Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 30.06.2016


BSG 30.06.2016 - B 11 AL 2/16 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Versicherungspflichtzeiten in der Arbeitslosenversicherung bei der Erziehung von Zwillingskindern - verfassungskonforme Auslegung


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsdatum:
30.06.2016
Aktenzeichen:
B 11 AL 2/16 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Hildesheim, 6. Januar 2015, Az: S 3 AL 147/13, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 24. November 2015, Az: L 7 AL 11/15, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 26 Abs 2a S 1 SGB 3

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem SGB III ab 11.10.2013.

2

Die von Oktober 2004 bis 24.7.2007 als angestellte Pharmareferentin beschäftigt gewesene Klägerin bezog ab 25.7.2007 Krankengeld, wurde am 14.9.2007 Mutter von Zwillingen und bezog vom 31.8.2007 bis 4.1.2008 Mutterschaftsgeld. Ihren Antrag auf Bewilligung von Alg vom 11.10.2013 lehnte die Beklagte ab. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 6.1.2015; Urteil des LSG vom 24.11.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die erforderliche Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt, weil die Klägerin innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist vor ihrer Arbeitslosigkeit nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Dem Wortlaut des § 26 Abs 2a S 1 SGB III sei deutlich zu entnehmen, dass die Erziehung von Kindern über das dritte Lebensjahr hinaus keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung begründen könne. Die Regelung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht.

3

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und formuliert folgende Rechtsfrage: "Ist § 26a Abs 2a SGB III dahingehend - verfassungskonform - auszulegen, dass im Falle der Erziehung von Zwillingen sich die versicherungspflichtige Zeit von drei auf sechs Jahre verlängert?" Die Frage sei nicht auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls beschränkt, sondern von grundsätzlicher Bedeutung. Folge man der Auffassung, dass sich die versicherungspflichtige Zeit bei der Betreuung mehrerer unter dreijähriger Kinder um die Anzahl der Monate paralleler Betreuung verlängere, würden in einer Vielzahl von Fällen Erziehende mit mehreren Kindern unter drei Jahren die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllen. Das BSG habe zu dem Problemkreis noch nicht Stellung bezogen. Zwar sei es in seiner Entscheidung vom 4.9.2013 (B 11 AL 9/03 R - SozR 4-4300 § 124 Nr 1) zu § 26 Abs 2a SGB III der Frage nachgegangen, ob der Ausschluss von Erziehungszeiten bei Kindern, die älter als drei Jahre seien, verfassungskonform sei. Ungeklärt sei aber, ob eine unterschiedliche Behandlung der Betreuungsleistungen von Kindern in den Regelungen des SGB III (§ 26 Abs 2a SGB III) und des SGB VI (§ 56 Abs 5 SGB VI), mit der die Erziehung von mehreren Kindern unter drei Jahren honoriert werde, gerechtfertigt sei.

4

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

5

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN, stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Mit ihrem Vorbringen wird die Klägerin diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Soweit sie mit der Formulierung ihrer Rechtsfrage die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 26 Abs 2a SGB III im Sinne einer Verlängerung der Versicherungspflichtzeiten in der Arbeitslosenversicherung im Wege der Rechtsprechung anspricht, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils. Das LSG hat betont, dass bereits nach dem Gesetzeswortlaut die Erziehung eines Kindes oder mehrerer Kinder ab dem Beginn des 4. Lebensjahres nicht zur Begründung einer versicherungspflichtigen Zeit führen. Die Klägerin hätte daher unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur darlegen müssen, dass und warum der Wortlaut der Regelung einer verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG nicht entgegensteht.

7

Soweit die Klägerin eine Verletzung des "Sozialstaatsprinzips in Verbindung mit Art 3 Abs 1 GG" sieht, reicht - unbesehen der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage - die bloße Behauptung einer Verfassungswidrigkeit nicht aus. Die Klägerin hätte vielmehr - unter Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG - zu dem Problemkreis substantiiert vortragen müssen. Sie hat sich insbesondere nicht mit den diese Frage betreffenden Inhalten der vom LSG zitierten Entscheidung des BVerfG vom 25.11.2004 (1 BvR 2303/03 - NZA-RR 2005, 154 ff) auseinandergesetzt. Ggf unter Berücksichtigung weiterer Rechtsprechung und Literatur hätte dargelegt werden müssen, weshalb trotz der für die im SGB III für die Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungszeiten nur in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes genannten sachlichen Gründe (besonderes Betreuungs- und Erziehungsbedürfnis abhängig vom Lebensalter; keine Pflicht des Gesetzgebers, die in anderen Rechtsgebieten der Familienförderung vorgenommenen Gleichstellungen auch in anderen Sozialleistungsbereichen zu übernehmen; verbesserte Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Betreuungseinrichtungen nach Vollendung des dritten Lebensjahres der Kinder mit der Möglichkeit zumindest einer Teilzeitbeschäftigung; zulässige Typisierung des Gesetzgebers bei der Annahme von verstärkten Betreuungserfordernissen in den ersten drei Lebensjahren) eine Gleichbehandlung mit rentenrechtlichen Zeiten vorgenommen werden muss.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.