Entscheidungsdatum: 10.02.2016
1. Löst eine Straßenplanung Konflikte mit dem Bergbau aus, gilt gemäß § 124 Abs. 1 BBergG ein Optimierungsgebot zu Gunsten der Belange des Gewinnungsbetriebs. Erst wenn sich der Konflikt mit dieser Abwägungsdirektive nicht auflösen lässt hat der Betrieb der Verkehrsanlage nach § 124 Abs. 3 BBergG grundsätzlich Vorrang vor der Gewinnung von Bodenschätzen.
2. Soweit die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen gemäß § 124 Abs. 3 BBergG vorgeht, besteht kein Entschädigungsanspruch wegen einer Beeinträchtigung eines noch nicht durch einen Gewinnungsbetrieb realisierten Bergwerkseigentums. Das gilt auch dann, wenn die Gewinnung von Bodenschätzen im gesamten Abbaufeld gänzlich unterbleiben muss (wie BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 30/10 - BGHZ 189, 231).
3. Die Erheblichkeit eines Abwägungsmangels (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 -).
Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der B 87 - Ortsumgehung Naumburg.
Die rund fünf Kilometer lange Trasse der Neubaumaßnahme verläuft südlich der Stadt Naumburg. Sie beginnt im Anschluss an die bereits bestandskräftig planfestgestellte Ortsumgehung Bad Kösen und endet zwischen den Ortsteilen Weichau und Wethau mit Anschluss an die vorhandene B 87alt.
Die Klägerin ist seit 2006 Inhaberin des - im Jahr 1990 ursprünglich der Treuhandanstalt verliehenen - Bergwerkseigentums an dem Bodenschatz "Tonige Gesteine zur Herstellung kleinformatiger Wandbauelemente" in einer 216 199 m² großen Tonlagerstätte; über das Grundeigentum verfügt die Klägerin nicht. Die Tonlagerstätte wird von der geplanten Trasse durchschnitten. Darüber hinaus soll das Abbaugebiet an dessen östlichen Rand für den Bau eines Regenrückhaltebeckens sowie eines Geh- und Radwegs in Anspruch genommen werden. Der Straßenplanung zugrunde lag die raumordnerisch abgestimmte und am 16. März 1999 linienbestimmte Trasse, die ungefähr mittig durch das Abbaugebiet führte. Aufgrund von Einwendungen der Klägerin gegen diese Trassenführung verglich der Vorhabenträger diese sowie drei weitere Linienvarianten anhand von 21 Kriterien, von denen die Merkmale "Streckenlänge", "Linienführung", "Flächenbedarf" und "verbleibende Restflächen" doppelt und die übrigen Merkmale - u.a. "betroffene Flächen Tonabbau" sowie die "Kosten (ohne Bewertung Entschädigung [...] Tonabbau)" - einfach gewichtet wurden. Für jedes Merkmal erhielten die Varianten entsprechend ihrer Platzierung eins bis vier Punkte und bei den doppelt gewichteten Kriterien zwei bis acht Punkte, aus deren Summe das arithmetische Mittel und anhand dessen die abschließende Reihung der Varianten gebildet wurden. Danach ergab sich als Vorzugsvariante für die Trassenführung die Linienvariante 3, welche der linienbestimmten Trasse entsprach; sie wurde mit 33 Punkten und einem Durchschnittswert von 1,57 Punkten bewertet. Auf die zweitplatzierte, von der Klägerin bevorzugte Variante 1, welche nur über die nordöstliche Ecke des Abbaugebiets führt, entfielen insgesamt 41 Punkte und ein Durchschnitt von 1,95 Punkten. Die Linienvariante 3 wurde nachfolgend weiter in Richtung der südlichen Grenze des Abbaugebiets verschoben und unter Zurückweisung der von der Klägerin erhobenen Einwendungen am 13. November 2014 planfestgestellt.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Das Bundesverwaltungsgericht sei für den Rechtsstreit nicht erstinstanzlich zuständig. Das prognostizierte rückläufige Verkehrsaufkommen und die künftige demographische Entwicklung ließen die Planrechtfertigung entfallen. Die Wahl der Trassenführung berücksichtige ihr Interesse an der Ausbeutung des Abbaufelds unzureichend und verstoße gegen das Optimierungsgebot aus § 124 Abs. 1 BBergG. Infolge der Inanspruchnahme des Abbaufelds durch die geplanten Anlagen verringere sich die abbaubare Fläche auf 40 v.H. des ursprünglichen Ausmaßes der Lagerstätte. Auf einer derart kleinen Fläche lohne sich eine Gewinnung wirtschaftlich nicht mehr, weshalb das Bergwerkseigentum insgesamt völlig unverwertbar werde. Zudem seien bei dem Variantenvergleich Entschädigungskosten zu Unrecht mit der Begründung unberücksichtigt geblieben, ihr - der Klägerin - stehe keine Entschädigung zu. Jedenfalls müsse der Planfeststellungsbeschluss um eine Entschädigungspflicht zu ihren Gunsten ergänzt werden. Außerdem müsse ihr entweder der im planbetroffenen Bereich der Lagerstätte anfallende Aushub überlassen oder es müsse ihr ermöglicht werden, den Bodenschatz selbst abzubauen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der B 87 - Ortsumgehung Naumburg - vom 13. November 2014 aufzuheben,
