Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 26.10.2016


BVerwG 26.10.2016 - 9 B 70/15

Klage gegen den Flurbereinigungsplan; Entscheidungsinhalt


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
26.10.2016
Aktenzeichen:
9 B 70/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2016:261016B9B70.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OVG Lüneburg, 18. August 2015, Az: 15 KF 1/14, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Eine Aufhebung des Flurbereinigungsplans kommt an Stelle der Aufhebung des Widerspruchsbescheids und der Zurückverweisung der Sache an die Widerspruchsbehörde nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG in der Regel nicht in Betracht.

2. Im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG hat die Widerspruchsbehörde nach § 144 Satz 2 FlurbG nur die Beurteilung des Flurbereinigungsgerichts, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Eine weitergehende Befugnis, die Widerspruchsbehörde zu binden, kommt dem Flurbereinigungsgericht nicht zu (Bestätigung der Rechtsprechung).

3. Von einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Flurbereinigungsgericht kann abgesehen werden, wenn der Verfahrensfehler bereits durch die Aufhebung des Urteils nach § 133 Abs. 6 VwGO beseitigt wird und es deshalb keiner weiteren Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts mehr bedarf.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet, soweit das Oberverwaltungsgericht nicht nur den Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 aufgehoben, sondern den Beklagten darüber hinaus verpflichtet hat, die in dem am 20. September 2012 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan verfügte Abfindung des Klägers unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts neu festzusetzen. Zwar rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) oder wegen einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (2.). Hinsichtlich der Verpflichtung zur Neufestsetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beruht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts jedoch auf einem Verfahrensmangel (3.). Dies führt zu seiner teilweisen Aufhebung bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen (4.).

2

1. Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

3

a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich zunächst nicht aus der Frage,

"ob bei gänzlich fehlender Wertermittlung der Flurbereinigungsplan insgesamt rechtswidrig ist und damit aufgehoben werden muss, weil insoweit ein wesentlicher Verfahrensschritt fehlt, den das Gericht nicht durch eine eigene Entscheidung ersetzen darf".

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Zu ihrer Klärung bedarf es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht. Denn sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>).

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Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage gegen den Flurbereinigungsplan für begründet hält, kann es nach § 144 Satz 1 FlurbG den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Hingegen fehlt es, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, an einer Ermächtigung des Flurbereinigungsgerichts, neben dem Widerspruchsbescheid auch den ihm zugrunde liegenden Flurbereinigungsplan aufzuheben (stRspr, BVerwG, Urteile vom 8. September 1988 - 5 C 8.85 - BVerwGE 80, 193 <200>, vom 16. Dezember 1992 - 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 S. 41 und vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5.97 - BVerwGE 108, 202 <206>; vgl. auch bereits Urteil vom 30. September 1958 - 1 C 6.57 - Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 3 S. 2). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kommt eine Aufhebung des Flurbereinigungsplans auch dann nicht in Betracht, wenn das Flurbereinigungsgericht - wie hier - die Klage für begründet hält, weil ohne Rechtsgrundlage eine Wertermittlung nach den §§ 27 ff. FlurbG unterblieben ist und ohne eine solche Wertermittlung die Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG nicht festgestellt werden kann.

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Auch der Sinn und Zweck des § 144 Satz 1 FlurbG rechtfertigen es nicht, im Falle der Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsplans wegen fehlender Wertermittlung anders als in sonstigen Fällen der Begründetheit der Klage die Aufhebungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG auf den Flurbereinigungsplan zu erstrecken. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Zweck der Regelung, zur Beschleunigung des Verfahrens beizutragen, es ausnahmsweise als zulässig angesehen, den Flurbereinigungsplan selbst aufzuheben, wenn eine darin vorzunehmende Neuregelung nicht in Betracht kommt, sondern ein Streitpunkt vor dem Flurbereinigungsgericht bereits durch die Planaufhebung abschließend erledigt werden kann. Denn es liefe in einem solchen Fall dem Beschleunigungsziel des § 144 Satz 1 FlurbG zuwider, nur den Widerspruchsbescheid aus der Welt zu schaffen und die Sache zur Aufhebung des Plans an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 5 C 38.82 - Buchholz 424.01 § 41 FlurbG Nr. 4 S. 12). Ein Fall, in dem ein Streitpunkt durch die Aufhebung des Flurbereinigungsplans abschließend erledigt werden kann, liegt hier aber gerade nicht vor. Vielmehr kann der Streit über die Rechtmäßigkeit der Abfindung des Klägers nur dadurch erledigt werden, dass die erforderliche Wertermittlung nach den §§ 27 ff. FlurbG nachgeholt wird und auf ihrer Grundlage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) gegebenenfalls eine Neuregelung der Abfindung des Klägers durch eine Änderung des Flurbereinigungsplans erfolgt.

