Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 28.11.2012


BVerwG 28.11.2012 - 8 C 23/11

Zur vermögensrechtlichen Surrogatherausgabepflicht aus der Veräußerung eines einzelnen Gegenstandes


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
28.11.2012
Aktenzeichen:
8 C 23/11
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend VG Berlin, 16. Dezember 2010, Az: 29 A 268.07, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Gesellschafter eines Unternehmensträgers, dem ein einzelner Gegenstand des Unternehmensvermögens entzogen worden ist, können, wenn der Unternehmensträger mangels Erreichens des Quorums nicht als Liquidationsgesellschaft fortgesetzt wird, vom Verfügungsberechtigten nicht die Herausgabe des Erlöses aus einer Veräußerung des Gegenstandes verlangen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Offene Handelsgesellschaft i.L., begehrt die Auskehr eines Erlösanteils aus der investiven Veräußerung eines Grundstücks in Berlin-Mitte.

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Eigentümerin des Grundstücks, das seinerzeit das sogenannte G.-Haus trug, war seit 1924 die S. AG. Diese verkaufte das Grundstück mit Vertrag vom 1. Juni 1935 an die Firma O. OHG, welche am 31. Juli 1935 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Das Grundstück wurde 1950 in Volkseigentum überführt und stand 1990 in der Rechtsträgerschaft eines Volkseigenen Betriebes, der im Juli 1990 in die Verfügungsberechtigte, eine Treuhandgesellschaft, umgewandelt wurde. Diese verkaufte das Grundstück 1992 an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1, die am 16. April 1992 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.

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Die S. AG besteht nicht mehr.

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Die Klägerin betrieb seit 1864 ein Bankhaus in Dresden, seit 1922 mit einer wirtschaftlich selbstständigen Zweigniederlassung in Berlin. In ihrem Berliner Bankhaus hielt sie 49,7 % der Aktien der S. AG. Im Dezember 1935 veräußerte sie zunächst ihr Dresdner Stammhaus, im Februar 1938 dann auch ihr Berliner Bankgeschäft; dies schloss nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Beteiligung an der S. AG ein. Die Veräußerungen geschahen verfolgungsbedingt; die Klägerin galt als jüdisches Unternehmen, weil ihre Gesellschafter - die Geschwister A. - jüdischen Glaubens waren.

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Mit Schreiben vom 26. November 1992 machte einer der Liquidatoren der Klägerin "Grundstücksansprüche aus Unternehmensbeteiligungen an der A. AG" geltend. In einer beigefügten Liste war das streitige Grundstück aufgeführt. Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 mit der Begründung ab, ein "Durchgriffsanspruch" auf das Grundstück nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG scheide aus, weil die S. AG das Grundstück bereits im Juni 1935 und damit vor dem Zeitpunkt veräußert habe, zu dem die Klägerin ihre Anteile an der S. AG verloren habe.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Klage sei weder in Anknüpfung an die Schädigung der Klägerin noch in Anknüpfung an eine Schädigung der S. AG begründet. Stelle man auf die Schädigung der Klägerin ab, die in dem Zwang zum Verkauf ihres Berliner Bankgeschäfts im Jahr 1938 zu sehen sei, so komme ein "Durchgriff" auf einzelne Vermögensgegenstände der S. AG nur für solche Gegenstände in Betracht, die im Zeitpunkt der Schädigung zum Unternehmensvermögen der S. AG gehört hätten oder von dieser später angeschafft worden seien; das Grundstück sei aber schon im Juni 1935 veräußert worden. Sehe man hingegen in dem Verkauf des Grundstücks eine eigene Schädigung der S. AG, die wegen der Beteiligung der Klägerin ebenfalls als jüdisches Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei, so fehle es an einer Anspruchsgrundlage im Gesetz. Auf § 6 Abs. 6a Satz 3 Alt. 3 VermG könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese Vorschrift einen "Durchgriff" nur auf den Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens vorsehe, nicht hingegen auf den Erlös aus der Veräußerung einzelner Gegenstände aus dem Unternehmensvermögen. Darin könne auch keine Wiedergutmachungslücke gesehen werden, die durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Fälle der Singularschädigung geschlossen werden müsse; insofern gelte nichts anderes als für § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Der Verkauf des G.-Hauses stelle aber eine Singularschädigung und keine Unternehmensschädigung dar.

