Entscheidungsdatum: 28.01.2015
1. § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG verpflichtet die Behörde, die Höhe des Ausgleichsbetrags für die Gläubigervorrangverbindlichkeiten mit dem konkreten Zahlbetrag zu bestimmen. Sie ist nicht befugt, den Ausgleichsbetrag in Form einer Quote an einem der Höhe nach nicht bestimmten Erlös festzusetzen.
2. Die Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit nach § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG ist nicht entsprechend auf den Anspruch des Berechtigten auf Auskehr des Veräußerungserlöses nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG anwendbar.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Festsetzung eines Ausgleichsbetrags nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermögensgesetzes (VermG) in Form einer Quote an einem der Höhe nach unbestimmten Veräußerungserlös für die Flurstücke a und b der Flur ... der Gemarkung G.
Die Klägerin leitet ihren Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der Abtretung von Rechten der Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes ab, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der G. GmbH i.L., G., ist. Zu deren Eigentum gehörte das in G. belegene Grundstück D.-Straße ..., das im Jahr 1933 aufgrund des NS-Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens enteignet wurde. Aus diesem Grundstück, das ehemals die Flurstücksbezeichnung Nr. c trug, sind die beiden heutigen Flurstücke a und b hervorgegangen.
Seit 1992 war im Grundbuch als Eigentümerin der Flurstücke die D. GmbH eingetragen, die aus einem volkseigenen Betrieb entstanden war. Im September 1992 wurden ihre Geschäftsanteile von der ehemaligen Treuhandanstalt an die W. GmbH und die A. mbH, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, abgetreten. Die D. GmbH veräußerte die beiden Flurstücke a und b zusammen mit einem weiteren Flurstück d, das nicht aus dem enteigneten früheren Flurstück Nr. c hervorgegangen war, mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Dezember 1993 an die S. AG zu einem Gesamtkaufpreis von 10,3 Millionen DM. Einzelheiten zur Kaufpreisbildung, insbesondere zur Verteilung des Kaufpreises auf die drei Flurstücke, enthält der Kaufvertrag nicht.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. April 1998 stellte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass die G. GmbH i.L., G., vertreten durch die Klägerin, Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich des früheren Flurstücks Nr. c sei. Ihr Antrag auf Rückübertragung des Unternehmens wurde abgelehnt. Gleichzeitig wurde ihr ein Anspruch auf Entschädigung zuerkannt, deren Art und Höhe durch gesonderten Bescheid festgestellt werden sollte. Bezüglich des Flurstücks Nr. c in der D.-Straße ... in G. sollte ebenfalls ein gesonderter Bescheid ergehen.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2005 stellte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (heute: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen; im Folgenden: Bundesamt) fest, dass der G. GmbH i.L., G., vertreten durch die Klägerin, gegen die Beigeladene ein Anspruch auf Auskehr des anteiligen Verkaufserlöses, mindestens jedoch auf den anteiligen Verkehrswert, zustehe, der bei der Veräußerung der beiden Flurstücke a und b nach der kaufvertraglichen Vereinbarung zwischen der D. GmbH und der S. AG erzielt worden sei. Die Rückübertragung der Flurstücke sei aufgrund der wirksamen Veräußerung an die S. AG ausgeschlossen. Durch Änderungsbescheid vom 3. Juni 2005 bestimmte das Bundesamt, dass der Anspruch nicht der G. GmbH i.L., G., sondern der Klägerin unmittelbar zustehe. Den Bescheid vom 3. Mai 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. Juni 2005 ergänzte das Bundesamt am 8. November 2006 dahingehend, dass die Zahlung des Veräußerungserlöses von der Beigeladenen an die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung eines etwaigen Ausgleichsbetrags nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG erfolge, über den das Bundesamt noch gesondert entscheiden werde. Die Klage gegen den Bescheid in dieser Fassung wurde rechtskräftig abgewiesen.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 30. April 2010. Sie ergänzt die vorgenannten Bescheide und bestimmt, die Klägerin habe an die Beigeladene einen Ausgleichsbetrag i.H.v. 33,39 % des Veräußerungserlöses oder des Verkehrswertes gemäß § 6 Abs. 6a VermG zu zahlen. Die Zahlung des Veräußerungserlöses oder des Verkehrswertes erfolge Zug um Zug gegen die Zahlung dieses Ausgleichsbetrages. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, da der Erlös nicht feststehe, könne es für den nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG festzusetzenden Betrag lediglich eine Quote ermitteln. Es sei nicht befugt, die Höhe des Veräußerungserlöses aus dem Gesamtkaufvertrag vom 22. Dezember 1993, der auf die beiden restitutionsbehafteten Flurstücke entfalle, zu bestimmen, wenn hierüber zwischen den Beteiligten keine Einigkeit bestehe.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 30. April 2010 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG ermächtige die Behörde nicht zu einer Festsetzung der Ausgleichsverbindlichkeit, die keinen Betrag, sondern nur eine Quote ausweise. Hierfür spreche neben dem Wortlaut, der von einer betragsmäßigen Festsetzung ausgehe, die Systematik des Vermögensgesetzes. Lediglich für den Fall des § 6 Abs. 6a Satz 4 VermG, in dem der Berechtigte an Stelle des Erlöses den Verkehrswert herausverlange, habe der Gesetzgeber in § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG die Bestimmung getroffen, dass der ordentliche Rechtsweg gegeben sei. Die Verweisung auf den Zivilrechtsweg könne nicht entsprechend auf Fälle angewandt werden, in denen der Berechtigte - wie hier - den tatsächlich erzielten Erlös herausverlange.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision macht die Beigeladene geltend: Das angegriffene Urteil lege § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG zu eng aus. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Aufteilung des Veräußerungserlöses auf drei Flurstücke, von denen nur zwei restitutionsbehaftet seien, unklar sei, sei nach § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG der ordentliche Rechtsweg gegeben. Das entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Erlösauskehr knüpfe an die privatrechtliche Veräußerung der Restitutionsobjekte an. Die Frage, welcher Teil des Erlöses auf die restitutionsbehafteten Flurstücke entfalle, sei zivilrechtlicher Natur. Gerade der vorliegende Fall zeige, dass es auch bei einem aus dem Kaufvertrag zu entnehmenden Erlös äußerst schwierig sein könne, den auf die Restitutionsobjekte entfallenden Teilerlös zu ermitteln. Eine sachgerechte Aufteilung des Kaufpreises sei nur mittels einer schwierigen vergleichenden Betrachtung der sachverständig ermittelten Verkehrswerte der drei Flurstücke und einer daraus ableitbaren Aufteilungsquote möglich, worüber nach der Intention des § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG die Zivilgerichte zu entscheiden hätten.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 20. Juni 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Rechtswegzuweisung des § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG für abschließend und verteidigt das angegriffene Urteil.
Die Beklagte tritt dem Standpunkt der Beigeladenen ohne eigene Antragstellung bei.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 30. April 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 6a Satz 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719), das Bundesamt dazu verpflichtet, die Höhe der Ausgleichsverbindlichkeiten mit dem konkreten Zahlbetrag zu bestimmen. Es ist hingegen nicht befugt, den Ausgleichsbetrag in Form einer Quote an einem der Höhe nach unbestimmten Erlös festzusetzen.
1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Ausgleichsverbindlichkeiten ist § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG. Die Zahlungsverpflichtung nach dieser Vorschrift greift ein, wenn die Rückgabe eines entzogenen Unternehmens nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen ist, weil der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. In Fällen dieser Art kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG vergleichbar war (§ 6 Abs. 6a Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG). Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden (§ 6 Abs. 6a Satz 3 VermG). Die Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung erfolgt dann gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 Halbs. 1 VermG gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teils der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten.
