Entscheidungsdatum: 22.11.2016
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage K.straße in der beklagten Landeshauptstadt D.
Er ist Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks K.straße 63 (Flurstück ...). Die K.straße verlief ursprünglich als Gemeindeverbindungsweg von der Ka. Straße im Westen bis zur I. Straße/B.straße im Osten vollständig im Außenbereich der damals noch selbständigen Gemeinde C. 1928 wurde in dem ca. 150 m langen Abschnitt der K.straße zwischen der Ka. Straße und der C. Straße ein Mischwasserkanal verlegt. Die nördliche Straßenseite der K.straße war zu dieser Zeit teilweise bebaut. Ab 1930 setzte sich die Bebauung zwischen Ka. Straße und C. Straße auf der südlichen Straßenseite fort. Bis 1938 wurde die K.straße über die C. Straße hinaus in östlicher Richtung verbreitert. Auch wurden die Grundstücke auf der Südseite des verbreiterten Bereichs parzelliert und bis zur Hausnummer 25 bebaut. Sowohl das Ortsbaugesetz der Gemeinde C. als auch die im Zeitpunkt der Bebauung der K.straße geltende Bauordnung der Beklagten sahen vor, dass die Fußwege zu erhöhen und gegenüber den Fahrbahnen mit Bordsteinen abzuschließen sind. Anfang der 1960er Jahre wurde die K.straße zwischen Ka. und C. Straße ausgebaut. In den im März 1961 hierfür erstellten Ausführungsunterlagen wird festgehalten, dass die Straße in ihrem bestehenden Zustand noch nicht bauplanmäßig ausgebaut sei, da ihrer Südseite ein gesonderter Fußweg fehle und auf der Nordseite die Gehbahn keine Hochbordbegrenzung aufweise. Im Jahr 1990 verfügte die K.straße zwischen Ka. Straße und C. Straße über eine gepflasterte Fahrbahn, erhöhte Gehwege, einen straßenbegleitenden Pflanzstreifen, eine Straßenbeleuchtung und eine Straßenentwässerung. Ein Radweg existierte nicht. Von November 1992 bis Juni 1994 erneuerte die Beklagte die vorhandenen Einrichtungen und legte auf der südlichen Straßenseite zusätzlich einen Radweg neu an. Östlich der Kreuzung mit der C. Straße bis zum Grundstück K.straße 25 verfügte und verfügt die K.straße teilweise über Gehwege und Grünstreifen sowie durchgehend über eine Fahrbahn und Straßenbeleuchtung.
Zur Deckung ihres Aufwands für die Straßenbauarbeiten an der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung zog die Beklagte den Kläger 1998 zu einem Straßenausbaubeitrag heran. Für die übrigen Anlagen im Abschnitt Ka. Straße bis C. Straße erhob sie einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 11 611,99 DM. Zur Begründung führte sie aus, bis zum 3. Oktober 1990 seien nur die Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenbeleuchtung durchgängig über die gesamte Länge der Erschließungsanlage K.straße, beginnend von der Einmündung in die Ka. Straße bis zur K.straße 25 (Ende des Innenbereichs), vorhanden gewesen. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid mit der Begründung auf, der zugrunde liegende Beschluss über die Abschnittsbildung sei unwirksam gewesen, weil er nicht durch den dafür zuständigen Stadtrat erfolgt sei. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. August 2001 zurück.
Nachdem der Stadtrat der Beklagten in seiner Sitzung vom 13. Juni 2002 die Abschnittsbildung für die K.straße im Abschnitt zwischen Ka. und C. Straße beschlossen hatte, zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 26. April 2004 erneut zu einem Erschließungsbeitrag für die endgültige Herstellung der Gehwege, des Straßenbegleitgrüns, des südlichen Radwegs und der Straßenentwässerung in Höhe von 5 601,15 € heran.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil geändert und den Bescheid mit Urteil vom 17. Juli 2015 aufgehoben. Zwar handele es sich bei dem Ausbau des Abschnitts der K.straße zwischen Ka. und C. Straße um eine beitragsfähige Maßnahme, die dem Grundstück des Klägers einen Vorteil vermittle. Der Erhebung von Erschließungsbeiträgen stehe aber entgegen, dass die Straße in dem verfahrensgegenständlichen Abschnitt vor dem Beitritt einem technischen Ausbauprogramm entsprechend als Erschließungsanlage fertiggestellt worden sei und den örtlichen Ausbaugewohnheiten entsprochen habe. Die nachträgliche Abschnittsbildung könne bei der Bestimmung der "Erschließungsanlage" im Sinne der Übergangsvorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB nicht außer Betracht bleiben. Der angegriffene Bescheid könne nicht als Straßenausbaubeitragsbescheid teilweise aufrechterhalten werden, weil es im Gebiet der Beklagten für die Erhebung von Ausbaubeiträgen an einer Rechtsgrundlage fehle.
Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Auslösung der Sperrwirkung des § 242 Abs. 9 BauGB für die Teilstrecke einer Anlage durch nachträgliche Abschnittsbildung sei systemfremd und führe dazu, dass der Gemeinde ein dem Beitragsrecht fremder Gestaltungsspielraum zukomme, ob sie die Eigentümer über das Erschließungs- oder über das Ausbaubeitragsrecht zu den Kosten der Herstellung einer Anlage heranziehe. Die Abschnittsbildung sei ein Vorfinanzierungsinstrument und dürfe nicht dazu dienen, vom Erschließungs- in das Straßenausbaubeitragsrecht zu wechseln.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2015 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Februar 2008 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Heranziehung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag für den Abschnitt der K.straße zwischen Ka. und C. Straße stehe die Übergangsvorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB entgegen. Das steht mit Bundesrecht nicht in Einklang.
1. Gemäß § 242 Abs. 9 BauGB können für Erschließungsanlagen oder deren Teile in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland bereits hergestellt worden sind, Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch nicht erhoben werden. Maßgeblich ist nach dem Gesetz, ob die Erschließungsanlage oder deren Teile "vor" dem Wirksamwerden des Beitritts, d.h. irgendwann vor dem 3. Oktober 1990, bereits hergestellt worden sind. Es kommt hiernach nicht darauf an, ob dies zu Zeiten der DDR oder noch früher erfolgte. Zu prüfen ist, ob sie irgendwann bis zu diesem Zeitpunkt einem damals gültigen technischen Ausbauprogramm oder den seinerzeitigen örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt waren (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 5.06 - BVerwGE 129, 100 Rn. 27 ff.). Die Vorschrift stellt insofern eine Privilegierung der neuen Länder dar, als sie anders als die für das übrige Bundesgebiet geltende und dort auf das Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (30. Juni 1961) bezogene Übergangsvorschrift des § 242 Abs. 1 BauGB nicht allein auf die Erschließungsanlage insgesamt abstellt, sondern die Erhebung von Erschließungsbeiträgen auch für deren "Teile", d.h. für Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Gehweg usw., ausschließt (Urteile vom 18. November 2002 - 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 <202 ff., 204> und vom 11. Juli 2007 - 9 C 5.06 - BVerwGE 129, 100 Rn. 27). Dagegen fallen vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellte Teilstrecken (Abschnitte) einer insgesamt noch nicht fertiggestellten Erschließungsanlage nicht unter § 242 Abs. 9 BauGB. Sie sind weder "Teile einer Erschließungsanlage" (a) noch "bereits hergestellte Erschließungsanlagen" im Sinne dieser Vorschrift (b). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können sie nicht durch eine nachträgliche Abschnittsbildung zu Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB werden (c). Auch vor der DDR-Zeit konnte eine abrechnungsmäßige Verselbständigung des Abschnitts nicht erfolgen (d).
a) Was unter "Teilen einer Erschließungsanlage" zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach deutet bereits die einheitliche Regelung für den "Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen" in § 127 Abs. 3 BauGB darauf hin, dass mit den Teilen nicht auch Teillängen, sondern nur solche Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Gehwege, Beleuchtung und Entwässerung gemeint sind, die sich regelmäßig durch die ganze Länge der Erschließungsanlage ziehen. Hierfür spricht auch der Zusammenhang mit der nachfolgenden Vorschrift des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB. Dort werden nämlich Grunderwerb und Freilegung als Maßnahmen, die sich regelmäßig auf die ganze Länge der Erschließungsanlage beziehen, ausdrücklich neben der ebenfalls die ganze Erschließungsanlage betreffenden "erstmaligen Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung" genannt. Zu den "Teilen der Erschließungsanlagen" im Sinne des § 127 Abs. 3 BauGB passt hiernach schwerlich eine im Wege der "Querspaltung" abzurechnende Straßen-Teillänge. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber an anderer Stelle, nämlich in § 130 Abs. 2 Satz 1 und § 131 Abs. 1 BauGB, eine Abrechnung nach Teillängen ausdrücklich geregelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1978 - 4 C 50.76 - BVerwGE 56, 238 <240 f.>). Angesichts dieser feststehenden Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Beitritt den Begriff "Teile" in § 242 Abs. 9 BauGB im gleichen Sinne verwandt hat und nicht im Sinne von "Teilstrecken" (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 6 M 20/95 - LKV 1997, 225 <227>; ebenso einhellig die Literatur: Becker, LKV 1999, 489 <489 f.>; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 2 Rn. 49; Deppe, LKV 2004, 212 <215>; Fischer/Korbmacher, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand Februar 2016, Kap. F Rn. 194a.; Ernst/Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 242 Rn. 15; Quaas, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 242 Rn. 14).
