Entscheidungsdatum: 15.04.2010
1. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern ist marken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird.
2. Ein Vertreiber darf Geräte, die ein im Herstellerverzeichnis der Beklagten registrierter Produzent hergestellt und im Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verkehr gebracht hat, nicht ohne eigene Registrierung bzw. Ergänzung der eigenen Registrierung zum Verkauf anbieten, wenn der Produzent nicht auch mit den Marken und/oder Gerätearten der angebotenen Geräte registriert ist und der Vertreiber diesen Umstand kennt oder schuldhaft nicht kennt.
3. Die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG, das damit verbundene Vertriebsverbot nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG und die entsprechende Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
4. Die Garantienachweise nach § 6 Abs. 3 ElektroG müssen nicht mit spezifischen Mengen- und Betragsangaben für jede einzelne Marke innerhalb einer Geräteart vorgelegt werden.
5. Die monatlichen Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG müssen nicht nach Marken und darauf entfallende Gerätemengen aufgeschlüsselt werden.
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Registrierungspflicht für Hersteller nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, die Voraussetzungen und Folgen der sog. Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG sowie den notwendigen Inhalt der Garantienachweise nach § 6 Abs. 3 ElektroG und der Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Herstellerin von Elektro- und Elektronikgeräten verschiedener Marken und Gerätearten registriert.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2007 festgestellt hatte, dass frühere Registrierungen der Klägerin aus den Jahren 2005 und 2006 unwirksam geworden seien, und weitere Registrierungen abgelehnt hatte, erhob die Klägerin im Juli 2007 Anfechtungs- und Feststellungsklage, u.a. auf Feststellung, dass
...
3b. die Klägerin, wenn und solange sie als Herstellerin gemäß § 3 Abs. 11 ElektroG registriert ist, berechtigt ist, ohne ergänzende Registrierung der neuen Marke und/oder Geräteart Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten in Verkehr zu bringen,
4. die Klägerin Geräte, die ein registrierter, mit Registrierungsnummer im Herstellerverzeichnis der Beklagten eingetragener Produzent hergestellt hat und im Geltungsbereich des Elektrogesetzes in Verkehr gebracht hat, auch dann ohne eigene Beantragung einer Registrierung zum Verkauf anbieten darf, wenn der Produzent für die Marken und/oder für die Gerätearten der angebotenen Geräte eine Registrierung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG nicht beantragt hat,
5. die Klägerin nicht verpflichtet ist, für verschiedene Marken innerhalb derselben Geräteart gesonderte Garantienachweise gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG mit spezifischen Mengen- und Betragsangaben für jede einzelne Marke vorzulegen und/oder jede einzelne Marke mit den darauf entfallenden Gerätemengen bei den Mengenmitteilungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG gesondert auszuweisen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage in vollem Umfang ab, die Feststellungsanträge unter Nr. 3b und 5 als zulässig, aber unbegründet, den Feststellungsantrag unter Nr. 4 als unzulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Feststellungsanträge Nr. 3b, 4 und 5 zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Feststellungsanträge unter Nr. 3b und 5 seien zulässig, aber nicht begründet. Die Markenbezogenheit der Registrierung ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 und des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, in denen die Marke als Gegenstand der Registrierung erwähnt werde. Auch in der Gesetzesbegründung werde auf die Erforderlichkeit der Markenangabe zur Herstelleridentifizierung abgestellt. Die in § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG nicht ausdrücklich erwähnte Geräteart gehöre nach Sinn und Zweck des Gesetzes sowie unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs ebenfalls zum Inhalt der Registrierung. Nur ihre Angabe ermögliche den Vollzug des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Auch der Garantienachweis müsse markenbezogen geführt werden, weil er in einem engen Zusammenhang mit der Registrierung stehe. Die Garantie könne ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie einen unverwechselbaren Bezug zu den in Verkehr gebrachten Geräten herstelle. Dafür müssten auch Marke und Geräteart bezeichnet werden. Die monatlichen Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG müssten markenbezogen erstellt werden, weil eine wirksame Kontrolle der Zahl der vom jeweiligen Hersteller in Verkehr gebrachten Geräte sowie Feststellungen dazu, ob der Garantiebetrag für die Erfüllung der Herstellerpflichten ausreiche, nur so möglich sei. Der Antrag unter Nr. 4 sei bereits unzulässig. Er betreffe kein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO.
Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
Für die Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht nebst marken- und geräteartbezogenem Vertriebsverbot gebe schon der Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 1 und 5 ElektroG nichts her. Nach dem eindeutigen Wortlaut beziehe sich die Registrierungspflicht nur auf den Marktteilnehmer als solchen. Die von der Beklagten geübte Praxis der Stamm- und Ergänzungsregistrierung sei im Elektro- und Elektronikgerätegesetz auch nicht vorgesehen. Die Registrierung nach diesem Gesetz sei vielmehr mit der Eintragung in die Handwerksrolle vergleichbar. Die Gerätearten und Marken seien der zuständigen Behörde - wie sich auch aus der Gesetzesbegründung ergebe - lediglich informatorisch mitzuteilen sowie Änderungen dieser Daten unverzüglich anzuzeigen. Gegen eine markenbezogene Registrierungspflicht spreche auch der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 ElektroG, gegen eine geräteartbezogene Registrierung der des § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG. Eine effektive Überwachung sei auch ohne marken- und geräteartbezogene Registrierung mithilfe der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG möglich. Die Beklagte sei zudem durch die monatlichen Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG über die Entwicklung der in Verkehr gebrachten Gerätemengen informiert und könne bei nicht (mehr) ausreichender Garantie deren Anpassung durch einen Widerruf der Registrierung nach § 16 Abs. 3 ElektroG, § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG durchsetzen. Eine marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht laufe Sinn und Zweck der Registrierungsnummer, mit der die rechtmäßige Marktteilnahme des jeweiligen Geräteherstellers transparent gemacht werden solle, zuwider.
Auch Art. 12 Abs. 1 GG gebiete eine enge Auslegung der Bestimmungen über die Registrierung. Mit der Registrierungspflicht solle sichergestellt werden, dass die Hersteller die späteren Kosten für die Entsorgung ihrer Elektro- und Elektronikgeräte bereits beim Inverkehrbringen deckten. Zu diesem Zweck sehe das Elektro- und Elektronikgerätegesetz den Garantienachweis nach § 6 Abs. 3 ElektroG, dessen jährliche Aktualisierung durch die Hersteller sowie Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG und verschiedene Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen vor. Eine marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht mit daran anknüpfendem marken- und geräteartbezogenen Vertriebsverbot sei zusätzlich dazu weder erforderlich noch geeignet, das Betrugs- und Missbrauchsrisiko zu minimieren. Sie führe für die Hersteller nur zu bürokratischem Mehraufwand durch ein zeitaufwendiges Registrierungsverfahren und beträchtlichen Zusatzkosten. Dies mindere erheblich die Wettbewerbschancen solcher Unternehmen, die - wie sie - auf eine flexible Sortimentgestaltung angewiesen seien.
Entgegen der Auffassung der Beklagten trete die sog. Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG daher nicht schon dann ein, wenn Geräte eines registrierten Produzenten vertrieben werden sollten, für deren Marken und/oder Gerätearten der Produzent keine Registrierung beantragt habe. Die gegenteilige Auffassung führe zu Abgrenzungsproblemen. Neben dem als Hersteller fingierten Vertreiber bleibe auch der Produzent Adressat der Registrierungspflicht. Ob oder wann ein Wechsel des Pflichtadressaten eintreten solle, sei jedoch unklar, wodurch angesichts des Ordnungswidrigkeitentatbestandes in § 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen werde. Die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG müsse daher verfassungskonform einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass diese für den Vertreiber nur zur Anwendung der materiellen Herstellerpflichten (Geräteabholung, Garantienachweis, Meldepflichten), nicht aber zu einer Registrierungspflicht führe. Eine extensive Auslegung der Herstellerfiktion sei auch deshalb nicht geboten, weil der eigentliche Hersteller (Produzent) aufgrund seiner Registrierung bekannt sei. Den Vertreibern dürfe daher allenfalls eine "Auffangfunktion" zukommen.