2. Dass die Klägerin Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich der beiden in der Gemarkung G. belegenen Flurstücke a und b der Flur ... ist und von der Beigeladenen Auskehr des anteiligen Veräußerungserlöses Zug um Zug gegen Zahlung eines etwaigen Ausgleichsbetrags nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG verlangen kann, steht aufgrund des bestandskräftigen Bescheids vom 3. Mai 2005 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 3. Juni 2005 und des Ergänzungsbescheids vom 8. November 2006 fest. Sie kann zudem beanspruchen, dass das Bundesamt den Ausgleichsbetrag mit einem Zahlbetrag festsetzt und sich nicht auf die Angabe einer Quote an einem der Höhe nach unbestimmten Erlös beschränkt.
a) Das folgt aus § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde, einen Zahlbetrag für die Gläubigervorrangverbindlichkeiten festzusetzen. Hierfür spricht der eindeutige Wortlaut der Regelung, wonach die Rückgabe des Vermögensgegenstandes bzw. die Auskehr des Veräußerungserlöses gegen "Zahlung eines Betrages" erfolgt. Die Systematik des Gesetzes stützt diese Auslegung. § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG bringt zum Ausdruck, dass die Rückgabe von der Zahlung des festgesetzten Betrages zum Ausgleich von Verbindlichkeiten abhängig zu machen ist (BVerwG, Urteile vom 20. November 1997 - 7 C 40.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35 S. 51 und vom 21. August 2003 - 7 C 25.02 - Buchholz 428 § 3c Nr. 1 S. 7). Diese Verknüpfung setzt die Ermittlung und Festsetzung des Ausgleichsbetrages voraus. Nichts anderes gilt für die Fälle des Satzes 3 der Vorschrift, in denen die Rückgabe des Vermögensgegenstandes wegen dessen Veräußerung unmöglich geworden ist und der Berechtigte deshalb - wie im vorliegenden Fall - anstelle des Vermögensgegenstandes den dafür erzielten Erlös verlangen kann (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 7 C 12.05 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 67 Rn. 14). Der Entscheidungsverbund zwischen der Rückgabe des Vermögensgegenstandes oder der Auskehr des Erlöses einerseits und der Zahlung des Ausgleichsbetrages andererseits ist zwingend und darf nicht aufgelöst werden, solange nicht gewährleistet ist, dass die Rückübertragung oder die Erlösauskehr nur Zug um Zug gegen die Zahlung eines möglicherweise zu erbringenden Ausgleichsbetrages stattfinden kann (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 7 C 25.02 - Buchholz 428 § 3c Nr. 1 S. 6 f.). Dafür spricht auch der Regelungszweck des § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG. Er soll die Erfüllung der Forderungen privater Gläubiger eines Verfügungsberechtigten sichern, bevor der Vermögensgegenstand zurückgegeben - oder der Erlös ausgekehrt - und damit die Haftungsmasse des Schuldners geschmälert wird (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 7 C 12.05 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 67 Rn. 14). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gleichzeitigkeit der Entscheidungen dem Berechtigten erst die wirtschaftliche Abwägung ermöglicht, ob er seinen vermögensrechtlichen Antrag weiter verfolgt. In Fällen des § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG verbleibt es mithin bei dem in § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 VermG niedergelegten Grundsatz. Danach entscheidet die Behörde über den Antrag betreffend Ansprüche nach dem Vermögensgesetz, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Die Entscheidung der Behörde nach § 30 Abs. 1 Satz 2 VermG umfasst auch die Ermittlung und Festsetzung des Zahlungsbetrags für die Gläubigervorrangverbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG.