b) Am 3. Oktober 1990 bereits endgültig hergestellte Abschnitte von in diesem Zeitpunkt noch nicht auf ihrer gesamten Länge ausgebauten Erschließungsanlagen stellen grundsätzlich - und auch hier - keine Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB dar.
Die Abschnittsbildung ist - wie die Kostenspaltung, die Vorausleistung und die Ablösung - ein Vorfinanzierungsinstitut, das es der Gemeinde ermöglicht, bereits vor der endgültigen Herstellung der gesamten Anlage, Beiträge für den betroffenen Abschnitt zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225 <233>). Der Abschnitt ist nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten zu bilden (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Dabei muss er von seinem Umfang her in Bezug auf die Länge der Erschließungsanlage erschließungsbeitragsrechtlich ins Gewicht fallen und gleichsam stellvertretend Straße sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 <299 f.>; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 2 Rn. 24). Ob die Gemeinde einen Abschnitt bildet und an welche örtlich erkennbaren Merkmale sie anknüpft, steht in ihrem Ermessen. Grenzen des Ermessens ergeben sich aus dem Willkürverbot (BVerwG, Urteile vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225 <234> und vom 30. Mai 1997 - 8 C 9.96 - Buchholz 406.11 § 130 BauGB Nr. 43). Angesichts dieser rechtlichen Ausgestaltung der Abschnittsbildung im Regelungssystem des Erschließungsbeitragsrechts (§§ 127 ff. BauGB), insbesondere angesichts der Tatsache, dass ein Abschnitt nicht gleichsam automatisch entsteht, sondern eine im Ermessen der Gemeinde stehende, eine entsprechende Beschlussfassung des zuständigen Gemeindeorgans erfordernde Entscheidung voraussetzt, umfasst der Begriff "Erschließungsanlage" in § 242 Abs. 9 BauGB keine Teilstrecke einer Anbaustraße, die zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in ihrer gesamten Ausdehnung einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt worden war. Auch insoweit ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber, wäre es seine Absicht gewesen, am 3. Oktober 1990 vorhandene "faktische Abschnitte" von Erschließungsanlagen in die Übergangsregelung einzubeziehen, dies entsprechend klar zum Ausdruck gebracht hätte.
Dieses Ergebnis ist nicht deshalb widersprüchlich, weil bei vor dem 3. Oktober 1990 endgültig hergestellten Teileinrichtungen die Sperrwirkung des § 242 Abs. 9 BauGB eingreift. Denn anders als bei der Zulassung einer nachträglichen Abschnittsbildung, mit der lediglich die Anwohner eines Abschnitts einer Erschließungsanlage von Erschließungsbeiträgen freigestellt würden, kommt die Sperrwirkung des § 242 Abs. 9 BauGB bei vor dem 3. Oktober 1990 endgültig hergestellten Teileinrichtungen allen Anliegern der Erschließungsanlage gleichermaßen zugute (Becker, LKV 1999, 489 <490>). Zudem können die im Stichtagszeitpunkt endgültig hergestellten Teileinrichtungen unabhängig von einer Ermessensbetätigung der Gemeinde bestimmt werden.
