Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 10.05.2011


BVerwG 10.05.2011 - 8 B 8/11

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
10.05.2011
Aktenzeichen:
8 B 8/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend VG Gera, 20. Oktober 2010, Az: 2 K 385/08 Ge, Urteil

Gründe

1

Das vorliegende Verfahren betrifft das in den Gemarkungen R. und L. gelegene Forstrevier L., für das die Klägerin die Feststellung ihrer Berechtigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen begehrt. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem klagabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

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1. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe aus sachfremden Erwägungen das Ausgangsverfahren 2 K 1470/96 Ge in insgesamt 63 Vermögenswerte und dementsprechend 63 Verfahren aufgeteilt und damit gegen Art. 3 GG verstoßen, kann die Zulassung der Revision schon deswegen nicht rechtfertigen, weil Beschlüsse über die Trennung und Verbindung von Verfahren nach § 37 Abs. 2 VermG, § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar sind, dass sie nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; Beschluss vom 19. November 1982 - BVerwG 9 CB 674.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 217).

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Unbeschadet dessen kann die Beschwerde Mängel rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 <324> = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 11; Beschluss vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43). Solche Mängel sind von der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt worden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ihr Einwand, der Prozessstoff sei durch die Trennung nicht übersichtlicher geworden, verneint nur deren Zweckmäßigkeit. Der Hinweis auf die Steigerung des Kostenrisikos der Klägerin betrifft keinen Mangel der Sachentscheidung, sondern die Grundlage der Streitwertfestsetzung. Unabhängig davon schließt § 52 Abs. 4 GKG eine Verfahrenstrennung nach betroffenen Vermögenswerten nicht aus. Auch eine Differenzierung nach Beizuladenden ist weder willkürlich noch sonst unzulässig (Beschluss vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17).

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2. Das Verwaltungsgericht hat seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es die Gerichtsakten aus den Verfahren 2 K 1470/96 Ge (sieben Bände), die hier zugehörigen Behördenvorgänge (zwölf Bände), die Gerichtsakten zum Verfahren 2 K 1577/01 Ge (zwei Bände) und eine Beiakte sowie die Gerichtsakten aus dem Verfahren 2 K 2/06 Ge (zwei Bände) ohne förmlichen Beiziehungsbeschluss im Termin vom 20. Oktober 2010 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ohne den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Ein entsprechender Hinweis ist in der Ladung vom 9. September 2010 zum Termin am 20. Oktober 2010 erfolgt.

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Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.> = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 11 S. 4 f.; Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris und vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 21.09 - juris). Dagegen hätte das Gericht verstoßen, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren (Beschluss vom 29. Januar 2010 a.a.O.).

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Die angegriffene Entscheidung beruht auf der Erwägung, das Vermögensgesetz finde keine Anwendung, weil der streitige Vermögenswert auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei. Erbprinz H. R. habe sein Eigentum an dem Vermögenswert auf der Grundlage des Gesetzes über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September 1945 verloren. Das Vorliegen eines generellen Enteignungsverbots hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die - jedenfalls auch - deutsche Staatsangehörigkeit des Erbprinzen verneint. Ein konkret bestehendes Enteignungsverbot hinsichtlich des Vermögenswertes habe ebenfalls nicht bestanden. Bei seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung hat das Verwaltungsgericht erkennbar den bis zum Trennungsbeschluss vom 22. Oktober 2001 im Verwaltungsstreitverfahren 2 K 1470/96 Ge und den danach angefallenen Prozessstoff nebst den zum dortigen Verfahren beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie die Akten und Beiakten der bislang entschiedenen Verfahren berücksichtigt, die ausweislich der Niederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Damit musste die im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin rechnen, ohne dass das Gericht vor der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beiziehungsbeschluss erließ oder die Beteiligten auf die Beiziehung dieser Akten hinwies. Denn die Klägerin war auch in den Parallelverfahren durch dieselbe Bevollmächtigte vertreten, die ihrerseits aufgrund eigener Aktenkenntnis davon ausging, es seien jeweils dieselben Tatsachen- und Rechtsfragen für die Entscheidung maßgeblich.

