Entscheidungsdatum: 21.08.2017
I
Der Kläger begehrt eine höhere als die ihm von der Beklagten zuerkannte Entschädigung für den Verlust des Eigentums an dem Grundstück Z.straße ... in C. Weiterhin begehrt er die Feststellung, dass die Käufer, an die das Grundstück 1986 veräußert wurde, dieses unredlich erworben haben. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger und einer weiteren Berechtigten zur gesamten Hand für den Vermögensverlust an dem Grundstück über den bereits festgesetzten Betrag hinaus eine Entschädigung in Höhe von 4 601,62 € zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Für die hiergegen beabsichtigte Beschwerde hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. Januar 2017 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 ZPO).
Gemäß § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers ersichtlich, noch sonst erkennbar.
1. Die sinngemäß erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, weil es über das Ablehnungsgesuch des Klägers unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden habe, ist nicht berechtigt. Die unrichtige Entscheidung eines Ablehnungsgesuchs ist im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur in dem Maße beachtlich, als damit die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts geltend gemacht wird (vgl. § 138 Nr. 1 VwGO). Das ist nur dann der Fall, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2000 - 7 B 36.00 - juris Rn. 4, vom 27. Januar 2016 - 8 B 8.15 - juris Rn. 3 und vom 27. Juni 2017 - 8 BN 1.16 - juris Rn. 3). Auf einen solchen Mangel führt das Vorbringen des Klägers nicht; Anhaltspunkte für einen derartigen Verfahrensmangel sind auch sonst nicht zu erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat das mit Schriftsatz des Klägers vom 19. Januar 2017 angebrachte Ablehnungsgesuch gegen sämtliche berufsrichterlichen Mitglieder der Kammer mit Beschluss vom 20. Januar 2017 als unzulässig, weil offensichtlich rechtsmissbräuchlich angesehen. Rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist ein Befangenheitsgesuch dann, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzwidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 2 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat das Ablehnungsgesuch des Klägers für offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehalten, weil es sich auf eine inhaltliche Kritik an dem vorangegangenen Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 17. Januar 2017 und den darauf bezogenen Vorwurf der Rechtsverweigerung beschränkt habe, ohne jedoch Befangenheitsgründe geltend zu machen, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter bezögen. Diese Einschätzung mit der Folge, dass die Kammer unter Mitwirkung der drei abgelehnten Richter über das Befangenheitsgesuch entscheiden konnte, lässt keine objektiv willkürliche Verfahrensweise erkennen.
Auch der weitere Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil es die als Zeugen vernommenen Käufer des Grundstücks nicht danach befragt habe, ob sie informelle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR gewesen seien, ihr Eigentumserwerb mithin unredlich im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG gewesen sei, führt nicht auf einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Entgegen der Auffassung des Klägers war diese Frage für die Höhe der von ihm beanspruchten Entschädigung nicht von Bedeutung. Das angefochtene Urteil führt zutreffend aus, dass zwar für die Restitution eines Vermögenswertes maßgeblich ist, ob die Rückübertragung wegen redlichen Erwerbs der Verfügungsberechtigten ausgeschlossen ist, ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1 EntschG aber nur besteht, wenn die Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - etwa nach § 4 Abs. 1 und 2 VermG - ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat (UA S. 34). Die Klage des Klägers gegen die Ablehnung der Rückübertragung des Grundstücks wegen redlichen Erwerbs im Sinne des § 4 Abs. 2 VermG wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 7 f.) durch Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. April 1993 - C 4 K 1249/92 - bereits rechtskräftig abgewiesen. Dieses Urteil ist mit der Zurückweisung der hiergegen erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1994 - 7 B 200.93 - juris) rechtskräftig geworden. Die gerichtliche Entscheidung über den im vorliegenden Verfahren streitigen Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 1 Abs. 1 EntschG hat nach § 121 VwGO vom rechtskräftig festgestellten Ausschluss der Rückübertragung des Grundstücks auszugehen. Auf die Redlichkeit des Erwerbs kommt es daher hier nicht an, sodass diese Frage der Rechtssache auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen kann.
2. Das übrige Vorbringen des Klägers betrifft überwiegend das bereits 1994 rechtskräftig abgeschlossene Restitutionsverfahren, das hier nicht verfahrensgegenständlich ist. Soweit sich das Vorbringen überhaupt auf das vorliegende Entschädigungsverfahren bezieht, rügt es die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall. Die diesbezüglich in der Beschwerdebegründung genannten Aspekte lassen sich nicht auf eine verallgemeinerungsfähige, über den konkreten Fall hinaus grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zurückführen und können deshalb die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Ferner lassen sich der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte für eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entnehmen. Schließlich sind auch im Übrigen keine Gründe erkennbar, die zur Zulassung der Revision führen könnten.