Entscheidungsdatum: 11.02.2014
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen zu 2. als (abhängig) Beschäftigte versicherungspflichtig ist.
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.4.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Beigeladene zu 1. hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Der Senat ist an einer Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht deshalb gehindert, weil die Beigeladene zu 1. in ihrer Beschwerdebegründung vom 12.6.2013 um einen gerichtlichen Hinweis bittet, falls "aufgrund der Darlegung Bedenken an der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde" bestehen und für diesen Fall eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Nach § 160a Abs 2 S 2 SGG kann die Begründungsfrist (nur) auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. Vorliegend endete die Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 160a Abs 2 S 1 SGG am 3.7.2013. Eine Pflicht des Gerichts, einen rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer außerhalb der in § 106 Abs 1 SGG geregelten Aufklärungs- und Hinweispflichten (Beseitigung von Formfehlern, Erläuterung unklarer Anträge, Stellung sachdienlicher Anträge, Ergänzung ungenügender Angaben tatsächlicher Art sowie Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen - vgl hierzu im Einzelnen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 106 RdNr 4 mwN) auf Darlegungsmängel in seiner Beschwerdebegründung, die nach § 160a Abs 2 S 3 SGG der Zulässigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde entgegenstehen, hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, diese nachzubessern, besteht regelmäßig nicht.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.
Die Beigeladene zu 1. beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 12.6.2013 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und macht das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Die Beigeladene zu 1. wirft auf Seite 2 f der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf: |
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"Ist die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für Arbeit zur Behandlung von Beitragsbescheiden durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger vom 29.03.2001 - wie auch in der später folgenden gemeinsamen Verlautbarung zur Behandlung von Verwaltungsakten durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger vom 21.11.2006, 3. Absatz, 4 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gegenüber dem betroffenen Fremdversicherungsträger - auf eine Beifügung von Rechtsbehelfsbelehrungen verzichtet, wenn ihr gegenüber Bescheide eines Fremdsozialversicherungsträgern bekannt gegeben werden (im Folgenden 'Verlautbarung'), verfassungsgemäß?" |
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"Ist eine Klage zulässig, die eine Behörde nach Ablauf der Monatsfrist unter Berufung auf die Verlautbarung Klage erhebt, wenn die Rechtsmittelfrist gegen einen mit ordnungsgemäßer Klagefrist versehenen Bescheid überschritten wäre?" |
Die Beigeladene zu 1. formuliert bereits keine hinreichend bestimmten Rechtsfragen zum revisiblen Recht. In ihrer ersten Frage hinterfragt sie die Verfassungsgemäßheit einer Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Sie legt insoweit nicht dar, inwieweit es sich um eine Frage zu revisiblem Recht (vgl § 162 SGG) handelt, die in einem späteren Revisionsverfahren einer Klärung zugänglich wäre (vgl Leitherer, aaO, § 160a RdNr 14a, § 160 RdNr 7). Nach § 162 SGG kann eine Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (zu auf §§ 88 ff SGB X beruhenden Verwaltungsvereinbarungen vgl BSG SozR 4-1300 § 88 Nr 2 RdNr 17 mwN). Die Beigeladene zu 1. zeigt schon nicht auf, dass es sich bei der Verlautbarung um ein Regelungswerk mit vergleichbarer Rechtsqualität und im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 1. und 2. nicht nur um ein reines Verwaltungsinternum ohne Regelungscharakter handelt. Auch mit der zweiten Frage wird nicht erkennbar eine Rechtsfrage zu einer Norm revisiblen Rechts aufgeworfen. Sie beträfe allenfalls dessen Anwendung. Wird darüber hinaus - wie hier - die Verfassungswidrigkeit eines Regelwerks bzw eines Verwaltungshandelns/einer Verwaltungspraxis gerügt, genügt nicht der Hinweis auf einen vermeintlich verletzten Artikel des GG, hier Art 20 Abs 3 GG (zu den sich insoweit ergebenden Darlegungspflichten vgl zB Leitherer, aaO, § 160a RdNr 14e mwN). Unbeschadet dessen legt die Beigeladene zu 1. jedenfalls die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar. Sie weist nicht nach, aufgrund welcher Feststellungen im angefochtenen LSG-Urteil dem BSG als Revisionsinstanz in einem späteren Verfahren eine Entscheidung über die gestellten Fragen möglich sein kann. Insbesondere unterlässt die Beigeladene zu 1. Ausführungen dazu, inwieweit das LSG überhaupt Feststellungen zum konkreten Inhalt der Verlautbarung und ihrer Anwendung im Einzelfall getroffen hat, an die in einem Revisionsverfahren angeknüpft werden könnte.