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Die Prozessvertreterin der Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 bestellt und in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge, von dem das vorliegende Verfahren mit Trennungsbeschluss vom 22. Oktober 2001 abgetrennt worden ist, Einsicht in die Gerichtsakten genommen, aus denen sich die Beiziehung der Behördenakten ergab. Im Erörterungstermin vom 28. August 2003 in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge und in den Verfahren 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge war die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte vertreten. Der Umfang der dem Gericht vorliegenden Akten war ihr daher bekannt. Wie sich aus den Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 2. und 4. Dezember 2009 ergibt, war dieser auch bewusst, dass in allen Verfahren entscheidungserheblich war, ob eine Enteignung auf der Grundlage der Vorschriften über die Bodenreform vorlag, welche Staatsangehörigkeit Erbprinz H. R. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt hatte und ob ein konkretes Enteignungsverbot für den streitigen Vermögenswert bestand. Die Klägerin wusste daher, dass der Sach- und Streitstand der Parallelverfahren auch für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Verfahrens relevant war. Dessen war sich die Bevollmächtigte der Klägerin auch bewusst. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 hat sie in ihrer Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters Amelung zu ihrem Ablehnungsgesuch ausgeführt, dass die Rechtsfrage, über die das Gericht zu entscheiden hat, ob nämlich ein Restitutionsanspruch des Rechtsvorgängers der Klägerin wegen § 1 Abs. 8a VermG ausgeschlossen ist oder ob ein sowjetisches Enteignungsverbot zu Gunsten des Rechtsvorgängers der Klägerin greift, das Kernproblem in sämtlichen anhängigen getrennten Verfahren ist. Angesichts dessen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ohne vorherige ausdrückliche Ankündigung durch das Verwaltungsgericht, worauf es seine Entscheidung stützen werde, die Klägerin ihre prozessualen Beteiligungsrechte nicht hätte ausreichend wahrnehmen können.

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3. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt. Unabhängig davon, dass die Bevollmächtigte der Klägerin in der Ladung und in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2010 ausweislich der Niederschrift auf die Akten hingewiesen wurde, die das Gericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, war es vor der mündlichen Verhandlung weder gehalten mitzuteilen, welche Akten und Schriftstücke es zu Beweiszwecken heranziehen wollte, noch musste es im Einzelnen die Schriftstücke bezeichnen, die es für entscheidungserheblich hielt.

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Nach § 108 Abs. 2 VwGO darf das Gericht seine Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das schließt den Anspruch der Verfahrensbeteiligten ein, nicht durch Unkenntnis der nach Auffassung des Gerichts entscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte an einer sachlichen Äußerung gehindert zu sein. Das Gericht darf deshalb keinen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und so dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der ein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>; Kammerbeschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 - NJW 1996, 45; BVerwG, Urteile vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 und vom 24. September 1992 - BVerwG 3 C 88.88 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 61; Beschluss vom 12. März 2009 - BVerwG 3 B 2.09 - juris). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt tatsächlich und rechtlich sowohl schriftlich wie auch in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Das gilt auch für das in den Parallelverfahren zu den Akten gelangte entscheidungsrelevante Material. Mit der Beiziehung dieser Akten hat das Verwaltungsgericht keinen für die Klägerin überraschenden entscheidungserheblichen Sachverhalt oder rechtliche Gesichtspunkte in das Verfahren eingeführt. Vielmehr konnte es davon ausgehen, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die in diese Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss eingebunden war, die rechtliche und tatsächliche Problematik kannte. Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2010, sie verwahre sich dagegen, dass die Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge mit den dazugehörigen Behördenvorgängen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht würden, verpflichtete das Verwaltungsgericht weder, den Termin zu verlegen, noch ihr eine Möglichkeit einzuräumen, schriftlich Stellung zu beziehen. Der Bevollmächtigten der Klägerin wäre auch vor der mündlichen Verhandlung eine (weitere) Akteneinsicht ohne Weiteres möglich gewesen. Sie hat nicht nachvollziehbar dargelegt, ihr sei der rechtliche und tatsächliche Standpunkt des Beklagten aus den ebenfalls von ihr betreuten Parallelverfahren nicht bekannt.

