Entscheidungsdatum: 23.02.2011
Der Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld erlischt nicht endgültig mit Aufnahme einer Beschäftigung durch den Leistungsempfänger, sondern entsteht neu, wenn innerhalb des Dreimonatszeitraums nach Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wieder Arbeitslosigkeit eintritt.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger Anschlussübergangsgeld unter Anrechnung von Arbeitslosengeld II zu zahlen ist.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Der Kläger begehrt für die Zeit vom 23.3. bis 12.4.2005 die Zahlung von Übergangsgeld (Übg) im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der Kläger ist ausgebildeter Maler. Ab Januar 2003 nahm er an einer Umschulung zum Automobilkaufmann teil, wofür ihm die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) iVm §§ 33, 44 ff Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) gewährte (ua Übergangsgeld). Nachdem der Kläger die Umschulung am 13.1.2005 erfolgreich abgeschlossen und sich zum 14.1.2005 arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab 14.1. bis 12.4.2005 Anschluss-Übg in Höhe von täglich 28,01 Euro.
Ab 3.3.2005 war der Kläger bei dem Autohaus H. als Automobilkaufmann beschäftigt, was er der Beklagten am gleichen Tag anzeigte. Das Autohaus kündigte jedoch bereits am 9.3.2005 das Arbeitsverhältnis zum 22.3.2005. Der Kläger meldete sich deshalb am 10.3.2005 bei der Beklagten wieder arbeitslos und beantragte zugleich die Wiederbewilligung des Anschluss-Übg.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 15.3.2005 die Entscheidung über die Bewilligung von Anschluss-Übg ab 3.3.2005 auf. Mit weiterem Bescheid vom 22.3.2005 lehnte sie die erneute Bewilligung von Anschluss-Übg ab. Der Widerspruch des Klägers vom 14.4.2005, mit dem dieser geltend machte, er habe noch einen Restanspruch auf Anschluss-Übg bis 12.4.2005, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005).
Das Sozialgericht (SG) hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Anschluss-Übg für die Zeit vom 23.3. bis 12.4.2005 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 9.10.2007). Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger, der im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen hatte, seinen Antrag auf die Gewährung von Anschluss-Übg unter Anrechnung von Arbeitslosengeld II (Alg II) beschränkt. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten vom 22.3.2005 idF des Widerspruchsbescheids vom 21.7.2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 23.3.2005 bis 12.4.2005 Anschluss-Übg abzüglich des gezahlten Alg II zu zahlen (Urteil vom 16.12.2009). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die Berufung sei nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der bis 31.3.2008 geltende Beschwerdewert von 500 Euro werde bei 28,01 Euro für 21 Tage erreicht; auf die Differenz zwischen Anschluss-Übg und Alg II könne es nicht ankommen. Obwohl wegen der unstreitigen Erfüllungswirkung gemäß § 107 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) der wirtschaftliche Wert für den Kläger unterhalb von 500 Euro liege, müsse das erstinstanzliche Urteil so ausgelegt werden, dass das komplett ausstehende Übg im Streit gestanden habe. Die Berufung sei auch begründet; der Kläger habe einen Anspruch auf Übg nach § 51 Abs 4 SGB IX. Er habe sich unmittelbar nach Beendigung der als Rehabilitationsleistung erbrachten beruflichen Ausbildung arbeitslos gemeldet. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) sei seit 23.7.2000 erschöpft gewesen. Nach dem neuerlichen Verlust der Arbeit habe sich der Kläger innerhalb der Dreimonatsfrist noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses unverzüglich arbeitslos gemeldet. Entgegen der Auffassung der Beklagten führe die Unterbrechung der Gewährung von Anschluss-Übg durch die Aufnahme einer nur wenige Tage dauernden Beschäftigung nicht zu einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum früheren § 156 SGB III sei § 51 Abs 4 SGB IX dahingehend auszulegen, dass die von der Beklagten geforderte Nahtlosigkeit keine zwingende Voraussetzung sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 51 SGB IX. Anspruch auf Weiterzahlung von Übg bestehe nach § 51 Abs 4 SGB IX nur, wenn der Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe arbeitslos werde. Komme es aber zur Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung, erlösche der Anspruch auf Anschluss-Übg und könne auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder aufleben. Dies entspreche der Ratio des § 51 SGB IX. Denn bereits durch die Beschäftigungsaufnahme sei der Zweck der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, nämlich die Integration in den Arbeitsmarkt, als erreicht anzusehen. Verliere der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz wieder, stelle sich dies als Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos dar, und zwar unabhängig davon, ob dies nach oder noch vor Ablauf der Dreimonatsfrist erfolge. Hieran ändere auch nichts das vom LSG herangezogene Urteil des BSG zu § 156 SGB III, das nur die Frage betreffe, zu welchem Zeitpunkt nach Abschluss der Maßnahme spätestens eine Arbeitslosmeldung erfolgen müsse; nicht entschieden worden sei die hier streitige Frage, ob eine (kurze) Beschäftigung innerhalb der Dreimonatsfrist den Anspruch endgültig erlöschen lasse.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend. Ergänzend trägt er vor, die Aussicht auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt könne erst dann bejaht werden, wenn auch eine angemessene Zeit zur Neuorientierung unter Berücksichtigung der neu erworbenen Qualifikation finanziell abgesichert sei. Solange der Dreimonatszeitraum nicht abgelaufen sei, widerspreche eine Wiederbewilligung nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger für den beantragten Zeitraum Anschluss-Übg zu zahlen. Die erhaltenen Leistungen nach dem SGB II sind wegen der Erfüllungsfiktion gemäß § 107 SGB X anzurechnen; dies hat der Senat im Urteilstenor klargestellt.