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b) Keine grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch im Hinblick auf die weitere, vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage,

ob das Flurbereinigungsgericht über den Wortlaut des § 144 Satz 2 FlurbG hinaus, wonach die Widerspruchsbehörde die Beurteilung, die der Aufhebung des Widerspruchsbescheids zugrunde liegt, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat, weitere bindende Vorgaben für diese Entscheidung machen kann.

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Denn diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls bereits geklärt. Sie ist zu verneinen.

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§ 144 Satz 2 FlurbG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu entnehmen, dass die obere Flurbereinigungsbehörde nur an die Beurteilung durch das Flurbereinigungsgericht gebunden ist, die der Aufhebung des Widerspruchsbescheids zugrunde liegt. Eine weitergehende Befugnis, die Flurbereinigungsbehörde zu binden, kommt dem Gericht nicht zu. Hält es eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids und eine Zurückverweisung der Sache an die obere Flurbereinigungsbehörde nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG für erforderlich, so darf es der Ermessensausübung der dann für die gegebenenfalls vorzunehmenden Planänderungen zuständigen Behörde nicht vorgreifen (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 1991 - 5 B 58.91 - Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 14 S. 3 f. und vom 19. Februar 1998 - 11 B 10.98 - juris Rn. 9).

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2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Es ist nicht dargetan, dass das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 14).

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a) Das Urteil weicht zunächst nicht vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2007 - 10 B 71.06 - (RdL 2007, 221 = Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 12 Rn. 6) ab. Denn einen tragenden abstrakten Rechtssatz, nach dem der Flurbereinigungsplan aufzuheben ist, wenn eine eigenständige Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nicht möglich ist, enthält der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2007 entgegen der Ansicht des Klägers nicht.

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Die Entscheidung besagt lediglich, dass aus dem Beschleunigungsgebot die Verpflichtung des Flurbereinigungsgerichts folge, alles Zumutbare zu tun, um das Verfahren selbst einer Sachentscheidung zuzuführen, und dass gegen diese Verpflichtung durch Aufhebung des Widerspruchsbescheids und Zurückverweisung der Sache an die Widerspruchsbehörde verstoßen worden sei. Eine die Entscheidung tragende Aussage, dass nicht nur der Widerspruchsbescheid, sondern auch der Ausgangsbescheid, insbesondere ein Flurbereinigungsplan, aufzuheben sei, wenn eine eigenständige Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nicht möglich sei, ist dem Beschluss damit aber nicht zu entnehmen.

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b) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht auch nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1962 - 1 C 89.61 - (RdL 1962, 328) ab.

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Der Kläger leitet aus dieser Entscheidung im Umkehrschluss der Sache nach den Rechtssatz ab, das Flurbereinigungsgericht könne im Falle eines Verfahrensmangels im Flurbereinigungsverfahren nach § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG nur dann selbst entscheiden, wenn die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen im Verwaltungsverfahren ermittelt worden seien. Andernfalls müsse es den Flurbereinigungsplan aufheben. Ein solcher abstrakter Rechtssatz, der die Entscheidung trägt, lässt sich dem Urteil vom 12. Juli 1962 jedoch nicht entnehmen.

15

Danach gaben Verfahrensmängel des Verwaltungsverfahrens regelmäßig keinen Anlass, den Beschwerdebescheid nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG in seiner damaligen Fassung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdebehörde zurückzuverweisen, statt nach § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG selbst zu entscheiden. Auf dieser Grundlage ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Flurbereinigungsgericht selbst über die Abfindung der Klägerin hätte entscheiden müssen, und verneinte die Zulässigkeit der Aufhebung des Beschwerdebescheids und der Zurückverweisung an die Beschwerdebehörde. Ein die Entscheidung tragender Rechtssatz, dass Flurbereinigungspläne im Falle von Verfahrensmängeln des Verwaltungsverfahrens vom Flurbereinigungsgericht aufgehoben werden müssten, wenn die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen im Verwaltungsverfahren nicht ermittelt worden seien, lässt sich dem nicht entnehmen. Die Frage einer Aufhebung des Flurbereinigungsplans selbst war nicht Gegenstand der Entscheidung.