2. hilfsweise: festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
3. weiter hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin für den durch die Planfeststellung bedingten Verlust des Bodenschatzes Ton im Bereich der Tonlagerstätte Naumburg/Weichau Nr. III-Af-487/90/717 dem Grunde nach zu entschädigen ist,
4. weiter hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, im Zuge der Ausführung des Plans im planbetroffenen Bereich der Tonlagerstätte Naumburg/Weichau Nr. III-Af-487/90/717 den Bodenschatz Ton auszuheben und zur Klägerin zu verbringen,
5. weiter hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, über den ihm obliegenden Aushub und die ihm obliegende Verbringung des Bodenschatzes Ton in dem planbetroffenen Bereich der Tonlagerstätte Naumburg/Weichau Nr. III-Af-487/90/717 nach Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,
6. weiter hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin innerhalb einer - in das Ermessen des Gerichts gestellten - angemessenen Frist das Betreiben des eigenen Abbaus des Bodenschatzes Ton in dem planbetroffenen Bereich der Tonlagerstätte Naumburg/Weichau Nr. III-Af-487/90/717 zu gewähren.
Der Beklagte verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und beantragt,
die Klage abzuweisen.
A. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags sowie des ersten Hilfsantrags zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für diese beiden Anträge nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG erstinstanzlich zuständig. Der Zuständigkeit steht die in § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG enthaltene Befristung des Gesetzes bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006 nicht entgegen, weil nach § 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG i.V.m. § 11 Abs. 2 VerkPBG maßgeblich ist, dass hier vor dem genannten Stichtag ein Linienbestimmungsverfahren stattgefunden hat, sodass die Planung als vor diesem Zeitpunkt begonnen gilt und nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 34 Rn. 10).
Die hierdurch begründete erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Verkehrsprojekte begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Den obersten Gerichtshöfen kann aus sachlich einleuchtenden Gründen ausnahmsweise eine erstinstanzliche Zuständigkeit insbesondere für die gerichtliche Überprüfung solcher Maßnahmen eingeräumt werden, bezüglich derer ein gesamt- oder bundesstaatliches Interesse an einer raschen (rechtskräftigen) Entscheidung besteht. Diesbezüglich steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu, solange derartige Zuweisungen keine solche Größenordnung erreichen, dass nicht mehr von einer ausnahmsweisen Zuständigkeit gesprochen werden kann; sie dürfen zudem nicht dazu führen, dass den Gerichten der Länder in wesentlichen Rechtsmaterien, zumal solchen mit raumbedeutsamem Inhalt, praktisch keine substanziellen Zuständigkeiten mehr verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 26 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die übergangsweise Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die gerichtliche Kontrolle (nur) derjenigen Verkehrsprojekte i.S.d. § 1 Abs. 1 VerkPBG, deren Planung vor dem 16. Dezember 2006 begonnen wurde, offensichtlich fehlsam oder evident unsachlich wäre, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich (zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 VerkPBG i.d.F. des Zweiten Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999
B. In der Sache hat die Klage überwiegend Erfolg. Der Hauptantrag, mit dem die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses begehrt, ist zwar unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Mangel, der nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte (§ 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG). Die Klage ist aber mit ihrem ersten Hilfsantrag begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden, weil der Beklagte im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung dem Bergwerkseigentum der Klägerin nicht das bergrechtlich gebotene Gewicht beigemessen und die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt hat.