1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.
a) Die Berufung des Klägers ist ohne Zulassung statthaft, weil der aus der erstinstanzlichen Entscheidung und dem Begehren des Klägers im Berufungsverfahren folgende Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der bis 31.3.2008 geltenden Fassung).
Das LSG hat zu Recht ausgeführt, dass dem Kläger nach seinem erstinstanzlich gestellten Antrag durch das SG eine Geldleistung im Wert von mehr als 500 Euro (28,01 Euro für 21 Tage) versagt worden ist. Gegen die ihn in diesem Umfang beschwerende Entscheidung des SG hat der Kläger zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt; er hat auch danach noch im Berufungsbegründungsschriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20.5.2008 die Verurteilung der Beklagten zur uneingeschränkten Gewährung von Anschluss-Übg beantragt. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung ist aber deren Einlegung (ua BSG SozR 4-1500 § 96 Nr 4 RdNr 14; SozR 4-1500 § 144 Nr 4 RdNr 13; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 144 RdNr 19, jeweils mwN). Die Statthaftigkeit der Berufung entfällt somit nicht deswegen, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 16.12.2009 nur noch die Gewährung von Anschluss-Übg unter Anrechnung von Alg II beantragt hat. Ein Fall willkürlicher Beschränkung (vgl dazu BSG SozR 1500 § 146 Nr 7 und SozR 1500 § 144 Nr 24) liegt unter den gegebenen Umständen nicht vor.
Dahinstehen kann deshalb, ob nicht ohnehin beim Streit um eine Geldleistung deren voller Wert auch dann maßgebend ist, wenn bei Erfolg des klagenden Leistungsempfängers der nachrangig verpflichtete Träger vom Beklagten Erstattung gemäß § 104 SGB X verlangen kann und die Leistung nach Maßgabe des § 107 SGB X teilweise als erfüllt gilt.
b) Einer Sachentscheidung steht auch nicht entgegen, dass das LSG von einer Beiladung des Grundsicherungsträgers abgesehen hat, obwohl dieser von der Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit betroffen ist (Entstehung eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X; zum Nachrang des SGB II vgl Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 5 RdNr 9, 10). Es kann insoweit offen bleiben, ob mit der Entscheidung über den vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch zugleich unmittelbar iS des § 75 Abs 2 SGG in die Rechtssphäre des anderen Trägers eingegriffen wird (vgl BSGE 93, 283, 285 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1; BSGE 97, 242, 247 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1). Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG zieht eine unterbliebene notwendige Beiladung dann keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den Beizuladenden nicht benachteiligen kann (BSGE 66, 144, 146 = SozR 3-5795 § 6 Nr 1; SozR 3-1500 § 55 Nr 34 S 68; BSGE 96, 190, 195 f = SozR 4-4300 § 421g Nr 1). Hiervon ist auszugehen, weil der Kläger nach der Auffassung des Senats einen vorrangigen Anspruch gegen die Beklagte hat und diese folglich dem nachrangig verpflichteten Grundsicherungsträger erstattungspflichtig ist.
2. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger für die Zeit vom 23.3.2005 bis 12.4.2005 dem Grunde nach (§ 130 SGG) Anspruch auf Anschluss-Übg gemäß § 103 Satz 1 Nr 1, § 160 Satz 2 SGB III iVm § 51 Abs 4 SGB IX hat, wobei die erhaltenen SGB II-Leistungen entsprechend dem Zweck des § 107 SGB X (Vermeidung von Doppelleistungen) anzurechnen sind.