c) Auch ein durch das zuständige Gemeindeorgan nach dem 3. Oktober 1990 gefasster Beschluss über eine nachträgliche Abschnittsbildung vermag die Sperrwirkung des § 242 Abs. 9 BauGB nicht auszulösen. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm, der die äußerste Grenze jeder Gesetzesauslegung bildet (vgl. Urteil vom 29. Juni 1982 - 6 C 11.92 - BVerwGE 90, 265 <269>), ist bei der Frage der endgültigen Herstellung einheitlich auf den Stichtag 3. Oktober 1990 abzustellen. Alle Umstände vor diesem Zeitpunkt sind zu berücksichtigen, aber auch nur diese. Danach eingetretene Umstände müssen daher außer Betracht bleiben. Damit wäre die Berücksichtigung einer nachträglichen Beschlussfassung zur Bildung eines Abschnitts nicht vereinbar. Entgegen der gesetzlichen Intention würde bei einer nachträglichen Abschnittsbildung durch eine unter Umständen weit nach dem maßgeblichen Stichtag getroffene Entscheidung die Rechtslage rückwirkend gestaltet. Die Abschnittsbildung würde zudem im Widerspruch zu ihrer Funktion als Vorfinanzierungsinstitut dazu führen, dass endgültig keine Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten. Damit würde sie zur entscheidenden Weichenstellung für die Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit der erschließungsbeitragsrechtlichen Bestimmungen. Ein derart weitgehender Gestaltungsspielraum ist indes dem Beitragsrecht fremd (vgl. Becker, LKV 1999, 489 <490 >; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 2 Rn. 49; Deppe, LKV 2004, 212 <215>).
Die Nichtberücksichtigung einer nachträglichen Abschnittsbildung steht nicht im Widerspruch zu § 242 Abs. 1 BauGB. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen zu den Übergangsvorschriften des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuchs (§ 133 Abs. 4 BBauG/BauGB und § 180 Abs. 2 BBauG) keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, eine im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechtsregimes unfertige Straße könne im Wege der nachträglichen Abschnittsbildung in endgültig hergestellte und noch nicht hergestellte Teilstrecken aufgeteilt werden.
Einzuräumen ist dem Berufungsgericht, dass die von ihm herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 3. März 1972 - 4 C 49.70 - Buchholz 406.11 § 130 BBauGB Nr. 11 S. 17 und vom 19. November 1982 - 8 C 39 - 41.81 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 38 S. 10) den Eindruck erwecken können, die Übergangsvorschrift finde auch auf einen endgültig hergestellten Abschnitt einer im maßgeblichen Zeitpunkt des Wechsels des Rechtsregimes noch nicht auf der gesamten Länge hergestellten Erschließungsanlage Anwendung. Eine allgemeine Aussage dieses Inhalts enthalten die Entscheidungen indes nicht, und eine solche findet sich auch nicht in anderen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Mai 1974 - 4 C 31.72 - (Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 15 S. 33) ausgeführt, aus der Sicht des Bundesbaurechts sei in den Übergangsfällen für den Tatbestand der "endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage" der vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erfolgte Teilausbau einer Straße ohne Bedeutung, wenn nicht nach dem seinerzeit geltenden Landesrecht in zulässiger Weise die Kosten für diesen Teilausbau abgespalten worden seien, in zulässiger Weise ein Abschnitt gebildet oder ein Teilausbau in einer wie auch immer gearteten Weise abrechnungsmäßig verselbständigt worden sei. In dem zu § 242 Abs. 1 BauGB ergangenen Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 - (Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 100 S. 59 f.) hat es die Maßgeblichkeit der vor dem Inkrafttreten des Baugesetzbuchs geltenden landesrechtlichen Regelungen unterstrichen und betont, wenn eine nach Maßgabe des seinerzeitigen Landesrechts erfolgte Qualifizierung lediglich einer Teillänge als vorhandene und deshalb beitragsfreie Straßenteilstrecke zu deren abrechnungsmäßiger Verselbständigung kraft Landesrechts geführt habe, werde dies vom nachfolgenden Bundesrecht in Gestalt des § 242 Abs. 1 BauGB durch die Gewährung einer Erschließungsbeitragsfreiheit respektiert. Danach muss die Abschnittsbildung nicht nur rechtlich vor dem Stichtag erfolgt sein, sondern darüber hinaus zu einer abrechnungsmäßigen Verselbständigung des Abschnitts geführt haben. Nur unter diesen Voraussetzungen ist der verselbständigte Abschnitt eine "vorhandene Erschließungsanlage" im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB. Daran fehlt es im Falle von im Beitrittsgebiet gelegenen Erschließungsanlagen. Eine abrechnungsmäßige Verselbständigung konnte dort schon deswegen nicht erfolgen, weil das Recht der DDR keine dem Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht der §§ 123 ff. BauGB vergleichbaren rechtlichen Regelungen kannte (vgl. Anlauf, KStZ 1996, 11 m.w.N.; vgl. auch Kallus, LKV 1993, 154 zum DDR-Straßenrecht).
