursprüngliche Gründungszweck der Gesellschaft sei die Durchführung der Sanierung des Braunkohletagebaus in der Lausitz und in Mitteldeutschland gewesen. Damit stehe die B. GmbH in "gerader Funktionsnachfolge" eines - zweifelsfrei - ehemaligen knappschaftlichen Betriebs, dem Braunkohletagebau in der ehemaligen DDR. Unerheblich sei, dass sich die B. GmbH für andere Geschäftsfelder auch außerhalb des Braunkohletagebaus geöffnet habe. Der weit überwiegende Anteil des Umsatzes der B. GmbH sei im Bereich der Bergbausanierung erzielt worden. Im Übrigen habe der Kläger zumindest überwiegend knappschaftliche Arbeiten iS von § 133 Nr 2, § 134 Abs 4 Nr 11 SGB VI verrichtet. Dafür spreche der räumliche und betriebliche Zusammenhang zum Braunkohletagebau, der durch den Unternehmensgegenstand der Bergbausanierung bestanden habe. Zu den Sanierungsarbeiten iS von § 134 Abs 4 Nr 11 SGB VI zählten planende wie nachsorgende, sog "Ingenieur-know-how"-Tätigkeiten. Vom Anwendungsbereich der Vorschrift seien daher die Aufgaben des Klägers als Stabstellenleiter erfasst. Ohne Wahrnehmung von Leitungsaufgaben könnten körperkraftzehrende Arbeiten im Bergbau nicht verrichtet werden. Schwere körperliche Arbeiten setze die Vorschrift hingegen nicht zwingend voraus.
Der Kläger beantragt, |
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das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2014 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Oktober 2012 zurückzuweisen. |
Die Beklagte beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen. |
Sie verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.
Der Beigeladene schließt sich der Rechtsansicht der Beklagten an und stellt keinen eigenen Antrag.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Das LSG hat das angefochtene Urteil des SG zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen.
A. Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf höhere AlR. Es handelt sich um eine zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG, vgl BSG SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 19). Zwar hatte der Kläger ursprünglich gegen den Vormerkungsbescheid vom 28.6.2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.11.2010) eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG, vgl BSG aaO) erhoben, soweit dort die streitigen Beschäftigungszeiten nicht der knappschaftlichen, sondern der allgemeinen Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet waren. Dieses Begehren ist aber nach Eintritt des Leistungsfalls der AlR (hier zum 1.1.2012) nicht mehr durch eine gesonderte Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern im Rahmen der Überprüfung des Rentenbescheids zu verfolgen (vgl § 149 Abs 5 S 2 SGB VI; vgl ausführlich Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - RdNr 16; BSG SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 12). Nach Erlass eines solchen Rentenbescheids liegt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf den Vormerkungsbescheid vor (vgl dazu Senatsurteil, aaO, unter Hinweis auf BSG - SozR 1500 § 53 Nr 2 S 3; vgl auch SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 8 ff; BSG vom 23.8.2005 - SGb 2006, 429 RdNr 41).
Das anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung der bis dahin angefochtene Vormerkungsbescheid gedient hatte. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs 1 SGG (hier idF vom 26.3.2008 - BGBl I 444) unmittelbare Anwendung mit der Folge, dass der Rentenbescheid als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit er auf den ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl BSG SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 12). Eines gesonderten Widerspruchsverfahrens gegen den einbezogenen Rentenbescheid bedarf es nicht (vgl BSGE 47, 168 = SozR 1500 § 96 Nr 13; BSG SozR 1500 § 96 Nr 18; anders hingegen die Konstellation im Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R).
Vorliegend hat der AlR-Bescheid vom 15.11.2011 die Feststellungen des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2010 in Bezug auf die Zuordnung der streitigen Beschäftigungszeiten zur allgemeinen Rentenversicherung der Angestellten ersetzt (§ 96 Abs 1 SGG). Dies ergibt sich aus den kompletten Anlagen des AlR-Bescheids, die die Beklagte im Revisionsverfahren vorgelegt hat.
