Entscheidungsdatum: 30.03.2015
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 4. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Beigeladene zu 4. hat die Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 23.12.1994 bis 30.4.1998 in seiner für die damals noch unter "Quattro Kapitalanlagen Vertriebsgesellschaft mbH" firmierenden Beigeladenen zu 4. ausgeübten Tätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und im Recht der Arbeitsförderung aufgrund (abhängiger) Beschäftigung unterlag.
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 4. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG vom 1.10.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Beigeladene zu 4. hat in der Begründung des Rechtsmittels trotz ihres umfänglichen Vorbringens entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Beigeladene zu 4. beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 30.1.2014 auf einen Verfahrensmangel, Divergenz und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
Die Beigeladene zu 4. rügt in ihrer Beschwerdebegründung (S 9 ff) einen Verstoß der Vorinstanz gegen §§ 151 und 158 SGG. Das LSG habe zu Unrecht in der Sache entschieden. Vielmehr hätte es die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. Denn der Kläger habe keine der Schriftformerfordernis des § 151 Abs 1 SGG genügende Berufungsschrift innerhalb der gesetzlichen Frist bei Gericht eingereicht. Das SG-Urteil vom 23.10.2008 sei dem Kläger am 13.11.2008 zugestellt worden. Die vom Kläger einzuhaltende Berufungsfrist habe somit am Montag, dem 15.12.2008, geendet, weil das Fristende (13.12.2008) auf einen Sonnabend gefallen sei (§ 64 Abs 3 SGG). Zwar habe das LSG zutreffend festgestellt, dass durch die E-Mail des Klägers vom 15.12.2008 an das SG die Berufung nicht formwirksam eingelegt worden sei, weil die einfache E-Mail nicht die in § 65a SGG genannten Anforderungen erfülle. Rechtsfehlerhaft sei es allerdings davon ausgegangen, dass das ebenfalls am 15.12.2008 beim SG eingegangene Computerfax des Klägers dem Erfordernis der schriftlichen Form genüge, obwohl es keine eigenständige Unterschrift aufweise. Dem Schriftformerfordernis werde grundsätzlich nur durch die eigenhändige Unterschrift Rechnung getragen. Dem Bedürfnis der Rechtssicherheit könne zwar ausnahmsweise auch auf andere Weise als durch eine eigenständige Unterschrift genügt werden. Dies sei dann der Fall, wenn auf die Urheberschaft und das bewusste in-den-Verkehr-bringen im Einzelfall mittels anderer Umstände geschlossen werden könne. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass sich aus dem bestimmenden Schriftsatz für sich allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen ausreichende gewichtige Anhaltspunkte ergäben, aus denen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher zu entnehmen sei, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (Hinweis auf BSG Urteil vom 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 R - SozR 3-1500 § 151 Nr 3). Ein solcher Ausnahmefall sei hier jedoch hinsichtlich des Computerfax des Klägers nicht gegeben.
Zwar liegt ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht ein Sachurteil statt eines Prozessurteils nach § 158 S 1 SGG erlassen hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 Nr 19 mwN). Einen solchen Verfahrensfehler hat die Beigeladene zu 4. jedoch nicht entsprechend § 160a Abs 2 S 3 SGG schlüssig bezeichnet. Vielmehr liegt er schon unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben in der Beschwerdebegründung nicht vor.
In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass das Schriftlichkeitserfordernis des § 151 Abs 1 SGG ausnahmsweise auch dann erfüllt sein kann, wenn die Berufungsschrift zwar keine eigenständige Unterschrift enthält, aber sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, dh ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Beweiserhebung, ergibt (vgl BSG SozR 3-1500 § 151 Nr 2 S 4; BSG SozR 3-1500 § 151 Nr 3 S 7; BSG SozR 3-1500 § 151 Nr 4 S 11; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 59; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 151 Nr 3a und 3e mwN; vgl auch BVerwG Beschluss vom 30.3.2006 - 8 B 8/06 - NJW 2006, 1989 f).
