Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 06.12.2017


BPatG 06.12.2017 - 9 W (pat) 15/15

Patentbeschwerdeverfahren – "Forstanhänger mit Knickdeichsel" – zur Übertragbarkeit einer offenbarten Lehre aus einem anderen technischen Fachgebiet auf die erfindungsgemäße Lösung


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
06.12.2017
Aktenzeichen:
9 W (pat) 15/15
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2017:061217B9Wpat15.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 029 037

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Geier

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. März 2015 aufgehoben und das Patent 10 2009 029 037 beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag III, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2017,

Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 und 2 wie Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 31. August 2009 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der österreichischen Gebrauchsmusteranmeldung 466/08U vom 1. September 2008 angemeldete Patent 10 2009 029 037, dessen Erteilung am 1. August 2013 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung

2

„Forstanhänger mit Knickdeichsel“

3

durch einen am Ende der Anhörung vom 4. März 2015 verkündeten Beschluss in vollem Umfang aufrechterhalten.

4

Die Beschlussbegründung wurde am 31. März 2015 von den Unterzeichnenden elektronisch signiert, jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt und durch Niederlegung im Abholfach der Patentinhaberin am 5. April 2015 zugestellt bzw. von der Einsprechenden laut Empfangsbekenntnis am 7. April 2015 empfangen.

5

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 4. Mai 2015 elektronisch eingelegte Beschwerde der Einsprechenden, die sie mit Schriftsatz vom 25. November 2015 begründet hat.

6

Sie ist der Meinung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht neu sei gegenüber den Druckschriften

7

D1: US 7 306 252 B2 oder

8

 D5: EP 1 825 736 B1 bzw.

9

D5a: EP 1 825 736 A2.

10

Darüber hinaus sei dieser auch durch die offenkundige Vorbenutzung einer Feldspritze, welche unter der Modellbezeichnung „Stentor“ von der Firma D… BV vertrieben werde, neuheitsschädlich vorweggenommen. Hierzu legt die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

11

D8/1: Anzeige bei de.tec24.com,

12

D8/2 bis D8/9: Bilder der Anzeige gemäß D8/1,

13

D9/1 bis D9/6: Bilder von Herrn Wuggetzer vom 10.11.2015,

14

D8/7a, D9/4a und D9/6a: Bilder D8/7, D9/4 und D9/5 mit Beschriftung.

15

Zumindest beruhe der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ausgehend von den Druckschriften D1 oder D5a aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

16

Ebenso sei dieser nicht erfinderisch gegenüber einer weiteren offenkundigen Vorbenutzung eines Rückewagens Typ 1590 4-WD, der auf der vom 12. Juli 2006 bis 16. Juli 2006 stattgefundenen Messe „Interforst“ in München ausgestellt worden sei. Hierzu legte die Beschwerdeführerin bereits im Einspruchsverfahren folgende Unterlagen vor:

17

D2/1:  Photo des Rückewagens Typ 1590 4-WD,

18

D2/2:  Vergrößerter Ausschnitt der D2/1,

19

D2/3:  3D-Darstellungen der Deichsel,

20

D2/4:  3D-Darstellungen der Deichsel,

21

D2/5:  3D-Darstellungen der Deichsel,

22

D2/6:  Weiteres Photo des Rückewagens Typ 1590 4-WD,

23

D2/7:  Lieferschein Garnier,

24

D2/8:  Lieferschein Niederacher.

25

In der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2017 beantragte die Einsprechende und Beschwerdeführerin zuletzt,

26

den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. März 2015 aufzuheben und das Patent 10 2009 029 037 zu widerrufen.

27

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,

28

die Beschwerde zurückzuweisen,

29

hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag I, eingereicht mit Schriftsatz vom 2. November 2017,

30

weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag Ia, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2017,

31

weiter hilfsweise Patentanspruch 1 gemäß neuem Hilfsantrag II, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2017, sowie Patentansprüche 2 und 3, wie erteilt,

32

weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag III, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2017,

33

Beschreibungen und Zeichnungen Figuren 1 und 2 jeweils wie Patentschrift.

34

Sie widerspricht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ist der Meinung, dass der Gegenstand des Patents gemäß der erteilten Fassung wie auch die Gegenstände der Patentansprüche gemäß der Hilfsanträge neu seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

35

Außer den vorgenannten Druckschriften bzw. Dokumenten befinden sich noch folgende Druckschriften im Verfahren: aus dem Prüfungsverfahren die Druckschriften

36

D3: DE 15 82 169 A und

37

D4: DE 69 15 025 U,

38

sowie die im Beschwerdeverfahren ferner erstmalig genannten Druckschriften

39

D6: CA 1 277 535 C und

40

D7: FR 2 447 848 A.

41

Der erteilte sowie geltende Patentanspruch 1 lautet:

42

Forstanhänger, mit einer zumindest abschnittsweise hohl ausgebildeten Knickdeichsel zur Anbringung an einer Zugmaschine, wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und die Hydraulikpumpe mit einer Drehwelle in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem Antriebszapfen der Zugmaschine antreibbar ist,

43

dadurch gekennzeichnet, dass

44

die Hydraulikpumpe (2) im hohl ausgebildeten Abschnitt (12) der Knickdeichsel (1) angeordnet ist.

45

Hieran schließen sich rückbezogen die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 an.

46

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:

47

Forstanhänger, mit einer zumindest abschnittsweise hohl ausgebildeten Knickdeichsel zur Anbringung an einer Zugmaschine, wobei die Knickdeichsel von einer Zugöse einer Anhängerkupplung bis zu einem Deichseldrehlager reicht, wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und die Hydraulikpumpe mit einer Drehwelle in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem Antriebszapfen der Zugmaschine antreibbar ist,

48

dadurch gekennzeichnet, dass die Hydraulikpumpe (2) im hohl ausgebildeten Abschnitt (12) der Knickdeichsel (1) angeordnet ist, wobei der hohl ausgebildete Abschnitt (12) der Knickdeichsel (1) samt darin angeordneter Hydraulikpumpe (2) um das Deichseldrehlager (8) drehbar ist.

