Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 13.11.2017


BPatG 13.11.2017 - 7 W (pat) 30/16

Patentbeschwerdeverfahren – "Unrichtiger Betrag bei SEPA-Lastschrift" - Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats – keine vollständige Zahlung – DPMA wird gleichzeitig zur Einziehung eines darüber hinaus geschuldeten Betrages ermächtigt - Höhe der Kostenschuld ergibt sich eindeutig aus den sonstigen Angaben - Zahlung ist in ausreichender Höhe als bewirkt anzusehen EOD*


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsdatum:
13.11.2017
Aktenzeichen:
7 W (pat) 30/16
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Unrichtiger Betrag bei SEPA-Lastschrift

Werden Gebühren des Patentamts gemäß § 1 Abs 1 Nr 4 PatKostZV durch Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats beglichen, so ist trotz Angabe eines  zu niedrigen Betrages die Zahlung gemäß § 2 Nr 4 PatKostZV in ausreichender Höhe als bewirkt anzusehen, wenn das Patentamt gleichzeitig zur Einziehung eines darüber hinaus geschuldeten Betrages ermächtigt wird, und wenn sich die Höhe der Kostenschuld aus den sonstigen Angaben eindeutig ergibt.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2014 005 344.9 (= PCT/IB2014/065737)

wegen Einleitung der nationalen Phase

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 13. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle 15 - vom 4. Oktober 2016 aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Anmelderin reichte am 31. Oktober 2014 unter Inanspruchnahme der Priorität einer italienischen Voranmeldung vom 22. November 2013 die in englischer Sprache abgefasste internationale Anmeldung PCT/IB2014/065737 mit 16 Patentansprüchen ein und gab dabei u. a. Deutschland als Bestimmungsstaat an. Am 19. Juni 2015 beantragte sie die internationale vorläufige Prüfung. Am 20. Mai 2016 übermittelte die Anmelderin dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Unterlagen für die Einleitung der deutschen nationalen Phase der Anmeldung mit einem gegenüber der ursprünglichen internationalen Anmeldung geänderten Anspruchssatz mit 13 Patentansprüchen. In der deutschen Übersetzung ist die Anmeldung bezeichnet mit „Mittels Nockenelement einstellbare Kühlpumpengruppe“. Sie wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 11 2014 005 344.9 geführt.

2

Zur Zahlung der nationalen Anmeldegebühr fügte die Anmelderin ein Formular mit Angaben zum Verwendungszweck des Mandats mit der Mandatsreferenznummer ZUEV82050012214011112013 bei und trug dort unter der Gebührennummer 311 150 (Anmeldegebühr) „60,00 Euro“ und unter der Gebührennummer 311 160 (Anspruchsgebühr) „90,00 Euro“ für weitere drei Ansprüche ein. Zusätzlich vermerkte sie in dieser Eingabe:

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„Die Anmeldegebühr in Höhe von EUR 60,00 sowie die Anspruchsgebühren für 3 weitere Ansprüche in Höhe von EUR 90,00 wird durch die beigefügten Angaben zum Verwendungszweck des Mandats (Vordruck A 9532) mit der Mandatsreferenznummer ZUEV82050012214011112013 entrichtet. Sollte das DPMA der Auffassung sein, dass der Gebührenbetrag unzureichend ist, wird das DPMA hiermit ermächtigt, den fehlenden Betrag von dem über die Mandatsreferenznummer angegebenen Konto einzuziehen.“

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Das Patentamt zog einen Betrag von 150,- € ein und verbuchte einen Zahlungseingang mittels Lastschrifteinzug in dieser Höhe. Der Betrag wurde später zurückgezahlt.

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Am 7. Juni 2016 übersandte das Patentamt eine Empfangsbescheinigung und wies die Anmelderin telefonisch darauf hin, dass Gebühren nicht in ausreichender Höhe gezahlt worden seien und dass die Zahlungsfrist bereits abgelaufen sei. Hingewiesen wurde u. a. auch auf die Möglichkeit, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.

6

Die Prüfungsstelle 15 des Deutschen Patent- und Markenamts stellte nach vorausgegangenem Zwischenbescheid mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 fest, dass die unter Berücksichtigung von 16 Patentansprüchen insgesamt in Höhe von 240,- € zur Zahlung fällige Anmeldegebühr nicht fristgerecht vor Ablauf des 23. Mai 2016 vollständig entrichtet worden und dass daher die in Art. 11 Abs. 3 PCT vorgesehene Wirkung der internationalen Anmeldung in Deutschland gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. iii PCT/Art. 39 Abs. 2 PCT beendet sei. Das Patentamt sei weder verpflichtet noch berechtigt gewesen, auf Grund der am 20. Mai 2016 eingereichten Angaben zum Verwendungszweck des Mandats die Anmeldegebühr in korrekter Höhe von 240,- € einzuziehen. Die Anmelderin könne sich ihrer Pflicht, fällig gewordene Gebühren rechtzeitig und in zutreffender Höhe zu entrichten, nicht durch ein Schreiben entledigen, nach welchem das Patentamt die einschlägige Höhe der Gebühr zu bestimmen und den Gesamtbetrag einzuziehen habe. Da der Tag des Eingangs des SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck beim Patentamt nach § 2 Nr. 4 PatKostZV als Zahlungstag der Gebühr gelte, müsse der Verwendungszweck aus sich heraus so deutlich und klar gefasst sein, dass der Betrag ohne Weiteres vereinnahmt werden könne.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Nach ihrer Auffassung geht aus ihrem Antrag vom 20. Mai 2016 in seiner Gesamtheit ihre Absicht zur fristgerechten vollständigen Zahlung der Anmeldegebühren eindeutig hervor. § 1 Abs. 2 PatKostZV sei als Soll-Vorschrift formuliert; Angaben zum Verwendungszweck des Mandats seien nicht an ein bestimmtes Formular gebunden. Durch eine Berechnung der Höhe des einzuziehenden Betrages werde das Patentamt nicht unzumutbar belastet, denn diese Berechnung müsse unter Prüfungsgesichtspunkten ohnehin stets dort stattfinden.

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Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts hat - nachdem ihr der Senat dies durch Beschluss vom 17. Mai 2017 anheim gegeben hatte - am 10. August 2017 gemäß § 77 PatG ihren Beitritt zum Beschwerdeverfahren erklärt. In ihrer Stellungnahme vertritt sie die Auffassung, die Rücknahmefiktion des § 6 Abs. 2 PatKostG sei eingetreten. Zwar müssten Angaben zum Verwendungszweck eines SEPA-Basislastschriftmandats nicht notwendigerweise auf dem hierzu vorgesehenen Formular gemacht werden. Dies entbinde den Gebührenschuldner jedoch nicht von der Pflicht, den einzuziehenden Betrag konkret zu beziffern. Die Angabe eines Betrages unter gleichzeitiger pauschaler Ermächtigung, eine etwaige fällige höhere Gebühr einzuziehen, sei nicht hinreichend bestimmt und zudem in sich widersprüchlich. Schließlich seien im Interesse der Allgemeinheit an hinreichender Klarheit über den Fortbestand der Anmeldung gesteigerte Anforderungen an die Bestimmtheit von Zahlungsangaben zu stellen.

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Dem ist die Anmelderin mit der Ansicht entgegengetreten, sie habe ihren Willen, die zur Einleitung der nationalen Phase erforderlichen Gebühren zu entrichten, widerspruchsfrei kundgetan.

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Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

11

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das Patentamt hat zu Unrecht die Feststellung getroffen, dass die Wirkung der internationalen Anmeldung in Deutschland beendet sei, weil die Anmelderin die Anmeldegebühr nicht in voller Höhe fristgerecht entrichtet habe. Die Anmelderin hat vielmehr die Voraussetzungen für eine vollständige fristgerechte Zahlung erfüllt.

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1. Gemäß Art. III § 4 Abs. 2 Satz 1, Art. III § 6 Abs. 2 IntPatÜG hat ein Anmelder, wenn er die Wirkung einer internationalen Anmeldung in Deutschland aufrechterhalten will, innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. 1 PCT bzw. Art. 39 Abs. 1 PCT die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Anmeldeverfahren zu entrichten. Für die vorliegende, am Anmeldetag 16 Patentansprüche umfassende internationale Anmeldung beträgt diese Gebühr, wie das Patentamt zutreffend ausgeführt hat, insgesamt 240,- € (Nr. 311 150 und 311 160 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG). Denn für die Höhe der Anmeldegebühr ist die Anzahl der Patentansprüche am Anmeldetag der internationalen Anmeldung maßgeblich, Art. III § 4 Abs. 3 Satz 1 IntPatÜG in der ab 1. April 2014 geltenden Fassung. Die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr endete gemäß Art. 22 Abs. 1 PCT/Art. 39 Abs. 1 PCT mit dem Ablauf der Frist von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum der italienischen Voranmeldung vom 22. November 2013, also mit Ablauf von Montag, dem 23. Mai 2016 (§ 99 Abs. 1 PatG, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 193 BGB).

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2. Gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. iii PCT/Art. 39 Abs. 2 PCT i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG ist die in Art. 11 Abs. 3 PCT vorgesehene Wirkung der internationalen Anmeldung in dem Bestimmungsstaat, hier die Bundesrepublik Deutschland, beendet, sofern die für eine 16 Patentansprüche umfassende Anmeldung in Höhe von 240,- € fällig gewordene Zahlung nicht rechtzeitig in voller Höhe bis zum Ablauf des 23. Mai 2016 bewirkt werden konnte. Die Anmelderin hat die Voraussetzungen zur Bewirkung der Zahlung in der erforderlichen Höhe jedoch durch ihre Eingabe vom 20. Mai 2016 geschaffen, so dass diese Rechtsfolge nicht eingetreten ist.

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a) Die Anmelderin hat bei ihrer Zahlung von der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV - in der ab 1. Dezember 2013 geltenden Fassung - vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Anmeldegebühr durch Erteilung eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck zu entrichten, und dem Patentamt vor Fristablauf ein SEPA-Basislastschriftmandat mit der Mandatsreferenznummer ZUEV82050012214011112013 erteilt. Auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV geforderten „Angaben zum Verwendungszweck“ des Mandats, die in § 2 Nr. 4 PatKostZV dahingehend näher bestimmt werden, dass er „die Kosten umfasst“, liegen im vorliegenden Fall in hinreichender Weise vor.

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b) Die Anmelderin hat zwar in dem am 20. Mai 2016 eingereichten Formular „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ (Vordruck A 9532) nur einen geringeren als den erforderlichen Gebührenbetrag, nämlich nur einen Betrag von 150,- € angegeben. Für die nach § 2 Nr. 4 PatKostZV erforderlichen Angaben zum Verwendungszweck des Mandats, der die Kosten umfasst, sind aber nicht nur die Angaben zu berücksichtigen, die im Formular „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ (Vordruck A 9532) gemacht werden, beachtlich sind vielmehr zusätzlich die Angaben, die hier im miteingereichten Schriftsatz gemacht worden sind.

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Weder das Patentkostengesetz noch die Patentkostenzahlungsverordnung schreiben vor, dass die Rechtswirksamkeit einer Gebührenzahlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV davon abhängt, dass die erforderlichen Angaben zum Verwendungszweck des Mandats unter Verwendung eines bestimmten patentamtlichen Formulars erfolgen müssen. In § 1 Abs. 2 PatKostZV heißt es, dass für eine Erklärung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV die auf der Internetseite des Patentamts bereitgestellten Formulare verwendet werden „sollen“. Da § 1 Abs. 2 PatKostZV als Soll-Vorschrift formuliert ist, kommt es nicht darauf an, ob die Angaben zum Verwendungszweck des SEPA-Basislastschriftmandats vollständig auf dem dafür durch das Patentamt zur Verfügung gestellten Formular „A 9532 - Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ gemacht werden. Die Benutzung dieser Formulare ist für die Durchführung von Zahlungen nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 2016 – 7 W (pat) 17/16, Abschn. II. 2 b; BPatG Mitt. 2016, 192 - babygro).

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c) Hiervon ausgehend ist die falsche, zu niedrige Bezifferung des Gebührenbetrags in dem am 20. Mai 2016 eingereichten Formular „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ unschädlich, denn die Anmelderin hat darüber hinausgehende, zu berücksichtigende Angaben zum Verwendungszweck in dem miteingereichten Schriftsatz gemacht, die in der Verbindung mit den Angaben aus dem Formular den richtigen Gebührenbetrag eindeutig erkennen lassen.

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aa) Die im Schriftsatz der Anmelderin vom 20. Mai 2016 enthaltene Erklärung

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„Sollte das DPMA der Auffassung sein, dass der Gebührenbetrag unzureichend ist, wird das DPMA hiermit ermächtigt, den fehlenden Betrag von dem über die Mandatsreferenznummer angegebenen Konto einzuziehen.“

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stellt unter den hier gegebenen Umständen eine hinreichende Angabe zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, i. S. d. § 2 Nr. 4 PatKostZV dar.

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bb) Aus dieser, der Auslegung gemäß § 133 BGB zugänglichen Erklärung im Schriftsatz vom 20. Mai 2016 ist in Verbindung mit den Angaben der Anmelderin im Formular „Angaben zum Verwendungszweck“ für das Patentamt klar ersichtlich, dass es um die Gebühren für die Einleitung der nationalen Phase mit den Gebührennummern 311 150 (Anmeldegebühr) und 311 160 (Anspruchsgebühr) geht, und dass es dem Willen der Anmelderin entspricht, das Patentamt auch zur Einziehung eines erhöhten Gebührenbetrags zu ermächtigen. Dies kann sich unter den gegebenen Umständen nur auf die Anzahl der Anspruchsgebühren beziehen, deren Höhe für das Patentamt ohne weiteres aus den Anmeldeunterlagen der internationalen Anmeldung - eingereicht waren in der ursprünglichen Fassung 16 Patentansprüche - ersichtlich ist. In der Kombination der Angaben aus dem Formular „Angaben zum Verwendungszweck“ und der schriftsätzlichen ausdrücklichen Ermächtigung zur Einziehung des höheren Betrags handelt es sich um eine eindeutige, an das Patentamt gerichtete Ermächtigung zur Konkretisierung des Zahlungsauftrags.

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cc) Entgegen der vom Patentamt geäußerten Auffassung ist die Erklärung der Anmelderin in ihrer Eingabe vom 20. Mai 2016 auch nicht dadurch in sich widersprüchlich oder als nicht hinreichend bestimmt zu erachten, dass sie in das beigefügte Formular einen zu niedrigen Betrag eingetragen hat. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor (§ 242 BGB). Eine nach dem wirklichen Willen der Erklärenden forschende Auslegung gemäß § 133 BGB gelangt hier zu einem eindeutigen Ergebnis. Die Anmelderin hatte bereits bei Abgabe ihrer Erklärung damit gerechnet, dass der im Formular „Angaben zum Verwendungszweck“ eingetragene Gebührenbetrag unzureichend sein könnte und für diesen Fall Vorsorge getroffen. Unter ausdrücklicher Einbeziehung ihrer Angabe im Formular hat sie den Willen geäußert, jedenfalls - also ungeachtet des dort eingetragenen, möglicherweise der Höhe nach unzureichenden Zahlungsbetrages - Gebühren in der zur Einleitung der nationalen Phase erforderlichen Höhe entrichten zu wollen.

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d) Damit ist von einer rechtswirksamen Ermächtigung zur Einziehung in der erforderlichen Gebührenhöhe auszugehen, obwohl der korrekte Betrag nicht ausdrücklich beziffert worden ist.

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aa) Eine Pflicht zur Bezifferung ergibt sich nicht aus § 2 Nr. 4 PatKostZV. Nach dieser Vorschrift gilt als Zahlungstag bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Patentamt, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Patentamt erfolgt.

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Nach dem Wortlaut der Vorschrift bedarf es neben der Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats zusätzlich („mit“) der Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst. Diese Regelung bezweckt die reibungslose verwaltungsmäßige Abwicklung des patentamtlichen Zahlungsverkehrs im Zusammenhang mit SEPA-Lastschriftmandaten. Im Hinblick auf die massenhaft beim Patentamt eingehenden und zu bearbeitenden Zahlungen sowie aus Gründen der Rechtssicherheit ist zu beachten, dass jede Gebührenentrichtung beim Patentamt so klar und vollständig sein muss, dass die verfahrens- und betragsmäßige Erfassung und Zuordnung ohne verzögernde Ermittlungen gewährleistet und der Geldbetrag zu dem in § 2 PatKostZV bestimmten Zahlungstag zu einem konkreten Vorgang sicher vereinnahmt werden kann (vgl. BPatGE 48, 163, 167 - Unbezifferter Abbuchungsauftrag; BPatG Mitt. 2016, 192, 195 - babygro). Von daher sind unter den „Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst“ diejenigen Informationen zu verstehen, die das Patentamt in die Lage versetzen, die Höhe der zu zahlenden Gebühr festzustellen, diese einem konkreten Verfahren zuzuordnen und auf Basis eines entsprechenden SEPA-Basislastschriftmandats einzuziehen (vgl. BPatG Mitt. 2016, 192, 195, juris Tz. 21 - babygro). Ob die Feststellung der Betragshöhe durch eine ausdrückliche Bezifferung des Betrags zu erfolgen hat oder sich - wie hier - aus anderen Umständen ergeben kann, ist damit nicht festgelegt. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass die Angabe „Betrag in €“ in dem Formular „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ (Vordruck A 9532) vorgesehen ist, denn eine Verpflichtung zur Verwendung des Formulars, kann, wie oben schon ausgeführt worden ist, nicht angenommen werden.

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bb) Eine Pflicht zur Bezifferung des einzuziehenden Betrages trifft einen Gebührenschuldner auch nicht unter Berücksichtigung des vom Patentamt zitierten letzten Absatzes der Ziffer 3 der „Mitteilung Nr. 8/13 der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einführung des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens im Deutschen Patent- und Markenamt ab 1. Dezember 2013“ vom 28. August 2013 (BlPMZ 2013, 297). Dieser Absatz lautet:

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„Anders als im bisherigen Lastschriftverfahren müssen Sie also zukünftig zwei Dokumente einreichen, zum einen das Basis-Lastschriftmandat und zum anderen die Angaben zum Verwendungszweck, insbesondere mit konkretem Aktenzeichen, Gebührennummer und Betrag. Nur dann sind die Voraussetzungen für den Einzug gegeben.“