1. Die Planrechtfertigung ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten.
Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich. Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre und der Gesetzgeber die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder weil sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wurde die Frage, ob sich die seinerzeit der Bewertung zugrunde gelegten verkehrlichen Rahmenbedingungen so gravierend verändert haben, dass der Projektbedarf grundsätzlich in Zweifel gezogen werden muss, in der Überprüfung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen im Jahre 2010 auch für Projekte in Räumen mit stärkeren, demographisch bedingten Verkehrsreduktionen verneint (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 25 f.). Danach ist zwar für die Raumordnungsregion Halle insgesamt ein Rückgang des Pkw-Fahrtenaufkommens zwischen 2015 und 2025 von 1 bis 10 v.H. zu erwarten. Aufgrund des hohen Nutzen-Kosten-Verhältnisses der Vorhaben des dringlichen Bedarfs stellen jedoch selbst Nutzenminderungen von 10 v.H. den Bedarf nicht in Frage (vgl. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Ergebnisse der Überprüfung der Bedarfspläne für die Bundesschienenwege und die Bundesfernstraßen vom 11. November 2010 S. 19 f.). Auch werden die weiteren Planungsziele, die Innenstadt von Naumburg vom Durchgangsverkehr zu entlasten sowie die Wohn- und Lebensqualität der Bevölkerung zu verbessern, durch den prognostizierten Rückgang nicht in Frage gestellt.
2. Die der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zu Gunsten der planfestgestellten Trasse zugrunde liegende Variantenauswahl leidet jedoch an durchgreifenden Abwägungsmängeln.
a) Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf Abwägungsmängel hin zugänglich. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen einerseits alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden. Eine Planfeststellungsbehörde handelt andererseits nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 66 und Beschluss vom 15. November 2013 - 9 B 37.13 - juris Rn. 4 f. m.w.N.).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahl der planfestgestellten Variante als fehlerhaft. Der Beklagte hat das Bergwerkseigentum der Klägerin nicht mit der Bedeutung in die Abwägung eingestellt, die ihm gemäß § 124 Abs. 1 BBergG zukommt.
Löst eine Straßenplanung Konflikte mit dem Bergbau aus, so wird die in § 17 Satz 2 FStrG getroffene Regelung durch § 124 BBergG überlagert (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 4 VR 14.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 123 S. 151). Danach sind die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen und von Gewinnungsbetrieben in gegenseitiger Rücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, dass die Gewinnung von Bodenschätzen durch öffentliche Verkehrsanlagen sowie öffentliche Verkehrsanlagen durch die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Aufgrund dieser gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht kann der Bergbautreibende in allen Phasen der Planung der öffentlichen Verkehrsanlage erwarten, mit den von ihm geltend gemachten Vorstellungen, Anliegen und Wünschen gehört und im Rahmen des Möglichen berücksichtigt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1995 - 11 VR 1.95 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 1 S. 2 f.). Die Belange von Gewinnungsbetrieben müssen nicht nur in die planerische Abwägung eingestellt, sondern im Ausgleich mit dem konfligierenden Interesse an der Errichtung des Verkehrswegs im Sinne eines Optimierungsgebots, das eine möglichst weitgehende Beachtung erfordert, im Wege wechselseitiger Rücksichtnahme maximiert werden. Darauf, ob bereits ein Rahmenbetriebsplan vorhanden ist, kommt es nicht an. Erst dann, wenn sich der Konflikt unter Rückgriff auf diese Abwägungsdirektive nicht auflösen lässt, statuiert § 124 Abs. 3 BBergG für den Fall, dass der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, den grundsätzlichen Vorrang der öffentlichen Verkehrsanlage vor der Gewinnung von Bodenschätzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1996 - 4 VR 14.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 123 S. 152 f., vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140 S. 281 f. und vom 15. Juli 2005 - 9 VR 43.04 - NuR 2005, 777 <778>).