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Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der Verkauf des G.-Hauses sei Teil einer "gestreckten" Unternehmensschädigung der S. AG gewesen. Hierzu genüge, dass das wesentliche Vermögen des Unternehmens entzogen worden sei. So liege es hier; neben dem G.-Haus habe die S. AG 1935 auch das "P.-Hotel" sowie die wertvolle Mehrheitsbeteiligung an der H.-GmbH und weitere Betriebsteile verkaufen müssen; ihr seien nur unwesentliche Restbestände verblieben. Die Frage könne aber offen bleiben; denn § 6 Abs. 6a Satz 3 Alt. 3 VermG sei entsprechend auf Fälle der Singularschädigung anzuwenden. Andernfalls entstehe eine Wiedergutmachungslücke, die zu schließen die nötige Gleichbehandlung mit Fällen der Unternehmens- und der Anteilsschädigung gebiete. Dem stehe der Wille des Gesetzgebers nicht entgegen; die Lücke sei ohnehin als Folge einer redaktionellen Verschiebung der ursprünglich für § 2 Abs. 1 VermG vorgesehenen Vorschrift und damit versehentlich entstanden, und die bloße Beteiligung des Geschädigten am Erlös aus einer bereits erfolgten Veräußerung lasse das Produktivvermögen eines werbenden Unternehmens unberührt.

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Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2010 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 5. Dezember 2005 zu verpflichten festzustellen, dass ihr - der Klägerin - ein Anspruch auf Auskehr von 49,7 % des aus der im April 1992 erfolgten investiven Veräußerung des Grundstücks Berlin-Mitte, F.straße ... / ... Straße ..., ehemals verzeichnet im Grundbuch von F.stadt, Band XII, Blatt ..., heute Bestandteil des Flurstücks ... der Flur ..., eingetragen im Grundbuch von Berlin-Mitte, Grundbuchblatt ..., erzielten Erlöses zusteht.

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Die Beklagte und die Beigeladene zu 2 beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Dem schließt sich die Beigeladene zu 1 ohne Sachantrag an.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht.

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1. Der Klaganspruch lässt sich nicht in Anknüpfung an die Anteilsschädigung der Klägerin im Zuge der "Arisierung" ihres Bankhauses begründen. Denn die S. AG hatte das im Streit stehende Grundstück schon zuvor verkauft, weshalb es im Zeitpunkt der "Arisierung" der Klägerin nicht mehr zum Unternehmensvermögen der S. AG gehörte.

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Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht angenommen, dass die Klägerin - ein jüdisches Unternehmen - ihr Berliner Bankhaus im Jahr 1938 verfolgungsbedingt veräußert hat (§ 1 Abs. 6 VermG) und dass dies ihre Beteiligung an der S. AG einschloss. Hiervon ist nach § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch die Rechtsansicht der Beklagten im angefochtenen Bescheid gebilligt, dass sich der Klaganspruch nicht schon mit dieser Anteilsschädigung begründen lässt. Dagegen lässt sich nichts erinnern. In Betracht kommt insofern - allein - ein sogenannter Durchgriffsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 10 VermG. Hiernach ist ein jüdischer Berechtigter, dem ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung entzogen worden ist, entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG nicht darauf beschränkt, Rückgabe des Unternehmens - gegebenenfalls der Unternehmensreste - oder Wiedereinräumung der Beteiligung zu verlangen, sondern kann unter bestimmten Voraussetzungen auf einzelne Vermögensgegenstände des Unternehmens "durchgreifen". Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Schädigung zum Vermögen des Unternehmens gehörte oder von diesem später angeschafft wurde. Hieran fehlt es: Das im Streit stehende Grundstück hatte im Zeitpunkt der Schädigung (1938) schon nicht mehr zum Unternehmensvermögen der S. AG gehört, sondern war von dieser bereits 1935 veräußert worden (vgl. ebenso das Verwaltungsgericht in seinen drei Parallelurteilen vom 9. Juli 2009 und dazu die Beschlüsse des Senats vom 29. Juli 2010 - BVerwG 8 B 105.09, 8 B 106.09 und 8 B 109.09 -).