49

Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag I an.

50

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ia lautet:

51

Forstanhänger, mit einer zumindest abschnittsweise hohl ausgebildeten Knickdeichsel zur Anbringung an einer Zugmaschine, wobei die Knickdeichsel von einer Zugöse einer Anhängerkupplung bis zu einem Deichseldrehlager reicht, wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und die Hydraulikpumpe mit einer Drehwelle in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem Antriebszapfen der Zugmaschine antreibbar ist,

52

dadurch gekennzeichnet, dass

53

die Hydraulikpumpe (2) im hohl ausgebildeten Abschnitt (12) der Knickdeichsel (1) angeordnet ist, wobei der hohl ausgebildete Abschnitt (12) der Knickdeichsel (1) samt darin angeordneter Hydraulikpumpe (2) direkt um das Deichseldrehlager (8) drehbar ist.

54

Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag Ia an.

55

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet:

56

Forstanhänger, mit einer zumindest abschnittsweise hohl ausgebildeten Knickdeichsel zur Anbringung an einer Zugmaschine, wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und die Hydraulikpumpe mit einer Drehwelle in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem Antriebszapfen der Zugmaschine antreibbar ist,

57

dadurch gekennzeichnet, dass

58

die Hydraulikpumpe (2) im hohl ausgebildeten Abschnitt (12) der Knickdeichsel (1) angeordnet ist, und dass entweder die Hydraulikpumpe (2) im Wesentlichen von der Knickdeichsel (1) umgeben ist, wobei in der Knickdeichsel (1) Öffnungen (4) für den Zugriff zur Hydraulikpumpe (2) ausgebildet sind, oder der gesamte untere Bereich der Knickdeichsel offen oder mit Verstrebungen ausgeführt ist.

59

Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 und 3 in der erteilten Fassung an.

60

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III lautet:

61

Forstanhänger, mit einer zumindest abschnittsweise hohl ausgebildeten Knickdeichsel zur Anbringung an einer Zugmaschine, wobei die Knickdeichsel eine Anhängerkupplung aufweist, wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und die Hydraulikpumpe mit einer Drehwelle in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem Antriebszapfen der Zugmaschine antreibbar ist,

62

dadurch gekennzeichnet, dass

63

die Drehwelle (3) unterhalb der Anhängerkupplung in einen hohl ausgebildeten Abschnitt (12) der Knickdeichsel (1) hineinragt, wobei die Hydraulikpumpe (2) im hohl ausgebildeten Abschnitt (12) der Knickdeichsel (1) angeordnet ist.

64

Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag III an.

65

Zu den jeweiligen Unteransprüchen sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

66

1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

67

2. In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Aufrechterhaltung im beschränkten Umfang gemäß Hilfsantrag III führt, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik am Prioritätstag des Streitpatents eine hinreichende Anregung für einen Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III zu entnehmen war oder dieser gar vollständig vorbekannt war. Hinsichtlich der im Umfang des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge I, Ia und II verteidigten Fassung des Patents erweist sich der geltend gemachte Widerrufsgrund fehlender Patentfähigkeit der Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 hingegen als durchgreifend.

68

3. Das Streitpatent betrifft einen Forstanhänger mit einer Knickdeichsel, der gemäß der Absätze [0004] und [0006] der Streitpatentschrift, im folgenden SPS genannt, beispielsweise zum Laden und Liefern von Bäumen dient und von einer Zugmaschine in Form eines Traktors gezogen wird. Meist wiesen solche Forstanhänger dabei Lastbewegungsvorrichtungen in Form von Kranarmen mit Greifern auf, welche durch Hydrauliksysteme betätigbar seien.

69

Knickdeichseln hätten dabei die wesentlichen Vorteile, dass sie leichter lenkbar sowie stabiler seien und eine bequeme Erreichbarkeit einer Steuereinheit der Hydrauliksysteme für einen Bediener ermöglichten. Generell erstrecke sich die Knickdeichsel hierbei von der Anhängerkupplung bis zu einem Deichseldrehlager, welches an der Basis des Anhängers beispielsweise über einen Bolzen gelagert sei (vgl. Absatz [0005] der SPS).

70

Zum Antrieb der Hydrauliksysteme wiesen die Traktoren einen Antriebszapfen auf, der über eine Dreh- bzw. Gelenkwelle mit dem Anhänger in Verbindung stehe. Insbesondere könne eine solche Dreh- bzw. Gelenkwelle in eine Hydraulikpumpe eingreifen und in Form einer Wirkverbindung die Drehbewegung in Hydraulikdruck umwandeln. Dabei gebe es verschiedene Ausführungen, an welcher Stelle die Hydraulikpumpe angeordnet sein könne. Einerseits könne die Hydraulikpumpe direkt am Antriebszapfen des Traktors angeordnet sein und über Schläuche den Hydraulikdruck vom Traktor zum Hydrauliksystem am Forstanhänger weitergeben. Andererseits könnten verschieden lange oder auch mehrgliedrige Drehwellen (Gestänge) vorgesehen sein, die mit am Forsthänger angeordneten Hydraulikpumpen in Verbindung stehen. Insbesondere gebe es Ausführungen, bei denen die Hydraulikpumpe unter- oder oberhalb der Deichsel angeordnet sei.

71

Bei einer solchen letztgenannten Ausführung sieht die Patentinhaberin gemäß Absatz [0006] der SPS ein Problem darin, dass die Drehwelle und die Hydraulikpumpe leicht beschädigt werden können. Insbesondere könne dies durch am Heck des Traktors angebrachte Unterlenker passieren, die besonders bei Lenkbewegungen des Traktors an die Drehwelle und die Hydraulikpumpe anstoßen und diese dabei beschädigen oder sogar zerstören können. Je nachdem ob die Knickdeichsel nach oben oder nach unten gekröpft ausgeführt sei - und dementsprechend die Drehwelle und die Hydraulikpumpe unterhalb oder oberhalb der Knickdeichsel angeordnet sei -, könne der Unterlenker (oder auch Oberlenker) am Forstanhänger und dessen Knickdeichsel Beschädigungen verursachen.