Diese Voraussetzungen für die Annahme des in § 151 Abs 1 SGG normierten Schriftlichkeitserfordernisses trotz Fehlens einer eigenhändigen Unterschrift werden durch den in der Beschwerdebegründung von der Beigeladenen zu 4. wiedergegebenen Sachverhalt selbst dargelegt. Denn die Urheberschaft des Klägers lässt sich vor allem dem Umstand entnehmen, dass das von der Beigeladenen zu 4. ausdrücklich in Bezug genommene Computerfax, das kein elektronisches Dokument iS des § 65a SGG ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 65a RdNr 4 mwN), mit dem "Betreff: Az. S 4 KR 260/01 'Berufung'" die postalische Anschrift und die E-Mail-Adresse des Klägers enthält und die mit diesem Fax eingelegte Berufung mit dem Namen des Klägers abschließt. Zudem hat er durch die Hinzufügung des Hinweises "Dieses Schreiben ist elektronisch erstellt und elektronisch versandt, daher auch ohne Unterschrift gültig" hinreichend deutlich gemacht, dass er aus technischen Gründen auf eine eigenhändige Unterschrift verzichtet hat. Für Letzteres spricht auch der abschließende Hinweis, dass ein unterschriebenes (allerdings nicht zu den Gerichtsakten gelangtes) Exemplar nachgesandt werde. Zwar hat der Kläger im Computerfax ein falsches Urteilsdatum ("11.11.2008" - anstatt zutreffend "23.10.2008") genannt, jedoch hat er das richtige Aktenzeichen des angefochtenen SG-Urteils ("S 4 KR 260/01") mitgeteilt. Darüber hinaus hat der Kläger auf diese besondere Kommunikationsform bereits früher im Gerichtsverfahren zurückgegriffen. Dass der Kläger Berufung einlegen wollte, ergibt sich schließlich auch aus seiner E-Mail an das SG vom selben Tage. Diese Umstände sprechen dagegen, dass die an das SG gerichtete Computerfaxmitteilung nur unbewusst oder versehentlich vom Kläger in den Verkehr gebracht wurde. Soweit die Beigeladene zu 4. meint, das LSG habe diese von ihr in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Umstände im vorliegenden Fall unzutreffend gewürdigt, wendet sie sich im Kern allein gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht gestützt werden.
2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
a) Die Beigeladene zu 4. behauptet (S 13 f der Beschwerdebegründung), die Entscheidung des LSG beruhe auf folgendem Rechtssatz: "Das Schriftformerfordernis des § 151 SGG sei auch bei fehlender Unterschrift erfüllt, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das Schriftstück nicht vom Kläger stamme oder nicht willentlich von ihm in den Verkehr gebracht wurde." Diese Rechtsauffassung sei mit dem die Urteile des BSG vom 16.11.2000 (B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr 4) und 6.5.1998 (B 13 RJ 85/97 R - SozR 3-1500 § 151 Nr 3) tragenden Rechtssatz unvereinbar, dass für die ausnahmsweise Bejahung einer Schriftlichkeit iS des § 151 SGG bei fehlender Unterschrift "ausreichend gewichtige andere Anhaltspunkte vorliegen müssen, aus denen sich eine vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt".
Damit hat die Beigeladene zu 4. keine entscheidungserhebliche Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG schlüssig aufgezeigt. Denn bereits aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich, dass das LSG den ihm von der Beigeladenen zu 4. zugeschriebenen Rechtssatz nicht aufgestellt hat. Das Berufungsgericht hat für die Bejahung der Schriftlichkeit iS des § 151 Abs 1 SGG bei fehlender Unterschrift als nach seiner Rechtsauffassung ausreichend gewichtige andere Anhaltspunkte gewertet, dass - wie die Beigeladene zu 4. selbst vorträgt - es sich bei dem Computerfax um eine für den Kläger durchaus übliche Kommunikationsform gehandelt habe und dass die Computerfaxmitteilung des Klägers das richtige Aktenzeichen des angefochtenen SG-Urteils genannt habe. Sofern die Beigeladene zu 4. meint, diese vom LSG genannten Anhaltspunkte reichten nach der von ihr zitierten BSG-Rechtsprechung nicht aus, um die Formgerechtigkeit einer ohne eigenhändige Unterschrift mittels einer durch ein Computerfax eingelegten Berufung bejahen zu können, rügt sie im Kern die inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung in ihrem Einzelfall. Ihr Vorbringen geht daher über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.
b) Weiter trägt die Beigeladene zu 4. auf S 15 f ihrer Beschwerdebegründung vor, das LSG stelle unzutreffend fest, dass der Kläger in der Zeit vom 23.12.1994 bis 30.4.1998 bei der Beigeladenen zu 4. nicht selbstständig tätig gewesen sei. Zur Begründung habe es darauf abgestellt, dass es maßgeblich nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme, sondern auf die rechtlichen Verhältnisse und die den Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Unerheblich sei, ob die Rechtsmacht ausgeübt worden sei. Zwar führe das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen aus, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag gäben. Es führe dann allerdings weiter aus, dass maßgeblich jedoch die Rechtsbeziehung sei so wie sie praktiziert werde und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig sei. Im Hinblick auf die Rechtsbeziehung sei die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen sei. Zu den tatsächlichen Verhältnissen gehöre also unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht.