Auch die Praxis der Beklagten, für verschiedene Marken innerhalb derselben Geräteart gesonderte Garantienachweise zu verlangen, finde im Gesetz keine Grundlage. Die durch die Garantienachweise bezweckte Sicherstellung der Finanzierung von Rücknahme und Entsorgung der Geräte erfordere eine segmentspezifische Nachweispflicht nur, wenn und soweit die verschiedenen Segmente kostenrelevant seien. Dies treffe nur für die Gerätearten und nicht für die Marken zu. Zudem stelle eine Änderung des Markenportfolios keinen den Garantiefall auslösenden Marktaustritt dar. Auch markenbezogene Mengenmeldungen seien nicht erforderlich, um festzustellen, ob die Garantiebeträge zur Erfüllung der Herstellerpflichten ausreichten oder gegebenenfalls aufgestockt werden müssten. Für die Berechnung des Garantiebetrages seien die Markennamen unerheblich. Zentrale Berechnungsgröße für die Abholpflicht der Hersteller sei nach § 14 Abs. 5 ElektroG allein die Geräteart. Zudem müssten die Hersteller bei markenbezogenen Mengenmitteilungen wettbewerbsrelevante Daten preisgeben.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und führt aus:
Die Registrierungspflicht sei schon nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG und der Gesetzessystematik zwingend geräteartbezogen. Die Geräteart sei ein zentraler Begriff des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Sinn und Zweck des Gesetzes sprächen ebenfalls für eine geräteartbezogene Registrierungspflicht. Die Registrierung sei unabdingbare Voraussetzung für die Wahrnehmung der Produktverantwortung durch die Hersteller. Eine auch geräteartbezogene Registrierung ermögliche es, den Verursachungsbeitrag eines Herstellers zum Altgeräteabfallstrom korrekt zu erfassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG sei auch die jeweilige Marke Gegenstand der Registrierungspflicht. Da der Herstellerbegriff nach der Definition in § 3 Abs. 11 ElektroG wesentlich an die Marke anknüpfe, müssten alle Herstellerpflichten markenbezogen interpretiert werden. Eine markenbezogene Registrierungspflicht leiste einen entscheidenden Beitrag zur Reduzierung der Zahl der sog. Waisengeräte, weil eine effektive Marktbeobachtung nur über die Marke möglich sei. Im Gegensatz zur Eintragung in die Handwerksrolle gehe es bei der Registrierung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz nicht um eine allgemeine Erfassung der Marktteilnehmer. Die Registrierungsnummer werde durch eine marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht nicht bedeutungslos. Sie ermögliche es den Vertreibern, Nachforschungen im Herstellerverzeichnis anzustellen, habe aber keine Indizwirkung für die Rechtmäßigkeit der Marktteilnahme. Die Herstellerverantwortung könne nicht durch die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG, sondern nur durch die Registrierungspflicht gesteuert und kontrolliert werden, weil die Rücknahmepflichten für Altgeräte nicht nach den Anteilen der gekennzeichneten Geräte eines Herstellers in einem Sammelbehälter, sondern anhand der registrierten Daten und der fortlaufenden Mengenmeldungen berechnet würden.
Die geräteart- und markenbezogene Registrierungspflicht sei auch mit Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie erleichtere die Ermittlung nicht registrierter Hersteller und beuge der Entstehung von Waisengeräten vor. Eine vergleichbar wirksame Kontrolle der Einhaltung der Herstellerpflichten werde weder durch die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG noch durch die Pflicht zur Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ermöglicht. Die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht führe für die Hersteller zwar zu logistischen und finanziellen Belastungen. Der dadurch ermöglichte effektive Vollzug des Gesetzes diene aber überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern. Zudem werde die Eingriffsidentität dadurch kompensiert, dass die damit bewirkte Reduzierung der Anzahl der Waisengeräte allen Herstellern zugute komme, die deren Entsorgung anderenfalls nach § 14 Abs. 5 Satz 7 ElektroG als Kollektiv tragen müssten.
Auch die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG knüpfe gerade an die Nichterfüllung der geräteart- und markenspezifischen Registrierungspflicht an. Der Begriff der Registrierung habe in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG keinen anderen Inhalt als in § 6 Abs. 2, § 16 Abs. 2 ElektroG. Die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG sei auch mit Verfassungsrecht vereinbar, da der Vertreiber seine Inanspruchnahme als (fingierter) Hersteller ohne Weiteres abwenden könne und die Herstellerfiktion an ein Verschulden des Vertreibers anknüpfe.
