Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 21.02.2017


BVerwG 21.02.2017 - 8 B 49/16

Entschädigungserfüllungsanspruch; ausländischer Gesellschafter; freigestellte ausländische Beteiligung


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
21.02.2017
Aktenzeichen:
8 B 49/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:210217B8B49.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend VG Greifswald, 12. April 2016, Az: 2 A 387/12, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

§ 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG eröffnet keinen entschädigungsrechtlichen Durchgriff auf frühere Unternehmensgrundstücke.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz.

2

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft belgischen Rechts und war im November 1948 an der Allgemeinen Elektrizitätsgesellschaft AG (AEG) beteiligt. Zu dem Betriebsvermögen der AEG gehörte ein Grundstück in A. mit einem Einheitswert von 62 800 RM, das auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet und in Volkseigentum überführt wurde. Die Klägerin beantragte eine Entschädigung für die Minderung ihres Aktienanteils und eine anteilige Entschädigung für den Grundstücksentzug.

3

Der hier streitgegenständliche Antrag der Klägerin auf anteilige Entschädigung für das Grundstück wurde mit Bescheid vom 1. März 2012 abgelehnt. Die Klage auf Bewilligung einer grundstücksbezogenen Entschädigung von 1 000 € blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, dass das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, ber. BGBl. I 2004 S. 1654) nur für eine mittelbare Schädigung in Form der Minderung des Werts der Beteiligung ausländischer Gesellschafter infolge einer Enteignung von Vermögenswerten der Gesellschaft eine Entschädigung vorsehe, nicht jedoch unmittelbar für die Enteignung der Vermögenswerte der Gesellschaft selbst. Letztlich könne aber dahinstehen, ob § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ausländischen Gesellschaftern auch einen jeweils auf die Enteignung einzelner Vermögenswerte der Gesellschaft bezogenen Entschädigungsanspruch gewähre, weil es hier jedenfalls an der erforderlichen Freistellung des enteigneten Vermögenswertes (Grundstück) fehle. Einen unmittelbar aus dem Völkerrecht stammenden Entschädigungsanspruch könne die Klägerin jedenfalls nicht gegen das beklagte Landesministerium geltend machen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

II

4

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargetan.

5

1. Das Verwaltungsgericht hat den Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG mit dem tragenden Argument abgewiesen, dass jedenfalls eine grundstücksbezogene Freistellungserklärung fehle.

6

a) Nach Auffassung der Klägerin weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - (BVerwGE 150, 200) und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - (BVerwGE 153, 63) ab. Aufgrund einer Verwechslung beruhe es auf dem Rechtssatz, die vollständige Enteignung eines Vermögenswertes stehe einer Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG entgegen. Denn ein solcher Vermögensgegenstand müsse Gegenstand der Ausnahme von der Wirkung der Enteignung, also der Freistellung sein. Demgegenüber lasse das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch auch zu, wenn hinsichtlich der Vermögenswerte, die Gegenstand des Zugriffs gewesen seien, eine vollständige Enteignung vorliege und die Freistellung sich lediglich auf die Unternehmensbeteiligung beziehe (BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 27, 38, 43 und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - a.a.O. Rn. 21).

7

Damit kann eine Divergenz nicht begründet werden. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Hingegen reicht der Vorwurf einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes zur Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9, vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 = juris Rn. 15 und vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 = juris Rn. 10). So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG aufgestellten Rechtssätzen nicht widersprochen, sondern ausdrücklich auf die von der Klägerin genannten Entscheidungen Bezug genommen. Soweit die Klägerin eine Verwechslung als Ursache von der behaupteten Abweichung annimmt, würde eine solche fehlerhafte Anwendung unbestrittener Rechtssätze für die Annahme einer Divergenz nicht genügen.

8

Im Übrigen behandelt das Verwaltungsgericht eine von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts grundlegend abweichende Fallgestaltung. Die Klägerin begehrt nach der von der Beschwerde nicht angegriffenen Auslegung ihres Begehrens durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung für die mit den besatzungshoheitlichen Enteignungen verbundene "mittelbare" Wertminderung ihrer Unternehmensbeteiligung, sondern für den unmittelbaren Entzug eines dem geschädigten Unternehmen gehörenden Grundstücks. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt, hat das Bundesverwaltungsgericht einen solchen (alternativen oder kumulativen) Rechtsanspruch aus § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG in den genannten Entscheidungen nicht anerkannt und darum auch keine Rechtsausführungen zu der Frage gemacht, ob sich bei eventueller Anerkennung eines solchen Durchgriffsanspruchs auf ein einzelnes Grundstück die von § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG vorausgesetzte Freistellungserklärung ebenfalls hierauf beziehen müsste.