Damit stelle das LSG - so die Beigeladene zu 4. - sinngemäß den Rechtssatz auf, "dass maßgeblich die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten ist und nicht die tatsächlichen Verhältnisse sowie die tatsächliche Ausübung eines Rechts". Die Auffassung, dass es maßgeblich auf die rechtlichen Verhältnisse ankomme, widerspreche dem Grundsatz der Beurteilung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung sowie des Vorrangs der tatsächlichen Verhältnisse. Die Entscheidung des LSG beruhe daher auf folgendem Rechtssatz: "Maßgeblich ist die dem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Die rechtlichen Verhältnisse haben generell Vorrang gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen". Diese Rechtsauffassung sei mit dem insbesondere die Urteile des BSG vom 8.12.1987 (7 RAr 25/86), 12.2.2004 (B 12 KR 26/02 R) und 22.6.2005 (B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 5) tragenden Rechtssatz unvereinbar, "wonach maßgebend für die Beurteilung stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung ist. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben grundsätzlich letztere den Ausschlag".
Mit diesem und ihrem weiteren Vortrag unter IV. in ihrer Beschwerdebegründung hat die Beigeladene zu 4. eine entscheidungserhebliche Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht schlüssig dargetan. Sie hat bereits nicht aufgezeigt, dass das LSG überhaupt die ihm "sinngemäß" zugeschriebenen Rechtssätze aufgestellt hat. Denn das Berufungsgericht ist in den Entscheidungsgründen - wie die Beigeladene zu 4. selbst vorträgt - davon ausgegangen, dass "beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag" gäben und dass "zu den tatsächlichen Verhältnissen unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht" gehöre. Schon im Hinblick auf diese Ausführungen des LSG ist die Behauptung der Beigeladenen zu 4., die Vorinstanz habe die von ihr formulierten Rechtssätze aufgestellt, nicht nachvollziehbar. Dies ergibt sich aber auch daraus, dass sich das Berufungsgericht für die von der Beigeladenen zu 4. in ihrer Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ausführungen (dort: S 16, 1. Absatz) in seinem Urteil (dort: S 10, 3. Absatz) ausdrücklich auf Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.6.2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 5 = Juris RdNr 27; Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7 = Juris RdNr 17; Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 = Juris RdNr 16) gestützt und dass es an keiner Stelle in seiner insoweit von der Beigeladenen zu 4. in Bezug genommenen Entscheidung zu erkennen gegeben hat, von diesen Rechtssätzen der zitierten BSG-Rechtsprechung abweichende oder divergierende eigene Rechtssätze aufstellen zu wollen. Auch vor diesem Hintergrund hätte es in der Beschwerdebegründung eingehender Darlegung bedurft, dass die Rechtsauffassung des LSG nicht nur auf einer - im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlichen - vermeintlich falschen Anwendung der vom BSG aufgestellten Grundsätze zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit im Rahmen des § 7 SGB IV in dem hier vorliegenden konkreten Einzelfall beruht. Dies legt die Beigeladene zu 4. aber nicht dar. Ihr Vorbringen, dass das LSG "vorliegend das Gesamtbild der Arbeitsleistung des Klägers nicht zutreffend gewürdigt" habe, geht deshalb auch hier über eine im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.
3. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Die Beigeladene zu 4. hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam (S 23 der Beschwerdebegründung), |
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"ob bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei einem Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter die rechtlichen oder die tatsächlichen Verhältnisse Vorrang haben". |
Dahingestellt bleiben kann, ob sie damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG formuliert hat. Denn es fehlt bereits an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellung. Denn die Beigeladene zu 4. versäumt es, sich mit der umfangreichen und teilweise auch vom LSG in der angefochtenen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des BSG zu den Abgrenzungskriterien zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit und zur diesbezüglichen Abwägungsentscheidung auseinanderzusetzen und diese daraufhin zu untersuchen, ob sich aus dieser Rechtsprechung bereits genügend Anhaltspunkte für die Beantwortung der genannten Frage ergeben bzw inwieweit dies nicht der Fall ist (vgl zu diesem Darlegungserfordernis im Rahmen einer Grundsatzrüge allgemein zB BSG Beschluss vom 28.1.2013 - B 12 KR 21/12 B - Juris RdNr 10). Allein der schlichte Hinweis, dass die Frage in der vorliegenden "Ausgestaltung eines Minderheitsgesellschafters" vom BSG noch nicht entschieden worden sei, reicht nicht aus, um (weiteren) höchstrichterlichen Klärungsbedarf darzutun.