Entscheidungsdatum: 09.08.2018
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Der Kläger beansprucht in der Hauptsache eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 14.3.2018 verneint. Der Kläger könne nach den vorliegenden Sachverständigengutachten und medizinischen Berichten noch arbeitstäglich mindestens sechs Stunden körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit weiteren qualitativen Einschränkungen verrichten. Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Braunschweig-Hannover vom 14.6.2017, mit dem sie dem Kläger eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit von Januar 2017 bis Dezember 2019 bewilligt habe, binde die Beklagte nicht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel.
II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 26.5.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger rügt, das LSG habe die Voraussetzungen des § 13 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte verkannt und hätte den Sachverhalt aufgrund der Diskrepanzen zwischen den Feststellungen der DRV und der Beklagten weiter aufklären müssen.
Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.2.2018 - B 9 SB 84/17 B - Juris RdNr 5 mwN).
Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Ein - wie hier - in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 15.3.2018 - B 9 SB 88/17 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (BSG Beschluss vom 21.12.2017 - B 13 R 303/17 B - Juris RdNr 6 mwN).
Es reicht daher nicht aus, lediglich vorzutragen, das LSG hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Der Kläger zeigt weder auf, dass er einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt hat, noch legt er dar, dass er einen solchen Antrag auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 14.3.2018 durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat. Auch trägt der Kläger nicht vor, dass das LSG in dem angefochtenen Urteil einen von ihm gestellten Beweisantrag wiedergegeben habe.
Sofern die Kläger meint, das LSG habe die Bindungswirkung des Rentenbewilligungsbescheids der DRV nicht "ausreichend gewürdigt", wendet er sich gegen die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde in Gestalt einer Verfahrensrüge von vornherein nicht gestützt werden (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 365/15 B - Juris RdNr 11 mwN).
Dass der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der aktenkundigen Sachverständigengutachten und medizinischen Berichte durch das LSG nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Insoweit wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Der Angriff auf die Beweiswürdigung des LSG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kraft gesetzlicher Anordnung (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG) ausgeschlossen.
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.