Entscheidungsdatum: 17.03.2014
Zur Gerichtsstandbestimmung in verwaltungsrechtlichen Notarsachen.
Zuständig für die vom Antragsteller beabsichtigte "Leistungs- und Zwischenfeststellungsklage" gegen die Antragsgegner wegen Rückabwicklung des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 16. April 2002 ist das Oberlandesgericht München.
I.
Der mittlerweile im Ausland lebende Antragsteller war Notar in München. Vertreter des Antragsgegners zu 1 und er schlossen am 16. April 2002 einen öffentlich-rechtlichen Vergleich, der im Kern die Entlassung des Antragstellers aus dem Amt als Notar auf eigenen Antrag und im Gegenzug die Einstellung von Maßnahmen der Antragsgegner, die auf die Amtsenthebung des Antragstellers gerichtet waren, sowie die Beseitigung von deren Folgen zum Gegenstand hatte. Der Antragsteller hält diesen Vergleich für nichtig gemäß § 138 BGB und für unwirksam nach § 779 BGB. Ferner hat er den Rücktritt von dem Vergleich erklärt, weil die Antragsgegner seiner Ansicht nach die darin übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt haben. Er beabsichtigt deshalb, gegen die Antragsgegner eine "Leistungs- und Zwischenfeststellungsklage" zu erheben. Der Klageentwurf sieht die Anträge vor, zu erkennen, dass die künftigen Beklagten schuldig seien, "Wertersatz" für die entgangenen Nutzungen der vormaligen Notarstelle zu zahlen und Amtshaftungsansprüche anzuerkennen. Ferner beabsichtigt der Antragsteller, zu beantragen, die Beklagten zu verurteilen, ihm zu erlauben, die Bezeichnung "Notar außer Dienst" zu führen. Schließlich kündigt er den Klageantrag an, im Falle der Begründetheit eines der vorgenannten Anträge gemäß § 256 Abs. 2 ZPO die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 16. April 2002 festzustellen.
Der Antragsteller beantragt, das für diese Klage zuständige Oberlandesgericht (Senat für Notarsachen) zu bestimmen, wobei er der Auffassung ist, das Oberlandesgericht München sei unzuständig.
II.
1. Der Antrag ist entsprechend § 53 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1, § 111a BNotO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Das für die beabsichtigte Klage im Rechtsweg nach § 111 BNotO örtlich zuständige Gericht ist gemäß § 111a Satz 1 BNotO das Oberlandesgericht München. Nach der genannten Bestimmung ist in notariellen Verwaltungssachen das Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk (unter anderem) ein begehrter Verwaltungsakt zu erlassen wäre (Halbsatz 1) oder hoheitliche Maßnahmen zu treffen wären, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten verwirklichen (Halbsatz 2).
a) Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegner begehrt, ihm zu erlauben, die Bezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, handelt es sich um eine auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage. Die Erlaubnis, die Amtsbezeichnung mit der genannten Ergänzung weiterzuführen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO) stellt einen Verwaltungsakt dar (Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 52 Rn. 6; Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 52 Rn. 8). Für die Erteilung der begehrten Erlaubnis ist gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens vom 10. Februar 2000 (GVBl. 2000, S. 60) i.V.m. § 112 BNotO und § 3 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 27. Juli 1999 (GVBl. 1999, S. 339) in der Fassung von § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung und der Delegationsverordnung vom 9. November 2009 (GVBl. 2009, S. 556) der Antragsgegner zu 2 als Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Amtsbezirk der Antragsteller tätig war, zuständig. Mithin wäre die Erlaubnis im Bezirk des Oberlandesgerichts München zu erteilen.
b) Soweit der Antragsteller mit der beabsichtigten Klage die Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegner zum "Wertersatz für entgangene Nutzungen" seiner vormaligen Notarstelle und zum Anerkenntnis von Amtshaftungsansprüchen begehrt, folgt die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München aus § 111a Satz 1, Halbsatz 2 BNotO. Die durch den Urteilsspruch angestrebte Zuerkennung von "Wertersatzansprüchen" und Amtshaftungsansprüchen durch die Antragsgegner wegen des infolge des öffentlich-rechtlichen Vergleichs eingetretenen Amtsverlusts des Antragstellers wäre eine hoheitliche Maßnahme, die dessen aus seinem früheren Notaramt resultierenden Rechte verwirklichte. Von § 111a Satz 1, Halbsatz 2 BNotO erfasst sind Leistungs- und Feststellungsklagen (Custodis, DNotZ 2009, 895, 898; ders. in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 111a BNotO Rn. 3; Herrmann in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 111a Rn. 4 f; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 111a Rn. 9). Dies gilt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch für Klagen, die auf die Herbeiführung hoheitlicher Handlungen der Landesjustizverwaltung gerichtet sind. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Bestimmung auch solche Maßnahmen erfasst, die auf die Verwirklichung berufsrechtlicher Rechte der Notare gerichtet sind. Die vom Antragsteller angestrebten Maßnahmen der Antragsgegner wären ebenfalls im Bezirk des Oberlandesgerichts München zu vollziehen.