§ 124 Abs. 1 BBergG fordert danach zwar nicht, bei der Abwägung zwischen mehreren Trassen den Interessen des Gewinnungsbetriebs eine alle anderen Belange von vornherein überragende Bedeutung beizumessen. Umgekehrt genügt es aber ebenfalls nicht, sie lediglich als einen einfachen Belang von vielen zu berücksichtigen. Vielmehr muss die Planfeststellungsbehörde die Gewinnungsberechtigung als einen gewichtigen Belang in ihre Abwägungsentscheidung einstellen. Streiten andere gewichtige Belange für eine Trasse, die zu einer (stärkeren) Einschränkung des Gewinnungsbetriebs führt, hat sich die Behörde vorrangig um einen Ausgleich zu bemühen, der allen Interessen gleichermaßen Rechnung trägt, indem er deren weitestgehende Wahrung - gegebenenfalls unter Hinnahme zumutbarer Abstriche - ermöglicht. Dem trägt die angefochtene Entscheidung in mehrfacher Hinsicht nicht Rechnung.
aa) Der Beklagte hat sich schon nicht hinreichend mit dem von der Klägerin frühzeitig gerügten Ausmaß ihrer Betroffenheit befasst. Zwar hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren zu Unrecht geltend gemacht, sie müsse bei künftigen Abgrabungen einen Abstand von 100 m zu der geplanten Straße einhalten; stattdessen beträgt der geforderte Abstand nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 FStrG lediglich 20 m. Die Klägerin hatte jedoch schon frühzeitig und wiederholt die Hochwertigkeit des Tons sowie dessen Bedeutung für ihren Betrieb dargelegt und eingewandt, auf den verbleibenden Flächen sei kein wirtschaftlicher Abbau möglich. Auch hatte sie mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 ihre Bereitschaft erklärt, dem Beklagten den Zugriff auf die beim Landesamt für Geologie und Bergwesen lagernden Materialien und Unterlagen zu gewähren. Bereits im Erörterungstermin vom 24. Januar 2013 hatte sie - wenngleich unter Zugrundelegung eines Abstands von 40 m - auch nach der Verschiebung der Trasse an den südlichen Rand des Abbaugebiets einen Verlust von einem Drittel der Abbaufläche beklagt. Gleichwohl hat der Beklagte eine Prüfung des räumlichen Ausmaßes der Beeinträchtigung des Abbaufelds noch im Erörterungstermin abgelehnt und erstmals im Klageverfahren die Größe der seiner Auffassung nach verbleibenden Abbaufläche berechnet. Auch mit der Frage, ob diese für einen wirtschaftlichen Abbau ausreicht, hat er sich nicht auseinandergesetzt. Schließlich ist er dem Hinweis des Landesamts für Geologie und Bergwesen in dessen Stellungnahme vom 22. Januar 2006, detaillierte Angaben zur Schichtenfolge sowie zu Mengen des im Abbaugebiet lagernden Tons seien (nur) mit Zustimmung der Klägerin möglich, auch nach deren diesbezüglicher Einverständniserklärung nicht nachgegangen. Zwar war der Beklagte nicht verpflichtet, durch umfangreiche Untersuchungen festzustellen, ob der Ton die von der Klägerin behauptete Qualität aufweist. Bei der Abwägung, ob die Errichtung der Verkehrsanlage die Beeinträchtigung des Bergwerkseigentums rechtfertigt, musste er dann aber entweder den klägerischen Vortrag als wahr unterstellen oder sich jedenfalls mit der verbliebenen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht zu behebenden Ungewissheit wertend auseinandersetzen.
bb) Auch hiervon unabhängig hat der Beklagte bei seiner Abwägung das Bergwerkseigentum der Klägerin fehlerhaft bewertet und gewichtet.
Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, erfolgte der Vergleich der vier Varianten allein anhand der dem Erläuterungsbericht als Anlage 18 beigefügten Matrix. Darin ist das Bergwerkseigentum der Klägerin lediglich als ein - zudem einfach gewichtetes - Kriterium von insgesamt 21 Merkmalen eingestellt. Angesichts der doppelten Gewichtung von vier dieser Kriterien kam dem Gewinnungsbetrieb folglich ein Gewicht von lediglich 4 v.H. und damit die gleiche Bedeutung zu wie beispielsweise der Durchschneidung von Erholungsgebieten oder von Altlastenflächen. In der mündlichen Verhandlung ist zudem deutlich geworden, dass der Variantenvergleich auf mehreren rechtlich unzutreffenden Annahmen beruhte. So ist der Beklagte davon ausgegangen, dass das Bergwerkseigentum schon deshalb nicht stärker habe berücksichtigt werden müssen, weil es an der konkreten Absicht seiner Inanspruchnahme gefehlt habe. Dies ist mit § 124 Abs. 1 BBergG nicht vereinbar, denn es kommt - wie oben ausgeführt - nicht auf das Vorliegen eines Betriebsplans an. Auch die weiteren Annahmen des Beklagten, dem Bergwerkseigentum der Klägerin komme auch deshalb geringeres Gewicht zu, weil dessen Beeinträchtigung nicht entschädigungspflichtig sei, und dem Gebot einer Optimierung der bergrechtlichen Belange müsse erst nach der Entscheidung zu Gunsten einer Trasse Rechnung getragen werden, stehen mit dem Optimierungsgrundsatz im Sinne einer frühzeitigen Rücksichtnahmepflicht nicht in Einklang.