Schließlich müssten auch die Garantienachweise nach § 6 Abs. 3 ElektroG und die Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG markenbezogen erfolgen. Aufgrund der engen Verknüpfung von Registrierung, Garantienachweis und Mengenmitteilung sei es notwendig, die inhaltlichen Anforderungen jeweils markenbezogen auszugestalten. Mithilfe der Aufschlüsselung der Mengenmitteilung nach Marken könne ein Abgleich mit den Angaben in der Registrierung und im Garantienachweis erfolgen, um festzustellen, ob der Garantiebetrag ausreichend bemessen sei oder gegebenenfalls aufgestockt werden müsse.
Die zulässige Revision ist teilweise begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Feststellungsantrages Nr. 3b zum Umfang der Registrierungspflicht ohne Verstoß gegen revisibles Recht zurückgewiesen (1.). Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen die Abweisung des Feststellungsantrages Nr. 4 zu den Voraussetzungen und Folgen der sog. Herstellerfiktion mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass dieser Feststellungsantrag unzulässig sei, verstößt das Urteil gegen revisibles Recht. Es erweist sich insoweit aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (2.). Nicht mit revisiblem Recht vereinbar ist die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Ablehnung des Feststellungsantrages Nr. 5 zum notwendigen Inhalt der Garantienachweise nach § 6 Abs. 3 ElektroG und der Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG (3.).
1. Ein registrierter Hersteller nach § 3 Abs. 11 ElektroG ist nicht berechtigt, ohne ergänzende Registrierung Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten in Verkehr zu bringen. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern ist marken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird. Dies folgt zwar nicht schon zwingend aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen und deren Entstehungsgeschichte (a). Die Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (b).
a) Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Aus der Verwendung des Begriffs "sich" kann nicht geschlossen werden, dass die Registrierung (nur) personenbezogen ist, denn der Hersteller muss sich "nach Maßgabe der Sätze 2 und 3" registrieren lassen. Nach Satz 2 muss der Registrierungsantrag die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Der Wortlaut der Norm schließt es daher jedenfalls nicht aus, die Marke als notwendigen Inhalt der Registrierung anzusehen.
Für eine markenbezogene Registrierung spricht auch der systematische Zusammenhang von § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG mit der für den Inhalt der Registrierung maßgeblichen Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG. Danach registriert die zuständige Behörde den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, ... sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer. Die Registrierung erfolgt danach nicht mit (irgend)einer Marke, sondern mit der Marke, beim Inverkehrbringen verschiedener Marken also mit allen Marken.
Lässt der Wortlaut der § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG es danach jedenfalls ohne Weiteres zu, die Registrierung als markenbezogen zu verstehen, wird dies auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie die Klägerin vorgetragen und die Beklagte im Wesentlichen eingeräumt hat - eine Änderung der in § 6 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ebenfalls aufgeführten Daten Anschrift, Ort der Niederlassung oder dem Sitz und Name des Vertretungsberechtigten nach der Verwaltungspraxis der Beklagten weder eine gebührenpflichtige Ergänzungsregistrierung notwendig macht noch ein Vertriebsverbot begründet. Zwar differenziert die Beklagte danach offenbar zwischen solchen Daten, die für die Registrierung konstitutiv sind, und solchen, die nur informatorischen Charakter haben. Aus Sinn und Zweck der Regelungen und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die Marke zu den konstitutiven Daten gehört.