b) Die Beigeladene und die Beklagte nehmen an, einer Pflicht der Behörde zur Festsetzung des Ausgleichsbetrags nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG mit dem konkreten Zahlbetrag stehe entgegen, dass in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG auch für Streitigkeiten über die Auskehr des Veräußerungserlöses nach Satz 3 der ordentliche Rechtsweg gegeben sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Zweifel bestehen schon an der Richtigkeit der dieser Annahme zugrunde liegenden Prämisse, dass eine zivilgerichtliche Entscheidung über die Erlösauskehr nicht mit der von der Behörde zu treffenden Entscheidung über die Pflicht des Berechtigten zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags für die Gläubigervorrangverbindlichkeiten verknüpft wäre. § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG macht die Pflicht zur "Zahlung eines Betrages" an den Verfügungsberechtigten Zug um Zug gegen Erfüllung des Anspruchs des Berechtigten nicht davon abhängig, ob über Letzteren die Behörden oder die Zivilgerichte entscheiden. Es bedarf indes vorliegend keiner abschließenden Klärung der Frage, ob und wie ein "Verbund" zwischen einer zivilgerichtlichen Entscheidung über den Anspruch des Berechtigten und den von der Behörde festzusetzenden Zahlungsanspruch des Verfügungsberechtigten herzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 203/11 - NJW-RR 2013, 1236 Rn. 31: "Aufrechnung" mit der "Gegenforderung" nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG gegen den Anspruch nach § 6 Abs. 6a Satz 4 VermG). Denn entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist es Sache der Behörde, über den Anspruch des Berechtigten auf Auskehr des Erlöses nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG zu entscheiden; die Verknüpfung mit der Entscheidung über die Zahlung eines Ausgleichsbetrags obliegt folglich auch insoweit allein der Behörde. Die Regelung des § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG verweist ausdrücklich nur Streitigkeiten hinsichtlich von Ansprüchen auf Zahlung des Verkehrswerts gemäß § 6 Abs. 6a Satz 4 VermG auf den ordentlichen Rechtsweg. Es handelt sich somit um eine abdrängende Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit. Eine solche Sonderzuweisung ist im Interesse der Klarheit über den einzuschlagenden Rechtsweg als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1972 - 1 C 33.70 - BVerwGE 40, 112 <114>, Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 40 Rn. 100). Das schließt eine entsprechende Anwendung auf andere Fälle als die in Satz 4 der Vorschrift genannten aus. Die Beigeladene hat zwar zu Recht auf die parallele Regelung in § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230) hingewiesen, auf die auch der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung Bezug genommen hat. Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch entnehmen, dass § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG nur diejenigen Fälle erfassen soll, in denen der Berechtigte nach Satz 4 der Vorschrift den Verkehrswert anstelle des Erlöses verlangt. In solchen Fällen soll das Verwaltungsverfahren dadurch vereinfacht und beschleunigt werden, dass nicht die Behörden, sondern die ordentlichen Gerichte die Höhe des Verkehrswertes ermitteln (BT-Drs. 13/7275 S. 47). Im Hintergrund stand die Erwägung des Gesetzgebers, dass die Vermögensämter mit der Feststellung des Verkehrswertes überfordert wären (BT-Drs. 12/2480 S. 75).
Diese Überlegungen des Gesetzgebers haben im Wortlaut und in der Systematik des Gesetzes dergestalt Ausdruck gefunden, dass nur solche Streitigkeiten auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen werden, in denen die Feststellung des Verkehrswertes erforderlich ist, während es im Falle der Erlösauskehr bei der behördlichen Entscheidungsbefugnis verbleibt. Im Gegensatz zum Verkehrswert lässt sich der auszukehrende Erlös im Sinne von § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG regelmäßig ohne erhebliche Schwierigkeiten bestimmen, weil er nur den tatsächlich gezahlten Kaufpreis umfasst (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2001 - 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43 LS und S. 42). Dass sich die Bestimmung des Erlöses im Einzelfall ausnahmsweise aufwändig gestalten und von der Behörde gegebenenfalls nur mit sachverständiger Unterstützung geleistet werden kann, rechtfertigt keine andere Auslegung der eindeutigen Rechtswegzuweisung.
c) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichts anderes. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass über Ansprüche auf Auskehr des Veräußerungserlöses nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG und über die Höhe des Ausgleichsbetrages nach Satz 2 der Vorschrift die zuständige Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat (BGH, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 203/11 - NJW-RR 2013, 1236 Rn. 23 zu § 6 Abs. 6a Satz 4 VermG i.d.F. vom 2. Dezember 1994, der Satz 3 n.F. entspricht; Rn. 31 zum Ausgleichsbetrag). Der von der Beigeladenen angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2002 - V ZB 32/01 - (BGHZ 151, 24) lässt sich Gegenteiliges ebenfalls nicht entnehmen. Die Entscheidung betraf nicht die Auskehr des Erlöses nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG, sondern bezog sich auf die Herausgabe des Erlöses aus einer dem Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 VermG trotz eines vorliegenden Antrags auf Restitution erlaubten Veräußerung. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof den Zivilrechtsweg bejaht; eine Aussage zum Rechtsweg in Streitigkeiten über die Erlösauskehr nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG hat er in dieser Entscheidung hingegen nicht getroffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.