Die Abwägungsentscheidung ist zudem auch deshalb fehlerhaft, weil sie nicht nachvollziehbar erkennen lässt, warum die für die gewählte Trassenführung sprechenden Belange das gesetzlich geschützte Interesse der Klägerin an der (uneingeschränkten) Ausübung ihres Gewinnungsrechts überwiegen. Zwar muss eine solche Abwägung nicht textlich beschrieben werden. Sie kann vielmehr ebenso - in Ergänzung hierzu oder ausschließlich - durch eine Matrix erfolgen. Auch können beispielsweise eine größere Entlastungswirkung, eine verbesserte Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ein geringerer Flächenverbrauch oder niedrigere Kosten die Beeinträchtigung eines Bergwerkseigentums rechtfertigen, wenn ihnen ein die bergrechtlichen Belange überwiegendes Gewicht zukommt und es keine Alternative gibt, welche den widerstreitenden Interessen in zumutbarer Weise gleichermaßen Rechnung trägt. In jedem Fall muss jedoch erkennbar sein, warum die Planfeststellungsbehörde die jeweiligen Kriterien herangezogen und von welchen Gesichtspunkten sie sich bei deren Bewertung und Gewichtung sowie bei der Abwägung der widerstreitenden Belange hat leiten lassen.
Diesen Anforderungen genügt die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Matrix ungeachtet der von vornherein unzureichenden Berücksichtigung des Bergwerkseigentums der Klägerin nicht. Sie beinhaltet nicht den - vorrangigen - Versuch eines Ausgleichs der widerstreitenden Belange im Sinne eines Optimierungsgebots, sondern bewertet die Varianten streng mathematisch. Eine Gewichtung enthält sie nur insoweit, als einzelne Kriterien doppelt, andere hingegen nur einfach bewertet werden, ohne dass indes die Gründe für die Auswahl der Kriterien und für ihre unterschiedliche Gewichtung sowie eine Abwägung der für und gegen die Inanspruchnahme des klägerischen Bergwerkseigentums sprechenden Belange ersichtlich sind.
Indem die Matrix die Streckenlänge sowie die Linienführung gesondert bewertet und jeweils doppelt gewichtet, verleiht sie zudem Umständen, die mit einer Umfahrung des Abbaufelds zwangsläufig einhergehen, von vornherein besondere Bedeutung, obschon diese Kriterien inhaltliche Überschneidungen aufweisen. Dies gilt ebenfalls für die Heranziehung der - gleichfalls doppelt gewichteten - Kriterien des Flächenbedarfs und der verbleibenden Restflächen, die letztlich beide den anlagenbedingten Flächenverbrauch beschreiben. Auch hinsichtlich des Kriteriums der Durchschneidung von Altlasten(verdachts)flächen ist ohne nähere Erläuterung nicht erkennbar, warum dieses gesondert und nicht im Rahmen des Kostenvergleichs bewertet wird und warum eine Länge von lediglich 55 m zu einem Malus von einem Punkt führt. Bei einer rein mathematischen Betrachtung ist zudem das Gewicht der für die Einschränkung des Gewinnungsbetriebs sprechenden Belange von vornherein umso größer, in je mehr Unterkriterien diese aufgeteilt und je stärker diese wiederum gewichtet werden. Eine derartige Unterteilung gleichartiger oder ähnlicher Belange bedarf daher besonderer Rechtfertigung. Die hierzu - erst im Klageverfahren - gegebene Begründung vermag nicht zu überzeugen. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, verbleibende Restflächen seien deshalb gesondert bewertet worden, weil sie zwar ebenfalls der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen seien, anders als die für die Trasse unmittelbar in Anspruch genommenen Flächen jedoch nicht als Biotopfläche verloren gingen. Dieser Unterschied wirkt sich indes ungeachtet der Frage, ob er eine getrennte Berücksichtigung rechtfertigen kann, in der Bewertung nicht aus, weil der Beklagte beide Kriterien doppelt gewichtet. Wirkung entfaltet die Aufteilung lediglich dahingehend, dass hierdurch die Variante 1 mit insgesamt 14 und die Variante 3 mit insgesamt vier Punkten bewertet wird, wohingegen bei einer Einbeziehung der verbleibenden Restflächen in das Kriterium des Flächenbedarfs auf die Variante 1 acht und auf die Variante 3 zwei Punkte entfielen, der Unterschied mithin nur sechs statt zehn Punkte betragen würde. Schließlich erfolgte die Bewertung des Flächenbedarfs insoweit fehlerhaft, als die Varianten 2 und 3 zwar in der Addition der Einzelbewertungen beide vier Punkte erhalten, die Matrix jedoch der Variante 3 den ersten und der Variante 2 nur den zweiten Rang zuweist.
