Vermögensgesetz (VermG)
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

Ausfertigungsdatum: 23.09.1990


§ 10 VermG Bewegliche Sachen

Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben werden, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.