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c) Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2006 - 10 C 12.05 - (Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 83) und vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 1971 - 4 B 206.69 - (RdL 1971, 157 = Buchholz 424.01 § 141 FlurbG Nr. 2) ist nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

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Der Kläger entnimmt diesen Entscheidungen, dass sich die Rechtskraftwirkung des Urteils im Flurbereinigungsverfahren auf die wertgleiche Landabfindung insgesamt beziehe, dass deshalb Prüfungsmaßstab auch einer begrenzten Klage gegen den Flurbereinigungsplan stets die Wertgleichheit der Gesamtabfindung einschließlich der Abwägungskontrolle sei (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 10 C 12.05 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 83) und dass das Flurbereinigungsgericht insoweit in die Abfindung aller Teilnehmer eingreifen dürfe, um berechtigten Beschwerden abzuhelfen (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1971 - 4 B 206.69 - Buchholz 424.01 § 141 FlurbG Nr. 2). Selbst wenn die genannten Entscheidungen diese Rechtssätze enthalten sollten, lassen die Ausführungen des Klägers nicht erkennen, welchen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht seinem Urteil tragend zugrunde gelegt haben soll. Der Kläger beschränkt sich auf die Darlegung, dass das Oberverwaltungsgericht durch die Aufrechterhaltung des Flurbereinigungsplans mit der Maßgabe, dass über die Wertermittlung neu zu entscheiden sei, gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen habe, weil es bei deren Beachtung den Flurbereinigungsplan insgesamt hätte aufheben und die Sache an die Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen müssen. Es reicht aber zur Begründung einer Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus, wenn lediglich eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen aufgezeigt wird, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <448>).

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d) Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 1998 - 11 B 10.98 - (juris Rn. 9) ist ebenfalls nicht dargelegt. Soweit die Beschwerde dem vorgenannten Beschluss den abstrakten Rechtssatz entnimmt, dass das Oberverwaltungsgericht bindende Vorgaben im Sinne von § 144 Satz 2 FlurbG nur machen kann, soweit sich diese Vorgaben auf die die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe beziehen, darüber hinausgehende bindende Vorgaben, die mit der Aufhebung und Zurückverweisung nichts zu tun haben, jedoch nicht gedeckt sind, benennt sie keinen gegenteiligen abstrakten Rechtssatz, auf dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerde wiederum auf die Darlegung, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen.

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e) Eine Divergenz ist schließlich auch nicht mit der bloßen Bezugnahme auf die Ausführungen der Beschwerde zu den Verfahrensfehlern in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

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3. Hingegen ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt. Es liegt ein hinreichend geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruht.

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a) Verfahrensfehlerhaft ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts allerdings nicht deshalb, weil darin nicht neben dem Widerspruchsbescheid auch der Flurbereinigungsplan aufgehoben worden ist (vgl. I. 1. und I. 3. der Beschwerdebegründung), wie es dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag entsprochen hätte. Denn wie ausgeführt (oben 1. a), kann das Flurbereinigungsgericht nach § 144 Satz 1 FlurbG nur entweder den Flurbereinigungsplan ändern oder den Widerspruchsbescheid aufheben und die Sache an die Widerspruchsbehörde zurückverweisen. Es ist aber nicht ermächtigt, neben dem Widerspruchsbescheid auch den Flurbereinigungsplan aufzuheben, auf den sich die Klage bezieht.

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b) Auf einen etwaigen Mangel der Kostenentscheidung kann sich die Beschwerde schon deshalb nicht stützen, weil die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO allein dazu dient, die Behebung solcher Verfahrensmängel zu ermöglichen, die der Sachentscheidung anhaften. Einwendungen gegen die Kostenentscheidung können dagegen nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 30 Rn. 22 m.w.N.).

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c) Jedoch greift die Verfahrensrüge des Klägers durch, soweit das Oberverwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids verpflichtet hat, die im Flurbereinigungsplan verfügte Abfindung des Klägers unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts neu festzusetzen. Denn insoweit verletzt das Urteil § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG und § 144 Satz 2 FlurbG. Es beruht auch auf diesem Mangel.

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aa) Sieht das Flurbereinigungsgericht wie hier davon ab, den angefochtenen Flurbereinigungsplan nach § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG durch Urteil zu ändern, bleibt ihm nur die Möglichkeit, nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG den Widerspruchsbescheid der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufzuheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückzuverweisen. Diese hat nach § 144 Satz 2 FlurbG die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Eine weitergehende Befugnis, die Flurbereinigungsbehörde zu binden, kommt dem Flurbereinigungsgericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie dargelegt (oben 1. b), nicht zu. Hält es eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids und eine Zurückverweisung der Sache an die obere Flurbereinigungsbehörde nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG für erforderlich, so darf es der Ermessensausübung der dann für die gegebenenfalls vorzunehmenden Planänderungen zuständigen Behörde nicht vorgreifen (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 5 B 58.91 - Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 14 S. 3 f.). Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht mit der auf § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG gestützten Verpflichtung des Beklagten verstoßen, die Abfindung des Klägers unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts neu festzusetzen. Denn die danach von der oberen Flurbereinigungsbehörde zu beachtende Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts betrifft nicht nur die Beurteilung, die der Aufhebung des Widerspruchsbescheids zugrunde gelegt ist.

