Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 09.08.2018


BVerwG 09.08.2018 - 9 BN 5/18

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
09.08.2018
Aktenzeichen:
9 BN 5/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:090818B9BN5.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OVG Lüneburg, 5. Dezember 2017, Az: 9 KN 208/16, Urteil

Gründe

I

1

Die Antragstellerin betreibt im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin zwei Spielhallen mit insgesamt 24 Geldspielgeräten. Sie wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2016, die am 1. Juli 2016 in Kraft trat. Mit ihr erhöhte die Antragsgegnerin den Steuersatz für die in ihrem Gebiet erhobene Spielgerätesteuer für Geldspielgeräte von 15 auf 20 v.H. des Einspielergebnisses (Bruttokasse).

2

Die Antragstellerin hält die Neufassung der Satzung vor allem wegen erdrosselnder Wirkung und Fehlens einer Übergangsregelung für unwirksam. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt.

II

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Der Rechtssache kommt die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

6

Die Fragen,

ob die Annahme einer erdrosselnden Wirkung einer Erhöhung der Vergnügungssteuer auf einen Steuersatz i.H.v. 20 v.H. des Einspielergebnisses und damit ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG (Berufsfreiheit der Spielhallen- und sonstigen Spielgerätebetreiber im Satzungsgebiet) ausscheidet, wenn sich die Zahl der aufgestellten Geldspielgeräte im Satzungsgebiet nach Erhöhung des Steuersatzes bis zu einer gerichtlichen Entscheidung nicht verändert,

und ob eine fehlende Übergangsfrist im Zusammenhang mit einem Steueranstieg auf 20 v.H. des Kasseninhalts zu einem verfassungswidrigen Grundrechtseingriff in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG führt, wenn aufgrund der Spielverordnung Geräte neuer Bauartzulassung nur noch einen mittleren Kasseninhalt von 20 € aufweisen,

lassen sich nicht in einer über die bisherige Rechtsprechung hinausgehenden Weise rechtsgrundsätzlich beantworten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einer kommunalen Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 16 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dieser Betrachtung ist grundsätzlich nicht der einzelne, sondern ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet zugrunde zu legen. Die erdrosselnde Wirkung eines Steuersatzes muss nicht ausschließlich auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Daten von Unternehmen im Geltungsbereich der Vergnügungssteuersatzung beurteilt werden; vielmehr kann auch der Bestandsentwicklung seit Erlass des Vergnügungssteuersatzes wesentliche indizielle Bedeutung zukommen. Die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Satzungsgebiet ab (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45 f. und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 20).

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Hiernach ist die Frage, in welcher Weise aus der Indizwirkung der Bestandsentwicklung ein Rückschluss auf die fehlende Erdrosselungswirkung gezogen werden kann und ob ein gleichbleibender Bestand an Geldspielgeräten nach einer Steuererhöhung in jedem Fall die Annahme einer Erdrosselungswirkung verbietet, nicht allgemein klärungsfähig, sondern nach Maßgabe der Einzelfallumstände zu beurteilen.

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Gleiches gilt für die Frage einer Übergangsregelung. Dass der Satzungsgeber unter Umständen eine solche vorsehen muss und welche Erwägungen er hierbei anzustellen hat, ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. Eine Übergangsregelung kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Beachtung neuer Berufsausübungsregelungen nicht ohne zeitaufwändige und kapitalintensive Umstellungen des Betriebsablaufs möglich ist (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 26 f. m.w.N.). Die Frage, unter welchen Umständen im Einzelnen eine Übergangsregelung erforderlich ist, ist dagegen keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich.

9

Die in diesem Zusammenhang weiter erwähnte Frage, ob die Notwendigkeit einer Übergangsfrist ausgeschlossen ist, soweit ein Austausch der aufgestellten Geräte nur gegen solche Geräte in Betracht kommt, die bereits über eine neue Bauartzulassung verfügen, legt einen Sachverhalt zugrunde, von dem das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen ist. Es hat vielmehr festgestellt, dass die Antragstellerin keinen Geräteaustausch vornehmen musste und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei den sonstigen Spielgerätebetreibern zum Auffangen der Steuererhöhung ein Austausch von Geldspielgeräten erforderlich geworden ist.

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Schließlich vermag auch der Umstand, dass zum 10. November 2018 Bestandsgeräte gegen solche Spielgeräte ausgetauscht werden müssen, deren Bauart auf Grundlage der aktuellen Fassung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 SpielV zugelassen worden ist, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Das Oberverwaltungsgericht hat die rechtliche Abwälzbarkeit der Spielgerätesteuer unabhängig davon bejaht, indem es die Antragstellerin auf die beiden weiteren vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Möglichkeiten der Abwälzung - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - verwiesen hat (UA S. 25). Hierzu verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht.

11

Auch die Fragen,

ob im Zusammenspiel zwischen veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Geldspielgeräten in Ansehung des Glücksspielstaatsvertrages sowie in Ansehung der Neuregelungen der Spielverordnung und einer Vergnügungssteuersatzung mit einem Steuersatz von 20 v.H. ein unverhältnismäßiger kumulativer Grundrechtseingriff vorliegt,

und ob die Neufassung der Spielverordnung auf Grundlage der 6. Änderungsverordnung zur Änderung der Spielverordnung die kalkulatorische Abwälzbarkeit einer Spielgerätesteuer hindert, sodass sie ihren Charakter als örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG verliert,

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses dem Typus einer Aufwandsteuer entspricht und die Höhe des Steuersatzes am Grundrecht der Berufsfreiheit zu messen ist, wobei es zu keiner erdrosselnden Wirkung kommen darf (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <16 ff., 26>; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11 und Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2.17 - juris Rn. 3 ff.).

12

Die Beschwerde bringt mit der Bezugnahme auf die Neufassung der Spielverordnung keine neuen Gesichtspunkte vor, die diese Rechtsprechung in Frage stellen könnten. Die grundsätzliche Bedeutung der Frage ergibt sich nicht daraus, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen im Glücksspielrecht in den letzten Jahren erheblich geändert haben. Mit diesem Umstand und dem ferner in diesem Zusammenhang geltend gemachten sogenannten additiven (bzw. kumulativen) Grundrechtseingriff hat sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 18 und vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 41). Dabei sind auch das Abstandsgebot und das Verbundverbot für Spielhallen im Blick gewesen (vgl. etwa den Hinweis auf Oebbecke, Der Gemeindehaushalt 2015, 1, und auf Sodan/Kluckert, GewArch 2013, 177, im Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 18).

13

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat ist, solange das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde schwebt, als Gericht der Hauptsache befugt, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz zu ändern (BFH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - IV B 33/00 - juris Rn. 1 und vom 29. März 2016 - I B 99/14 - juris Rn. 25). Er geht davon aus, dass bei Normenkontrollverfahren in Bezug auf die Vergnügungssteuer regelmäßig der Jahresbetrag der streitigen Steuer am ehesten dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerseite entspricht (vgl. Beschluss zum Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - juris m.w.N. ). Als Untergrenze ist der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog 2013 Ziffer 3.3). Vorliegend hat der Senat das Einspielergebnis zugrunde gelegt, das auf die Monate Juli 2016 (Inkrafttreten der streitgegenständlichen Steuersatzung) bis Juni 2017 entfiel (175 466,60 €) und hiervon 20 v.H. als den satzungsgemäßen Steuerbetrag errechnet.