72

Die Erfindung habe es sich daher zur Aufgabe gemacht, die vorher beschriebenen Nachteile zu vermeiden und einen verbesserten Forstanhänger anzugeben, bei dem die Hydraulikpumpe vor Beschädigungen durch den Unterlenker bzw. Oberlenker sowie zusätzlich auch durch herab fallende Bäume und Geäst geschützt sei (vgl. Absätze [0007] und [0008] der SPS).

73

4. Als Fachmann wird bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik sowie dem Verständnis der Erfindung von einem Durchschnittsfachmann ausgegangen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau ausgebildet ist. Dieser ist auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Land- und Forstmaschinen tätig und verfügt auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung.

74

5. Hauptantrag – erteilte Fassung

75

Der erteilte Patentanspruch 1 ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart. Er beruht jedoch gegenüber dem der Druckschrift D5a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.

76

Einer Beurteilung der weiteren geltenden Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät).

77

5.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

78

M1 Forstanhänger,

79

M2 mit einer Knickdeichsel zur Anbringung an einer Zugmaschine,

80

M2a wobei die Knickdeichsel zumindest abschnittsweise hohl ausgebildet ist,

81

M3 wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und

82

M3a die Hydraulikpumpe mit einer Drehwelle in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem Antriebszapfen der Zugmaschine antreibbar ist, und

83

M3b die Hydraulikpumpe im hohl ausgebildeten Abschnitt der Knickdeichsel angeordnet ist.

84

5 .2 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH - Polymerschaum, Urteil vom 17. Juli 2012 – X ZR 117/11 –, BGHZ 194, 107-120, BPatGE 53, 299-300). Dies gilt auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellten technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (BGH - Informationsübermittlungsverfahren, Beschluss vom 17. April 2007             – X ZB 9/06 –, BGHZ 172, 108-118, BPatGE 2008, 291). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH  – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, Urteil vom 7. September 2004               – X ZR 255/01 –, BGHZ 160, 204-214). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben können als Bestandteile eines Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 – X ZR 105/04 –, juris, Luftabscheider für Milchsammelanlage in Fortführung von BGH, 12. Juli 1990, X ZR 121/88, BGHZ 112, 140, 155 f. – Befestigungsvorrichtung II und Urteil vom 7. November 1978              – X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen).

85

Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 einen Anhänger dessen Merkmale auf das geschützte Anbringen einer Hydraulikpumpe in einem Hohlraum einer Knickdeichsel gerichtet sind, um dadurch zu erreichen, dass die Hydraulikpumpe vor Beschädigungen von außen geschützt ist (vgl. Absatz [0008] der SPS). Dieser Anhänger ist gemäß Merkmal M1 als „Forstanhänger“ ausgebildet, wie er gemäß Absatz [0004] der SPS beispielsweise zum Laden und Liefern von Bäumen in der Forstwirtschaft eingesetzt wird. Da in Patentanspruch 1 darüber hinaus jedoch keine weiterführenden, den Forstanhänger hinsichtlich seines Betriebes im Forst charakterisierenden Merkmale enthalten sind, ist dieser insoweit lediglich dadurch spezifiziert, als dieser derart technisch hergerichtet ist, um für den Einsatz und den Betrieb in einem Wald oder Forst geeignet zu sein.

86

Er weist gemäß Merkmal M2 eine Knickdeichsel auf, mittels derer er an einer Zugmaschine angebracht werden kann. Die Knickdeichsel dient dabei der Übertragung der Zugkräfte von der Zugmaschine auf den Anhänger und stellt  nach Absatz [0005] der SPS ein Bauteil dar, welches sich von der Anhängerkupplung bis zu einem auf dem Anhänger angeordneten Deichseldrehlager erstreckt, welches wiederum an einer Basis des Anhängers gelagert ist. Diese Auslegung steht hierbei im Einklang mit dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel, wonach die Knickdeichsel von einer, in diesem Fall speziell als Zugöse ausgebildeten Anhängerkupplung bis zu einem Deichseldrehlager reicht (vgl. Absatz [0015] der SPS). Die anhängerseitigen Bauteile der  Anhängerkupplung sind somit ebenso noch der Knickdeichsel zuzuordnen, wie auch das Deichseldrehlager. Der Begriff „Knick“ in der Bezeichnung der Deichsel bezieht sich in diesem Zusammenhang daher auch auf die „Abknickbarkeit“ und somit die Drehbarkeit der Deichsel gegenüber der Basis des Anhängerfahrzeugs um dieses Drehlager und nicht auf eine mögliche Kröpfung, wie sie im Ausführungsbeispiel darüber hinaus vorgesehen und im Absatz [0015] als gekröpfter Knick bezeichnet ist. Zugmaschinenseitige Bauteile der Anhängerkupplung, wie das in dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel genannte Anhängermaul, sowie die Zugmaschine an sich werden vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 hingegen nicht eingeschlossen, denn der Patentanspruch 1 ist ausschließlich nur auf einen Forstanhänger gerichtet.

