Entscheidungsdatum: 21.02.2019
Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
a) Die Frage:
Darf bei einer vereinfachten Flurbereinigung ein Wertabzug wegen Kleinteiligkeit der eingebrachten Grundstücke auf deren Bodenwert vorgenommen werden?
stellt schon deshalb keine entscheidungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung dar, weil die Beschwerde die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils nicht vollständig erfasst. Das Oberverwaltungsgericht ist - anders als von der Beschwerde angenommen - nicht davon ausgegangen, dass allein die geringe Größe der Parzellen wertmindernd zu berücksichtigen ist. Vielmehr hat es, wie auch das Waldwertgutachten, auf Erschwernisse der Bewirtschaftung und der Holzernte abgestellt, welche in der erschwerten Auffindbarkeit der Parzellen, der teilweise fehlenden Bestimmbarkeit ihrer Grenzen, der schlechten Erreichbarkeit sowie darin begründet sind, dass die Bäume bei der Holzernte in der Regel auf das Nachbargrundstück fallen.
Darüber hinaus sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Grundsätze der Wertermittlung im Wesentlichen geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 5 B 98.72 - Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 3 S. 2) und sind für die Bestimmung des Grundstückswertes im Übrigen die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Das Flurbereinigungsgesetz enthält keine abschließende Regelung für die Wertermittlung. Es legt die unabdingbaren und der Disposition der Behörde entzogenen Voraussetzungen fest, die für die Beurteilung der Grundstücke der Teilnehmer nach Wertgesichtspunkten bestimmend sein sollen, schreibt aber für die Durchführung keine bestimmte technische Methode vor. Insoweit besteht innerhalb der gesetzlichen Grenzen sowie der Selbstbindung durch Verwaltungsvorschriften ein Beurteilungsspielraum. Gleichwohl hat die Behörde von den anerkannten Grundsätzen der Wertermittlung von Grundstücken auszugehen. Darüber hinaus muss die angewandte Methode rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und sicherstellen, dass der durch Art. 14 GG geschützte Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung tatsächlich verwirklicht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1959 - 1 CB 27.58 - BVerwGE 8, 343 <349 f.> und vom 23. August 1962 - 1 C 130.56 - RdL 1963, 107 <107 f.>).
Soweit die Flurbereinigungsbehörde - wie vorliegend - den Wert des Waldbodens anhand des Verkehrswertes ermittelt, entspricht es den vorgenannten Anforderungen, wenn sie der Wertermittlung die Waldbewertungsrichtlinien des Bundes und des Landes zugrunde legt. Ungeachtet dessen, dass die zur Ermittlung des Verkehrswertes erlassenen Waldbewertungsrichtlinien des Landes Niedersachsen - WBR 2014 - (Nds. MBl. 2014 S. 38) gemäß Nr. 1 WBR 2014 u.a. von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, für die die Gutachterin D. das dem Verfahren zugrunde liegende Waldwertgutachten erstellt hat, anzuwenden sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die staatlichen Richtlinien eine geeignete Bemessungsgrundlage für die Wertbestimmung bei Waldgrundstücken darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 97/01 - ZfIR 2002, 1022 <1024>). Nr. 31 WBR 2014 sieht Abschläge für eine Parzellierung und eine mangelnde Erschließung ausdrücklich vor. Auch nach Nr. 2.3.2 der Richtlinien des Bundes für die Ermittlung und Prüfung des Verkehrswertes von Waldflächen und für Nebenentschädigungen (BAnz. Nr. 168a vom 6. September 2000) sind die Erschließung, die Größe und der Arrondierungsgrad der Waldflächen wertbestimmende Faktoren.
Im Übrigen können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn die Wertermittlung nicht anhand des Verkehrs-, sondern des Nutzwertes erfolgt (vgl. zur diesbezüglichen Berechnung des Waldbodenwertes Eggers, RdL 1961, 113 <114>), die Benutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten des Grundstücks Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1963 - 1 C 56.61 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 14 S. 1 ff.; Beschlüsse vom 4. Februar 1991 - 5 B 91.90 - Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 7 S. 2 f. und vom 29. Mai 1991 - 5 B 27.91 - Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 8 S. 6).
Einen darüber hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
b) Die Frage:
Handelt es sich um eine rechtmäßige Wertermittlung, auch wenn die Flurbereinigungsbehörde dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft keine Möglichkeit gegeben hat, an der Wertermittlung vor Ort teilzunehmen?