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b) Die Klägerin beruft sich im Zusammenhang mit der nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG erforderlichen Freistellungserklärung auch zu Unrecht auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage:

"Muss administratives Handeln deutscher oder sowjetischer Behörden vorliegen, das eigens in einem konkreten Fall den Schutz der ausländischen Beteiligungen gewährt, damit man das Vorliegen einer Freistellung bejahen kann?".

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Damit wird keine - wie es bei einer Grundsatzrüge geboten wäre - höchst-richterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 30. Juni 2006 - 5 B 99.05 - juris Rn. 3). Denn die Voraussetzungen einer Freistellungserklärung sind in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Danach ist der Begriff der Freistellung ebenso wie derjenige der Enteignung vornehmlich im faktischen Sinne zu verstehen. Auf Form und Rechtmäßigkeit der Freistellung kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass ein Anteilseigner durch die Enteignung des Unternehmensträgers auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht vollständig und endgültig aus seiner Stellung verdrängt werden sollte (BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 43 und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - a.a.O. Rn. 21). Demnach genügt die bloße Berufung auf eine zur Zeit der sowjetischen Besatzungsmacht oder in der ehemaligen DDR herrschende Rechtsauffassung in Bezug auf die Schonung ausländischen Eigentums nicht, wenn diese Rechtsauffassung nicht tatsächlich in der Verwaltungspraxis bezogen auf die umstrittene Unternehmensbeteiligung zu einer Freistellung geführt hat.

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Im vorliegenden Fall wäre eine weitere revisionsgerichtliche Klärung der an eine Freistellung zu stellenden Anforderungen auch - wie der Beklagte zutreffend ausführt - nicht zu erwarten. Denn § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG gewährt eine Entschädigung nur für "zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaften an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern". Der Anspruch erstreckt sich somit allein auf die Entschädigung für die Unternehmensbeteiligung und nicht (kumulativ oder alternativ) auf die hier begehrte Entschädigung für einen einzelnen Vermögenswert der Gesellschaft. Dass § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG keinen entschädigungsrechtlichen Durchgriff auf frühere Unternehmensgrundstücke eröffnet, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. Bereits der Wortlaut der Vorschrift nennt als Entschädigungsgegenstand nur Unternehmensbeteiligungen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich für einen Durchgriff auf weitere Vermögenswerte nichts. Denn es sollte lediglich eine Rechtsschutzlücke in Bezug auf ausländische Beteiligungen an Unternehmen geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 35).

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2. Da das Verwaltungsgericht den Anspruch aus § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG auch mit diesem Argument verneint hat, hat die Klägerin sich auch hierzu vorsorglich auf Zulassungsgründe berufen.

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a) Sie hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob der gesamte ursprüngliche Unternehmensträger, dessen Vermögenswerte, darunter auch Betriebe in mehreren Ländern der SBZ und in Berlin, enteignet wurden, der Unternehmensträger im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG war oder (ob) Abspaltungen davon" als Unternehmensträger angesehen werden können, etwa eine AEG (Ost), eine AEG (Ost/Länder) oder AEG (Ost-Berlin).

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Indessen ist auch das Tatbestandsmerkmal "enteigneter Unternehmensträger" in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend geklärt. Unter einem Unternehmensträger ist ein Rechtsträger (natürliche oder juristische Person bzw. rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft) zu verstehen, der mit seinem im Beitrittsgebiet belegenen Unternehmensvermögen voll oder lediglich teilenteignet wurde (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 33). Als Beispiel für einen teilenteigneten Unternehmensträger ist im Gesetzgebungsverfahren sogar die hier streitgegenständliche AEG genannt (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 35 m.w.N.) worden. Nach dieser Rechtsprechung sind jedenfalls einzelne Grundstücke - unabhängig davon, ob man sie als "Zweckvermögen" verstehen kann - nicht als Unternehmensträger im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG anzusehen.

