Entscheidungsdatum: 08.02.2018
Das Sozialgericht Altenburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
I. Die Kläger wenden sich als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten. Die Klägerin zu 1. lebt in Tübingen, der Kläger zu 2. in Weida, Thüringen. Die Kläger haben gemeinsam Klage zum SG Altenburg erhoben. Das SG hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem BSG zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.
II. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit anderer Gerichte fehlt, weil für die jeweiligen Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. Für die Klägerin zu 1. ist nach ihrem Wohnsitz das SG Reutlingen örtlich zuständig, für den Kläger zu 2. nach seinem Wohnsitz das SG Altenburg (§ 57 Abs 1 SGG). Die nächsthöheren Rechtszüge sind mithin unterschiedliche Landessozialgerichte (LSG Baden-Württemberg und Thüringer LSG).
Bei den als Miterben klagenden Klägern besteht eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO. Dies erfordert die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 22.11.2016 - B 4 SF 37/16 S; zuletzt BSG vom 17.10.2017 - B 4 SF 3/17 R).