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Zu einer anderen Beurteilung führt es auch nicht, wenn die Schädigung der Klägerin im Sinne einer "gestreckten Schädigung" bereits mit dem Verkauf ihres Dresdner Stammhauses im Dezember 1935 begann und mit dem Verkauf ihrer Berliner Niederlassung im Februar 1938 lediglich ihre Fortsetzung fand. Die S. AG hatte das Grundstück bereits im Juni 1935 und also noch vor dem Beginn der "gestreckten" Schädigung der Klägerin veräußert. Damit kann auch unerörtert bleiben, ob der frühere Beginn der "gestreckten Schädigung" der Klägerin, der zunächst (nur) deren Dresdner Stammhaus betraf, auch Vermögenswerte erfassen konnte, die (allein) der Berliner Niederlassung zugeordnet waren.

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2. Die Klägerin leitet den Klaganspruch denn auch vornehmlich aus der Behauptung einer Schädigung der S. AG her, die sie im Verkauf des Grundstücks im Jahr 1935 sieht. Auch damit dringt sie nicht durch.

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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die S. AG das Grundstück am 1. Juni 1935 an die Firma O. OHG verkauft und aufgelassen hat und dass die Käuferin am 31. Juli 1935 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden ist. Es hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die S. AG wegen der Beteiligung der Klägerin im Zeitpunkt des Verkaufs ebenfalls ein jüdisches Unternehmen und dass der Verkauf demzufolge für sie ein schädigendes Ereignis im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG gewesen ist. Ferner hat das Verwaltungsgericht angenommen, der - erloschenen - S. AG stünde nur deshalb kein Anspruch auf Rückgabe zu, weil die Klägerin als ehemalige Aktionärin derartige Rückgabeansprüche nicht mit mehr als 50 vom Hundert der Anteile geltend gemacht habe (§ 6 Abs. 1a Satz 2 und 3 VermG). Auch auf der Grundlage dieser Annahmen lässt sich der Klaganspruch nicht begründen.

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a) Allerdings können, wenn ein Unternehmen wegen Nichterreichens des Quorums nach § 6 Abs. 1a Satz 3 VermG nicht zurückgefordert werden kann, die Berechtigten gemäß § 6 Abs. 6a Satz 3 Alt. 3 VermG vom Verfügungsberechtigten - wie zu ergänzen ist: wenn dieser das Unternehmen zwischenzeitlich veräußert hat (Beschluss vom 11. August 2004 - BVerwG 7 B 65.04 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 61) - die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach § 6 Abs. 7 VermG entscheiden. Berechtigte im Sinne dieser Regelung sind die Minderheitsgesellschafter, die das Quorum nicht erreicht haben. Die Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung aber nur für Fälle der Unternehmensrestitution. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

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Ein Anspruch auf Rückübertragung eines Unternehmens besteht, wenn ein Unternehmen als solches Gegenstand einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG war. Das setzt zwar nicht notwendig einen einheitlichen, das gesamte Betriebsvermögen betreffenden Entzugsakt voraus. Ein Zugriff auf das Unternehmen als solches liegt vielmehr auch vor, wenn das wesentliche Betriebsvermögen eines Unternehmens gegebenenfalls durch einzelne, unter Umständen auch zeitlich gestreckte Akte entzogen wurde. In jedem Falle muss aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einem Entzug des Unternehmens als solchen gesprochen werden können (Beschluss vom 27. Juli 1993 - BVerwG 7 B 15.93 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 1; Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17). Es spricht auch vieles dafür, dass die einzelnen Teilakte von einem Gesamtvorsatz umfasst sein müssen; der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts setzt demgemäß voraus, dass es dem Schädiger darauf ankommen muss, den Geschädigten als Unternehmensträger zu verdrängen oder gar durch einen anderen zu ersetzen (Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 5 C 11.07 - BVerwGE 130, 122 = Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 6 ).

