Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 28.06.2018


BGH 28.06.2018 - AnwZ (Brfg) 5/18

Kein Anspruch eines Rechtsanwalts auf Verhinderung des elektronischen Anwaltspostfachs


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
Senat für Anwaltssachen
Entscheidungsdatum:
28.06.2018
Aktenzeichen:
AnwZ (Brfg) 5/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:280618BANWZ.BRFG.5.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 31. August 2017, Az: AGH I 4/17nachgehend BGH, 19. Oktober 2018, Az: AnwZ (Brfg) 5/18, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 31. August 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist im Bezirk der Rechtsanwaltskammer H.     zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er wendet sich gegen die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs und hat im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Einführung des elektronischen Postfaches sofort zu unterlassen;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Errichtung des elektronischen Postfachs am 1. Januar 2018 zu unterlassen;

3. dem Kläger für die Anträge zu Ziff. 1 und 2 einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren;

4. dem Kläger die Verträge mit dem Unternehmen A.  , dem S.                                       und anderen beauftragten Unternehmen bezüglich der Einrichtung des elektronischen Postfachs in deutscher Sprache vorzulegen.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge zu 1 und zu 2 als unbegründet abgewiesen und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt; den Antrag zu 4 hat er für unzulässig gehalten. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Er will die bisherigen Anträge weiter verfolgen.

II.

3

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

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1. Grundlage des Unterlassungsbegehrens des Klägers gemäß den Anträgen zu 1 und zu 2 ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der aus einer drohenden Grundrechtsverletzung folgt und unmittelbar aus den betroffenen Grundrechten abzuleiten ist. Der Kläger beruft sich auf sein Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und auf die Persönlichkeitsrechte seiner Mandanten, auf das Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, auf das Telekommunikationsgeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG, auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG und auf das Staatsprinzip des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen gemäß Art. 20a GG. Demgegenüber ist die Beklagte gemäß § 31a Abs. 1 BRAO gesetzlich verpflichtet, für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied ein besonderes Anwaltspostfach empfangsbereit einzurichten. Der Senat hat die Vorschrift des § 31a BRAO für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 33/15, WM 2016, 1662 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 43/16, juris Rn. 6). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Anwaltsgerichtshof die Klageanträge zu 1 und zu 2 für unbegründet gehalten. Anlass, die Berufung zuzulassen, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG), sieht der Senat weiterhin nicht.

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a) Der Kläger legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beruhen könnte (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das gilt insbesondere für die geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO).

6

aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 mwN).

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bb) Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Die Entscheidungserheblichkeit der als unterlassen gerügten Aufklärungsmaßnahmen ist nicht dargetan.

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(1) Der Kläger meint, wegen des Untersuchungsgrundsatzes und der aus § 108 VwGO folgenden Pflicht der Gerichte, Sachverhalte rechtlich voll zu überprüfen, sei es nicht seine Aufgabe, Auskünfte einzuholen, Beweise anzutreten oder seinen Antrag zu begründen; entgegenstehende Senatsrechtsprechung sei rechtswidrig. Dies trifft nicht zu.

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(2) Der Kläger wiederholt seinen umfänglichen erstinstanzlichen Vortrag zu den Gefahren des Internets und zur fehlenden Datensicherheit und beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof nicht die seinem Vortrag entsprechenden Feststellungen getroffen und auf dieser Grundlage die von ihm für richtig gehaltenen rechtlichen Schlussfolgerungen getroffen habe. Dieser Vorwurf ist aus Rechtsgründen unerheblich. Die Vorschrift des § 31a BRAO beruht auf der Annahme des Gesetzgebers, dass eine sichere Übermittlung der Daten möglich sei. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BRAO n.F. hat die Beklagte sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Es war nicht Aufgabe des Anwaltsgerichtshofs und ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, diese Einschätzung des Gesetzgebers durch eine eigene Bewertung der heute möglichen und zu erwartenden Datensicherheit zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 18). Die von der Beklagten in Aussicht genommene konkrete technische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 31a BRAO ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Der Kläger will die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs insgesamt verhindern. Er wendet sich nicht gegen eine konkrete technische Lösung.

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(3) Hinsichtlich des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) meint der Kläger, die Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO n.F.) betreffe die Berufswahl, nicht nur die Berufsausübung. Dies trifft nicht zu, wie der Senat im Urteil vom 11. Januar 2016 (aaO Rn. 16) näher erläutert hat. Der Kläger beanstandet weiter die fehlende Berücksichtigung seines Vortrags zu den voraussichtlichen Kosten des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, weil er selbst alle erforderlichen Geräte (Computer, Klapprechner, Monitor, Reader, Scanner) neu erwerben und eigens einen Internet-Anschluss einrichten müsse. Ein Verfahrensverstoß liegt indes nicht vor. Der als übergangen gerügte Vortrag ist unerheblich. Die Vorschrift des § 31a BRAO enthält eine allgemeine Regelung. Bei der Berechnung der durch sie entstehenden zusätzlichen Kosten hat sich der Gesetzgeber an der üblichen EDV-Ausstattung einer Anwaltskanzlei orientiert (vgl. dazu BT-Drucks. 17/12634, S. 22 f.).

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(4) Hinsichtlich des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) ist ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ebenfalls nicht dargelegt. Der Kläger leitet einen Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts aus der Unsicherheit jeglicher Datenverbindung her. Wie gesagt, geht das Gesetz aber von sicheren Datenverbindungen aus, welche die Beklagte zu gewährleisten hat. An diese Einschätzung des Gesetzgebers sind die Gerichte grundsätzlich gebunden.