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 KrW-/AbfG für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ElektroG). Dabei wollte der Gesetzgeber Entsorgungsstrukturen schaffen, die so viele individuelle Elemente wie möglich und so wenige kollektive Elemente wie nötig enthalten sowie ein "Trittbrettfahren" und "Rosinenpicken" ausschließen. Die Registrierungspflicht soll verhindern, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen (vgl. BRDrucks 664/04 S. 30). Sie ist die zentrale Pflicht der Hersteller. An die Registrierung knüpfen alle weiteren Herstellerpflichten und die Möglichkeit ihrer Kontrolle (BRDrucks 664/04 S. 45) für die Beklagte und die Wettbewerber an. Vor allem der Kontroll- und Überwachungszweck der Registrierung sowie die damit - gerade auch von den Herstellern - angestrebte Selbstkontrolle des Marktes erfordern es, dass die Beklagte und die Wettbewerber Informationen über die auf dem Markt befindlichen Elektrogeräte erhalten, die eine effektive und einfache Marktbeobachtung ermöglichen und so dazu beitragen, dass das Inverkehrbringen von Geräten, die keinem Hersteller zugeordnet werden können, verhindert wird. In diesem Zusammenhang kommt vor allem der Marke zentrale Bedeutung zu. Der Begriff "Marke" ist, wie auch die Herstellerdefinition in § 3 Abs. 11 ElektroG zeigt, in besonderer Weise mit dem Begriff des Herstellers verknüpft. Erfahrungsgemäß definiert sich der Hersteller nicht über die Firma, sondern über die Marke; insbesondere werden Elektro- und Elektronikgeräte im Geschäftsverkehr (z.B. in Verkaufs- und Werbeprospekten) häufig unter ihrem Markennamen bezeichnet (BRDrucks 664/04 S. 42). Die Marke ist daher ein gewichtiges Identifizierungsmerkmal für die Zuordnung eines Elektro- und Elektronikgeräts zu einem Unternehmen und damit auch für die Frage, ob bzw. welches Unternehmen als Hersteller im Sinne von § 3 Abs. 11 ElektroG Pflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz übernehmen muss.
Die Bedeutung der Marke als konstitutives Registrierungselement wird durch die Entstehungsgeschichte belegt. Schon in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde die zentrale Bedeutung der Marke im Rahmen der Registrierung betont und die Marke zu den zur Herstelleridentifizierung erforderlichen Daten gezählt (BRDrucks 664/04 S. 45). Einer Empfehlung des (federführenden) Bundesratsausschusses, den Begriff der Marke in § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG zu streichen, ist der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf nicht gefolgt (BRDrucks 664/2/04 S. 10/11; BRDrucks 664/04 S. 9/10). Die Marke als verpflichtendes Registrierungselement war auch Gegenstand der Beratungen im Bundestag. Vor allem die FDP-Fraktion kritisierte den Markenbezug der Registrierung wegen des zu hohen bürokratischen Aufwands und der damit verbundenen Verminderung von Flexibilität und Praxistauglichkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (BTDrucks 15/3950 S. 2). Im Rahmen der öffentlichen Anhörung von Sachverständigen vor dem Umweltausschuss des Bundestags betonten Vertreter des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V., dass der Marke als einfachstes Mittel zur Identifikation der Hersteller eine wichtige Funktion zukomme. Die Marke und der entsprechende Markenbezug der Registrierung stellten einen einfachen und unbürokratischen Weg zur Identifizierung der Hersteller dar. Die alternative Möglichkeit zur Herstelleridentifizierung durch Aufbringen der ladungsfähigen Anschrift des Herstellers auf dem Gerät sei mit einem Aufwand verbunden, der um ein Vielfaches größer sei als die Angabe der Marke bei der Registrierung, und sei zudem aus Wettbewerbsgründen abzulehnen (vgl. Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 53. Sitzung, 24. November 2004, Niederschrift über die öffentliche Anhörung, S. 10 bis 13). Im Ergebnis griff der Bundestag die Bedenken gegen die Markenbezogenheit nicht auf.
Vor diesem Hintergrund greift der Schluss zu kurz, den die Klägerin aus einer Formulierung in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/3930 S. 23, linke Spalte) ziehen will, wonach die Marke zu den "Informationen" gehört, die der Hersteller seinem Registrierungsantrag beifügen muss. Zum einen betrifft diese Formulierung offenkundig nur den notwendigen Inhalt des Registrierungsantrages und gibt für die Frage, welche der mitzuteilenden Daten konstitutiver Art sind und welche nur informatorischen Charakter haben, nichts her. Zum anderen unterliegt aufgrund des Inhalts der Beratungen und der öffentlichen Anhörung keinem Zweifel, dass die Beteiligten die Marke als konstitutives Registrierungselement verstanden haben. Anderenfalls hätte für Diskussionen über bürokratische Hemmnisse und mangelnde Flexibilität und Praxistauglichkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes bei einer markenbezogenen Registrierungspflicht keine Veranlassung bestanden.