cc) Die Abwägung ist indes nicht auch deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte die Kosten der Varianten ohne Berücksichtigung von Entschädigungsansprüchen der Klägerin verglichen hat. Denn diese hat ungeachtet des Ausmaßes der Beeinträchtigung ihres Bergwerkseigentums keinen Anspruch auf Entschädigung.
Ihr steht kein Entschädigungsanspruch aus Enteignung zu. Das Bergwerkseigentum ist zwar grundsätzlich eine der Enteignung zugängliche subjektive Rechtsposition i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Planfeststellungsbeschluss sieht indes nicht vor, der Klägerin diese Rechtsposition (teilweise) zu entziehen. Auch nach der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens bleibt die Klägerin - selbst im Bereich der Straßentrasse - Inhaberin des Bergwerkseigentums (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 <292>).
Zwar wird das Gewinnungsrecht der Klägerin im Bereich der Trasse einschließlich eines Sicherheitsstreifens faktisch so eingeschränkt, dass es dort nicht mehr nutzbar ist. Sie muss die Einschränkung aber entschädigungslos hinnehmen, weil diese der gesetzlichen Regelung von Inhalt und Grenzen des Bergwerkseigentums durch das Bundesberggesetz entspricht (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Insoweit konkretisiert sich mit dem Planfeststellungsbeschluss lediglich die dem Bergwerkseigentum der Klägerin aufgrund seiner gesetzlichen Ausgestaltung von vornherein innewohnende Grenze einer Inanspruchnahme zu Gunsten einer gemäß § 124 Abs. 3 BBergG vorrangigen öffentlichen Verkehrsanlage. Die Verwirklichung dieses Vorrangs löst als solche keine Entschädigungspflicht aus. Ein Ersatzanspruch besteht vielmehr nur unter den - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BBergG. Diese grundsätzlich abschließenden Regelungen schließen eine Entschädigung für die bloße faktische Beeinträchtigung des - wie vorliegend - noch nicht durch einen Gewinnungsbetrieb realisierten Bergwerkseigentums infolge der Errichtung einer öffentlichen Verkehrsanlage aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 <293 f.>; Beschlüsse vom 14. Mai 1998 - 4 VR 1.98 - ZfB 1998, 134 <139 f.> und vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140 S. 282; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 229/09 - BGHZ 189, 218 Rn. 15).
Dies verstößt auch dann nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn infolge des Vorrangs der öffentlichen Verkehrsanlage die Gewinnung von Bodenschätzen im gesamten Abbaufeld - und sei es aus wirtschaftlichen Gründen - gänzlich unterbleiben muss (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 30/10 - BGHZ 189, 231 Rn. 21; noch offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 <294>). Das bergwerkliche Gewinnungsrecht beruht allein auf staatlicher Verleihung und gewährt die mit ihm verbundenen Rechte nur mit dem Inhalt und den Grenzen der Vorschriften des Bundesberggesetzes (vgl. § 9 Abs. 1 BBergG; für das nach früherem Recht erworbene Bergwerkseigentum der Klägerin gilt insoweit nichts anderes, vgl. Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. d Abs. 4 Nr. 2 Einigungsvertrag i.V.m. § 151 BBergG). Aufgrund vielfacher bergrechtlicher Einschränkungen kann der Bergwerkseigentümer von vornherein nicht darauf vertrauen, dass er die von seiner Gewinnungsberechtigung erfassten Bodenschätze im gesamten zugeteilten Feld oder auch überhaupt gewinnen kann (BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 <293 f.>; Beschlüsse vom 14. Mai 1998 - 4 VR 1.98 - ZfB 1998, 134 <139 f.> und vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140 S. 282; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 30/10 - BGHZ 189, 231 Rn. 20 f.). Dementsprechend fand bei der Erteilung des Bergwerkseigentums auch nach § 1 der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 - VerleihVO - (GBl. I S. 1071) keine umfassende Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften statt, die dem Abbau der betreffenden Bodenschätze entgegenstehen könnten; denn der Abbau selbst wurde und wird mit der Erteilung der Bergbauberechtigung gerade noch nicht gestattet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 <293>). Das Bergwerkseigentum ist trotz des ihm immanenten Vorbehalts seiner Beeinträchtigung durch eine vorrangige öffentliche Verkehrsanlage und des Fehlens einer Entschädigungspflicht nicht schutzlos gestellt. Vielmehr wahrt das Gesetz die Belange des Gewinnungsbetriebs durch das besondere Gewicht, welches ihm bei der planerischen Abwägung durch § 124 Abs. 1 BBergG zugewiesen wird.