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b) Auch die zusätzlich erhobene Divergenz- und Grundsatzrüge hat keinen Erfolg. Nach Ansicht der Klägerin weicht das Verwaltungsgericht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - mit dem Rechtssatz ab, § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG setze eine mittelbare Schädigung der ausländischen Beteiligungen am enteigneten Unternehmensträger voraus. Demgegenüber spreche das Bundesverwaltungsgericht von einer mittelbaren Schädigung des ausländischen Beteiligten wegen der Minderung des Werts der Beteiligung (BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 26 und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - a.a.O. Rn. 13). Die Divergenzrüge ist schon deswegen unbegründet, weil das Verwaltungsgericht sich ausdrücklich die in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssätze zu eigen gemacht und ihnen nicht inhaltlich widersprochen hat.

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Die Frage, ob für einen Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG eine mittelbare Schädigung der ausländischen Unternehmensbeteiligung oder des ausländischen Unternehmensbeteiligten vorliegen muss, hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der Begriff der mittelbaren Schädigung findet sich nicht als Tatbestandsvoraussetzung in § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG. Er wird nur zur Erklärung der Einführung der in der Vorschrift angesprochenen Entschädigung zunächst freigestellter ausländischer Unternehmensbeteiligungen herangezogen. Daher ist es von rein hermeneutischer Bedeutung, ob sich die mittelbare Schädigung auf den ausländischen Beteiligten oder auf die ausländische Beteiligung bezieht. Dass der Entschädigungsgegenstand allein die Unternehmensbeteiligung sein kann, ergibt sich - wie ausgeführt - zweifelsfrei aus dem Gesetz.

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3. Keine Zulassungsgründe bestehen auch hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass ein Anspruch der Klägerin aus § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG ausscheidet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war für die auf besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführte Enteignung des Grundstücks erstens schon keine Entschädigung vorgesehen. Die Klägerin wäre in diesem Fall zweitens auch nicht die Entschädigungsberechtigte gewesen. Drittens erfolge die Entschädigung für eine mittelbare Schädigung der Beteiligung ausländischer Gesellschafter nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG. Die Klägerin hat zu jeder der drei selbstständig tragenden Begründungen eine Grundsatzrüge erhoben.

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a) Sie hält insbesondere folgenden Rechtssatz für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Eine Entschädigung ist nicht 'vorgesehen' im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG, wenn ein Entschädigungsanspruch des enteigneten Unternehmensträgers ausgeschlossen ist".

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Es treffe zwar zu, dass eine Entschädigung nicht für das enteignete Unternehmen vorgesehen gewesen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - 7 C 58.93 - ZIP 1994, 1318 "Brambacher Sprudel"). Es stünde jedoch nirgends, dass die Entschädigungslosigkeit auch gegenüber den ausländischen Beteiligten eines Unternehmens gelten sollte, und daher sei diese Frage klärungsbedürftig. Damit wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend dargetan, weil bei der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung eingegangen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 30. Juni 2006 - 5 B 99.05 - juris Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Entschädigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG "vorgesehen", wenn im Einzelfall für Enteignungen im Beitrittsgebiet nach den damals geltenden Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik ein hinreichend konkretes unerfülltes Entschädigungsversprechen vorgelegen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 - Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 2 Rn. 4 und 7 f.; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2012 - 1 BvR 1184/09 - juris Rn. 22 f. und BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - a.a.O. Rn. 47 f. und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - a.a.O. Rn. 24). Mithilfe dieses Maßstabs lässt sich auch die Frage beantworten, ob für eine ausländische Unternehmensbeteiligte eine Entschädigung an einem entzogenen Unternehmensgrundstück "vorgesehen" gewesen ist. Die Klägerin zeigt einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in Hinblick auf den Maßstab des verdichteten Entschädigungsversprechens nicht auf und kann mit ihren Ausführungen auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht widerlegen, dass für sie als ausländische Unternehmensbeteiligte eine anteilige Entschädigung für das Grundstück in diesem Sinne nicht vorgesehen gewesen ist.

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b) Ist das angefochtene Urteil - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision jedoch nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund prozessordnungsgemäß geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 und vom 22. Juni 2015 - 2 B 54.14 - Buchholz 237.6 § 25 NdsLBG Nr. 2 Rn. 8). Daher bedarf es keines weiteren Eingehens auf die zu den übrigen verwaltungsgerichtlichen Argumenten angebrachten Grundsatz- und Verfahrensrügen.