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Gemäß § 31 Abs. 1 FlurbG soll der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Wertermittlung beiwohnen, die unter Leitung der Flurbereinigungsbehörde durch einen von dieser - nach Anhörung des Vorstands - ausgewählten landwirtschaftlichen Sachverständigen vorgenommen wird. Zwingend vorgeschrieben ist danach nur die Anhörung des Vorstands vor der Auswahl der Sachverständigen, wohingegen seine Teilnahme an der Wertermittlung lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Diese dient der Aktivierung der Mitarbeit sowie der Stärkung des Vertrauens der Teilnehmergemeinschaft hinsichtlich der Wertermittlung (vgl. BT-Drs. 1/3385 S. 36 f.). Die Regelung gestattet, wie alle Soll-Vorschriften, eine Abweichung in Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an der gesetzlichen Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt bzw. nicht erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 36). Ob und inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Entscheidung nicht zugänglich. Insoweit klärungsbedürftige Fragen zeigt auch die Beschwerde nicht auf. Ihr geht es in der Sache vielmehr lediglich darum, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, obwohl der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft nicht zu Ortsterminen im Rahmen der Wertermittlung hinzugezogen wurde.
c) Die Frage:
Führt eine vor dem Anordnungsbeschluss gemachte Zusage der Flurbereinigungsbehörde gegenüber einem Träger hinsichtlich der Grunderwerbskosten zur Rechtswidrigkeit der Wertermittlung?
begründet schließlich schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sich das angefochtene Urteil hierzu nicht verhält. Es hat die Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen vorherigen Zusage mit der Begründung verneint, diese könne - da sie allein das behördliche Verhalten vor Erlass des Einleitungsbeschlusses betreffe - keinen schwerwiegenden Fehler begründen, der zu dessen Nichtigkeit führe. Auch der Kläger hatte in seiner Klagebegründung vom 1. November 2017 die (vermeintliche) Vorfestlegung als Grund für die Nichtigkeit des Einleitungsbeschlusses angeführt. Auf etwaige Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Wertermittlung hingegen geht das Urteil nicht ein, ohne dass der Kläger dies mit einer Verfahrensrüge angegriffen hat. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann jedoch grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 und vom 6. Mai 2010 - 6 B 73.09 - juris Rn. 4). Hieraus folgt zugleich, dass in der Vorinstanz die beantragte Sachverhaltsaufklärung nicht deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - (Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 14 S. 20), auf den sich der Kläger beruft, steht daher schon deshalb der Anwendung des vorgenannten Grundsatzes nicht entgegen.
2. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der von der Beschwerde angegriffene Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts:
"[W]er trotz fehlerhafter öffentlicher Bekanntmachung des entscheidenden Teils eines Einleitungsbeschlusses auf andere Weise sicher Kenntnis vom Ergehen des Beschlusses und seines Betroffenseins hiervon erlangt, muss sich so behandeln lassen, als sei der Beschluss wirksam öffentlich bekannt gemacht worden."
weicht nicht von dem von ihr benannten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 28. Oktober 1982 - 5 C 46.81 - (Buchholz 424.01 § 110 FlurbG Nr. 4 S. 6):
"[W]er trotz unvollständiger öffentlicher Bekanntmachung des entscheidenden Teils des Flurbereinigungsbeschlusses auf andere Weise sicher Kenntnis vom Ergehen des Anordnungsbeschlusses und seines Betroffenseins hiervon erlangt, kann sich nicht auf [die] fehlerhafte Bekanntgabe des Verwaltungsakts berufen."
ab. Entgegen der Annahme des Klägers kam dem Umstand, wie der Betroffene Kenntnis von dem Beschluss erlangt hat, in der vorgenannten Entscheidung keine entscheidungstragende Bedeutung zu. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil nicht darauf gestützt, dass der Beschluss in zumindest einer Gemeinde ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sein muss. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass bzw. ob der Betroffene auf andere Weise sichere Kenntnis vom Ergehen des Einleitungsbeschlusses und seiner Betroffenheit erlangt hat. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, eine solche sichere Kenntniserlangung sei vorliegend mit der Übersendung des Schreibens des Beklagten vom 21. Dezember 2015 erfolgt, führt daher auf keine Divergenz.