Anderslautende Regelungen sind dem Rentenbescheid vom 15.11.2011 nicht zu entnehmen. Selbst wenn ein Rentenbescheid, der während eines Rechtsstreits um die Feststellung von Versicherungszeiten erlassen wird idR streitgegenständlich wird, sind Ausnahmen hiervon je nach Inhalt des Rentenbescheids anerkannt worden, wenn es sich zB nicht um einen endgültigen Rentenbescheid gehandelt hat (vgl BSGE 99, 122 = SozR 4-2600 § 201 Nr 1) oder der Rentenbescheid "Vorbehalte" dergestalt enthielt, den Rentenbescheid bei ungünstigem Ausgang des Vormerkungsstreits zu korrigieren (vgl BSGE 48, 100 = SozR 2200 § 1259 Nr 37). Solche Regelungen sind dem angefochtenen AlR-Bescheid aber nicht zu entnehmen.
B. Dem Kläger steht kein Anspruch auf höhere AlR zu. Die Prüfung der für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten hat auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI) zu erfolgen. Dies sind die Vorschriften der §§ 133 SGB VI (in der ab 1.1.2005 gültigen Fassung des Gesetzes vom 9.12.2004, BGBl I 3242) bzw 134 Abs 4 bis 6 SGB VI (in der ab 1.1.2008 gültigen Fassung des Gesetzes vom 19.12.2007, BGBl I 3024).
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist seit 1.1.2005 zuständig (bis 31.12.2004 die Bundesknappschaft), wenn die Versicherten in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind (§ 133 Nr 1 SGB VI), ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten (§ 133 Nr 2 SGB VI) oder bei einer - hier nicht relevanten - Arbeitnehmer- bzw Arbeitgeberorganisation bzw einer anderen Stelle mit entsprechenden Beiträgen zur knappschaftlichen Versicherung beschäftigt sind (§ 133 Nr 3 SGB VI). Die B. GmbH ist nach den Feststellungen des LSG weder ein knappschaftlicher Betrieb (1.) bzw Nebenbetrieb oder Betriebsteil gewesen (2.) noch hat der Kläger mindestens überwiegend knappschaftliche Tätigkeiten im maßgeblichen Zeitraum verrichtet (3.) Er kann sich nicht auf Regelungen zum Besitzschutz (4.) und auch nicht auf eine verfahrensrechtlich geschützte Position berufen (5.).
1. Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden (§ 134 Abs 1 SGB VI) oder es sich um Versuchsgruben des Bergbaus handelt (§ 134 Abs 2 SGB VI). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die B. GmbH keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen. Sie hat weder als Betrieb der Industrie der Steine und Erden überwiegend unterirdisch gearbeitet (vgl BSGE 37, 245 = SozR 2600 § 2 Nr 1; BSG SozR 4-2600 § 134 Nr 2) noch war sie eine Versuchsgrube des Bergbaus. Das LSG hat sich hierfür auf den Handelsregisterauszug (AG Dresden
"Gegenstand des Unternehmens war zunächst die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Schaffung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, sowie das Erbringen von Dienstleistungen. Zum 15.3.2000 wurde der Gegenstand erweitert auf die Sanierung, Beräumung und Umsetzung von Deponien, und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, den Abriss und die Entkernung ober- und unterirdischer Bauwerke, den schweren Erdbau, Bodenverdichtungen nach allen Techniken, Spezialbohrungen, Sprengarbeiten, Anlage, Pflege und Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen, mechanische Wartung und Instandhaltung sowie Lieferung von Geräten und Anlagen, Instandhaltung und Lieferung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, die Anlage und der Betrieb von Einrichtungen zur Hebung und Reinigung von Wasser." (so LSG-Urteil S 2, vgl auch S 11).
Dieser Unternehmensgegenstand hatte nicht die bergmännische Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen zum Inhalt. Der Unternehmenszweck war mithin nicht auf die originäre bergmännische Tätigkeit ausgerichtet, sondern auf die Eröffnung neuer Geschäftsfelder in den Bereichen Sanierung, Rekultivierung, Landschaftsgestaltung, Umwelt, etc.