87

Ferner ist an dem Forstanhänger gemäß Merkmal M3 ein Hydrauliksystem angeordnet, welches eine Hydraulikpumpe umfasst, die der Druckerzeugung in dem Hydrauliksystem dient. Diese ist gemäß Merkmal M3b in einem hohl ausgebildeten Abschnitt der Knickdeichsel angeordnet, mit dem diese gemäß Merkmal M2a zumindest abschnittsweise ausgebildet ist. Dadurch kann, wie in Absatz [0008] der SPS beschrieben, beispielsweise bewirkt werden, dass die Hydraulikpumpe vor Beschädigungen, etwa durch nicht im Patentanspruch 1 aufgeführte Unter- oder Oberlenker des Forstanhängers oder durch herabfallende Bäume oder Geäst geschützt ist. Insofern ist unter dem beanspruchten, hohl ausgebildeten Abschnitt ein Raumbereich zu verstehen, der durch dessen Randbegrenzung geeignet ist, die Hydraulikpumpe gegen äußere Einflüsse vor einer Beschädigung zu schützen, und der in die Knickdeichsel integriert ist. Die Randbegrenzung muss dabei nicht zwingend vollumfassend, im Sinne einer vollständigen Umhüllung ausgebildet sein, vielmehr reicht hierzu eine wie auch immer ausgebildete Struktur aus, die eine Schutzwirkung in zumindest mehreren Raumrichtungen gewährleistet. Diese Auslegung steht dabei im Einklang mit den erfindungsgemäßen Ausführungsbeispielen, die in der Umwandung des hohl ausgebildeten Abschnitts beispielsweise Öffnungen oder Verstrebungen vorsehen bzw. Teilbereiche vollständig, hier zum Beispiel die gesamten unteren Bereiche der Knickdeichsel, offen lassen (vgl. Absatz [0010] der SPS).

88

Neben der vorstehend bereits genannten Zugkraftübertragung dient die Knickdeichsel somit auch dem Schutz der Hydraulikpumpe.

89

Zum Betrieb der Hydraulikpumpe ist diese gemäß Merkmal M3a darüber hinaus derart hergerichtet, dass sie mit einer Drehwelle in Wirkverbindung steht oder in Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem Antriebszapfen der Zugmaschine antreibbar ist.

90

5 .3 Ein solcher Forstanhänger ist durch den Stand der Technik jedoch nahe gelegt.

91

So geht aus der Druckschrift D5a eine Erntemaschine (harvesting machine) hervor, die für eine Schleppbewegung durch einen Traktor gezogen werden kann (vgl. Patentanspruch 1). Ein solcher Anhänger ist in den Figuren 1 bis 5 der Druckschrift D5a dargestellt und in der zugehörigen Beschreibung ausgeführt. Er umfasst einen Rahmen (frame) 12 und einen Deichselarm (hitch arm) 19. Dieser ist an seinem einen Ende um eine Achse drehbar gegenüber dem Rahmen 12 montiert (vgl. Absätze [0034] und [0035]). Am anderen Ende des Deichselarms 19 ist eine Deichselkupplung (hitch coupling) 23 vorgesehen, mittels derer der Anhänger mit dem Traktor verbunden werden kann (vgl. Absatz [0036]). Die Deichselkupplung 23 besteht in einem in Figur 4 dargestellten ersten Ausführungsbeispiel aus zwei einzelnen miteinander um eine Achse 56 drehbar verbundenen Einzelbauteilen (first coupling member, second coupling member) 50 und 51, von denen das erste Einzelbauteil 50 mit dem Traktor und das zweite Bauteil 51 um eine Achse 58 drehbar (Drehachse 58) mit dem Deichselarm 19 verbunden sind (vgl. Absatz [0043]). Die Deichselkupplung 23 ist dabei Bestandteil der Erntemaschine, denn Schnittstelle zwischen der Erntemaschine und dem Traktor bildet die Verbindungsplatte (conector plate) 24 (vgl. Absatz [0036] bzw. Figur 1). Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die Schnittstelle zwischen Erntemaschine und Traktor an der Drehachse 58 zu definieren sei und die Deichselkupplung 23 in der Folge dem Traktor zuzuordnen wäre, kann daher nicht gefolgt werden.

92

Der Deichselarm 19 und die aus den Einzelbauteilen 50 und 51 bestehende Deichselkupplung 23 bilden zusammen somit vielmehr eine Knickdeichsel entsprechend des Merkmals M2 gemäß der vorstehenden Auslegung aus, denn diese Einheit reicht von der Anhängerkupplung bis zu der ein Deichseldrehlager repräsentierenden Drehachse und ist um diese „knickbar“.

93

Gemäß der Figur 4 - Bezugszeichen 50A bis 50E sind doppelt, sowohl für das Einzelbauteil 50 wie auch für das Einzelbauteil 51 vergeben (vgl. auch Absätze [0046] und [0048]) - ist innerhalb des zweiten Bauteils 51 ein Hohlraum vorgesehen, der durch zwei seitliche Platten (plates) 50B und 50C, eine obere Platte 50E, eine untere Platte 50D und eine vordere vertikale Platte (ohne Bezugszeichen) begrenzt ist und welcher mit einem Deckel (cover) 59 verschlossen werden kann, der mit den seitlichen Platten verschraubbar ist (vgl. Absätze [0048] und [0049]; Figur 2). Da das Einzelbauteil 51, wie vorstehend ausgeführt, ein Teil der Knickdeichsel ist, weist die in der Druckschrift D5a offenbarte Knickdeichsel somit auch das Merkmal M2a auf.

94

Soweit die Beschwerdegegnerin ausführt, dass jener Hohlraum zwar in der Anhängerkupplung angeordnet, jedoch trotzdem nicht der Knickdeichsel zuzuordnen sei, da dieser keine Zugkräfte zwischen dem Traktor und dem Anhänger übertrage, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Denn ausweislich der Figur 4 erfolgt, für den Fachmann eindeutig erkennbar, die Zugübertragung von dem Traktor auf den Anhänger über das Einzelbauteil 51 und zwar ausgehend von der Schnittstelle zu dem Einzelbauteil 50 an der Drehachse 56 über die den Hohlraum begrenzenden Platten bis zur Schnittstelle zu dem Deichselarm 19 an der Drehachse 58.

95

Ferner ist im Bereich der Deichselkupplung 23 eine Hydraulikpumpe (pump) 26 angeordnet, die zur Druckerzeugung eines auf dem Anhänger untergebrachten Hydrauliksystems dient und die zu ihrem Antrieb mit einer Drehwelle 25 verbunden ist, die wiederum von einem Antriebszapfen der Zugmaschine antreibbar ist. Die Hydraulikpumpe 26 ist ausweislich der Figur 4 an ein Getriebe (gear box) 26A angeflanscht und zusammen mit diesem in den oben beschriebenen, von den Platten 50B bis 50E begrenzten und mit dem Deckel 59 verschlossenen Hohlraum eingesetzt. Sie wird somit durch dessen äußere Umwandung, die den Hohlraum im Wesentlichen umgibt, vor äußeren Einflüssen geschützt (vgl. Absätze [0048] und [0049]). Dies entspricht einer Ausbildung gemäß den Merkmalen M3 bis M3b.