Die zentrale Bedeutung der Marke für die Registrierung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Marke in § 16 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 2 ElektroG keine Erwähnung findet, sondern dort nur von den registrierten Herstellern, der Geräteart und der Registrierungsnummer die Rede ist. Der Begriff des "registrierten Herstellers" umfasst aufgrund der Verbindung von Hersteller und Marke jedenfalls auch Letztere.
Zu den für die Registrierung konstitutiven Daten gehört auch die Geräteart. Daraus, dass die Geräteart in § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ElektroG - anders als die Marke - nicht erwähnt wird, folgt nichts anderes. Dieser Umstand beruht offensichtlich darauf, dass die Geräteart nicht zu den zur Herstelleridentifizierung erforderlichen Daten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 ElektroG gehört und die Zuordnung von Geräten zu einer Geräteart verbindlich nicht vom Hersteller, sondern von der Gemeinsamen Stelle vorgenommen wird (vgl. § 14 Abs. 4 ElektroG). Das ändert aber nichts daran, dass die Geräteart nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ausdrücklich Gegenstand der Registrierung ist. Dies entspricht der zentralen Bedeutung, die der Geräteart im Regelungssystem des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes auch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 26. November 2009 - BVerwG 7 C 20.08 - AbfallR 2010, 106) zukommt. So sind etwa für die Berechnung der Abhol- und Bereitstellungspflichten der Hersteller für Altgeräte aus privaten Haushalten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG, § 9 Abs. 5 Satz 1 und 4 ElektroG) und deren zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung die aktuellen Marktanteile der Hersteller pro Geräteart (§ 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 Nr. 2 ElektroG) oder die aktuellen Anteile ihrer eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG) maßgeblich.
Die Nichtregistrierung einer Marke und/oder Geräteart zieht nach dem Wortlaut und der inneren Systematik des § 6 Abs. 2 ElektroG ein auf diese Marke/Geräteart bezogenes Vertriebsverbot nach sich. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Dieses gesetzliche Vertriebsverbot knüpft systematisch an die Regelungen zur Registrierungspflicht in § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG an und erstreckt sich jedenfalls auf die für die Registrierung zwingend erforderlichen konstitutiven Daten, zu denen auch die "Marke" und die "Geräteart" gehören.
Für eine enge Auslegung des gesetzlichen Vertriebsverbots aus § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dergestalt, dass diese Vorschrift nur bei einer vollständig unterlassenen Registrierung greift, spricht nicht, dass ein Hersteller anderenfalls sowohl den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG als auch den des § 23 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG erfüllen kann. Zwar dürfte Nr. 4 gegenüber Nr. 2 nur dann zum Tragen kommen, wenn eine Registrierung vorlag, diese aber wirksam und vollziehbar widerrufen wurde (vgl. Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 1. Aufl. 2005, § 23 Rn. 14). Es fehlt aber an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG neben § 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hätte klarstellen wollen, dass § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG nur dann erfüllt ist, wenn der Hersteller überhaupt nicht registriert ist.
Die einfachrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht und eines damit verbundenen marken- und geräteartbezogenen Vertriebsverbots greifen sämtlich nicht durch. Die Registrierungsnummer, die die Gemeinsame Stelle erteilt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG), wird bei Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht "funktionslos". Mithilfe der Registrierungsnummer, die nach § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen ist, soll die rechtmäßige Teilnahme am Markt transparent gemacht werden. Ihre Veröffentlichung im Internet ermöglicht es jedermann, sich darüber zu informieren, ob ein Hersteller registriert ist (BRDrucks 664/04 S. 45 und S. 63/64). Daraus folgt aber nicht zwingend, dass die Rechtmäßigkeit der Marktteilnahme eines Herstellers sich schon aus dem Führen einer Registrierungsnummer ergibt. Es versteht sich im Gegenteil von selbst, dass allein das Führen einer Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Registrierung bietet. Die Registrierungsnummer ermöglicht vielmehr nur einen schnellen Zugriff auf das im Internet frei zugängliche Herstellerverzeichnis und stellt dessen benutzerfreundliche Handhabung sicher. Eine darüber hinausgehende Funktion kommt ihr nicht zu.
Auch die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG steht der Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht nicht entgegen. Abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nicht bußgeldbewehrt ist, stellen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG und die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG gesetzessystematisch voneinander unabhängige Pflichten dar. Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 WEEE-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass jeder Hersteller eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren ist. Die Registrierung dient einem darüber hinausgehenden Zweck, denn an sie knüpfen alle weiteren Herstellerpflichten und deren Kontrollmöglichkeiten an (BRDrucks 664/04 S. 45).