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Schon nach ihrer eigenen Einlassung war die Klägerin nicht gehindert, zu den vom Beklagten im Ausgangsverfahren 2 K 1470/96 Ge mit Schriftsätzen vom 18. November 2004 und vom 27. April 2004 (wohl 17. April 2004) vorgelegten Listen Stellung zu nehmen. Aus den Entscheidungen in den Parallelverfahren war ihr bereits bekannt, dass es zu der von ihr in das Verfahren eingeführten "Moskauer Liste", die unter laufender Nummer 43 den Vermögenswert "Theater, Küchengarten 2" als ausländisches zur Rückgabe vorgesehenes Vermögen des Erbprinzen H. R. erfasste, ein Gegenstück in Gestalt der "Weimarer Liste" gab, die unter der laufenden Nummer 43 den Vermögenswert "Küchengartenallee 5" einer Frau Elise L. aufführte. Die Klägerin hatte auch im vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zum unterschiedlichen Inhalt der dem Gericht vorliegenden Listen und zu deren Echtheit zu äußern sowie entsprechende Beweisangebote zu unterbreiten, was sie auch mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2010 getan hat.

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Dass ihrer Prozessbevollmächtigten die Entscheidungsrelevanz dieser Fragen bewusst war und sie genügend Zeit zur Äußerung hatte, belegen ihre Schriftsätze vom 30. Oktober 2009 und vom 19. Oktober 2010, mit denen sie zum Inhalt und zur Echtheit der Listen Stellung bezogen hat. Dass die Vorinstanz der Klägerin keine Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen gegeben hätte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat ihren Sachvortrag in seiner Entscheidung ausreichend berücksichtigt. Es hat sich mit dem Einwand der Fälschung der vom Beklagten vorgelegten Fassung der Anlage zum SMATh-Befehl Nr. 56 auseinandergesetzt und auch die von der Klägerin vorgelegte Fassung aus dem Moskauer Staatsarchiv gewürdigt. Mit den Einwendungen der Klägerin gegen die Annahme einer britischen Staatsangehörigkeit der Frau L. hat es sich ebenfalls auseinandergesetzt.

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Gleiches gilt für die Schutzlisten, die dem Schreiben des Stellvertreters des Chefs der Finanzverwaltung der SMAD B. vom 11. Mai 1949 (sog. "Berliner Listen") beigefügt waren. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesen Listen inhaltlich befasst und auch berücksichtigt, dass diese Listen mit "gez. S." endeten. Dass es diesen Listen einen anderen Beweiswert zuerkannt hat als die Bevollmächtigte der Klägerin, verhilft der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zum Erfolg.

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Der Vorwurf, das Gericht habe diesen Listen einen unzulässigen und unzutreffenden Beweiswert beigemessen, zielt nicht auf die Gewährung rechtlichen Gehörs ab, sondern auf die richterliche Überzeugungsbildung, die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Gleiches gilt für den Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, die als Anlage zum Befehl Nr. 24 der SMATh vorgelegte Liste, auf der der Erbprinz mit den Jagdhäusern Jägersruh vermerkt sei, stelle keinen Bezug zu einer (auch) englischen Staatsangehörigkeit des Erbprinzen dar.

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4. Mängel der Tatsachen- und Beweiswürdigung, die als Verfahrensfehler zu qualifizieren wären, hat die Klägerin nicht wirksam gerügt. Die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) betreffende Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan.