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Es ist schon zweifelhaft, ob sich aus dieser Mitteilung überhaupt mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die Angaben zum Verwendungszweck zwingend eine bezifferte Betragsangabe erfordern, zumal die Aufzählung der insoweit erforderlichen Angaben mit „insbesondere“ eingeleitet ist (vgl. insoweit auch BPatG Mitt. 2016, 192, juris Tz. 34 - babygro, wonach dieser Mitteilung auch die Verwendung des Vordrucks A 9532 „Angaben zum Verwendungszweck“ nicht hinreichend deutlich entnommen werden kann). Darüber hinaus kann die Mitteilung jedoch nicht als rechtsverbindlich in dem Sinne angesehen werden, dass der Zahlungstag und damit die Rechtswirksamkeit der Zahlung mittels SEPA-Lastschriftmandat von den in dieser Mitteilung enthaltenen Bedingungen abhängt. Denn aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes bei belastenden Regelungen) als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt, dass es zwingend einer rechtssatzförmigen Regelung im Sinne eines förmlichen Gesetzes oder einer Rechtsverordnung bedarf, wenn an das Fehlen der Bezifferung eines einzuziehenden Betrags in korrekter Höhe die Sanktion geknüpft werden soll, dass keine Zahlung erfolgt ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 18. Februar 2004, 32 W (pat) 21/02, juris Tz. 21). Weder dem Patentkostengesetz noch der Patentkostenzahlungsverordnung (s. o.) kann jedoch eine derartige Regelung entnommen werden.

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cc) Danach kann ein Zahlungsauftrag im Einzelfall auch ohne konkrete bzw. ohne korrekte Bezifferung des Zahlungsbetrages als in erforderlicher Höhe erteilt angesehen werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, aus den sonstigen Angaben zum Verwendungszweck der einzuziehende Betrag eindeutig erkennbar ist. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, wonach unbezifferte - seit dem 1. Januar 2004 als Zahlungsart entfallene - Abbuchungsaufträge für zulässig i. S. v. wirksam erachtet worden sind, sofern diese die Entrichtung einer Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsgebühr betrafen (BPatG, Beschluss vom 18. Februar 2004, 32 W (pat) 21/02; BPatG, Beschluss vom 11. Mai 2004, 33 W (pat) 434/02, BPatGE 48, 163 - Unbezifferter Abbuchungsauftrag; BPatG, Beschluss vom 24. Mai 2006, 29 W (pat) 123/03 - Tarifautomatik).

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e) Die vom Patentamt in diesem Zusammenhang erörterte Frage, welcher Maßstab an die Kenntnisse und Sorgfaltspflichten anwaltlich vertretener Parteien anzulegen ist, wenn ihnen bei der Gebührenzahlung ein Fehler unterläuft, betrifft die Prüfung des Verschuldens in Wiedereinsetzungsverfahren nach versäumter Frist zur Gebührenzahlung und ist von der Auslegung einer Willenserklärung gemäß § 133 BGB abzugrenzen, die hier, wie dargelegt, zu einem eindeutigen Ergebnis führt.

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f) Das vom Patentamt angeführte Interesse der Allgemeinheit an hinreichender Klarheit über den Fortbestand einer Anmeldung bzw. eines Schutzrechts lässt diese Auslegung ebenfalls unberührt. Eine Verunsicherung oder gar Irreführung der Allgemeinheit steht nicht zu befürchten, wenn ein Anmelder erklärt, Gebühren in der zur Einleitung der nationalen Phase erforderlichen Höhe entrichten zu wollen; dies gilt gleichermaßen auch dann, wenn aus den Angaben zum Verwendungszweck der korrekte Zahlungsbetrag nicht unmittelbar hervorgeht.

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Die Rechtsfolge des Art. 24 Abs. 1 Buchst. iii PCT/Art. 39 Abs. 2 PCT ist demzufolge nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde der Anmelderin zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt.

III.

33

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob ausreichende „Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst“ i. S. d. § 2 Nr. 4 PatKostZV auch dann vorliegen, wenn der Gebührenschuldner zwar einen zu niedrigen Betrag angibt, jedoch das Patentamt gleichzeitig ausdrücklich zur Einziehung eines darüber hinaus geschuldeten Betrags ermächtigt, sofern sich aus den sonstigen Angaben zum Verwendungszweck die Höhe der Gebührenschuld eindeutig ergibt.