96

Die Druckschrift D5a offenbart somit eine Erntemaschine, welche die Merkmale M2 bis M3b gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 aufweist.

97

Da eine solche Erntemaschine jedoch meist auf einem ebenen Feld oder Acker betrieben wird, ist sie in der Regel nicht derart ausgebildet, dass sie auch für den Einsatz in einem unwegsamen Gelände, wie beispielsweise einem Forst, vorgesehen oder geeignet ist. Für den Fachmann ist in diesem Zusammenhang auch die in der Figur 1 gut erkennbare geringe Bodenfreiheit der Basis der Erntemaschine gegenüber dem Boden in Verbindung mit dem geringen Raddurchmesser der Räder 18 erkennbar.

98

Aus diesem Grund offenbart die Druckschrift D5a keinen Anhänger, der gemäß Merkmal M1 des erteilen Patentanspruchs 1 dazu geeignet ist, in einem Forst eingesetzt zu werden.

99

Bei der Prüfung, ob der Stand der Technik ausgehend von einer Entgegenhaltung dem Fachmann die erfindungsgemäße Lösung nahegelegt hat, ist jedoch nicht nur zu berücksichtigen, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus einer Entgegenhaltung ergibt, sondern gleichermaßen, was der Fachmann kraft seines Fachwissens aus dieser ableiten kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 – X ZR 134/11 –, BPatGE 53, 306 – Polymerzusammensetzung). Hierzu zählen auch Übertragungen von einer aus einem anderen technischen Fachgebiet bekannten Lehre (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Auflage, § 4, Rn. 161).

100

In diesem Zusammenhang bereitet es dem Fachmann keine Schwierigkeiten, die in der Druckschrift D5a offenbarte Lehre, nämlich die besonders geschützte Anordnung einer Hydraulikpumpe innerhalb eines Hohlraums einer Knickdeichsel, auch auf anderweitige technisch nahe stehende Anhänger zu übertragen, die ebenfalls ein Hydrauliksystem mit einer zugehörigen Hydraulikpumpe aufweisen und die in einer ähnlichen Umgebung eingesetzt werden, welche – als Anlass – einen besonderen Schutz der Hydraulikpumpe verlangt.

101

Zu solchen Anhängern zählten am Prioritätstag des Streitpatents Anhänger mit Knickdeichseln, die im Forstbetrieb und damit ebenfalls in einem der landwirtschaftlichen Nutzung unterliegendem Gebiet zum Einsatz kommen und welche hydraulische Vorrichtungen zum Laden und Liefern von Bäumen enthalten (vgl. Absätze [0004] und [0006] der SPS).

102

Somit lag es für den Fachmann nahe, die aus der Druckschrift D5a bekannte Vorrichtung mit den Merkmalen M2 bis M3b auch in Forstanhängern gemäß dem Merkmal M1 einzusetzen.

103

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

104

6. Hilfsantrag I

105

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und auch beschränkt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Er beruht jedoch gegenüber der Druckschrift D5a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.

106

Einer Beurteilung der weiteren abhängigen Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät).

107

6.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sind unterstrichen).

108

M1 Forstanhänger,

109

M2 mit einer Knickdeichsel zur Anbringung an einer Zugmaschine,

110

M2a wobei die Knickdeichsel zumindest abschnittsweise hohl ausgebildet ist,

111

M2b wobei die Knickdeichsel von einer Zugöse einer Anhängerkupplung bis zu einem Deichseldrehlager reicht,

112

M3 wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und

113

M3a die Hydraulikpumpe mit einer Drehwelle in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem Antriebszapfen der Zugmaschine antreibbar ist, und

114

M3b die Hydraulikpumpe im hohl ausgebildeten Abschnitt der Knickdeichsel angeordnet ist,

115

M3c   wobei der hohl ausgebildete Abschnitt der Knickdeichsel samt darin angeordneter Hydraulikpumpe um das Deichseldrehlager drehbar ist.

116

6.2 Das gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 neu in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I aufgenommene Merkmal M2b stellt die vorstehend bereits dargelegte Auslegung des Merkmal M2 insoweit klar, als in Merkmal M2b nun explizit ausgeführt ist, dass die Knickdeichsel von der Anhängerkupplung bis zu dem Deichseldrehlager reicht. Darüber hinaus beschränkt das Merkmal M2b den nun beanspruchten Forstanhänger gegenüber dem, welcher in Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beansprucht wird, derart dass die Anhängerkupplung nun zwingend eine Zugöse umfasst. Eine solche Zugöse ist dabei eine kreisförmige Öffnung in die ein der Zugmaschine zugeordnetes Gegenstück, wie ein Haken oder ein Bolzen, eingreifen kann, um so die Zugkräfte von der Zugmaschine auf die Knickdeichsel zu übertragen. Die Zugöse ist jedoch nicht zwingend derart ausgebildet, dass sie wie im streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiel vorgesehen, in ein Anhängemaul passt, denn ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BHG – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, a. a. O.).

117

Das weiterhin neu aufgenommene Merkmal M3c stellt die vorstehend bereits dargelegte Auslegung des Merkmal M2 nun insoweit klar, als es nun die bereits im erteilten Patentanspruch 1 implizit geforderte Drehbarkeit der Knickdeichsel gegenüber der Basis des Anhängerfahrzeugs explizit herausstellt. Ferner beschränkt es die Anordnung der Hydraulikpumpe gemäß Merkmal M3b in der Weise, dass es nun eine dauerhafte definierte Lagebeziehung der Hydraulikpumpe zu der Knickdeichsel fordert, denn anderweitig ist eine unmittelbare Drehung des hohl ausgebildeten Abschnitts samt darin angeordneter Hydraulikpumpe nicht möglich.