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Eine Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegt vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher Widerspruch besteht. Dazu muss der Beschwerdeführer die konkreten Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren bezeichnen, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll (Beschlüsse vom 30. Juni 2009 - BVerwG 9 B 23.09 - juris Rn. 10 m.w.N. und vom 18. Oktober 2010 - BVerwG 9 B 64.10 - juris Rn. 3). Die Beschwerde zitiert zwar konkrete Textstellen aus dem Urteil auf den Seiten 8, 16, 26 und 29; sie zeigt jedoch nicht auf, inwieweit das Urteil Feststellungen enthält, die offenkundig dem insoweit unumstrittenen Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Akten widersprechen. Der Hinweis auf den Protest der Klägerin gegen die Verwertung des Inhalts der Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge sowie der zugehörigen Behördenakten und Beiakten, soweit dieser nach dem 22. Oktober 2001 angefallen ist (vgl. UA S. 14), macht keine fehlerhafte Wiedergabe dieses Akteninhalts geltend, sondern nur die Unzulässigkeit seiner Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren. Umstritten ist also nicht der Inhalt der Akten, sondern nur dessen Verwertung. Unabhängig davon, dass sich die von der Beschwerdeführerin zitierte Passage, dass "insbesondere der bis zum Trennungsbeschluss vom 22. Oktober 2001 im Verwaltungsstreitverfahren 2 K 1470/96 Ge angefallene Prozessstoff nebst den zum dortigen Verfahren beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten in dem hier abgetrennten Verfahren" zu verwerten ist, im Urteil so nicht findet, würde daraus entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine aktenwidrige Verwechslung der bis zur Trennung und der danach zu den Akten gelangten Unterlagen folgen. Aus den Ausführungen im Urteil ergibt sich vielmehr, dass das Verwaltungsgericht den Prozessstoff, der in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge insgesamt bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu den Akten gelangt ist, sowie die in den weiteren Verfahren 2 K 2/06 Ge und 2 K 1577/01 Ge angefallenen Akten und Unterlagen im streitgegenständlichen Verfahren berücksichtigt hat. Inwieweit die anhand der aufgeführten Unterlagen vorgenommene Beweiswürdigung denkgesetzlich fehlerhaft sein soll, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie beschränkt sich darauf, der verwaltungsgerichtlichen Tatsachen- und Beweiswürdigung die eigene, abweichende gegenüberzustellen.

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Die Beschwerde genügt auch hinsichtlich des Vorwurfs, das Verwaltungsgericht habe "aktenwidrig" den SMATh-Befehl Nr. 56 mit der ihm beigefügten Schutzliste verwechselt, nicht den Darlegungsanforderungen. Die von der Klägerin zitierte Beweiswürdigung des Gerichts betrifft nicht lediglich den Befehl Nr. 56, sie bezieht sich vielmehr ausdrücklich auf die diesem Befehl beigefügte Schutzliste. Dies folgt schon aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 21 f. des Urteils, dass sich abweichende Anhaltspunkte für eine etwaige ausschließlich englische Staatsangehörigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerin nicht aus dem Befehl der SMA Thüringen Nr. 56 ergeben, wonach in der von der Klägerin vorgelegten Fassung der dem Befehl beigefügten Liste Erbprinz H. R. unter der laufenden Nummer 43 mit dem Vermögenswert "Theater, Küchengarten 2" erfasst werde. Aus den Erwägungen zum Beweiswert der von der Klägerin vorgelegten und in einem "Moskauer Archiv aufgefundenen Fassung des SMATh-Befehls Nr. 56" und der dabei verwendeten Formulierung, die unter dem Oberbegriff des "SMATh-Befehls Nr. 56" den Befehl selbst und die als Anlage beigefügten Listen zusammenfasst, ergibt sich nichts anderes. Insbesondere besteht kein offensichtlicher Widerspruch zum insoweit unumstrittenen Akteninhalt, dass Schutzlisten bezüglich ausländischen Vermögens auf diesem Befehl basieren. Das ergibt sich zum einen aus den Ausführungen auf Seite 20 ff. des Urteils zur Staatsangehörigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerin und zum anderen aus der Formulierung auf Seite 28 des Urteils, dass möglicherweise "Erbprinz H. R. mit diesem Vermögenswert vorübergehend in dem SMATh-Befehl Nr. 56 unter laufender Nummer 43" erfasst worden sei.

