Entscheidungsdatum: 19.02.2013
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, von der Beklagten eine Kostenübernahme in vollem Umfang für eingegliederten Zahnersatz im Bereich der Zahnstelle 44 sowie der Zähne 35 bis 37 über den jeweils gewährten doppelten Festzuschuss hinaus in Höhe von 235,96 Euro (Gesamtkosten: 792,18 Euro; Zuschuss: 556,22 Euro) und 1472,71 Euro (Gesamtkosten: 1706,21 Euro; Zuschuss: 233,50 Euro) gemäß Heil- und Kostenplänen vom 27.4.2006 und 14.12.2006 zu erhalten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat unter Bezug auf die Ausführungen des SG zur Begründung ua ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Klägers lägen hinsichtlich der Zahnstelle 44 die Voraussetzungen einer Ausnahmeindikation nach Teil D. Abschnitt V. Nr 36a der Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (
Mit der Beschwerde, für die der Senat Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus M. gewährt hat (Beschluss vom 6.6.2012), wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe des Verfahrensfehlers und der grundsätzlichen Bedeutung.
1. Der Kläger bezeichnet einen Verfahrensmangel nicht hinreichend. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer einen Verfahrensmangel geltend macht, muss die Umstände bezeichnen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
In der Beschwerdebegründung wird angeführt, der LSG-Senat sei fehlerhaft besetzt gewesen. Das LSG habe die Befangenheitsgesuche des Klägers zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger habe darauf verwiesen, dass das BSG zwei Richtern des entscheidenden Senats des LSG bereits in einem anderen Verfahren mit Blick auf einen Vorgang in zwei Beschlüssen (BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2 und BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3) objektiv willkürliches Verhalten gegenüber dem Kläger bescheinigt habe. Hinsichtlich dieser beiden Richter bestehe nach dieser Rechtsprechung die Besorgnis fortlaufender verfahrensübergreifender Befangenheit. Der LSG-Senat habe in Widerspruch hierzu über die Befangenheitsanträge des Klägers gegen seine drei nun entscheidenden Berufsrichter (im Anhörungsrügeverfahren gegen die Ablehnung von PKH für das Berufungsverfahren) entschieden und sie überdies unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als rechtsmissbräuchlich verworfen. Die Beschwerdebegründung bezeichnet damit indes den absoluten Revisionsgrund eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 SGG) nicht hinreichend.
Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils, weil ein Ablehnungsgesuch gegen mitwirkende Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zuvor zu Unrecht abgewiesen worden sei, kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur darauf gestützt werden, die Zurückweisung des Ablehnungsantrags beruhe auf willkürlichen Erwägungen oder habe Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt (vgl BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 LS 1). Denn das Revisionsgericht ist im Hinblick auf § 557 Abs 2 ZPO (iVm § 202 SGG) grundsätzlich an Entscheidungen gebunden, die dem Endurteil des LSG vorausgegangen sind, sofern sie unanfechtbar sind. Dies gilt auch für Entscheidungen der Vorinstanz, die ein Ablehnungsgesuch unter fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts zurückgewiesen haben (§§ 60, 177 SGG; vgl hierzu entsprechend BVerfGE 31, 145, 164; BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5 mwN). Nur in den aufgezeigten engen Ausnahmen ist das Revisionsgericht wegen eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters iS des Art 101 Abs 1 S 2 GG an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die dem Endurteil des LSG vorausgegangen sind, nicht gebunden.
Der Kläger legt nicht hinreichend dar, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht hat, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt hat. Er setzt sich nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG auseinander (BVerfG Beschluss
Gleiches gilt im Ergebnis mit Blick auf die Rüge unzulässiger Selbstentscheidung der abgelehnten Richter. Art 101 Abs 1 S 2 GG lässt bei einem gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter zu, wenn sich hierbei jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens erübrigt (BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 6 RdNr 6). Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung in Bezug auf das konkret anhängige Verfahren indes nicht auseinander. Sie bezeichnet keinen Verfahrensmangel im dargelegten Sinne, sondern beruft sich - auch insoweit unzureichend - lediglich auf eine vermeintliche Fortwirkung des punktuellen, objektiv willkürlichen Verhaltens in einem früheren Verfahren.
2. Der Kläger legt auch die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht hinreichend dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Kläger richtet sein Vorbringen hieran nicht aus.
Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob an der Entscheidung über die Anhörungsrüge auch Richter der Ausgangsentscheidung mitwirken dürfen und hierzu auf kontroverse, nicht jedoch namentlich bezeichnete Rechtsprechung verweist, zeigt er mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur im Anhörungsrügeverfahren (BSG Beschluss vom 25.2.2010 - B 11 AL 22/09 C - Juris RdNr 5; BVerwG NVwZ-RR 2009, 662) bereits einen Klärungsbedarf nicht hinreichend auf.
Der Kläger formuliert schließlich hinsichtlich der Bedeutung der ZE-RL für die Zeit nach dem 1.1.2006 schon keine klare Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinausreicht. Er zeigt auch mit Blick auf die gesetzlichen Grundlagen im SGB V einen Klärungsbedarf nicht hinreichend auf (vgl zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung BSG Beschluss vom 21.9.2004 - B 1 KR 6/04 BH -; BSG Beschluss vom 20.7.2005 - B 1 KR 2/05 BH -).