Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 18.04.2018


BGH 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 20/17

Zulassung eines Geschäftsführers und Personaldirektors als Syndikusrechtsanwalt


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
Senat für Anwaltssachen
Entscheidungsdatum:
18.04.2018
Aktenzeichen:
AnwZ (Brfg) 20/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:180418BANWZ.BRFG.20.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 13. Februar 2017, Az: 1 AGH 32/16, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beigeladene ist seit 2005 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2015 bei der D                        GmbH als Geschäftsführer (neben den beiden anderen Geschäftsführern) und als Director Human Resources Operations DSC GHO tätig. Auf Antrag des Beigeladenen hat die Beklagte diesen mit Bescheid vom 3. Mai 2016 als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

2

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor. Für die Zulassungsbegründung gelten dabei grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. Mai 2016 - AnwZ (Brfg) 58/15, juris Rn. 3 mwN). Insoweit beschränkt sich die Prüfung auf die Zulassungsvoraussetzungen, welche die Rechtsmittelbegründung schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f.; vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 255 und vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142). Entscheidend sind deshalb nur die (fristgerecht) geltend gemachten Zulassungsgründe und die zu ihrer Begründung genannten Gesichtspunkte; andere Zulassungsgründe bleiben außer Betracht (vgl. auch Kilimann in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 112e Rn. 96; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, BRAO, 2. Aufl., § 112e Rn. 73; siehe zum Zulassungsverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch Roth in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rn. 63 mwN).

3

1. Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3 und vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 6; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin, die in Frage stellt, dass das Rechtsverhältnis des Beigeladenen zu der D.                        GmbH durch anwaltliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO "geprägt" sei, nicht darzulegen.

5

Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/5201 S. 19, 29) ist entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die qualitativ und quantitativ eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Rechtsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird.

6

Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, "dass der AGH augenscheinlich nicht hinreichend sauber getrennt haben dürfte zwischen dem Arbeitgeber des Beigeladenen, der D.                        GmbH, und den sonstigen Beteiligungsgesellschaften der De.             " beziehungsweise "den Arbeitgeber des Beigeladenen auf der einen Seite und die Konzerngesellschaften auf der anderen Seite unzulässig vermengt und verwechselt hat", weshalb an der Beurteilung der Prägung ernstliche Zweifel bestünden.

7

Diesen Einwand vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Anwaltsgerichtshof ist auf der Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung in den Erklärungen der D.                      GmbH vom 11. Februar und 26. April 2016 - beide von den beiden anderen Geschäftsführern unterzeichnet - sowie aufgrund der Anhörung des Beigeladenen im Termin am 28. Oktober 2016 zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene im Schwerpunkt anwaltlich tätig ist und die administrativen Aufgaben im Rahmen seiner Funktion als Geschäftsführer/Director nur einen geringen Teil seiner durchschnittlichen Arbeitszeit ausmachen. Zwar enthalten die Tätigkeitsbeschreibungen einleitend jeweils den Hinweis auf den Unternehmensgegenstand der D.                     GmbH, nämlich im Wesentlichen das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der Führungs-, Verwaltungs- und Beratungsfunktionen für Beteiligungsgesellschaften beziehungsweise im Konzern der De.                 . Auch wird der Unternehmensgegenstand im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt (S. 4) und in den Gründen (S. 7) angesprochen. Daraus lässt sich jedoch nicht die - von der Klägerin an anderer Stelle (V II) selbst nur als Vermutung bezeichnete - Annahme ableiten, der Anwaltsgerichtshof habe bei der Gewichtung irrtümlich angenommen, die im Mittelpunkt des Streits stehenden anwaltlichen Tätigkeiten des Beigeladenen im Personalbereich bezögen sich auch auf die Beteiligungsgesellschaften. Zu diesen verhalten sich bei der Schilderung der anwaltlichen Tätigkeit weder die Erklärungen vom 11. Februar und 26. April 2016 noch die Anhörung des Beigeladenen, auf deren jeweiligen Inhalt der Anwaltsgerichtshof maßgeblich abgestellt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 8-11) stellen insoweit gerade nicht (auch) auf etwaige anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Beteiligungsgesellschaften ab.