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4. Schließlich greift die Klägerin auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Grundsatzrügen an, dass der von ihr beanspruchte völkerrechtliche Entschädigungsanspruch nicht im Verfahren nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz und nicht gegen das beklagte Land geltend gemacht werden kann.

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a) Die Klägerin hält dabei den Rechtssatz für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Völkerrechtliche Entschädigungsansprüche eines Ausländers wegen Eigentumsschädigung können ein Bundesland nicht treffen".

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Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache schon deshalb nicht im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, weil sich die aufgeworfene Frage in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Verwaltungsgericht ist nicht verallgemeinernd davon ausgegangen, dass das beklagte Land nicht Anspruchsgegner eines völkerrechtlichen Anspruchs sein könne. Es hat lediglich für einen - unterstellten - völkerrechtlich begründeten Durchgriffsanspruch des ausländischen Aktionärs in Bezug auf enteignete Unternehmensvermögenswerte die Anspruchsverpflichtung des Landes in Abrede gestellt.

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Unabhängig davon lässt die Beschwerde auch die erforderlichen Ausführungen zu der Frage vermissen, ob sich diese wesentlich eingeschränktere Rechtsfrage der Passivlegitimation des Landes in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen würde. Dazu hätte die Klägerin - worauf der Beklagte mit Recht hinweist - innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darlegen müssen, dass ihr nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung überhaupt ein über § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG hinausgehender völkerrechtlicher Durchgriffsanspruch zustehen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht jedoch grundsätzlich keine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, für eine rechtswidrige Hoheitsmaßnahme der ehemaligen DDR oder der sowjetischen Besatzungsmacht einzustehen. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der sogenannten "steckengebliebenen Enteignungen" keine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, das damit verbundene Unrecht durch Rückgängigmachung der Enteignung oder durch Übernahme von völkerrechtlichen Schadensersatz- oder Wiedergutmachungsansprüchen auszugleichen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1998 - 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139 S. 420 = juris Rn. 4 und vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 = juris Rn. 3). Angemerkt wurde lediglich, dass mit dem Übergang des Vermögens des untergegangenen Staates auf den Nachfolgestaat zugleich etwaige noch unerfüllte Entschädigungsverpflichtungen auf diesen übergehen (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - a.a.O. und vom 9. Mai 2005 - 7 B 144.04 - juris Rn. 11).

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Da dieser von der Rechtsprechung allein anerkannten völkerrechtlichen Verpflichtung durch § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG Rechnung getragen wurde (vgl. BT-Drs. 15/1180 S. 15 f.), hätte es innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist näherer Darlegung bedurft, aus welchen völkerrechtlichen Gründen neben diesen Ansprüchen und der Entschädigung für die Wertminderung zunächst freigestellter ausländischer Unternehmensbeteiligungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG noch ein (zusätzlicher oder alternativer) Entschädigungsdurchgriff in Bezug auf die dem Unternehmen gehörenden Vermögenswerte bestehen soll.

26

Im Übrigen ist geklärt, dass die Bundesrepublik Deutschland auch mit Blick auf das Völkerrecht für eine nach DDR-Recht rechtswidrige Vorenthaltung von Entschädigung nur durch Nachzahlung der ausstehenden Entschädigungsforderung einstehen muss (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 7 B 144.04 - juris Rn. 11). Dementsprechend gelangt auch das von der Beschwerde selbst vorgelegte "Kurzgutachten zu Fragen des völkerrechtlichen Eigentumsschutzes im Rahmen des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes" von Professor Dolzer (Rn. 70) zu dem Ergebnis, dass gegenüber der vom Gesetzgeber mit dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz getroffenen Entscheidung weder aus verfassungsrechtlicher noch aus völkerrechtlicher Sicht Bedenken bestehen.

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b) Die Klägerin hält ferner den Rechtssatz für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ein Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG sei kein völkerrechtlicher Anspruch und Ansprüche aus der Norm (seien) speziell zu völkerrechtlichen Ansprüchen".

