Entscheidungsdatum: 19.03.2015
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. November 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die als Rentnerin pflichtversicherte Klägerin gegen die Bemessung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auch aufgrund von Kapitalzahlungen aus zwei Direktversicherungen. Versicherungsnehmer war durchgehend der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin, die allein die Prämien getragen hat.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 13.11.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Ebenso kann die Zulassung der Revision nicht - wie vorliegend im Abschnitt C III der ergänzten Beschwerdebegründung - unter Berufung auf Zulassungsgründe anderer Prozessordnungen beansprucht werden, die in § 160 Abs 2 SGG keine Entsprechung finden (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 5 mwN).
Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 11.3.2014 bzw 14.3.2014, welche die erste Begründung ergänzt, über weite Passagen jedoch wortgleich mit dieser ist, auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
1. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die Klägerin macht zunächst eine Divergenz des angegriffenen Urteils zum Beschluss des BVerfG vom 10.10.2012 (BVerfGE 132, 302) geltend. Der darin enthaltene "Kernsatz des BVerfG" laute: |
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"'Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehung für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet', so wenn belastende Rechtsformen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung")". |
Das Bayerische LSG formuliere dagegen (sinngemäß) den Rechtssatz: |
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"Das Rechtssatzprinzip (gemeint ist vermutlich das Rechtsstaatsprinzip) und die aus ihm abzuleitenden Beschränkungen für die tatbestandliche Rückanknüpfung gelte nur im Steuerrecht und nicht in den sonstigen Rechtsgebieten, namentlich nicht im Sozialrecht." |
Dies folge aus folgender Formulierung im angegriffenen Urteil: "Der Hinweis des Bevollmächtigten der Klägerin … auf die Entscheidung des BVerfG vom 10.10.2012, Az: 1 BvL 6/07 greift nicht. Diese Entscheidung ist auf dem Gebiet des Steuerrechts ergangen. … Die in der genannten Entscheidung enthaltenen Grundsätze des BVerfG auf dem Gebiet des Steuerrechts sind nicht auf die vorliegende Problematik auf das Sozialversicherungsrecht (hier gesetzliche Krankenversicherung) übertragbar." Im Anschluss erläutert die Klägerin die der zitierten Passage des BVerfG-Beschlusses zugrundeliegenden Prinzipien und stellt dar, dass die in diesem Zusammenhang vom BVerfG zitierte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht nur steuerrechtliche Fragen betroffen habe und gelangt am Ende zu dem Schluss, die Ausführungen des LSG stimmten nicht mit den Grundsätzen des BVerfG überein. Dabei handele es sich nicht nur um eine fehlerhafte Subsumtion. "Denn es gibt keinen deutlicheren Widerspruch zu einer für alle Rechtsgebiete geltenden Rechtsprechung des BVerfG als die Meinung, diese Rechtsprechung des BVerfG gelte nicht im Sozialrecht." Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin wird eine Divergenz mit diesen Ausführungen gerade nicht dargelegt. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin tatsächlich zwei abstrakte Rechtssätze bezeichnet hat, die den Entscheidungen des BVerfG und des LSG jeweils tragend zugrundeliegen. Es fehlt nämlich bereits an einem erkennbaren Widerspruch der vermeintlichen Rechtssätze. Ausgehend vom dem LSG zugeschriebenen "Rechtssatz" hätte es hierzu der Bezeichnung eines den Beschluss des BVerfG tragenden Rechtssatzes bedurft, wonach die dort benannten Grundsätze Geltung auch für das Sozialrecht beanspruchen, was der zitierten Passage jedoch nicht zu entnehmen ist. Indem das LSG in der angegriffenen Entscheidung diese Grundsätze - nach Auffassung der Klägerin fälschlicher Weise - "auf die vorliegende Problematik" (des Sozialversicherungsrechts) nicht anwendet, widerspricht es diesen nicht, sondern verkennt allenfalls deren Reichweite. Hierin läge aber lediglich ein im Rahmen der Divergenzrüge unbeachtlicher Rechtsanwendungsfehler.
b) Darüber hinaus macht die Klägerin eine Divergenz des angegriffenen Urteils zu einer weiteren Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 114, 1) geltend. Danach sei der Gesetzgeber mit Rücksicht auf Art 14 Abs 1 GG verpflichtet "vorzusorgen", dass Prämienzahlungen den Versicherten erhalten blieben, wozu "(nicht nur) die Ansprüche auf Zahlung der Versicherungssumme" gehörten. Indem das LSG sich trotz Hinweises der Klägerin hierzu nicht geäußert habe, habe es "sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt, der Sparanteil des Lebensversicherungsvertrages stehe nicht unter dem Schutz des Art. 14 I GG." Anschließend begründet die Klägerin, dass dieses doch der Fall sei. Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG wird aber auch damit nicht dargelegt, denn das Übersehen oder Übergehen einer vermeintlich einschlägigen Rechtsprechung durch ein Gericht begründet wiederum allenfalls einen im Rahmen der Divergenzrüge unbeachtlichen Fehler der Rechtsanwendung.
2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden haben, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris). Auch diesen Anforderungen genügt die Begründung der Klägerin nicht.