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Auch im Übrigen zeigt die Beschwerde keine aktenwidrigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Eigenschaft der "Moskauer Liste" als öffentliche Urkunde bezweifelt, legt keinen offensichtlichen Widerspruch zum Akteninhalt dar, sondern rügt die Anwendung von Beweisregeln. Sie übersieht außerdem, dass die dazu zitierte Urteilserwägung die Einordnung der Urkunde offengelassen hat und schon deshalb keine das Urteil tragende Bedeutung haben kann.

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5. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es die Grenzen der Amtsermittlung überschritten oder den Beteiligten aktenwidrig einen bestimmten Vortrag unterstellt hätte.

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Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen bis zur Grenze des Zumutbaren (Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1). An das Vorbringen der Beteiligten ist das Gericht nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer sonstigen Verfahrensvorschrift lässt sich ableiten, dass es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt wäre, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (Beschluss vom 22. November 1991 - BVerwG 1 B 142.91 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 37).

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Das Verwaltungsgericht hat die beigezogenen Akten ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und konnte die daraus gewonnenen Erkenntnisse daher zu seiner Entscheidungsgrundlage machen, soweit sie im Hinblick auf die maßgebliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung waren. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Beklagte sich auf seinen bisherigen Vortrag und die im Ausgangsverfahren vorgelegten Listen bezogen und diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat und ob die Klägerin ihren Sachvortrag bezüglich des Fürstenenteignungsgesetzes bewusst nicht mehr aufrechterhalten hat.

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Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch nicht dadurch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, dass es ihren Sachvortrag in den Schriftsätzen vom 3. September 2010 sowie vom 19. Oktober 2010 nicht gewürdigt hätte, worin sie festgehalten und unter Beweis gestellt habe, dass sowohl die britische als auch die sowjetische Besatzungsmacht ihren Rechtsvorgänger als britischen Staatsangehörigen angesehen und behandelt hätten. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen (UA S. 11 f.) und ist anhand einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten zu dem Ergebnis gekommen, dass für eine ausschließlich englische Staatsangehörigkeit des Rechtsvorgängers keine Anhaltspunkte bestehen.

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6. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen seine richterliche Aufklärungspflicht verstoßen, weil es unter Verletzung der gesetzlichen Beweisregeln bei dem von der Klägerin geführten Urkundenbeweis mittels einer ausländischen öffentlichen Urkunde den Gegenbeweis in Form der Vorlage einer unbeglaubigten Liste (sog. "Weimarer Liste") ohne Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes nach § 173 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 2 ZPO zugelassen hätte. Für das Verwaltungsgericht war nach seinen tatsächlichen Feststellungen nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei der von der Klägerin vorgelegten Liste zum SMATh-Befehl Nr. 56 um eine öffentliche Urkunde im Sinne der Beweisregeln des § 418 i.V.m. § 438 ZPO handelte. Es hat vielmehr der von der Klägerin vorgelegten sog. "Moskauer Liste" im Rahmen seiner richterlichen Überzeugungsbildung nur ein allenfalls vorübergehendes, nicht aufrechterhaltenes Schutzversprechen der sowjetischen Besatzungsmacht entnommen. Zu diesem Ergebnis ist es im Wege der Auslegung dieser und der weiteren vorgelegten Listen gekommen, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist (§§ 133, 157 BGB). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht gegen gesetzliche Beweisregeln verstoßen hat (vgl. zur Reichweite des § 418 ZPO Beschluss vom 30. April 2009 - BVerwG 8 B 78.08 - juris). Jedenfalls würde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf einem solchen Verfahrensmangel beruhen. Gleiches gilt für die Verwertung und Würdigung der sog. "Berliner Listen", die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit einem Schreiben vom 19. Mai 1949 des Stellvertreters des Chefs der Finanzverwaltung der SMAD B. dem Vorsitzenden des Deutschen Ausschusses zum Schutze des Volkseigentums für jedes Land in der sowjetischen Besatzungszone zugeleitet worden sind. Was die Unterschriftsberechtigung bezüglich dieser Listen anbelangt, hat das Verwaltungsgericht aus der Tatsache, dass diese Listen mit dem Vermerk "gez. S." endeten, nicht gefolgert, dass diese Listen keinen Beweiswert hätten, weil sie manipuliert oder gefälscht seien. Zu dieser Einschätzung ist es im Hinblick auf die Tatsache gekommen, dass diese Listen mit Schreiben vom 19. Mai 1949 durch die sowjetische Militäradministration an die Deutsche Wirtschaftskommission zwecks Prüfung der Eigentumsrechte der Ausländer übergeben worden sind. Dass diese Beweiswürdigung denkfehlerhaft wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Sie beschränkt sich auf eine abweichende Würdigung der Indizien, ohne logisch unmögliche Schlüsse aufzuzeigen.

