Entscheidungsdatum: 29.05.2015
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.2.2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung (EM). Sie absolvierte eine Ausbildung zur Altenpflegerin und war bis September 2009 in diesem Beruf tätig. Vom 1.9. bis 20.10.2009 absolvierte sie eine psychosomatisch ausgerichtete Reha-Maßnahme. Vom 21.10.2009 bis 5.1.2011 bezog sie Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld. Vom 19.5. bis 9.6.2010 nahm die Klägerin im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an einer Maßnahme der Arbeitserprobung/Berufsfindung teil. Vom 29.9. bis 3.11.2010 wurde eine orthopädische Reha-Maßnahme durchgeführt und vom 17.11.2010 bis 8.3.2011 befand sich die Klägerin in ambulanter Rehabilitation. Aus allen Reha-Maßnahmen wurde die Klägerin als leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten über sechs Stunden täglich und mehr entlassen.
Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Rente wegen EM lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.5.2011 ab. Während des Widerspruchsverfahrens holte sie ein Gutachten durch Prof. Dr. B. vom 20.9.2011 und ein orthopädisches Gutachten des Dipl.-Med. L. vom 22.12.2011 ein, denen zufolge bei der Klägerin trotz gewisser qualitativer Einschränkungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestand. Mit Widerspruchsbescheid vom 7.3.2012 wies die Beklagte daher den Widerspruch der Klägerin zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat die behandelnden Ärzte der Klägerin Dr. von R., Dr. S. und Se. als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Ein untervollschichtiges Leistungsvermögen wurde der Klägerin von keinem dieser Ärzte attestiert. Auf Antrag gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG sodann ein nervenärztliches Gutachten von Prof. Dr. T. eingeholt, der von einer Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von sechs Stunden und mehr ausgeht. Einem weiteren Antrag gemäß § 109 SGG, ein epileptologisches Gutachten durch Dr. K. oder Prof. Dr. Sch. einzuholen, ist das SG nicht gefolgt und hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2.10.2013 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung mit Urteil vom 24.2.2015 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne die Klägerin in wechselnder Körperhaltung mindestens sechs Stunden arbeitstäglich leichte Tätigkeiten verrichten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt Verfahrensfehler in Form einer Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht aus § 106 Abs 1 SGG, weil das LSG sie nicht auf die Möglichkeit hingewiesen habe, ihren Antrag nach § 109 SGG zu ergänzen oder zu erneuern, obwohl es von den Angaben im Gutachten habe abweichen wollen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege vor, weil das LSG vermeintliche Widersprüche zwischen dem Gutachten des Epilepsiezentrums K. und den Gutachten der Dres. B. und T. nicht vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung aufgeklärt, sondern seine "überraschende Bewertung" erst im Verhandlungstermin offenbart habe. Die Berufung des LSG auf das (angeblich) nicht nachvollziehbare Gutachten des Epileptologen Prof. Dr. S. und die (angeblichen) Lücken darin stellten eine überraschende Entscheidung dar, die sie, die Klägerin, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Eine "Anhörung" sei ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2015 nicht erfolgt. Das LSG habe zumindest zu erkennen geben müssen, dass es sich auch Zweifel des Beklagten am Gutachten des Epileptologen zu eigen mache. Sie, die Klägerin, habe erst in der mündlichen Verhandlung von der negativen Bewertung des Gutachtens des Epileptologen erfahren, sodass ihr ein fundierter Vortrag abgeschnitten worden sei. Sie habe sich auch rechtliches Gehör nicht durch Stellung eines Vertagungsantrags verschaffen können; denn ein solcher setze eine ordnungsgemäße Einführung der Bedenken des Gerichts in die mündliche Verhandlung voraus.
Das LSG habe zudem Sachverständigengutachten ohne eigene Sachkunde bewertet. Etwaige medizinische Grundkenntnisse, die im Zuge der richterlichen Tätigkeit in betreffenden Sparten erworben würden, berechtigten nicht zu einer eigenständigen Beurteilung medizinischer Sachverhalte. Das LSG verstoße gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG). Es gelte die Regel, wenn es nicht mehr um die Behebung von Zweifeln, Lücken oder Widersprüchen im Zusammenhang mit den vorliegenden Gutachten gehe, sondern nur noch um die Überzeugungsbildung des Gerichts, seien die Grenzen eingehalten.
Das Urteil des LSG weiche ferner von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.12.2003 (B 5 RJ 24/03 R - SozR 4-1500 § 128 Nr 3) ab, die besage, dass ein Rentenanspruch davon abhänge, ob es zumindest eine Tätigkeit gebe, die gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden könne. In die gleiche Richtung zielten die Urteile vom 17.6.1993 (13 RJ 33/92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 33) und vom 14.9.1995 (5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 50). Das LSG vertrete im Gegensatz hierzu die Ansicht, eine konkrete Tätigkeit müsse nicht benannt werden, weil bei der Klägerin noch eine Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden täglich bestehe. Dabei verkenne das LSG, dass sie, die Klägerin, unter erheblichen Einschränkungen leide, sodass eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und einer Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 3.5.2015 nicht gerecht.