Nach § 51 Abs 4 Satz 1 SGB IX wird an Leistungsempfänger, die im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos sind, ua Übg während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Alg von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
a) Der Kläger ist Leistungsempfänger iS des § 51 Abs 4 Satz 1 SGB IX. Er hat nach den getroffenen Feststellungen an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgreich teilgenommen und wegen der Teilnahme Übg bezogen (§ 103 Nr 1, § 160 SGB III iVm §§ 46 ff SGB IX; zur Akzessorietät vgl Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 160 RdNr 24, Stand 2009; zum Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses vgl BSG, Urteil vom 23.2.2000, B 5 RJ 38/98 R, DRV 2001, 119; Böttiger in Eicher/Schlegel, SGB III, RdNr 25 zu § 51 SGB IX
b) Der Kläger war im Anschluss an die abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos und er hat sich auch iS des § 54 Abs 4 Satz 1 SGB IX bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist zunächst zu entnehmen, dass sich der Kläger am 14.1.2005, also am Tag nach der Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme, arbeitslos gemeldet und dass er ab diesem Zeitpunkt bis zur Beschäftigungsaufnahme am 3.3.2005 auch die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit (insbesondere Beschäftigungslosigkeit und Verfügbarkeit) erfüllt hat. Den Feststellungen des LSG ist weiter das Vorliegen einer erneuten Arbeitslosmeldung am 10.3.2005 und jedenfalls ab dem 23.3.2005 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) wieder das Vorliegen von Arbeitslosigkeit zu entnehmen.
Da der Kläger die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit und der Arbeitslosmeldung schon ab 14.1.2005, also im unmittelbaren Anschluss an den Abschluss der Weiterbildung mit Bezug von Übg, und dann wieder sofort nach Beendigung der nur kurz ausgeübten Beschäftigung erfüllt hat, stellt sich nicht die im Urteil des BSG zum früheren § 156 SGB III erörterte Frage, ob eine "nahtlose" Arbeitslosmeldung zu verlangen ist (vgl BSGE 86, 147, 148 ff = SozR 3-4300 § 156 Nr 1; vgl auch zum früheren § 59d Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz
c) Auch die Voraussetzung des § 51 Abs 4 Satz 1 SGB IX, dass der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Alg von mindestens drei Monaten nicht geltend machen kann, ist unzweifelhaft erfüllt. Denn nach den Feststellungen des LSG war der frühere Alg-Anspruch des Klägers bereits seit 23.7.2000 erschöpft.
d) Der von der Beklagten und teilweise auch im Schrifttum vertretenen Auffassung, mit der Aufnahme einer Arbeit ende der Anspruch auf Anschluss-Übg endgültig (vgl etwa Keller in Mutschler/Bartz/Schmidt-de Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 160 RdNr 69; Schütze in Hauck/Noftz, SGB IX, § 51 RdNr 27; ebenso wohl Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 160 RdNr 103, der nur geringfügige Beschäftigungen bzw den missglückten Arbeitsversuch als Ausnahmetatbestände erwähnt), folgt der Senat nicht. Dem Wortlaut des § 51 Abs 4 SGB IX lässt sich eine solche Beschränkung nicht entnehmen. Soweit nach § 51 Abs 4 Satz 1 Halbs 1 SGB IX Arbeitslosigkeit "im Anschluss" an eine abgeschlossene Teilhabeleistung erforderlich ist, folgt hieraus nicht zwingend der endgültige Ausschluss des Anspruchs auf Übg für den Fall, dass zunächst Arbeitslosigkeit vorliegt, dann eine Beschäftigung aufgenommen wird und danach erneut Arbeitslosigkeit eintritt. Denn nach § 51 Abs 4 Satz 1 Halbs 1 SGB IX ist das Übg "bis zu drei Monaten" weiter zu zahlen, und § 51 Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGB IX vermindert die Dauer von drei Monaten für den Fall, dass zeitweise noch ein Anspruch auf Alg geltend gemacht werden kann. Der Gesetzeswortlaut lässt somit durchaus die Weiterzahlung von Übg für insgesamt längstens drei Monate mit Unterbrechungen wegen vorübergehender Nichterfüllung einzelner Voraussetzungen zu.