Dieser weit gefasste Unternehmenszweck und die hieraus resultierenden vielfältigen Aufgaben stehen dem eng abzugrenzenden, zentralen Begriff der "bergmännischen Gewinnung" (iS von § 2 RKG als Vorläuferregelung von § 138 Abs 1 SGB VI aF und § 134 Abs 1 SGB VI) gerade im Hinblick auf den mit der Knappschaftsversicherung erstrebten speziellen Schutzzweck der Bergleute entgegen (vgl dazu BSGE 66, 75, 80 = SozR 1500 § 55 Nr 37 S 47). Hiernach sollen in einem Bergwerksbetrieb - dh in einem Betrieb, der sich unmittelbar mit der Förderung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen befasst - Beschäftigte vor kräftezehrenden und gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten wie unter Tage geschützt werden (vgl BSG SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 2, S 24; BSG SozR Nr 1 zu § 1 RKG).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nicht von entscheidender Relevanz, ob die B. GmbH unter staatlicher Bergaufsicht gestanden hat. Das BSG hat bereits zur unterschiedlichen Zielsetzung des Bundesberggesetzes (BBergG) und der Knappschaftsversicherung entschieden. Aus der Unterstellung knappschaftlicher Betriebe unter die Aufsicht der Bergbehörden kann nicht gefolgert werden, dass ihre Betriebstätigkeit allein deshalb auch eine Form der bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder ähnlicher Stoffe ist (vgl BSGE 66, 75, 80 = SozR 1500 § 55 Nr 37 S 47).
Wenn sich der Kläger gleichwohl auf das BBergG beruft, wonach zum Gewinnen von Bodenschätzen auch die damit zusammenhängenden nachfolgenden Tätigkeiten (vgl § 4 Abs 2 BBergG) - wie Sanierungsarbeiten - zählen, führt dies zu keinem günstigeren Ergebnis. Nach den Feststellungen des LSG fehlt dem Unternehmenszweck gerade das vorangegangene bergmännische Gewinnen von Mineralien oder ähnlichen Stoffen. Dies aber wird als zentrale Begrifflichkeit für die Beurteilung eines knappschaftlichen Betriebs in § 134 Abs 1 SGB VI vorausgesetzt.
Unergiebig ist auch der Einwand des Klägers, dass die B. GmbH "in gerader Funktionsnachfolge" eines dem ursprünglichen Braunkohletagebau in der ehemaligen DDR zugehörigen Unternehmens stehe. Die B. GmbH ist aus dem Braunkohletagebau in der ehemaligen DDR als eigenständige, rechtsfähige Gesellschaft (vgl § 13 GmbHG) im Jahr 1994 hervorgegangen. Sie entstand aus einem mehrjährigen Umstrukturierungsprozess der ehemaligen Kombinate der DDR Braunkohlenindustrie in Kapitalgesellschaften. Die als Treuhandunternehmen gegründete L. AG (LAUBAG) wurde Anfang 1994 in einen weiter zu betreibenden - hier nicht relevanten - aktiven Teil und in einen auslaufenden, nach und nach stillzulegenden sowie zu sanierenden Teil aufgespalten (L. mbh
Mit dem Ziel der Sanierung der ehemaligen Tagebaue wurde die Gesellschaft für bergbauliche Rekultivierung, Umwelttechnik und Landschaftsgestaltung mbh (BUL GmbH) gegründet, aus der - nach Abspaltung in einen brandenburgischen und in einen sächsischen Teil - schließlich die B. GmbH hervorging, die Ende 1994 gegründet und in das Handelsregister eingetragen wurde. Aus diesem Umstrukturierungsprozess des Braunkohletagebaus der ehemaligen Kombinate der DDR Braunkohlenindustrie ergibt sich aber nicht die Nachfolge in die "Funktion" eines knappschaftlichen Betriebs. Hieraus folgt vielmehr die klare - finanziell und gesellschaftsrechtlich vollzogene - Trennung der Unternehmen in aktiven Bergbau und Folgesanierung (vgl auch Steinhuber, Einhundert Jahre bergbauliche Rekultivierung in der Lausitz, Dissertation, Berlin/Olomouc 2005, S 284 ff, 295 ff). Entsprechend dieser Trennung war die B. GmbH dem Bereich der Folgesanierung zuzuordnen.