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 242 Abs. 9 Satz 3 BauGB. Die darin geregelte Anrechnung von Leistungen, die von Beitragspflichtigen für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht worden sind, trägt dem Umstand Rechnung, dass in der DDR vielfach der provisorische Ausbau der Anbaustraßen von den Anliegern im Wege der Selbsthilfe vorgenommen wurde (vgl. Anlauf, KStZ 1996, 11). Dies ist jedoch nicht vergleichbar mit der beitragsrechtlichen Finanzierung der bauprogrammgemäß hergestellten Erschließungsanlagen aufgrund des Erschließungsbeitragsrechts des Baugesetzbuchs und der Kommunalabgabengesetze der Länder. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf von ihm in der DDR geleistete Zahlungen in eine "Schleusenkasse" hingewiesen hat, ändert dies an diesem Befund nichts.
d) Scheidet eine abrechnungsmäßige Verselbständigung des Abschnitts während DDR-Zeiten aus, so ist eine solche dagegen in der Zeit des ersten Ausbaus der K.straße in den dreißiger Jahren des letzten Jahrhunderts nach dem seinerzeit geltenden Landesrecht denkbar. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Zwar wäre eine solche Verselbständigung zu berücksichtigen, da es für die Überleitungsregelung in § 242 Abs. 9 BauGB nur darauf ankommt, ob irgendwann einmal vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine solche erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 5.06 - BVerwGE 129, 100 Rn. 29 f.). Nach den Feststellungen im Berufungsurteil war die K.straße jedoch in der Zeit des ersten Ausbaus in dem hier interessierenden Teil nicht endgültig hergestellt, da es an den sowohl nach dem Ortsbaugesetz der Gemeinde C. als auch nach der Bauordnung der Beklagten aus dem Jahr 1905 geforderten von der Fahrbahn abgegrenzten Gehwegen fehlte.
2. Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden, da der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist. Der Senat vermag auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beurteilen, ob der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Daher ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO.
Fehl geht allerdings die Rüge des Klägers, mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) entwickelt worden ist und für das gesamte Beitragsrecht gilt (BVerwG, Urteile vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 16 f. und vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 8 f.), sei es nicht vereinbar, Anlieger eines seit über 20 Jahren fertig gestellten Straßenabschnitts nach der Wende so zu stellen, als würde nunmehr erstmalig eine Erschließung erfolgen. Zwar schützt das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 41). Indes bedeutet dies - bezogen auf die hier vorliegende Konstellation - nicht, dass maßgeblicher Zeitpunkt ausnahmslos bereits derjenige der Fertigstellung einer Teilstrecke einer Straße vor dem 3. Oktober 1990 ist. Bei der Bestimmung der ab dem Eintritt der Vorteilslage zu bemessenden Ausschlussfrist muss nicht nur die Erwartung des Begünstigten berücksichtigt werden, ab einer gewissen Zeitspanne nach Erlangung eines Erschließungsvorteils nicht mehr zu einem finanziellen Beitrag herangezogen zu werden, sondern auch das öffentliche Interesse an einer finanziellen Abgeltung für die Erlangung individueller Vorteile aufgrund der Herstellung einer Erschließungsanlage. Hieraus folgt, dass es sich um eine beitragsrelevante Vorteilslage handeln muss. Eine solche konnte aber erstmals mit dem 3. Oktober 1990 und der Erstreckung des Erschließungsbeitragsrechts auf das Gebiet der ehemaligen DDR entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 9).
Nicht abschließend beurteilt werden kann aber, ob die ausgebaute Teilstrecke der K.straße zwischen der Ka. und der C. Straße und die nicht ausgebaute Teilstrecke der K.straße jenseits der C. Straße bis zur Hausnummer 25 am 3. Oktober 1990 zu einer einheitlichen Erschließungsanlage gehörten oder ob es sich bei ihnen - wie der Kläger behauptet - um zwei selbständige Erschließungsanlagen handelte. Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d.h. der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist weder die Parzellierung noch eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung maßgebend. Vielmehr kommt es auf das Erscheinungsbild, also auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wie sie z.B. durch die Straßenführung, Straßenbereite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1979 - 4 C 55.76 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24 S. 25 und vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 16). Deutlich abgrenzbare Teile einer Straße können daher selbständige Erschließungsanlagen bilden (so speziell zu § 242 Abs. 9 BauGB: Deppe, LKV 2004, 212 <215>).