118

6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. So ergibt sich das Merkmal M2b wörtlich aus dem Absatz [0015] der dem Streitpatent zugehörigen Offenlegungsschrift, im folgenden OS genannt, welche mit den ursprünglichen Anmeldeunterlagen übereinstimmt.

119

Hinsichtlich des Merkmal M3c ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzustimmen, als dieses der OS nicht wörtlich zu entnehmen ist. Zur Offenbarung einer Patentanmeldung zählt jedoch nicht nur deren Beschreibung, sondern zur Offenbarung eines Merkmals als zur Erfindung gehörend kann auch die Darstellung in einer Zeichnung genügen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche der Anmeldeunterlagen beziehen. Maßgeblich ist, ob die merkmalsgemäße Ausgestaltung nach der Gesamtoffenbarung aus fachmännischer Sicht als mögliche Ausführungsform der zum Patent angemeldeten Erfindung erscheint (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – Xa ZR 52/08 –, BPatGE 51, 301 – Formteil). Dies ist hier der Fall, denn aus den Figuren 1 und 2 ergibt sich für den Fachmann das Merkmal M3c insbesondere hinsichtlich der dort dargestellten Anordnung der Hydraulikpumpe, des Deichseldrehlagers und der Knickdeichsel in Verbindung mit der in der Beschreibung erläuterten Drehbarkeit der Knickdeichsel, unmittelbar.

120

6.4 Der nunmehr beanspruchte Erfindungsgegenstand erweist sich aber auch mit diesen zusätzlichen Merkmalen nicht als erfinderisch gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift D5a.

121

Soweit die Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages I identisch sind mit denjenigen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung, gelten die diesbezüglichen Ausführungen hier gleichermaßen.

122

Das in Figur 3 der Druckschrift D5a dargestellte Ausführungsbeispiel zeigt eine gegenüber dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel abgewandelte Schnittstelle zwischen dem Traktor und der Knickdeichsel. Anstelle einer Verbindungsplatte 24 wird die unmittelbare Verbindung zum Traktor dort mittels eines Balkens (beam) 71 und an dessen Enden angeordneten Ösen (lugs) 73 und 74 realisiert, wobei Bauteile des Traktors (transverse shaft) an diese montiert werden (vgl. Absatz [0058]). In diesem Fall weist die Deichselkupplung somit eine Zugöse gemäß Merkmal M2b auf.

123

Darüber hinaus ist auch das Merkmal M3c realisiert, denn eine durch den Hydraulikzylinder (cylinder) 21 veranlasste Bewegung des Deichselarms 19 um die zur Basis des Anhängers ortsfeste Drehachse (vgl. Absatz [0035]) bewirkt zwingend ebenso eine Drehung der Deichselkupplung 23 um diese Drehachse und somit auch eine Drehung der in dem hohl ausgebildeten Abschnitt der Deichselkupplung 23 angeordneten Hydraulikpumpe 26.

124

Die zutreffende Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die Deichselkupplung 23 im angekoppelten Zustand an den Traktor gegenüber diesem im Wesentlichen in einer horizontalen Ebene aufgrund der Verbindung über die zwei Zugösen 73 und 74 nicht mehr verschwenkbar ist, führt hier zu keiner abweichenden Bewertung. Denn zum einen ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausschließlich nur auf einen Anhänger gerichtet und umfasst somit keinen angekoppelten Zustand des Anhängers oder eine Zugmaschine/Anhängerkombination, wie zum andern selbst im angekoppelten Zustand die in Merkmal M3c beanspruchte Drehbewegung der Hydraulikpumpe und der Deichselkupplung in Relation zu der Basis des Anhängers nicht durch die Kopplung an den Traktor eingeschränkt ist.

125

Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale  dem bereits als naheliegend nachgewiesenen Forstanhänger nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lediglich weitere, aus der Druckschrift D5a bekannte Merkmale hinzu, die der Fachmann im Rahmen seines Fachwissens auch ergänzend vorsehen wird. Dass dafür eine erfinderische Tätigkeit erforderlich ist, ist nicht erkennbar.

126

7. Hilfsantrag Ia

127

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ia ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und auch beschränkt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Er beruht jedoch gegenüber der Druckschrift D5a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.

128

Einer Beurteilung der weiteren abhängigen Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät).

129

7.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ia ist ausgehend von dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I das Merkmal M3c ergänzt. Es lautet (Änderung gegenüber dem Merkmal M3c des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterstrichen)

130

M3c wobei der hohl ausgebildete Abschnitt der Knickdeichsel samt darin angeordneter Hydraulikpumpe direkt um das Deichseldrehlager drehbar ist.

131

7.2 Die Ergänzung stellt eine Klarstellung des Merkmals M3c des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I dar, indem sie die unmittelbare Drehung des hohl ausgebildeten Abschnitts samt darin angeordneter Hydraulikpumpe heraus hebt. Dies führt im Vergleich aber zu keiner anderweitigen Auslegung des nun beanspruchten Forstanhängers im Gegensatz zu dem, welcher in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I beansprucht wird.

132

7.3 Insoweit gelten die in den vorstehenden Punkten 6.3 und 6.4 getroffenen Aussagen fort.

133

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag Ia ist somit in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, er erweist sich aber nicht als erfinderisch gegenüber der Druckschrift D5a.

134

8. Hilfsantrag II

135

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und auch beschränkt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Er beruht jedoch gegenüber der Druckschrift D5a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.

136

Einer Beurteilung der weiteren abhängigen Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät).

137

8.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sind unterstrichen).