3. Die Revision ist schließlich nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Das Vorbringen des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe die Anwendbarkeit der Waldbodenrichtwerte auf die zu bewertenden Flurstücke nicht geprüft, führt nicht auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Für die ordnungsgemäße Begründung einer Rüge mangelhafter Sachaufklärung muss u.a. dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände und mit welchen Mitteln ein zusätzlicher Aufklärungsbedarf bestanden hat, ferner, dass auf die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 25 m.w.N.). Im Flurbereinigungsverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass durch die gemäß § 139 FlurbG vorgeschriebene besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet ist. Die eigene Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts muss im "Normalfall", d.h. bei Sachverhalten, mit denen das Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist, nicht besonders begründet werden. Mit Blick auf die besondere Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts kommt ein Verstoß gegen dessen Aufklärungspflicht hiernach nur dann in Betracht, wenn die Beurteilung der in Rede stehenden fachlichen Fragen durch das Flurbereinigungsgericht gravierende Mängel aufweist, etwa wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist (BVerwG, Beschlüsse vom 4. November 2010 - 9 B 85.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 Rn. 5, vom 20. Oktober 2011 - 9 B 15.11 - juris Rn. 6 m.w.N. und vom 15. Mai 2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 6).
Derartige Mängel zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Oberverwaltungsgericht hat die Annahmen und Feststellungen des Waldwertgutachtens umfassend geprüft und hierzu die Gutachterin D. als sachverständige Zeugin vernommen. Der Kläger hingegen hat ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. April 2018 ausdrücklich auf eine Vernehmung des von ihm benannten Sachverständigen S. als Zeugen verzichtet; dieser hatte gleichwohl die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung als Beistand des Klägers in Ergänzung seines Gutachtens vom 28. Oktober 2017 zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch mit dessen Ausführungen befasst und sich ihnen ausdrücklich insoweit angeschlossen, als es gemäß § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG den Bodenwert auf 0,45 €/qm angehoben hat. Im Übrigen hat es seinem Urteil die wesentlichen Grundannahmen des Waldwertgutachtens der Landwirtschaftskammer zugrunde gelegt. Insbesondere ist es den Ausführungen der Gutachterin D. dahingehend gefolgt, dass vorliegend eine - nach Nr. 15 WBR 2014 vorrangige - Herleitung des Waldbodenverkehrswertes aus den Waldbodenpreisen, die bei Verkäufen ähnlicher Waldflächen erzielt wurden, mangels aussagekräftiger, repräsentativer Kaufpreissammlungen nicht möglich war. Eine Bestätigung dieser Angaben hat das Gericht verschiedenen regionalen und landesweiten Grundstücksmarktberichten entnommen.
Mit dieser ausführlichen Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie benennt stattdessen lediglich einzelne Verkaufspreise in Neustadt am Rübenberge sowie in Garbsen. Dies steht der sachverständig unterlegten Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, es fehle an einer aussagekräftigen, repräsentativen Kaufpreissammlung, nicht entgegen.
b) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht insoweit vor, als sich der Kläger auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beruft.
Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen, noch muss es das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiedergeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung nehmen (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 682/12 - NVwZ 2018, 1561 Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 30 m.w.N.). Den Einwand des Klägers, der - nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr anfechtbare - Einleitungsbeschluss sei nichtig, weil die Flurbereinigung allein dem Ziel gedient habe, kostengünstig Flächen für das sogenannte Life+-Projekt zu erwerben, hat das Oberverwaltungsgericht nicht nur im Tatbestand wiedergegeben, sondern in den Entscheidungsgründen über zwei Seiten beschieden. Dass es dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt ist, sondern die Rechtswidrigkeit des Einleitungsbeschlusses mit der Begründung offen gelassen hat, dessen etwaige Fehlerhaftigkeit sei jedenfalls nicht offensichtlich und könne schon deshalb gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG keine Nichtigkeit begründen, verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.
c) Die Revision ist schließlich auch nicht insoweit wegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels zuzulassen, weil das Oberverwaltungsgericht den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz nicht beigeladen, gleichwohl jedoch den Waldbodenbasiswert um 0,05 €/qm heraufgesetzt hat. Ungeachtet § 138 Nr. 3 VwGO kann nur ein Verfahrensfehler zu Lasten des Rechtsmittelführers die Zulassung der Revision rechtfertigen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.