Tatsächliche Feststellungen, die die Beurteilung ermöglichen, ob es sich bei dem abgerechneten Abschnitt der K.straße im maßgeblichen Zeitpunkt um eine selbständige Erschließungsanlage handelte, hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht treffen müssen und nicht getroffen. Dass der abgerechnete Abschnitt grundsätzlich geeignet wäre, eine selbständige Erschließungsanlage zu bilden, ist aufgrund seiner Ausdehnung von 150 m nicht zweifelhaft. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass sich die Abschnitte der K.straße diesseits und jenseits der C. Straße hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds, insbesondere der Straßenführung und der Straßenausstattung, spätestens seit dem Ausbau des Abschnitts zwischen Ka. und C. Straße zu Beginn der 1960er Jahre deutlich voneinander unterschieden haben. Allerdings lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht abschließend beurteilen, ob diese Unterschiede von einem Umfang und Gewicht waren, die die Annahme zweier abgrenzbarer Teilstrecken im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne rechtfertigen.
Die Frage nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild hat auch eine zeitliche Dimension. Das gilt namentlich unter der Prämisse, dass ein Teil des zu beurteilenden Straßenzuges am 3. Oktober 1990 noch nicht dem seinerzeitigen technischen Ausbauprogramm bzw. den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend ausgebaut war. So kann der Umstand, dass eine Anlage über viele Jahre nicht weitergebaut wurde, den Schluss rechtfertigen, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten an einer Erschließungsanlage endgültig beendet worden sind und sich eine etwaige spätere Verlängerung auf eine neue, selbständige Erschließungsanlage bezieht (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 <185> und vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - LKV 2016, 411 Rn. 28). Für die Anwendung der Übergangsvorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB folgt daraus hier, dass der Zeitraum, der seit dem Teilausbau der K.straße in den frühen 1960er Jahren bis zum 3. Oktober 1990 verstrichen ist, im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung mitbedeutsam dafür sein kann, ob es sich bei dem Straßenzug der K.straße um eine oder um mehrere Erschließungsanlagen handelt.
Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Klägers § 242 Abs. 3 BauGB. Die darin für vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getretene Bebauungspläne angeordnete entsprechende Anwendung des einen planabweichenden Ausbau unter bestimmten Umständen zulassenden § 125 Abs. 3 BauGB kann für die vorliegende Fallkonstellation schon deswegen nichts hergeben, weil sie an das baurechtliche Rechtsregime des durch das Baugesetzbuch abgelösten Bundesbaugesetzes anknüpft und keinen auf die gänzlich andere Situation nach dem Beitritt der DDR übertragbaren Rechtsgedanken enthält. Auch bezüglich § 242 Abs. 3 BauGB stellt § 242 Abs. 9 BauGB mithin eine abschließende Übergangsvorschrift dar.
Handelte es sich bei der K.straße von der Ka. Straße bis zur Hausnummer 25 im maßgeblichen Zeitpunkt um eine einheitliche Erschließungsanlage, ist es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids dagegen ohne Bedeutung, ob die Beklagte die Absicht zur Fortführung des Ausbaus der K.straße nach dem 3. Oktober 1990 endgültig aufgegeben haben sollte. Denn auch wenn dies zuträfe mit der Folge, dass sowohl der Abschnitt bis zur C. Straße als auch ein späterer etwaiger Ausbau darüber hinaus als jeweils selbständige Erschließungsanlagen zu betrachten wären, änderte dies nichts an der Maßgeblichkeit des durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbilds der K.straße zum Zeitpunkt des Stichtags. Handelte es sich zu diesem Zeitpunkt bei der K.straße in der Ausdehnung von der Ka. Straße bis zur Hausnummer 25 um eine noch nicht fertiggestellte Erschließungsanlage, wäre eine nach dem Stichtag getroffene Aufgabe der Ausbauabsicht über die C. Straße hinaus nicht in der Lage, die Sperrwirkung des § 242 Abs. 9 BauGB auszulösen. Ob im Falle eines missbräuchlichen Vorgehens der Gemeinde etwas anders gelten könnte, bedarf keiner Vertiefung, da Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten der Beklagten nicht vorliegen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.