138

M1 Forstanhänger,

139

M2 mit einer Knickdeichsel zur Anbringung an einer Zugmaschine,

140

M2a wobei die Knickdeichsel zumindest abschnittsweise hohl ausgebildet ist,

141

M3 wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und

142

M3a die Hydraulikpumpe mit einer Drehwelle in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem Antriebszapfen der Zugmaschine antreibbar ist, und

143

M3b die Hydraulikpumpe im hohl ausgebildeten Abschnitt der Knickdeichsel angeordnet ist,

144

wobei entweder

145

M4 die Hydraulikpumpe im Wesentlichen von der Knickdeichsel umgeben ist,

146

M4a wobei in der Knickdeichsel Öffnungen für den Zugriff zur Hydraulikpumpe ausgebildet sind,

147

oder

148

M5 der gesamte untere Bereich der Knickdeichsel offen ist,

149

oder

150

M6 der gesamte untere Bereich der Knickdeichsel mit Verstrebungen ausgeführt ist.

151

8.2 Die gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 neu in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II aufgenommene Merkmale M4 bis M6 beschränken die in Merkmal M3b beanspruchte Anordnung der Hydraulikpumpe in dem hohl ausgebildeten Abschnitt der Knickdeichsel, in dem sie die Randbegrenzung des durch den hohl ausgebildeten Abschnitt der Knickdeichsel gebildeten Raumbereichs nun weiter spezifizieren. Dabei sind die Merkmale M4, M4a bzw. das Merkmal M5 bzw. das Merkmal M6 aufgrund der entweder/oder Formulierung als alternative Ausführungsformen nebeneinander gestellt.

152

Gemäß dem Merkmal M5 ist der gesamte untere Bereich der Knickdeichsel offen ausgeführt, somit die gesamte Knickdeichsel inklusive ihres hohl ausgebildeten Abschnitts ein nach unten offenes Profil aufweist. Dies hat implizit zur Folge, dass die in dem hohl ausgebildeten Abschnitt angeordnete Hydraulikpumpe von unten nicht von einer Randbegrenzung umgeben ist.

153

Gemäß dem Merkmal M6 ist der gesamte untere Bereich der Knickdeichsel mit Verstrebungen ausgeführt, somit die gesamte Knickdeichsel inklusive ihres hohl ausgebildeten Abschnitts zwar ein nach unten offenes Profil aufweist, welches dort aber mit Verstrebungen versehen und somit in diesen Bereichen zumindest zum Teil geschlossen ist.

154

Im Gegensatz zu den aus den Merkmalen M5 oder M6 folgenden zumindest in größeren Bereichen teilweise offenen Randbegrenzungen des hohl ausgebildeten Abschnitts, ist die Hydraulikpumpe gemäß Merkmal M4 im Wesentlichen von der Knickdeichsel umgeben. Diese Umwandung ist aber nicht vollständig, denn gemäß Merkmal M4a sind in der Umwandung Öffnungen für den Zugriff zur Hydraulikpumpe ausgebildet. Da diese Öffnungen nach Absatz [0010] der SPS auch einen Zugriff für Reparaturen der Hydraulikpumpe ermöglichen sollen, die Öffnungen in der Folge hierzu ein gewisse Dimensionierung bedürfen, sind die in Merkmal M4a beanspruchten Öffnungen daher in ihrer Größe auch nicht auf kleinere Öffnungen beschränkt.

155

8.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II ist zweifelsohne in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. So ergeben sich die Merkmale M4 bis M6 aus dem Absatz [0010] der OS.

156

8.4 Der nunmehr beanspruchte Erfindungsgegenstand erweist sich aber auch mit diesen zusätzlichen Merkmalen nicht als erfinderisch gegenüber der Druckschrift D5a.

157

Soweit die Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages II identisch sind mit denjenigen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung, gelten die diesbezüglichen Ausführungen hier gleichermaßen.

158

Wie in diesen erläutert, ist bei der Erntemaschine der Druckschrift D5a im Bereich der Deichselkupplung 23 eine Hydraulikpumpe 26 angeordnet, die zur Druckerzeugung eines auf dem Anhänger untergebrachten Hydrauliksystems dient. Die Hydraulikpumpe 26 ist ausweislich der Figur 4 an ein Getriebe 26A angeflanscht und zusammen mit diesem in den vorstehend beschriebenen, von den Platten 50B bis 50E begrenzten und mit dem Deckel 59 verschlossenen Hohlraum eingesetzt. Dabei ist über die mit dem Deckel 59 verschlossene Öffnung, sowie durch jene Öffnung im Bereich der Drehachse 58 ein Zugriff auf die Hydraulikpumpe möglich (vgl. Absätze [0048] und [0049]). Darüber hinaus sind ausweislich Figur 2 auch in den seitlichen Platten 50B und 50C kleinere Öffnungen vorgesehen.

159

Die in der Druckschrift D5a offenbarte Erntemaschine zeigt daher auch die Merkmale M4 und M4a.

160

Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale dem bereits als naheliegend nachgewiesenen Forstanhänger nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lediglich weitere, aus der Druckschrift D5a bekannte Merkmale hinzu, die der Fachmann im Rahmen seines Fachwissens auch ergänzend vorsehen wird. Dass dafür eine erfinderische Tätigkeit erforderlich ist, ist nicht erkennbar.

161

Damit gelangt der Fachmann, ohne erfinderisch tätig zu werden, ausgehend von der Druckschrift D5a zu einem Forstanhänger mit den Merkmalen M1 bis M4a, wie er als erste Alternative in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II beansprucht ist.

162

Einer Beurteilung der weiteren beanspruchten Alternativen bedarf es in der Folge nicht.

163

9. Hilfsantrag III

164

In der Fassung nach Hilfsantrag III erweist sich der auf einen Forstanhänger gerichtete Patentanspruch 1 als bestandsfähig, denn dieser ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart, unstrittig gewerblich anwendbar sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahe gelegt. Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 5.

165

9.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sind unterstrichen).