Für die Auffassung der Beklagten sprechen auch nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. § 51 Abs 4 Satz 1 SGB IX entspricht dem früheren § 160 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24.3.1997 (BGBl I 594) und ist seit 1.7.2001 an dessen Stelle getreten. Die Vorschrift knüpft an frühere Regelungen des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) bzw des AFG an und erweitert diese (vgl § 17 Abs 3 RehaAnglG und § 59d Abs 2 AFG: Weitergewährung von Übg bis zu sechs Wochen). Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zu den Vorgängerregelungen ist vom Zweck des § 51 Abs 4 Satz 1 SGB IX auszugehen, behinderten Menschen, die durch den Bezug von Übg einen Anspruch auf Alg nicht begründen und oftmals nach dem Ende der Weiterbildungsmaßnahme eine Arbeit nicht sofort aufnehmen können, die soziale Sicherung durch Anschluss-Übg bis zur Dauer von drei Monaten zu gewährleisten (vgl zum AFRG: BT-Drucks 13/4941 S 183, zu § 160, und S 182, zu § 156; zum SGB IX: BT-Drucks 14/5074 S 110, zu §§ 50 bis 52; vgl auch Keller in Mutschler/Bartz/Schmidt-de Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 160 RdNr 51 mit Hinweis auf BR-Drucks 517/73 S 60 zum RehaAnglG; Schütze in Hauck/Noftz, SGB III, § 51 RdNr 20).
Aus Sinn und Zweck des § 51 Abs 4 Satz 1 SGB IX folgt somit, dass der Leistungsempfänger, der während der Weiterbildung einen neuen Anspruch auf Alg nicht erwerben konnte, sich aber nach Abschluss der Maßnahme wie ein Alg-Bezieher hinreichend um eine neue Beschäftigung bemüht, jedenfalls für die Dauer von drei Monaten in Höhe des zuvor bezogenen Übg sozial abgesichert sein soll. Es ist nicht zu erkennen, weshalb diese vom Gesetz vorgesehene Sicherung nicht mehr gelten soll, wenn zunächst die Aufnahme einer Beschäftigung gelingt, diese jedoch später, aber noch innerhalb des Dreimonatszeitraums wieder endet (zur Unschädlichkeit einer Unterbrechung vgl auch LSG Niedersachsen, Urteil vom 17.8.2000, L 8 AL 475/99, Breith 2000, 1059). Eine derartige Begrenzung des Anspruchs würde, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, die Leistungsempfänger unangemessen benachteiligen, die sich zunächst mit Erfolg um eine Beschäftigung bemüht haben.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, es handele sich um die "Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos", verkennt sie, dass soeben umgeschulte behinderte Menschen insoweit nicht mit Personen gleichgestellt werden können, die bereits im Arbeitsmarkt etabliert sind. Gerade für Personen wie den Kläger, die keinen Alg-Anspruch haben, wollte der Gesetzgeber einen besonderen Schutz für den Zeitraum von drei Monaten vorsehen. Der Erhalt des Anspruchs auf Anschluss-Übg auch bei einer Unterbrechung durch Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung vermeidet außerdem Schwierigkeiten, die sich anderenfalls bei der Prüfung eines etwaigen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Beratungspflichten ergeben könnten. Dies zeigt gerade die vorliegende Fallgestaltung, in der die vom Kläger über die Arbeitsaufnahme informierte Beklagte ihrerseits die Förderung dieses Arbeitsplatzes durch einen Eingliederungszuschuss in Aussicht gestellt hatte.
e) Dem Kläger kann auch nicht - wie vom SG - entgegengehalten werden, er habe den Bescheid vom 15.3.2005, mit dem die Beklagte die frühere Bewilligung aufgehoben hat, nicht mit Widerspruch angegriffen, weshalb der Anspruch auf Anschluss-Übg erloschen sei. Denn unabhängig davon, ob nicht der Widerspruch des Klägers vom 14.4.2005 sinngemäß auch als Widerspruch bzw Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheids vom 15.3.2005 aufzufassen ist, muss es dem Kläger unbenommen bleiben, dann einen neuen Antrag auf Wiederbewilligung von Übg zu stellen, wenn die zeitweise nicht mehr gegebenen Anspruchsvoraussetzungen erneut erfüllt sind. Letzteres ist - wie ausgeführt - der Fall.
f) Auch die vom LSG - entsprechend dem Antrag des Klägers - zugrunde gelegte Leistungsdauer bis 12.4.2005 ist nicht zu beanstanden (vgl dazu auch BSGE 86, 147, 152 f = SozR 3-4300 § 156 Nr 1).