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Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Es ergibt sich aber schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, dass eine "gestreckte" Unternehmensentziehung in dem beschriebenen Sinne nicht vorliegt. Die Klägerin sieht den erforderlichen Zusammenhang der verschiedenen Veräußerungen von Betriebsvermögen, welche die S. AG 1935 ins Werk setzte, in dem zugrundeliegenden Plan zur "Reorganisation" des Konzerns; damit sollte das Unternehmen aus seiner wirtschaftlichen Bedrängnis befreit werden. So wurden neben dem hier in Rede stehenden Grundstück das Objekt W. Straße ..., das "P.-Hotel" sowie die Mehrheitsbeteiligung an der H.-GmbH abgestoßen. Eine aus Teilakten zusammengesetzte Entziehung des Unternehmens der S. AG - und sei es "nur" eine solche des wesentlichen Betriebsvermögens - stellt dies aber schon deshalb nicht dar, weil die S. AG ihr Unternehmen nicht verlor, sondern sanierte und fortführte; für 1936 legte sie wieder eine ausgeglichene Bilanz vor, erwarb 1937 - auf welche Weise auch immer - die Firma K. hinzu und führte ihr Unternehmen erfolgreich jedenfalls bis Kriegsende, in West-Berlin auch darüber hinaus.

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b) War der Verkauf des G.-Hauses für die S. AG mithin allenfalls eine Singularschädigung, so scheidet ein Durchgriffsanspruch der Klägerin nach § 6 Abs. 6a Satz 3 Alt. 3 VermG aus. Die Vorschrift kann auf die Singularschädigung nicht entsprechend angewendet werden.

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Die Klägerin weist allerdings zutreffend darauf hin, dass § 6 Abs. 6a Satz 3 Alt. 3 VermG nach Wortlaut und Regelungsinhalt an § 6 Abs. 1a Satz 2 und 3 VermG anschließt und dass diese letztere Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - über den Wortlaut hinaus - auf vermögensrechtliche Ansprüche einer geschädigten Gesellschaft wegen einer Singularschädigung entsprechend anzuwenden ist. Ist die Gesellschaft untergegangen, so kann sie demzufolge vermögensrechtliche Ansprüche als fingierte Liquidationsgesellschaft nicht nur wegen einer Schädigung ihres Unternehmens, sondern auch wegen einer Singularschädigung unter der Voraussetzung geltend machen, dass dies von mehr als 50 vom Hundert der Gesellschaftsanteile befürwortet wird (Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 7 C 18.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 51; vgl. auch Urteil vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 69.96 - BVerwGE 106, 51). Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass den einzelnen Gesellschaftern weitere vermögensrechtliche Ansprüche in Anknüpfung an eine Singularschädigung der Gesellschaft zustehen sollen, wenn das Quorum nicht erreicht wird. § 6 Abs. 1a VermG regelt lediglich formale Voraussetzungen für die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche, setzt aber deren Bestehen voraus. Die Regelung soll die Anteilseigner einer erloschenen Gesellschaft zu der Klarstellung veranlassen, ob sie wegen der Schädigung Restitution oder Entschädigung wählen; das müssen sie vor der Anmeldung von Ansprüchen mit Mehrheit entscheiden (Urteil vom 19. September 2002 a.a.O., S. 80 m.w.N.; vgl. BT-Drucks. 12/449, S. 10). Dieser Zweck der Vorschrift gilt gleichermaßen für Ansprüche der Gesellschaft wegen einer Unternehmensschädigung wie für solche wegen einer Singularschädigung. Das trägt die entsprechende Anwendung des Quorumerfordernisses auf Fälle der Singularschädigung. Die Analogie beschränkt sich aber zugleich auf den verfahrensrechtlichen Regelungsgehalt des § 6 Abs. 1a VermG. Folgerungen auf das materielle Wiedergutmachungsrecht lassen sich hieraus nicht ziehen.