2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
Auf Seite 5 der Beschwerdebegründung rügt die Beigeladene zu 1. einen Verstoß gegen eine Entscheidung des BSG (Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - Juris). Hieraus zitiert sie eine Textpassage und hebt einen Satz, wonach für die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und (abhängiger) Beschäftigung stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgebend sei, hervor. Demgegenüber habe das LSG "mehrheitlich rechtliche Einordnungserwägungen" herangezogen. Anschließend zitiert sie aus dem angefochtenen Urteil und zieht den Schluss, dass die vom LSG herangezogene "rechtliche Herrschaft" und die "sozialversicherungsrechtliche Handhabung" rein rechtliche Einordnungen seien und sich nicht auf die Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 1. bezögen. Insofern stehe das anzufechtende Urteil im Widerspruch zu höchstrichterlich aufgestellten Grundsätzen. Im Folgenden führt sie aus, das angefochtene Urteil beruhe auch auf der Einbeziehung (weiterer) rechtlicher Tatsachen entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und benennt insoweit konkrete Aspekte (Weisungsrecht, Betriebsstätte, Einstellung von Mitarbeitern, gemeinsame Entscheidungen, Gehaltszahlungen, Arbeitspensum, Zahlung von Weihnachtsgeld, Erholungsurlaub). Bei diesen Feststellungen handele es sich um Tatsachen, die sich auf die Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 1. bezögen. Hätte das LSG - wie in der Rechtsprechung des BSG gefordert - in der Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles die maßgeblichen Tatsachen erwogen, so hätte es der Berufung stattgeben müssen.
Die Beigeladene zu 1. zeigt hierdurch eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht in einer die Zulässigkeit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde begründenden Weise nach § 160a Abs 2 S 3 SGG auf. Sie entnimmt weder dem angefochtenen Urteil noch einer Entscheidung des BSG abstrakte Rechtssätze, die sie zum Nachweis einer vermeintlichen Abweichung gegenüberstellt. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, aus einer Entscheidung des BSG einen einzigen Begriff der "Arbeitsleistung" herauszugreifen, von dem sie annimmt, er sei das einzig entscheidende Kriterium. Sie zeigt nicht - wie erforderlich - einen Widerspruch des LSG im Grundsätzlichen auf (vgl hierzu Leitherer, aaO, § 160a RdNr 15c mwN), und zwar weder in Bezug auf das konkret herangezogene Urteil des BSG noch auf die sonstige umfangreiche Rechtsprechung zur Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und (abhängiger) Beschäftigung und den darin entwickelten, vielfältigen Abgrenzungskriterien.
3. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
Auf Seite 7 der Beschwerdebegründung rügt die Beigeladene zu 1. einen Verstoß gegen § 103 SGG sowie einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs. Sie habe vorgetragen, dass sie einen eigenen Partyservice ins Leben gerufen habe, der bis zu 30 % des Umsatzes generiert habe. Es sei Beweis angetreten worden durch das Zeugnis des Steuerberaters. Der Vortrag finde im Urteil keine Erwähnung und sei nicht berücksichtigt worden, obwohl er insbesondere für die Frage, inwieweit die Beigeladene zu 1. in ihrer Zeiteinteilung weisungsunabhängig gewesen sei, entscheidungserheblich sei.
Die Beigeladene zu 1. bezeichnet damit entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise. Sie stellt bereits nicht die Tatsachen, die zu dem von ihr angenommenen Verfahrensmangel führen sollen, nachvollziehbar und schlüssig dar. Insbesondere setzt sich die Beschwerdebegründung nicht damit auseinander, dass die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur darauf gestützt werden kann, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, § 128 Abs 2 SGG) geltend, weil angeblich die Entscheidung ohne Berücksichtigung seines Vortrags ergangen ist, so muss er zunächst alle Umstände darlegen, aus denen sich nach seiner Auffassung die Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt. Außerdem muss die Beschwerdebegründung Ausführungen dazu enthalten, inwieweit der Vortrag geeignet gewesen wäre, das Gericht zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 696 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht: Die Beigeladene zu 1. setzt sich nicht damit auseinander, dass das LSG auf Seite 13 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass es weiterer Beweiserhebungen auch im Hinblick auf den Schriftsatz der Beigeladenen zu 1. vom 19.4.2013 nicht bedürfe, weil es die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt bzw ihnen keine rechtliche Relevanz beigemessen habe. Die Beigeladene zu 1. zeigt nicht hinreichend auf, inwieweit allein der Umstand, dass sie - offenbar im Rahmen des Unternehmens des Beigeladenen zu 2. (so dürfte der Hinweis auf die Generierung von 30 % des Umsatzes zu verstehen sein) - einen "eigenen" Partyservice betrieben habe, eine andere Entscheidung des LSG nahegelegt hätte.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG.