Entscheidungsdatum: 18.06.2010
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die gerügte Divergenz wird schon nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 1.). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 2.) kommt der Sache nicht zu. Schließlich liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 3).
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen.
Die Beschwerde benennt zwar einen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2005 - BVerwG 7 B 123.04 - aufgestellten Rechtssatz. Einen davon abweichenden vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz formuliert sie aber nicht. Vielmehr rügt sie lediglich in Form einer Berufungsbegründung die ihrer Meinung nach fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Verwaltungsgericht ausgeht, im vorliegenden Einzelfall.
Soweit sie abschließend dem Verwaltungsgericht den Rechtssatz unterstellt "Anhaltspunkte im Einzelfalle dafür, dass die staatliche Einlage tatsächlich nicht erbracht worden ist, liegen nur dann vor, wenn anhand dieser Anhaltspunkte die fehlende Werthaltigkeit der Einlage von den Klägern und Beschwerdeführern nachgewiesen werden kann", kann dies die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht begründen, denn das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt. Vielmehr fordert es von den Klägern, dass sie Anhaltspunkte hätten aufzeigen müssen, die im Rahmen der Ermittlungen von Amts wegen die Werthaltigkeit der staatlichen Einlage in Frage stellen könnten (UA S. 12). Damit macht das Gericht deutlich, dass es Ermittlungen von Amts wegen anstellen würde, wenn die Kläger "brauchbare Anhaltspunkte" für weitere Ermittlungen des Gerichts genannt hätten. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Amtsermittlung des Gerichts (nur) insoweit besteht, als die Partei, die sich auf einen bestimmten Sachverhalt beruft, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entsprechende Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen darlegt.
2. Die von den Klägern für rechtsgrundsätzlich im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehaltene Frage,
liegen dann Anhaltspunkte dafür vor, dass eine für typisch gehaltene Schlussfolgerung (Einbuchung in der Schlussbilanz als zutreffende Basis für die Höhe der "staatlichen Beteiligung") erschüttert wird, wenn aus ihnen die plausible Möglichkeit anderer Schlussfolgerungen hergeleitet werden kann?,
würde sich so in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat in das Revisionsgericht bindender (§ 137 Abs. 2 VwGO) Würdigung der Tatsachen festgestellt, dass sich aus dem Vorbringen der Kläger keine plausible Möglichkeit anderer, die Schlussbilanz als zutreffende Basis für die Höhe der staatlichen Beteiligung in Frage stellender Schlussfolgerungen herleiten lässt.
3. Schließlich beruht die Entscheidung auch nicht auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit die Ausführungen der Beschwerde hierzu das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gera - 2 K 1503/08.Ge - betreffen, können sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, weil es sich um ein anderes Verfahren handelt.
Soweit die Beschwerde mit dem Vorbringen, der Vorsitzende habe sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung einseitig verhalten, eine Befangenheit des Vorsitzenden rügen will, hätte dies bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden müssen. Gemäß § 43 ZPO, der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO entsprechend anwendbar ist, verliert eine Partei das Ablehnungsrecht, wenn sie sich bei dem für befangen gehaltenen Richter in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne den Ablehnungsgrund geltend zu machen.
Falls in dem Vorbringen der Beschwerde eine Aufklärungsrüge zu sehen sein sollte, genügt diese nicht den Darlegungsanforderungen. Die Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde bezeichnet weder konkrete Beweismittel, noch haben die anwaltlich vertretenen Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Beweisanträge gestellt.
Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler darin, dass das Gericht gemäß § 116 Abs. 2 VwGO die Zustellung des Urteils beschlossen und den unterschriebenen Urteilstenor der Geschäftsstelle übergeben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt dies, wenn entsprechend der Regelung des § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung alsbald nachträglich niedergelegt werden (vgl. Beschluss vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 CB 4.69 - BVerwGE 38, 220 <223> = Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 5 S. 6). Die Beteiligten können auch vor der Zustellung des Urteils auf Anfrage Kenntnis davon erhalten, welche Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Anderenfalls wäre die vorgeschriebene Übergabe der Urteilsformel eine nutzlose Formalität, weil sie nicht dazu führen würde, dass den Beteiligten die Entscheidung des Gerichts schon vor der Zustellung des vollständigen Urteils bekannt wird. Es soll aber verhindert werden, dass § 116 Abs. 2 VwGO missbräuchlich angewandt wird und das Gericht die Parteien auf die Entscheidung länger warten lässt als bei einer Verkündung des Urteils (Beschluss vom 24. Juni 1971, a.a.O. S. 223 f. bzw. S. 6 f.).
Aus der Tatsache, dass die Beigeladene sich bei der Geschäftsstelle telefonisch über das Ergebnis der Entscheidung informiert hat, kann deshalb die von der Beschwerde angedeutete versuchte Beeinflussung des Gerichts durch die Beigeladene nicht geschlossen werden. Es hätte den Klägern oder ihren Bevollmächtigten freigestanden, ihrerseits bei der Geschäftsstelle anzurufen und das Ergebnis der Entscheidung zu erfragen.
Inwieweit der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sein soll, wird von der Beschwerde nicht konkretisiert dargelegt. Die pauschale Behauptung, es sei der Vortrag der Kläger nicht zur Kenntnis genommen und bei der Beratung auch nicht erwogen worden, führt nicht zur Zulassung der Revision.
Soweit die Beschwerde auf ergänzenden Vortrag in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera - 2 K 1053/08.Ge - verweist, kann dies nicht berücksichtigt werden, weil ein entsprechender Vortrag nicht innerhalb der am 29. September 2009 abgelaufenen Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO in dem vorliegenden Verfahren eingegangen ist.