Die Klägerin formuliert auf den Seiten 6 bis 9 der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 14.3.2014 folgende "grundsätzliche" Fragen: |
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1. |
"Darf eine Vermögensumschichtung der Beitragspflicht zu einer Krankenkasse unterworfen werden?" |
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2. |
"Ist die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts mit Art. 3, 14 GG und dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG vereinbar?" |
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3. |
"(1) Muss die Krankenkasse darüber informieren, dass die durch den Arbeitnehmer eigenfinanzierte Direktversicherung, wenn der Vertrag mit dem Arbeitgeber, aber zu Gunsten des Arbeitnehmers geschlossen wird, zu finanziellen Nachteilen verglichen mit einer Direktversicherung des Arbeitnehmers auf den eigenen Namen führen kann? |
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(2) Gilt das auch, wenn der konkrete Vertrag der Krankenkasse nicht bekannt ist, diese aber weiß, dass derartige eigenfinanzierte Direktversicherungen mit dem Arbeitgeber als Vertragspartner, aber zu Gunsten des Arbeitnehmers geschlossen werden?" |
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4. |
"Darf unter dem Aspekt des Rechtsstaatsgebots die tatbestandliche Rückanknüpfung im Sozialrecht abweichend von der tatbestandlichen Rückanknüpfung im Steuerrecht behandelt werden?" |
a) Die zweite von der Klägerin formulierte Frage genügt den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits bereits deshalb nicht, weil sie damit - anders als erforderlich - schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl allgemein BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Vielmehr zielt die von der Klägerin formulierte Frage ausschließlich auf die Richtigkeit der Berücksichtigung der Art 3, 14 und 20 Abs 3 GG durch das LSG. Damit geht das Vorbringen der Klägerin nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus.
b) Bezüglich der übrigen Fragen kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin damit eine oder mehrere hinreichend konkrete Rechtsfragen zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm aufgeworfen und den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat sie - die Qualität als Rechtsfrage jeweils unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht in den oben benannten Anforderungen genügender Weise dargelegt:
(1) Zur ersten Frage - Beitragspflicht bei Vermögensumschichtung - trägt die Klägerin vor, dass es eine feststehende Rechtsprechung des BSG gebe, die jedoch im Hinblick auf eine Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 132, 302, 317 f) einer neuen Beurteilung bedürfe und der "auch in der Literatur zunehmend widersprochen" werde (Hinweis auf zwei Aufsätze sowie mehrere Handbuch- bzw Kommentarbeiträge). Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage hätte die Klägerin den Inhalt der von ihr in Bezug genommen Rechtsprechung des BSG unter Benennung der einschlägigen Urteile konkret umreißen und im Einzelnen darstellen müssen, aus welchem Grunde die von ihr genannte Entscheidung des BVerfG eine Änderung dieser Rechtsprechung notwendig machen soll bzw mit welchen Argumenten und in welchem Umfang diese Rechtsprechung in der Literatur angegriffen wird. Allein der pauschale Hinweis auf vermeintlich einschlägige Fundstellen genügt hierfür nicht, denn ohne detaillierte Darlegungen ist der Senat nicht - wie erforderlich (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 16.4.2013 - B 5 R 42/13 B - BeckRS 2013, 68715 RdNr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13e mwN) - in der Lage, allein anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die Revision zuzulassen ist oder nicht.
(2) Bezüglich der dritten Frage - Informationspflichten von Krankenkassen über beitragsrechtliche Behandlung von Direktversicherungen - hätte die Klägerin zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit darstellen müssen, dass sich die Frage nicht bereits aufgrund der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu §§ 13 ff SGB I, insbesondere zur sog Spontanberatung (vgl hierzu nur BSG SozR 4-1200 § 14 Nr 15 RdNr 13 f; BSG SozR 3-4100 § 110 Nr 2 S 9 f, jeweils mwN) beantworten lässt. Auf diese gesetzlichen Regelungen geht die Klägerin überhaupt nicht und auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung nur unter dem Gesichtspunkt ein, wann ausnahmsweise keine Hinweispflicht auf bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten besteht. Ob sich aus der Rechtsprechung des BSG Hinweise dazu entnehmen lassen, ob überhaupt eine Pflicht zur Beratung über die genannten Fragen besteht, bleibt danach - anders als erforderlich - offen.
(3) Auch in Bezug auf die vierte Frage unterlässt die Klägerin die zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erforderliche Darstellung, dass sich aus der Rechtsprechung des BSG (vgl zB BSG SozR 4-2400 § 26 Nr 3 RdNr 27 ff) keine ausreichenden Hinweise zur Beantwortung der Frage nach der Anwendbarkeit der vom BVerfG entwickelten Grundsätze über die Zulässigkeit einer tatbestandlichen Rückanknüpfung bzw unechten Rückwirkung im Sozialrecht ergeben. Bereits deshalb werden die Zulässigkeitsanforderungen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingehalten.
3. Schließlich werden die Zulässigkeitsanforderungen von der Klägerin auch verfehlt, soweit sie ihre Beschwerde mit Verfahrensmängeln begründet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils im Sinne einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung besteht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN). Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33).
a) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, wenn die Klägerin eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) rügt, weil das LSG nicht ermittelt habe, ob der beklagten Krankenkasse bekannt war, dass zu ihren Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen worden sei. Denn entgegen § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG benennt sie schon keinen für eine solche Rüge erforderlichen Beweisantrag, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
b) Wenn die Klägerin darüber hinaus eine Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG) rügt, weil das LSG auf eine Vielzahl ihrer Argumente nicht eingegangen sei, verfehlt sie ebenfalls die genannten Anforderungen. Insoweit hätte in der Beschwerdebegründung konkret dargelegt werden müssen, aus welchen Umständen sich ergibt, dass das LSG diese Argumente nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Soweit sich die Klägerin vorliegend auf das Fehlen einer Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten in der Urteilsbegründung beruft, hätte sie zumindest darlegen müssen, dass das LSG unter Berücksichtigung des nach § 128 Abs 1 S 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG vorgeschriebenen Inhalts der Entscheidungsgründe hierzu hätte Ausführungen machen müssen. Allein der Umstand, dass das LSG den Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, begründet indessen keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).