2. Die B. GmbH war auch keine Betriebsanstalt oder Gewerbeanlage, die als Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängt (§ 134 Abs 3 SGB VI). Unter einem Betrieb wird danach die auf die Errichtung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sächlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit verstanden (stRspr, vgl nur BSGE 66, 75 = SozR 1500 § 55 Nr 37 mwN). Um einen unselbständigen Betriebsteil handelt es sich hingegen, wenn eine Produktionsstätte in Bezug auf die Gesamtheit der eingesetzten Arbeitsmittel über keinen selbständigen Leitungsapparat verfügt (vgl BSGE 37, 245, 246 = SozR 2600 § 2 Nr 1) und zwischen der vorhandenen "Zentrale" und der Produktionsstätte auf dem Gebiet der Planung, der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebs eine derartig starke organisatorische Verflechtung besteht, dass eine Verselbständigung nicht ohne grundlegende Umwandlung der Organisationsstruktur möglich wäre (vgl BSG SozR 2200 § 245 Nr 2 und 3). Die Entscheidung, ob ein selbständiger Betrieb oder ein unselbständiger Nebenbetrieb vorliegt, bedarf einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls (vgl nur BSGE 66, 75 = SozR 1500 § 55 Nr 37).
Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG war die B. GmbH weder räumlich noch betrieblich mit einem knappschaftlichen Hauptbetrieb des Braunkohletagebaus verflochten. Dafür ist es nicht ausreichend, dass sie die Sanierung des Bergtagebaus in Sachsen durchgeführt hat. Vielmehr ist entscheidend, dass sie aus dem aufgezeigten Umstrukturierungsprozess als GmbH rechtliche Eigenständigkeit erlangt hatte und über eine klare wirtschaftliche Struktur und eine eigene Geschäftsleitung verfügte; diese Merkmale stehen einem unselbständigen Nebenbetrieb bzw Betriebsteil entgegen (vgl BSGE 66, 75 = SozR 1500 § 55 Nr 37; BSG SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 2; vgl auch KomGRV, Stand Einzelkommentierung Oktober 2008, § 134 SGB VI RdNr 5).
3. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum auch nicht ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet (§ 133 Nr 2 iVm § 134 Abs 4 SGB VI). Knappschaftliche Arbeiten sind die in § 134 Abs 4 Nr 1 bis 11 SGB VI genannten Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden (sog Unternehmerarbeiten).
Ursprünglich waren knappschaftliche Arbeiten in § 1 der Verordnung des Reichsarbeitsministers über knappschaftliche Arbeiten vom 11.2.1933 (
Nach der Rechtsprechung des BSG zu den Katalogarbeiten von Nr 1 bis Nr 11 (von § 134 Abs 4 S 1 bzw § 138 Abs 4 S 1 SGB VI aF iVm der VO 1933) muss es sich um körperlich belastende und den spezifischen Gefahren des Bergbaus ausgesetzte Arbeiten handeln, die den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtfertigen (BSG SozR 4-5050 § 22 Nr 3 RdNr 38 mwN). Selbst bei den im Katalog der Nr 2 bis 11 genannten Arbeiten, die nicht unter Tage stattfinden, muss es sich um solche handeln, die ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend sind wie Tätigkeiten unter Tage (vgl BSG SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 2 S 24). Nur solche Tätigkeiten entsprechen dem Grundzweck der knappschaftlichen Versicherung. Die Knappschaftsversicherung ist eine Berufsversicherung der Bergarbeiter, die ihren Ursprung in dem Gedanken hatte, dass den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung getragen werden musste. Tätigkeiten, die ebenso wie die der eigentlichen unter Tage Beschäftigten der Zeche den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus unterliegen, sollten daher unter dem erhöhtem Schutz der