166

M1 Forstanhänger,

167

M2 mit einer Knickdeichsel zur Anbringung an einer Zugmaschine,

168

M2a wobei die Knickdeichsel zumindest abschnittsweise hohl ausgebildet ist,

169

M2c wobei die Knickdeichsel eine Anhängerkupplung aufweist,

170

M3 wobei am Anhänger ein Hydrauliksystem mit einer Hydraulikpumpe zur Druckerzeugung im Hydrauliksystem angeordnet ist und

171

M3a die Hydraulikpumpe mit einer Drehwelle in Wirkverbindung steht oder in eine Wirkverbindung bringbar ist, welche von einem Antriebszapfen der Zugmaschine antreibbar ist, und

172

M3b die Hydraulikpumpe im hohl ausgebildeten Abschnitt der Knickdeichsel angeordnet ist.

173

M7 wobei die Drehwelle unterhalb der Anhängerkupplung in einen hohl ausgebildeten Abschnitt der Knickdeichsel hineinragt.

174

9.2 Das gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 neu in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal M2c stellt die vorstehend bereits dargelegte Auslegung des Merkmal M2 insoweit klar, als in Merkmal M2b nun explizit ausgeführt ist, dass die Knickdeichsel von der Anhängerkupplung bis zu dem Deichseldrehlager reicht.

175

Darüber hinaus ist der nun beanspruchte Forstanhänger gegenüber jenem, wie er in Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beansprucht ist, gemäß Merkmal M7 dadurch beschränkt, dass die Drehwelle, mittels derer die Hydraulikpumpe angetrieben wird, unterhalb der Anhängerkupplung in den gemäß Merkmal M2a definierten hohlen Abschnitt der Knickdeichsel hineinragt.

176

9.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. So ergeben sich die Merkmal M2c und M7 aus den Absätzen [0005] und [0015] der OS.

177

Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, wonach eine unzulässige Erweiterung vorliege, da in Merkmal M7 mit Verweis auf Absatz [0015] der OS nicht zusätzlich auch mit aufgenommen worden ist, dass die Knickdeichsel einen nach oben gekröpften Knick aufweise, damit die Drehwelle – wie beansprucht – unterhalb der Anhängerkupplung  hohlen Abschnitt der Knickdeichsel hineinragen könne, kann diesem nicht gefolgt werden. Denn dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, dann hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt. Insofern gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch nur in der Weise beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die der Aufgabenlösung "förderlich" sind, insgesamt in den Patentanspruch eingefügt werden müssten (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 – X ZB 9/89 –, BGHZ 110, 123-127, BPatGE 31, 277-278 – Spleißkammer).

178

9.4 Die in der Erntemaschine der Druckschrift D5a vorgesehene Drehwelle 25 ragt ausweislich der Figuren auf Höhe der Deichselkupplung 23 in diese hinein und ist dort mit der innerhalb der Deichselkupplung 23 in dem dort vorgesehenen Hohlraum angeordneten Hydraulikpumpe 26 über das Getriebe 26A verbunden.

179

Eine Anordnung der Drehwelle gemäß dem Merkmal M7 ist daher der Druckschrift D5a nicht zu entnehmen.

180

Darüber hinaus findet sich in der Druckschrift D5a auch kein Anlass oder eine Anregung, der bzw. die es dem Fachmann nahe legt, die Drehwelle unterhalb der Anhängerkupplung in den hohl ausgebildeten Abschnitt der Knickdeichsel hineinragen zu lassen. Ein solcher Anlass wäre aber nötig. Denn um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05 –, BGHZ 182, 1-10, BPatGE 51, 289       – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).Selbst eine, möglicherweise eine rein konstruktive Maßnahme darstellende Verlagerung der beiden in Figur 3 der Druckschrift D5a dargestellten Ösen 73 und 74 oberhalb der Drehwelle, so wie es die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 6. Dezember 2017 argumentiert, führt nicht zu dem Merkmal M7, denn eine solche Maßnahme kann zwar einen Verlagerung der Schnittstelle zwischen Traktor und Anhänger bewirken, nicht jedoch eine Verlagerung der gesamten Deichselkupplung 23.

181

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III beruht daher gegenüber dem der Druckschrift D5a auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

182

Sofern die Beschwerdeführerin ferner ausführt, dass der Druckschrift D4 (z. B. Figur 1) ein Anhänger zu entnehmen sei, der gemäß Merkmal M7 eine Anhängerdeichsel mit einer Anhängerkupplung und einer Drehwelle aufweise, die unterhalb der Anhängerkupplung angeordnet sei, so kann ihr darin zugestimmt werden. Allerdings ist auch hier keine Veranlassung erkennbar, weshalb der Fachmann eine solche Anordnung auf die Deichselkupplung der Druckschrift D5a übertragen sollte, zumal die in der Druckschrift D4 offenbarte Anhängerkupplung zum einen eine einfache Maulkupplung betrifft, die anhängerseitig ausschließlich eine einzelne Zugöse aufweist und die mit einer wie in der Druckschrift D5a ausgebildeten Deichselkupplung technisch nicht vergleichbar ist, und zum anderen diese nicht für eine Knickdeichsel hergerichtet ist, denn der in der Druckschrift D4 offenbarte Anhänger umfasst keine solche.Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften bzw. die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen, selbst deren Offenkundigkeit unterstellt, hat die Beschwerdeführerin zu Recht in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit nicht aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen auch nach dem Verständnis des Senats von der Erfindung offensichtlich noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Insbesondere hinsichtlich der behaupteten offenkundige Vorbenutzung einer Feldspritze, welche unter der Modellbezeichnung „Stentor“ von der Firma D… BV vertrieben werde, ist den Dokumenten D8/1 bis D9/6a nicht eindeutig entnehmbar, ob die der Feldspritze zuordenbare Deichsel überhaupt eine Hydraulikpumpe enthält, die mit einer Drehwelle zu deren Antrieb verbunden ist.

183

Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften bzw. die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen können daher ebenfalls keine Anregung zum Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III geben oder diesen vorwegnehmen.

184

Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik weder einen Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III hat vorwegnehmen können noch diesen – in welcher Art Zusammenschau auch immer – dem Fachmann hat nahe legen können.

185

Der nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III beanspruchte Forstanhänger ist daher patentfähig.

186

9.5 Mit ihm sind es auch die konkreten Weiterbildungen des Forstanhängers nach den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag III.