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Das Verwaltungsgericht ist bei der Beweiswürdigung der von der Beschwerde als "Berliner Listen" bezeichneten Schutzlisten auch nicht davon ausgegangen, dass für den Wahrheitsgehalt des Inhalts dieser Listen eine Vermutung spricht (§ 98 VwGO i.V.m. § 437 ZPO). Es hat seine Überzeugung, dass die von dem Beklagten vorgelegten Listen zum SMATh-Befehl Nr. 56 die endgültige Fassung sind, lediglich mit der zusätzlichen Überlegung untermauert, dass auf den "Listen für Thüringen", die dem Vorsitzenden des Deutschen Ausschusses zum Schutz des Volkseigentums mit Schreiben vom 11. Mai 1949 der Finanzverwaltung der SMAD - Abteilung Vermögenskontrolle -, das von dem Stellvertreter des Chefs der Finanzverwaltung der SMAD B. unterzeichnet worden war, für jedes in der sowjetischen Besatzungszone belegene Land übergeben worden sind, Erbprinz H. R. nicht mehr aufgeführt ist.

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7. Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei wegen der Mitwirkung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts O. als Beisitzer sowie der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2010 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, lässt einen Verfahrensfehler, insbesondere einen Verstoß gegen § 112 VwGO nicht erkennen. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass die vorerwähnten Richter an der mündlichen Verhandlung von Beginn bis zu ihrem Ende teilgenommen haben. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, dass ihnen Schriftstücke oder Beweismittel, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, vorenthalten worden sind.

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8. Die Rüge der Klägerin, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen, weil sich die gegebenen Entscheidungsgründe nicht konkret auf das vorliegende Verfahren bezögen, zeigt ebenfalls keinen Verfahrensfehler auf. Richtig ist, dass § 138 Nr. 6 VwGO nicht nur dann verletzt wird, wenn eine Begründung überhaupt fehlt, sondern auch dann, wenn die Entscheidung nur mit einer Verweisung auf andere Entscheidungen begründet wird, die mit der Streitsache nichts zu tun haben und eventuell sogar das Gegenteil besagen oder die den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres bekannt sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1993 - 2 BvR 1959/92 - NJW 1993, 1909; BVerwG, Beschluss vom 21. September 2006 - BVerwG 8 B 35.06 - juris Rn. 5). So liegt es hier aber nicht. Das angefochtene Urteil ist ausführlich und nachvollziehbar begründet. Dass es in weiten Passagen wortgleich mit der Begründung von Urteilen in Parallelsachen ist, erklärt sich zwanglos daraus, dass es sich eben um Parallelsachen zwischen denselben Beteiligten mit im Wesentlichen identischem Streitstoff handelt. Unschädlich ist auch, dass das Verwaltungsgericht verschiedentlich wegen der näheren Einzelheiten auf ein anderes, zuvor ergangenes Urteil in einer derartigen Parallelsache verwiesen hat. Dieses Urteil war den Beteiligten bekannt.

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Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).