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Das Oberverwaltungsgericht hat den Widerspruchsbescheid mit der Begründung aufgehoben, der Flurbereinigungsplan sei schon deshalb rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil ohne Rechtsgrundlage auf eine Wertermittlung nach den §§ 27 ff. FlurbG verzichtet worden sei und ohne eine solche Wertermittlung die Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG nicht festgestellt werden könne. Die auf § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG gestützte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verpflichtet den Beklagten aber nicht nur, diese der Aufhebung des Widerspruchsbescheids zugrunde liegende Beurteilung zu beachten. Ausweislich der Entscheidungsgründe wird der Beklagte vielmehr darüber hinaus ausdrücklich verpflichtet, bei der nachzuholenden Wertermittlung und der darauf aufbauenden Ermittlung der Abfindung des Klägers weitere Rechtsansichten des Gerichts zu beachten, die nicht zur Begründung der Aufhebung herangezogen worden sind. Insbesondere soll ein Einlagegrundstück des Klägers nicht wegen seiner vom Kläger geltend gemachten Eignung zur Errichtung von Windenergieanlagen als begünstigtes Agrarland höher als nach seinem Nutzwert gemäß § 28 FlurbG bewertet werden. Außerdem soll geprüft werden, ob stattdessen ein nicht zu den Einlage-, sondern zu den Abfindungsflächen des Klägers gehörendes Flurstück, das im Hinblick auf eine Änderung des Flächennutzungsplans als Standort für eine Windenergieanlage in Betracht komme, höher zu bewerten sei. Schließlich soll beachtet werden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Teilabfindung in der alten Lage seines seiner Ansicht nach als Windenergieanlagenstandort geeigneten Flurstücks hat und dass das diesbezügliche Zuteilungsbegehren keinen abwägungserheblichen qualifizierten Planwunsch darstelle.

26

bb) Auf der Verletzung von § 144 Satz 1 Alt. 2 und § 144 Satz 2 FlurbG beruht das Urteil auch, weil das Oberverwaltungsgericht bei Beachtung dieser Regelungen den Beklagten nicht unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids hätte verpflichten dürfen, die im Flurbereinigungsplan verfügte Abfindung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Vielmehr hätte es sich darauf beschränken müssen, den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Sache an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückzuverweisen.

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4. Liegen damit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Da weder die Grundsatz- noch die Divergenzrügen des Klägers durchgreifen, macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch, soweit der Verfahrensmangel reicht, und weist die Beschwerde im Übrigen zurück.

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Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht bedarf es dabei nicht. Denn aus Gründen der Verfahrensökonomie kann von einer Zurückverweisung abgesehen werden, wenn diese ihren Sinn verliert, weil der Verfahrensfehler durch die Aufhebung des Urteils bereits beseitigt wird und daher für eine weitere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kein Raum ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall angenommen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 88 VwGO über den Klageantrag hinausgegangen ist und der Verfahrensmangel durch die Aufhebung des den Klageantrag überschießenden Teils der Urteilsformel entfällt (BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 7 B 265.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 28 S. 17). Für eine weitere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist auch dann kein Raum, wenn das Oberverwaltungsgericht wie hier unter Berufung auf § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Widerspruchsbehörde verpflichtet hat, die Abfindung des Klägers unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts neu festzusetzen, obwohl es zu einer solchen Verpflichtung im Hinblick auf § 144 Satz 2 FlurbG nicht befugt war. Denn der Verfahrensmangel ist in einem solchen Fall beseitigt, wenn die verfahrensfehlerhafte Verpflichtung aufgehoben wird, während die § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG entsprechende Aufhebung des Widerspruchsbescheids bestehen bleibt. Im Falle einer Zurückverweisung könnte das Oberverwaltungsgericht nur noch die Sache nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Widerspruchsbehörde zurückverweisen. Da der verbleibende Urteilstenor die Aufhebung des Widerspruchsbescheids bereits ausspricht und bereits diese Aufhebung zur Folge hat, dass ein neuer Widerspruchsbescheid ergehen muss, entspricht er der Sache nach der Regelung des § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG. Es bedarf daher zur Beseitigung des Verfahrensmangels keiner erneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, sondern nur einer die Rechtsfolge klarstellenden Maßgabe im Tenor der vorliegenden Beschwerdeentscheidung.

29

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt hinsichtlich der Gerichtsgebühren aus Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), wonach Gerichtsgebühren nur erhoben, werden, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird. Hinsichtlich der übrigen Kosten beruht sie auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für das erstinstanzliche Verfahren verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger im Ergebnis zu Recht nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Hälfte auferlegt worden, soweit es sich nicht um Gerichtskosten handelt. Denn der Antrag, nicht nur den Widerspruchsbescheid, sondern auch den Flurbereinigungsplan aufzuheben, hatte nur hinsichtlich des Widerspruchsbescheids Erfolg.

30

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG. Davon entfällt die Hälfte auf den zurückweisenden Teil dieses Beschlusses.