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Dieses aber ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass das Gesetz nach Tatbestand und Rechtsfolgen streng zwischen Ansprüchen wegen einer Singularschädigung und solchen wegen einer Unternehmensschädigung unterscheidet. § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG unterstreicht die Unterscheidung, indem die Singularrestitution grundsätzlich ausgeschlossen wird, wenn der Berechtigte Unternehmensrestitution verlangen könnte. Damit verbietet sich grundsätzlich eine entsprechende Anwendung von Bestimmungen, die den Inhalt von Ansprüchen wegen einer Unternehmensschädigung regeln, auf Fälle der Singularschädigung. Das gilt auch für Surrogatansprüche auf Erlösauskehr, wenn der entzogene Vermögenswert nicht zurückgegeben werden kann, weil der Verfügungsberechtigte ihn zwischenzeitlich veräußert hat. Die Sondervorschriften des § 6 Abs. 6a Satz 3 ff. VermG sind ganz auf die Unternehmensrestitution zugeschnitten und können deshalb weder als Ganzes noch in Teilen auf die Singularrestitution entsprechend angewendet werden. Wenn der Gesetzgeber daher in § 6 Abs. 6a Satz 3 Alt. 3 VermG unter bestimmten Voraussetzungen auch Gesellschaftern eines geschädigten, aber erloschenen Unternehmensträgers, die das Quorum für die "Wiederbelebung" des Unternehmens verfehlen, vermögensrechtliche Ansprüche in Anknüpfung an eine Unternehmensschädigung der Gesellschaft zuspricht, so verbietet sich, dies auf Ansprüche wegen einer Singularschädigung der Gesellschaft zu erstrecken. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den Vorrang der Unternehmensrestitution, den § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG anordnet, bereits Ansprüche derartiger Minderheitsgesellschafter auf Rückgabe einzelner Gegenstände des Unternehmensvermögens verneint (Beschluss vom 29. November 2006 - BVerwG 7 B 61.06 - ZOV 2007, 180). Das ist dahin zu ergänzen, dass diese Minderheitsgesellschafter auch Herausgabe des Erlöses aus einer Veräußerung solcher Gegenstände nicht verlangen können.

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Man mag darin mit der Klägerin eine Wiedergutmachungslücke erkennen. Sie entstand jedoch nicht planwidrig. Entgegen der Darstellung der Klägerin sind die Ansprüche der Minderheitsgesellschafter nicht erst infolge einer redaktionellen Verschiebung der Regelung versehentlich auf den Kontext der Unternehmensrestitution beschränkt worden. Richtig ist zwar, dass die Regelung des späteren § 6 Abs. 1a VermG - in anderer Fassung - im Regierungsentwurf in § 2 Abs. 1 VermG angesiedelt werden sollte und erst aufgrund der Empfehlung des Bundestagsausschusses nach § 6 VermG verschoben wurde. Sie sollte aber schon nach dem Regierungsentwurf ausdrücklich nur für "Berechtigte bei der Rückgabe eines Unternehmens nach §§ 6, 12" und nicht auch für die Singularrestitution gelten (BTDrucks. 12/103, S. 30; 12/255, S. 4, 11). Dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgabe des Unternehmens vom Erreichen eines Quorums abhängen sollte und dass die Gesellschafter auch bei Verfehlen des Quorums immerhin Auskehr eines Veräußerungserlöses sollten beanspruchen können, sah ohnehin erst die Beschlussempfehlung des Ausschusses vor (BTDrucks. 12/255, S. 14; 12/449, S. 11).

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Eine entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 6a Satz 3 Alt. 3 VermG auf Ansprüche des Unternehmens wegen einer Singularschädigung gebietet entgegen der Ansicht der Klägerin schließlich auch nicht der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Zwischen einem Anspruch auf Rückgabe eines Unternehmens und einem Anspruch auf Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände, die seit geraumer Zeit nicht mehr zum Unternehmensvermögen gehört haben, bestehen sachliche Unterschiede von solchem Gewicht, dass von einer Rechtspflicht zur Gleichbehandlung keine Rede sein kann. Im ersten Fall bezweckt das Gesetz in erster Linie, die Integrität des Unternehmens zu erhalten. Deshalb schließt es den "Durchgriff" auf einzelne Gegenstände des Unternehmensvermögens grundsätzlich aus (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VermG) und macht zudem den Rückgabeanspruch von geschädigten Gesellschaften vom Erreichen des Quorums unter den Gesellschaftern und damit vom Nachweis der Ernsthaftigkeit des auf das Unternehmen als solches gerichteten Rückgabeverlangens abhängig (§ 6 Abs. 1a VermG; vgl. BTDrucks. 12/449, S. 10). Gegen dieses besondere Rechtsregime der Unternehmensrestitution lässt sich verfassungsrechtlich nichts erinnern. Dann bestehen aber auch keine Einwände dagegen, wenn der Anwendungsbereich von Folgeregelungen und punktuellen Abweichungen, wie sie auch § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG darstellt, auf den Kontext der Unternehmensrestitution beschränkt werden.