knappschaftlichen Versicherung stehen (vgl BSG SozR Nr 1 zu § 1 RKG). Diese Rechtfertigung für die berufsständische Versicherung der Bergleute und ihren Fortbestand gilt auch heute noch (vgl Pott in GK-SGB VI, Stand der Einzelkommentierung April 2008, § 134 SGB VI RdNr 4 bzw August 2014, § 134 SGB VI RdNr 21). Selbst wenn der technische Fortschritt und der Einsatz technischer Hilfsmittel kräftesparende Erleichterungen mit sich gebracht haben, bestehen die besonderen Risiken im Bergbau und die damit einhergehenden Gefahren für die Gesundheit nach wie vor. Solche knappschaftlichen Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich (§ 134 Abs 5 SGB VI).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger Arbeiten verrichtet hat, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen (§ 134 Abs 4 Halbs 1 SGB VI). Jedenfalls liegt die hier einzige relevante Variante des enumerativen Katalogs nicht vor, die Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungs- und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen voraussetzt, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden (§ 134 Abs 4 Nr 11 SGB VI). Dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ergibt sich unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Klägers, die sein Prozessbevollmächtigter im Revisionsverfahren vor dem Senat bestätigt hat.
Demnach war die Funktion "Leiter der Stabsstelle neue Geschäftsfelder" bei der B. GmbH geschaffen worden, um Arbeitskräften längerfristige Arbeitsplätze im Sanierungsbau zu sichern. Nach eigenen Angaben hat der Kläger pro Monat ca 6000 km mit dem Dienst-PKW in der Braunkohlesanierungsregion Lausitz/Mitteldeutschland zurückgelegt, um Arbeitsplätze in den Feldern Spezialtiefbau, Instandhaltung, Forstbaumschulen, Gruben zur Materialgewinnung, Gesellschaft für Aus- und Fortbildung und Arbeitsplätzen, Sicherung des "Know how" etc zu schaffen (vgl LSG-Urteil S 4, 14).
Aus diesem Aufgabenprofil, das im Wesentlichen Leitungs- und Managementfunktionen umfasst, ergibt sich, dass der Kläger nicht ebenso wie die unter Tage Beschäftigten einer Zeche den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus ausgesetzt war, und er daher nicht den erhöhten Schutz der knappschaftlichen Versicherung beanspruchen kann.
4. Der Kläger kann auch keine günstigere Rechtsfolge aus der Besitzschutzregelung des § 273 SGB VI herleiten (vgl dazu BSG SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 2 S 24). Er kann sich weder auf Besitzschutz wegen einer vor dem 1.1.1992 bei der Bundesknappschaft versicherten und noch andauernden Tätigkeit in einem nichtknappschaftlichen Betrieb berufen (§ 273 S 1 SGB VI) noch genießt er Besitzschutz wegen Verschmelzung und Umwandlung eines Betriebs, für den die Bundesknappschaft vor dem 1.1.1992 zuständig gewesen ist (§ 273 S 2 SGB VI). Im Zeitpunkt des Aufnahme der Tätigkeit bei der B. GmbH im Jahr 1995 war der aufgezeigte Umstrukturierungsprozess in Kapitalgesellschaften (so unter 1.) bereits vollzogen. Besitzschutzregelungen aufgrund des Einigungsvertrages (Anl I Kap VII Sachgebiet H III Nr 1 Buchst s Doppelbuchst bb Abs 2) kommen dem Kläger von vornherein nicht zugute. Auf solche begünstigenden Regelungen hat er sich auch nicht berufen.
5. Schließlich kann sich der Kläger auf keine verfahrensrechtlich geschützte Position berufen. Feststellungen über das Versicherungsverhältnis hat die Beklagte gegenüber dem Kläger erstmals mit dem im anschließenden Gerichtsverfahren aufgehobenen Bescheid der Beklagten vom 21.9.2005 getroffen. Hieraus kann der Kläger kein günstigeres Ergebnis herleiten.