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(5) Gleiches gilt hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Anwaltsgerichtshof hat den Vortrag des Klägers zu den besonderen Problemen, die sich für ältere Rechtsanwälte stellen können, zur Kenntnis genommen und in seinem Urteil behandelt; er hat lediglich nicht die vom Kläger allein für richtig gehaltenen Schlussfolgerungen gezogen. Dass die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs gleichheits- und verfassungswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Anwaltsgerichtshof darauf verwiesen, dass ein Anwalt über den Weg der Befreiung von der Kanzleipflicht gemäß § 29 Abs. 1 BRAO und der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 30 Abs. 1 BRAO die Einrichtung eines Postfachs vermeiden könne (vgl. dazu Horn, AnwBl. 2017, 839).

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(6) Hinsichtlich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) war der Anwaltsgerichtshof ebenfalls nicht zu weitergehenden Nachforschungen verpflichtet. Insbesondere brauchte er nicht aufzuklären, welche Krankheitskosten durch die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs entstehen könnten. Ein Verfassungsverstoß, der zur Nichtigkeit des § 31a BRAO führen würde, kommt nicht in Betracht.

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(7) Ob sich ein Grundrechtsträger überhaupt auf das Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen gemäß Art. 20a GG berufen kann, ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 31a BRAO den ihm zustehenden weiten Gestaltungspielraum bei der Umsetzung des Verfassungsauftrags aus Art. 20a GG überschritten hätte.

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(8) Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greift das Zitiergebot allerdings nur dann ein, wenn das Gesetz gerade darauf abzielt, das Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken (BVerfG, NJW 1999, 3399, 3400). Das trifft auf § 31a BRAO nicht zu. Die genannte Vorschrift dient der Verbesserung und Beschleunigung der Kommunikation zwischen den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 38 zu § 31a BRAO-E), nicht dazu, die Grundrechte der Nutzer einzuschränken. Davon ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgegangen. Ein Verfahrensfehler liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht aus dem Vortrag einer Partei nicht diejenigen Schlüsse zieht, welche die Partei für richtig hält.

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b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates. Der Senat hat im Urteil vom 11. Januar 2016 (aaO Rn. 18) darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber hinsichtlich der Tatsachen und Prognosen, die Grundlage eines Gesetzes sind, eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zusteht; seine Entscheidung ist insoweit nicht ohne besonderen Grund gerichtlich nachprüfbar. Der Kläger ist anderer Ansicht als der Gesetzgeber. Er legt umfänglich - weitgehend unter Wiederholung seines Vortrages zum Amtsermittlungsgrundsatz - dar, welche Gefahren seiner Ansicht nach durch die Digitalisierung des Schriftverkehrs zwischen Anwälten, Mandanten und Gerichten drohen. An der Aufgabenverteilung zwischen den Gerichten einerseits, dem Gesetzgeber andererseits ändert dies aber nichts. Die vom Kläger ausführlich geschilderten technischen Schwierigkeiten, die bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs aufgetreten sind, führen nicht zu einer Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des § 31a BRAO, sondern nur dazu, dass die Einführung des Postfachs verschoben werden musste.

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c) Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist der Fall nicht auf. Der Kläger verkennt erneut die Aufgabe der Gerichte, die ein verfassungsgemäß zustande gekommenes Gesetz grundsätzlich zu beachten haben.

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d) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Er setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f.). Der Kläger verweist auf eine nicht näher bezeichnete Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach welcher Datensammlungen nicht isoliert betrachtet werden dürfen, und beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof sich nicht mit der Vorratsdatenspeicherung oder der Speicherung von biometrischen Daten auseinandergesetzt habe. Das reicht nicht aus.

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e) Gleiches gilt für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Entgegen der Ansicht des Klägers zwingt die Beklagte nicht alle Rechtsanwälte und alle Mandanten dazu, ihre Daten der Überwachungsplattform Internet anzuvertrauen. Die Beklagte ist vielmehr gemäß § 31a Abs. 1 BRAO verpflichtet, ein besonderes elektronisches Postfach für alle im Gesamtverzeichnis aufgeführten Rechtsanwälte einzurichten. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind damit beantwortet.

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2. Einstweiliger Rechtsschutz, den der Kläger mit seinem Antrag zu 3. verlangt, kommt nicht in Betracht, wenn die Hauptanträge keine Aussicht auf Erfolg versprechen.

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3. Den Antrag zu 4. hat der Anwaltsgerichtshof für unzulässig gehalten, weil der Kläger das nach dem Informationsfreiheitsgesetz erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt habe. Der Kläger meint, Anspruchsgrundlage sei neben dem Informationsfreiheitsgesetz auch Art. 5 Abs. 1 GG sowie die Fürsorgepflicht der Kammer gegenüber den Mitgliedern. Eines Vorverfahrens bedürfe es nicht.

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a) Zugunsten des Klägers geht der Senat davon aus, dass der Kläger sich auf den Zulassungsgrund der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen will. Die Voraussetzungen anderer Zulassungsgründe sind nicht dargelegt.

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b) Soweit der Kläger seinen Anspruch auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes stützt, ist die Klage unzulässig, weil das nach § 9 Abs. 4 IFG erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG sind gegen die ablehnende Entscheidung der Behörde Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Eine allgemeine Leistungsklage ist unstatthaft.

24

c) Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Insbesondere folgt ein Anspruch auf Einsicht in die Vertragsunterlagen nicht aus der Kammermitgliedschaft des Klägers. Ein allgemeines verfassungsrechtliches Informationsrecht des Klägers gibt es nicht. Die Pflicht der Beklagten, das elektronische Postfach einzurichten, und die Pflicht des Klägers, es zu nutzen, folgt nicht aus den von der Beklagten mit Dritten geschlossenen Verträgen, sondern aus dem Gesetz (§ 31a Abs. 1, Abs. 6 BRAO).

III.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.

Limperg     

        

Lohmann     

        

Remmert

        

Lauer     

        

Merk