Entscheidungsdatum: 09.05.2018
Die gemäß § 151 i.V.m. § 165 Satz 2 VwGO zulässige Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet.
1. Die Urkundsbeamtin hat zu Recht die Festsetzung einer Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1002, 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - RVG-VV) abgelehnt. Nach Nr. 1002 RVG-VV entsteht die Erledigungsgebühr, soweit sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Daran fehlt es hier. Zwar findet nach herrschender Meinung Nr. 1002 RVG-VV auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Anwendung, wobei die (Teil-)Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts seiner Aufhebung oder Änderung gleichgestellt wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 23. Januar 2009 - 10 C 08.2037 - juris Rn. 15; FG Hamburg, Beschluss vom 14. Februar 2011 - 3 KO 197/10 - NVwZ-RR 2011, 463 <464>; Schafhausen, in: Gebauer/Schneider, RVG, 8. Aufl. 2017, Nr. 1002 VV Rn. 8; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Nr. 1002 VV Rn. 18; offengelassen von VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 10 C 15.1074 - juris Rn. 7). Jedoch entsteht die Gebühr nur dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Honoriert werden die Entlastung der Gerichte sowie das erfolgreiche Bemühen des Anwalts, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden und diesem zugleich die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand zu ersparen. Die Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 RVG-VV setzt eine besondere auf Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. April 2017 - 19 C 15.1844 - juris Rn. 16 f.; Schütz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, VV 1002 Rn. 4). Eine Erledigungsgebühr entsteht daher nur dann, wenn eine abschließende streitige Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise nicht mehr notwendig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 1981 - 4 C 60.79 - Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 2 S. 2 und vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68.83 - Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 3; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Nr. 1002 VV Rn. 25; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, Nr. 1002 VV Rn. 12; Schafhausen, in: Gebauer/Schneider, RVG, 8. Aufl. 2017, Nr. 1002 VV Rn. 13 f.).
Eine solche besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten, die über die - aufwendige und mit Sorgfalt erstellte - Antragsbegründung hinausgegangen und auf die unstreitige Beilegung des Eilverfahrens gerichtet gewesen wäre, ist hier nicht nachweisbar. Davon abgesehen hat der Antragsteller, auch nachdem der Antragsgegner den Sofortvollzug auf einzelne Maßnahmen beschränkt hatte und der Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt worden war, im Übrigen unter Aufrechterhaltung aller Einwände gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sein ursprüngliches Ziel weiterverfolgt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vollumfänglich wiederherzustellen. Dementsprechend musste der Senat in seinem Beschluss vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - die Erfolgsaussichten der Klage in unvermindertem Umfang prüfen.
2. Der Antragsteller kann darüber hinaus nicht die Erstattung von Kopierkosten für die Erstellung eines Anlagenordners verlangen. Zwar steht der Geltendmachung im Erinnerungsverfahren nicht schon entgegen, dass der Antragsteller in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 2. November 2017 keine Festsetzung einer Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 RVG-VV beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VI ZB 79/09 - NJW-RR 2011, 499; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 165 Rn. 5). Jedoch wurde der Anlagenband ausschließlich im Verfahren 9 VR 2.16 vorgelegt (vgl. Schriftsatz im Verfahren 9 VR 3.16 vom 4. Januar 2017, S. 31 f.) und im Rahmen der dortigen Kostenfestsetzung berücksichtigt.
3. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten bedarf es nicht, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.