Entscheidungsdatum: 22.05.2013
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2012 - BVerwG 7 C 19.11 - wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt dem Senat keinen Anlass, die Festsetzung des Streitwertes in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2012 zu ändern. Weder bindet die vorläufige Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, die wegen ihres Charakters der Vorläufigkeit oft schon aus Gründen der Praktikabilität ohne Weiteres an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz anschließen kann, den Senat bei der endgültigen Festsetzung noch hat es der bisherigen Rechtsprechung des Senats entsprochen, bei Streitigkeiten über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen ausgehend von einem pauschalierten Betrag von 10 € je Berechtigung den Streitwert auf 2,5 % des Wertes der bislang erfolgten Gesamtzuteilung an die jeweilige Anlage zu deckeln. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 3. Juli 2012 - BVerwG 7 KSt 1.12 - darauf hingewiesen, dass sich in Streitigkeiten über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers bestimmt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, der den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG).
Der Einwand der Klägerin, der Börsenpreis einer Emissionsberechtigung bei Einlegung der Revision sei für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin mangels tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit irrelevant und führe angesichts der Volatilität des Emissionshandels aufgrund zufälliger Kursspitzen bzw. -täler zu unverhältnismäßigen Zufallsergebnissen, greift nicht durch. Der Senat hat schon mit Beschluss vom 21. Februar 2013 - BVerwG 7 C 18.11 - (UA S. 22 f.) ausgeführt, dass der Börsenpreis das wirtschaftliche Interesse an einer Emissionsberechtigung trotz seiner Schwankungen realistischer widerspiegelt als ein gegriffener pauschaler Marktwert (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juni 2011 - OVG 12 B 49.09 - juris Rn. 40 <10 €>). Der Börsenpreis bei Revisionseinlegung kann nicht nur für die an diesem Tag bereits fälligen Emissionsberechtigungen - die Behörde hatte Berechtigungen bis zum 28. Februar eines Jahres auszugeben, für das Berechtigungen abzugeben sind (§ 9 Abs. 2 Satz 3 TEHG a.F.) -, sondern mangels anderer Anhaltspunkte auch für die erst künftig fällig werdenden Berechtigungen angesetzt werden. Es besteht daher auch keine Veranlassung, den Streitwert deshalb zu reduzieren, weil - wie die Klägerin geltend macht - die Revisionsentscheidung zu einem Zeitpunkt ergangen ist, zu dem alle Börsenwerte an den Übertragungszeitpunkten 28. Februar schon bekannt waren. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Einlegung der Revision (§ 40 GKG). Nachträgliche Korrekturen sind weder für den Fall einer Wertsteigerung noch eines Wertverfalls vorgesehen. Dies kann sich nach Lage der Dinge sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Rechtsmittelführers auswirken.
Die Praxis der Verwaltungsgerichte, für Klagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung 2,5 % der Investitionssumme anzusetzen (vgl. Nr. 19.1.1 des Streitwertkatalogs), kann nicht dazu führen, auch bei Klagen auf Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen nur 2,5 % der begehrten Berechtigungen zu berücksichtigen. Die Investitionssumme geht über das wirtschaftliche Interesse an der Errichtung einer Anlage und die mit ihr verbundenen Gewinnerwartungen typischerweise weit hinaus. Das ist beim Marktpreis einer Emissionsberechtigung und dem wirtschaftlichen Interesse an ihrer Erlangung nicht der Fall. Schließlich kann auch § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, wenn - wie hier - der Kläger Rechtsmittelführer ist, nicht zu einer Begrenzung des Streitwertes führen. Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt. Ihr Sinn besteht darin, den Wert des Streitgegenstandes auch dann auf die Höhe des Streitwertes des ersten Rechtszuges zu begrenzen, wenn das an sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Interesse des Beklagten als Rechtsmittelkläger höher als das des Klägers zu bewerten wäre. Vertrauensschutz für den Kläger, wenn er selbst Rechtsmittelführer ist und deshalb sein Interesse unverändert die Höhe des Streitwertes bestimmt, lässt sich daraus nicht herleiten. Außerdem kommt es für § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht auf die Höhe des in der ersten Instanz festgesetzten, sondern des nach § 52 Abs. 1 GKG objektiv angemessenen Streitwertes an (Beschlüsse vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 58.84 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 3 S. 3 = Rechtspfleger 1989, 171 und vom 10. Dezember 1992 - BVerwG 6 B 42.92 - Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 4 S. 2 = juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98 - NJW-RR 1998, 452).
Gemäß § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert höchstens 30 000 000 €. Für eine weitergehende Deckelung fehlt es an einer normativen Grundlage. Sie ist auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Anhaltspunkte dafür, dass die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes durch die Streitwertfestsetzung unangemessen erschwert werden könnte, sind angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Emissionshandels für die Beteiligten nicht ersichtlich.