8

Soweit die Klägerin meint, dass die bei der D.                  GmbH anfallenden anwaltlichen Tätigkeiten - den anwaltlichen Charakter der in den Erklärungen angeführten Aufgaben stellt die Klägerin nicht in Frage - keinen Umfang von 90% ausmachten, richtigerweise "bei weitem nicht abendfüllend" seien, sodass von einer Prägung nicht auszugehen sei, setzt sie nur ihre persönliche Meinung an die Stelle der Wertung des Anwaltsgerichtshofs, ohne dabei ernstliche Zweifel an dieser aufzuzeigen. Dass der bei einem Unternehmen mit 180 Mitarbeitern in den Tätigkeitsbeschreibungen angesprochenen und dort als wesentlich eingestuften anwaltlichen Bearbeitung sämtlicher personalrelevanter rechtlicher Themen - u.a. Betreuung der arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft und Interessenvertretung gegenüber dem Betriebsrat - tatsächlich keine wesentliche Bedeutung im Hinblick auf die Prägung zukommt, ist für den Senat nicht schlüssig. Nach dem Inhalt der Erklärung vom 26. April 2016, der mit den Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof übereinstimmt und auf die im angefochtenen Urteil bei der Gewichtung Bezug genommen wird, machen die in der Beschreibung vom 11. Februar 2016 im Einzelnen dargelegten anwaltlichen Tätigkeiten "einen Großteil" der vom Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit aus. Demgegenüber machen die mit der Geschäftsführerstellung einhergehenden administrativen Aufgaben aufgrund der Funktionsverteilung in der Geschäftsführung, nach der der Beigeladene nur mit administrativen Aufgaben in Personalsachen befasst ist, nur "einen untergeordneten Teil" seiner Gesamttätigkeit aus. Diesen haben die beiden anderen Geschäftsführer insoweit auf "weniger als 10 %" der Arbeitszeit des Beigeladenen geschätzt, was auch dessen Bewertung vor dem Anwaltsgerichtshof entspricht. Unabhängig davon, ob diese Schätzung exakt zutrifft, bestehen jedenfalls nach Auffassung des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Anwaltsgerichtshofs, dass die Tätigkeit des Beteiligten durch die streitgegenständlichen Aufgaben geprägt ist.

9

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stellen sich nicht.

10

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2016, aaO Rn. 10 und vom 1. August 2017, aaO Rn. 16).

11

Die Klägerin hält folgende Fragen für grundsätzlich:

"Ist die Gewichtung zwischen anwaltlicher und sonstiger Tätigkeit im Arbeitsverhältnis des fraglichen Beigeladenen nach zeitlichen Kriterien (gleichsam "zählend") oder nach inhaltlichen Kriterien (gleichsam "wertend") durchzuführen?"

"Welche Beweismittel sind für den Beleg der Prägung maßgeblich? Geht es nur um die reinen Fakten oder sind auch rechtliche Regelungen zu berücksichtigen, insbesondere wenn diese nicht abdingbar sind?"

12

Insoweit scheitert eine Zulassung bereits an der fehlenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Die Erklärung der Klägerin

"Da die Klägerin angesichts der ihres Erachtens nicht ausreichenden (und vermutlich Fakten irrtümlich vermengenden) Ermittlungen durch den AGH H.   keinen überzeugenden Überblick über die zeitlichen Anteile der anwaltlichen Tätigkeit des Beigeladenen besitzt und außerdem eine Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit einerseits und bestimmter Managementaufgaben andererseits von der einschlägigen Judikatur noch nicht vorgenommen worden ist, müssen letztlich Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen unterbleiben."

13

überzeugt den Senat nicht. Die Frage, ob der Anwaltsgerichtshof seine Aufklärungspflicht verletzt hat, ist von der Klägerin, die insoweit die zitierte Passage aus der Zulassungsbegründung im Verfahren AnwZ (Brfg) 21/17 inhaltlich übernommen hat, im hiesigen Verfahren überhaupt nicht konkret thematisiert worden (siehe Ziffer 3). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist jedenfalls weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich, genauso wenig der vermutete Irrtum (siehe Ziffer 1). Die aufgeworfenen Fragen stehen ohne Bezug zum konkreten Fall. Ohne Darlegung der - auch nicht offenkundigen - Entscheidungserheblichkeit handelt es sich nur um abstrakte Rechtsfragen, zu deren Beantwortung das Berufungsverfahren aber nicht vorgesehen ist.

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3. Sollte die o.a. Passage ("angesichts der ihres Erachtens nicht ausreichenden ... Ermittlungen durch den AGH") in Verbindung mit den "allgemeinen Bemerkungen" unter Ziffer III der Zulassungsbegründung, die unter anderem auch eine allgemeine Kritik an der Verfahrensweise des Anwaltsgerichtshofs in Zulassungsverfahren enthalten, so zu verstehen sein, dass die Klägerin auch den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (i.V.m. § 112e Satz 2 BRAO) geltend machen will, würde auch dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn es fehlt bereits an einer ausreichenden Darlegung, welche konkreten weiteren Ermittlungen der Anwaltsgerichtshof hätte vornehmen sollen und warum, soweit die Klägerin keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, sich die Notwendigkeit zu einer entsprechenden Amtsermittlung dem Anwaltsgerichtshof hätte aufdrängen müssen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04, juris Rn. 6; siehe auch BVerwG, NJW 1997, 3328; NJW-RR 1998, 784, 785).

III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg     

        

Seiters     

        

Bellay

        

Lauer     

        

Merk