Soweit die Klägerin ihre gegenteilige Ansicht auch auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2011 - III ZR 229/09 - (BGHZ 189, 218 Rn. 16 ff.) stützt, unterscheidet sich der danach entschiedene Fall von dem vorliegenden Verfahren bereits dadurch, dass der Bundesgerichtshof nur die Frage zu klären hatte, ob bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung des Grundeigentümers auch der Wert vorhandener Bodenschätze zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in diesem sowie in dem bereits zitierten weiteren Urteil vom selben Tag - III ZR 30/10 - (BGHZ 189, 231 Rn. 17 ff.) entschieden, dass ein Entschädigungsanspruch nur hinsichtlich grundeigener, nicht jedoch bergfreier Bodenschätze besteht. Bei den "tonigen Gesteinen zur Herstellung kleinformatiger Wandbauelemente", für welche der Klägerin das Bergwerkseigentum verliehen wurde, handelt es sich jedoch gemäß § 1 VerleihVO i.V.m. § 3 BergG DDR um einen bergfreien Rohstoff. Die Bergfreiheit galt aufgrund Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. a Satz 1 Einigungsvertrag nach der Wiedervereinigung fort und bleibt auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) gemäß dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung des Bergwerkseigentums erhalten.
c) Die vorgenannten offensichtlichen Abwägungsmängel sind auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen und damit gemäß § 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich.
Eine Erheblichkeit kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte; solche Anhaltspunkte können sich etwa aus dem Planfeststellungsbeschluss ergeben. Es ist verfassungsrechtlich wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht hinnehmbar, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden kann, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzt. Damit würde das Gericht seine Rolle als kontrollierende unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der Planfeststellungsbehörde setzen. Daher genügt es regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - WM 2016, 184 <186>).
Derartige konkrete Anhaltspunkte im vorgenannten Sinne bestehen hier nicht. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass der Variantenvergleich auch dann einen Vorsprung der planfestgestellten Trasse ergäbe, wenn die betroffenen Tonabbauflächen doppelt gewichtet würden, fehlt es für eine solche hypothetische Überlegung schon an einem hinreichenden Niederschlag im Planfeststellungsbeschluss. Im Übrigen lässt eine solche Erwägung die übrigen Abwägungsfehler unberücksichtigt. Zwar ist nicht völlig ausgeschlossen, dass eine stärkere, dem Optimierungsgebot des § 124 Abs. 1 BBergG genügende Gewichtung des Bergwerkseigentums zu einer Entscheidung zu Gunsten der planfestgestellten Trasse führt. Voraussetzung hierfür ist aber eine umfassende Abwägungsentscheidung, die die oben genannten Vorgaben zum Optimierungsgebot beachtet; eine eigene hypothetische Abwägung ist dem Senat verwehrt.
d) Die festgestellten Fehler führen indes nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern lediglich zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Sie verhelfen daher nicht dem Haupt-, sondern nur dem ersten Hilfsantrag zum Erfolg. Denn sie betreffen kein zwingendes Planungshindernis; es ist nicht ausgeschlossen, dass sie in einem ergänzenden Verfahren durch eine ordnungsgemäße Abwägung behoben werden können, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen (§ 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG).
C. Hat die Klage somit hinsichtlich des ersten Hilfsantrags Erfolg, so war über die weiter hilfsweise gestellten Anträge nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.