28

Diese Frage würde sich jedoch ebenfalls in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht sich nicht zu der Frage verhalten, inwieweit der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG völkerrechtlichen Verpflichtungen gefolgt ist und in welchem Verhältnis die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu dem innerstaatlichen Anspruch stehen. Zum anderen wäre die Frage nicht entscheidungserheblich, weil bereits mit dem Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG den völkerrechtlichen Verpflichtungen Genüge getan wird.

29

c) Die Klägerin rügt schließlich in diesem Zusammenhang zwei Verfahrensfehler. Sie sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass das Verwaltungsgericht ihr Vorbringen zur Passivlegitimation des beklagten Landes übergangen habe. Sie habe mit Schriftsatz vom 8. März 2016 vorgetragen, dass die Bundesrepublik Deutschland zwar als Gebietsnachfolger der DDR für deren völkerrechtliche Verbindlichkeiten hafte (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 7 B 144.04 - Rn. 11, Meixner, Die Globalentschädigungsabkommen der ehemaligen DDR und ihre Abwicklung, ZOV 1995, 83, 85). Der Teil der öffentlichen Hand, der als Rechts- und Funktionsnachfolger die enteigneten Vermögenswerte erhalten habe, dürfte aber in analoger Anwendung der geltenden Bestimmungen zu zahlen haben. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, es fehle jeder Anhaltspunkt für die Haftung des Landes, müsse es dieses Vorbringen ignoriert haben. In gleicher Weise habe es ihr Vorbringen zur völkerrechtlichen Verwurzelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht habe seine Auffassung, dass das Land nicht hafte und dass ihr völkerrechtlicher Anspruch nicht in einem Verfahren nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz verfolgt werden könne, nicht begründet und damit einen Verfahrensfehler im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO begangen.

30

Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Das angegriffene Urteil verletzt nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gebietet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt allerdings nicht, dass in der Entscheidung sämtliche von den Beteiligten vorgetragenen oder für wesentlich gehaltenen Gesichtspunkte zu behandeln wären. Nur wenn nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen unerwähnt bleibt, lässt das darauf schließen, dass dieses Vorbringen nicht berücksichtigt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133; BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 8 B 10.15 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 44 Rn. 4).

31

Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Soweit das Verwaltungsgericht nicht auf das Vorbringen zur völkerrechtlichen Verwurzelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG eingegangen ist, beruht dies darauf, dass dieses Vorbringen nach seiner Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich war. Demgegenüber hat es tragend auf die Frage der Passivlegitimation abgestellt, sodass das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erheblich gewesen ist. Zwar spricht das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht explizit das klägerische Argument an, dass der Teil der öffentlichen Hand, der den enteigneten Vermögenswert erhalten hat, in analoger Anwendung der geltenden Bestimmungen eine Entschädigung zu zahlen habe. Es begründet jedoch seine davon abweichende Auffassung damit, dass ein völkerrechtlicher Entschädigungsanspruch gegenüber der ehemaligen DDR allenfalls nach Art. 23 f. des Einigungsvertrages (EV) von der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen war. Damit liefert es zum Argument der Klägerin ein Gegenargument und macht deutlich, dass seines Erachtens mit Art. 23 f. EV eine abschließende normative Regelung über den Übergang von ehemaligen DDR-Verbindlichkeiten erfolgt ist, sodass für die Hilfskonstruktion der Funktionsnachfolge kein Raum bleibt (ebenso OLG Dresden, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7 U 2763/00 - VIZ 2001, 575 f. = juris Rn. 61). Dass das Verwaltungsgericht nicht auf die zitierte Literatur und Rechtsprechung eingegangen ist, liegt daran, dass die Klägerin diese Fundstellen nicht als Beleg für ihre Theorie der Rechts- oder Funktionsnachfolge in Anspruch genommen hat.

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Wegen dieser - wenn auch knappen - Begründung kann auch nicht festgestellt werden, dass das vorinstanzliche Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen wäre. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen (stRspr; BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 <230>; Beschluss vom 1. Juni 2016 - 3 B 67.15 - juris Rn. 17). Davon kann hier keine Rede sein, weil das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung zur Passivlegitimation normativ begründet hat. Auch seine Rechtsansicht, dass der behauptete völkerrechtliche Anspruch in einem anderweitigen Verwaltungsverfahren verfolgt werden müsse, erschließt sich als folgerichtig, wenn dieser Anspruch nicht gegenüber dem beklagten Landesministerium, sondern gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu verfolgen wäre.

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5. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.