a) Soweit die Klägerin eine Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht gemäß § 106 Abs 1, Abs 2 iVm Abs 3 Nr 3 SGG rügt, weil das LSG verpflichtet gewesen sei, sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, ihren Antrag nach § 109 SGG zu ergänzen oder zu erneuern, sofern es von den Angaben im Gutachten abweichen wolle (Hinweis auf BSG Urteil vom 15.2.1966 - 11 RA 268/65 - SozR Nr 19 zu § 106 SGG), und sich hierzu kritisch mit einem - zuvor nicht erwähnten - Gutachten des Prof. Dr. S. auseinandersetzt, das angeblich den Gutachten der Dres. B. und T. widerspreche, macht sie im Kern ihres Vorbringens eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das LSG (§ 103 SGG) geltend, auf die eine Verfahrensrüge nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 S 3 Halbs 2 SGG jedoch nur gestützt werden kann, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass die Klägerin einen prozessordnungsgerechten Beweisantrag gestellt habe, behauptet sie aber nicht.
b) Ihre in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz) wegen unterlassener Aufklärung von Widersprüchen in den Gutachten des Epilepsiezentrums Kork und der Dres. B. und T. entspricht inhaltlich der Sachaufklärungsrüge und kann aus denselben Gründen nicht zur Zulassung der Revision führen. Zudem ist nicht dargetan, dass das LSG der Klägerin insoweit das rechtliche Gehör abgeschnitten und ihr die Stellung eines Beweisantrags unmöglich gemacht hätte.
c) Soweit die Klägerin eine Gehörsverletzung wegen einer "überraschenden Bewertung" der Sachlage durch das LSG erst in der mündlichen Verhandlung rügt, legt sie nicht dar, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, dieser Bewertung entgegenzutreten und ggf einen sachgerechten Beweisantrag zu stellen.
d) Dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass das LSG den Sach- und Rechtsstand im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.2.2015 erörtert hat, sodass der Vortrag, das LSG habe sodann eine "Überraschungsentscheidung" getroffen, per se nicht schlüssig ist. Über die Erörterung der Sach- und Rechtslage hinaus bedarf es einer "Anhörung" der Klägerin nicht. Soweit die Klägerin die Ausführungen des LSG zum Gutachten des Epileptologen Prof. Dr. S. rügt, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht, die gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sein kann.
e) Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör tangiert sieht, weil das LSG Bedenken gegen das epileptologische Gutachten nicht ordnungsgemäß in die mündliche Verhandlung eingeführt und damit die Stellung eines Vertagungsantrags vereitelt habe, ist dieser Vortrag schon deshalb nicht schlüssig, weil die Klägerin insoweit selbst von einer "überraschenden Bewertung" durch das Berufungsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung und damit von einer Erörterung des Beweisergebnisses ausgegangen ist. Einer förmlichen "Einführung" von Bewertungsgesichtspunkten oder einer beabsichtigten Beweiswürdigung in die mündliche Verhandlung bedarf es nicht.
f) Auch die Bedenken der Klägerin hinsichtlich eines Verstoßes des LSG gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, weil das Gericht nicht über den hinreichenden medizinischen Sachverstand verfüge, um differierende Gutachten inhaltlich bewerten zu können, verhelfen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung setzt die Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeiner Erfahrungssätze voraus (vgl BSG vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R - HVBG-INFO 2001, 499). Einen solchen Verstoß reklamiert die Klägerin jedoch nicht. Dagegen gehört es gerade zu den Kernaufgaben der juristischen Bewertung medizinischer Unterlagen in Hinblick darauf, ob diese wegen Widersprüchen, logischer Brüche, nicht fundierter Aussagen oder ähnlicher Mängel nicht zu überzeugen vermögen (vgl zB Senatsbeschluss vom 23.5.2006 - B 13 RJ 272/05 B - Juris).
2. Auch die Voraussetzungen einer rechtserheblichen Abweichung hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Um eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrunds der Divergenz gehört es daher, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung bestehen soll. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN; Senatsbeschluss vom 20.5.2014 - B 13 R 49/14 B - Juris, RdNr 10, 11). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin beschränkt sich darauf, eine - vermeintliche - Abweichung des LSG von den Entscheidungen des BSG vom 10.12.2003 (B 5 RJ 24/03 R - SozR 4-1500 § 128 Nr 3) sowie vom 17.6.1993 (13 RJ 33/92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 33) und vom 14.9.1995 (5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 50) zu behaupten, weil es nicht zumindest eine Tätigkeit benannt habe, die sie, die Klägerin, gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen könne. Dies verknüpft sie mit der Rüge, das LSG verkenne, dass sie unter erheblichen Einschränkungen leide, sodass eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege. Abgesehen davon, dass die Klägerin damit ihre eigene Bewertung ihres Leistungsvermögens an die Stelle des Beweisergebnisses des LSG setzt, fehlt es bereits an der Gegenüberstellung differierender tragender abstrakter Rechtssätze. Die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall genügt den Darlegungserfordernissen nicht.
3. Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in der Sache für unzutreffend hält, führt nicht zur Revisionszulassung (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.