In diesem Zusammenhang ist allerdings - ohne dass es hierauf für die vorliegende Entscheidung ankommt, da die Prozessvoraussetzungen der beabsichtigten Klage im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts grundsätzlich nicht zu prüfen sind (Kraft in Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 53 Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 1987 - I ARZ 650/86, BGHR ZPO § 37 Prozessfähigkeit 1 und vom 21. November 1955 - II ARZ 1/55, BGHZ 19, 102, 106 jeweils zu § 36 ZPO) - anzumerken, dass Amtshaftungsansprüche nicht in die vom Antragsteller in Anspruch genommene Rechtswegezuständigkeit für verwaltungsrechtliche Notarsachen (§ 111 Abs. 1 BNotO) fallen. Vielmehr sind hierfür gemäß Art. 34 Satz 3 GG die allgemeinen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, und zwar erstinstanzlich die Landgerichte (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), zuständig.
c) Die Zuständigkeit für die Zwischenfeststellungsklage folgt derjenigen der Hauptklage. Da sowohl für die begehrte Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO als auch für die auf "Wertersatz" und Amtshaftungsansprüche gerichteten Klageanträge die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München besteht, gilt dies auch für den in Aussicht genommenen Zwischenfeststellungsantrag.
d) Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Auffangnorm des § 111a Satz 2 BNotO auch einen Gerichtsstand am Sitz der beklagten Justizverwaltungsbehörde begründet (siehe hierzu die, soweit ersichtlich, einhellige Meinung in der Literatur: Custodis, DNotZ 2009, 895, 898; ders. in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 111a BNotO Rn. 3; Herrmann in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 111a Rn. 6; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 111a Rn. 11), kommt es nicht mehr an, da die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für sämtliche angekündigten Klageanträge bereits aus § 111a Satz 1 BNotO folgt.
3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Oberlandesgericht München nicht deshalb unzuständig, weil dessen Präsident Beklagter in dem angestrebten Prozess sein wird und seinerzeit als Vizepräsident für das dem Abschluss des Vergleichs vom 16. April 2002 vorangegangene, auf die Amtsenthebung des Antragstellers gerichtete Verwaltungsverfahren verantwortlich war und später als Generalstaatsanwalt Vorgesetzter der Bediensteten der Staatsanwaltschaft wurde, die strafrechtliche Ermittlungen gegen den Antragsteller führten.
Hieraus folgt nicht, dass das Oberlandesgericht München gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich gehindert ist. Soweit der Antragsteller geltend machen möchte, dass der Notarsenat mit Richtern besetzt ist, die der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts unterliegen, hat dies nicht den Eintritt der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO zur Folge. Die Besetzung des Notarsenats mit Richtern des Oberlandesgerichts, dessen Präsident die von dem Spruchkörper nachzuprüfenden Maßnahmen als Justizverwaltungsbehörde getroffen hat, ist von §§ 101 f i.V.m. § 111 Abs. 4 BNotO vorgegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter (Senatsbeschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 und vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 7/10, juris Rn. 4). Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Besorgnis ergeben könnte, die Richter des Notarsenats des Oberlandesgerichts München würden die gebotene Neutralität gegenüber den Parteien des in Aussicht genommenen Rechtsstreits nicht wahren, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Unbeachtlich ist, ob sich der derzeitige Präsident des Oberlandesgerichts in Abweichung von § 102 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 4 BNotO gemäß § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG zum Vorsitzenden des Senats für Notarsachen bestimmen könnte, wie der Antragsteller befürchtet. In diesem Fall wäre der Präsident in dem angestrebten Verfahren bereits gemäß § 41 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Ohne dass es für die Entscheidung noch erheblich ist, ist ergänzend anzumerken, dass die richterlichen Mitglieder des Notarsenats in Abweichung von dem in § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmten Jährlichkeitsprinzip für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden (§ 102 Satz 1 BNotO). Das Präsidium des Oberlandesgerichts München hat zum Beginn des Geschäftsjahres 2014 Herrn Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z. zum Vorsitzenden des Senats für Notarsachen für die Dauer von fünf Jahren bestellt, und der Präsident des Oberlandesgerichts hat sich, wie bisher, dem Fideikomisssenat angeschlossen. Deshalb ist die Besorgnis des Klägers, der Oberlandesgerichtspräsident werde den Vorsitz des Senats für Notarsachen übernehmen, schon in tatsächlicher Hinsicht fernliegend.
Galke Herrmann Wöstmann
Doyé Strzyz