Die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zur (nicht erforderlichen) Eintragung von Filialbetrieben in die Handwerksrolle ist auf die Registrierung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz nicht übertragbar. Die Eintragung in die Handwerksrolle dient allein dazu, die persönliche/fachliche Befähigung des Handwerkers zur Ausübung des Handwerks zu überprüfen und durch die Eintragung entsprechend zu beurkunden. Die Registrierung nach § 6 Abs. 2, § 16 Abs. 2 ElektroG ist demgegenüber zentraler Bestandteil eines Regelungssystems, mit dem der Gesetzgeber die Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sicherstellen will und beschränkt sich deshalb gerade nicht auf die personenbezogene Erfassung.
Schließlich gibt der Hinweis der Klägerin auf das am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren vom 25. Juni 2009 (Batteriegesetz - BattG -, BGBl I S. 1582) und die Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes vom 12. November 2009 (BGBl I S. 3783) für die Annahme einer nur personenbezogenen Registrierungspflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz nichts her. Aus der Begründung zum Entwurf des Batteriegesetzes geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Anzeige-/Mitteilungspflichten nach § 4 Abs. 1 BattG (verbunden mit der nach § 4 Abs. 3 BattG vorgesehenen Veröffentlichung der Angaben in einem Register) und die Registrierung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG als konzeptionell nicht vergleichbar angesehen hat und mit dem Batteriegesetz nicht an das Elektro- und Elektronikgerätegesetz anknüpfen wollte (BTDrucks 16/12227 S. 26).
b) Die Auslegung der Registrierungspflicht und des Vertriebsverbots als marken- und geräteartbezogen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstößt weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ElektroG sind Verstöße gegen die Registrierungspflicht und das Vertriebsverbot bußgeldbewehrt. Diese Sanktionsnormen sind als sog. "Blanketttatbestände" ausgestaltet, d.h. sie legen das bußgeldbewehrte Verhalten nicht selbst fest, sondern verweisen auf die verwaltungsrechtlichen Vorschriften. In solchen Fällen müssen die Sanktionsnorm und die verwaltungsrechtliche Vorschrift in ihrer Gesamtheit sowie ihrer Auslegung und Anwendung im Einzelfall den (erhöhten) verfassungsrechtlichen Anforderungen des besonderen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG genügen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2717/08 - juris). Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Das schließt allerdings eine Verwendung von Begriffen, die der Deutung durch den Richter bedürfen, nicht aus. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem sie steht. Dabei kommt im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht der grammatikalischen Auslegung eine herausgehobene Bedeutung zu; hier zieht der Wortsinn einer Vorschrift die unübersteigbare Grenze (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2009 a.a.O.).
Daran gemessen begegnet die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG im Sinne einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG keinen Bedenken. Die Marke und die Geräteart gehören nach Sinn und Zweck der Herstellerregistrierung und der daran anknüpfenden Abhol-, Bereitstellungs- und Entsorgungspflichten zu den für die Registrierung unverzichtbaren, konstitutiven Daten. Die Marke ist überdies in § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, die Geräteart in § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG als Gegenstand der Registrierung aufgeführt. Damit ist hinreichend erkennbar, dass ein Hersteller, der Elektrogeräte unterschiedlicher Marken und/oder verschiedener Gerätearten in Verkehr bringt, sich mit jeder dieser Marken/Gerätearten registrieren lassen muss.
Auch die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG als marken- und geräteartbezogenes Vertriebsverbot, dessen Nichtbeachtung eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG darstellt, geht nicht über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinaus. Die Formulierung "Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen ..." in Satz 5 knüpft unmittelbar an die Regelungen zum Inhalt der Registrierung in § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG an, die ihrerseits hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sind.
Die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht und das entsprechende Vertriebsverbot verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie greifen zwar in die Berufsausübungsfreiheit der Hersteller ein. Die dadurch bewirkten Einschränkungen sind aber durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und werden dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Die Registrierungspflicht - einschließlich der daran anknüpfenden Abhol-, Bereitstellungs- und Entsorgungspflichten - der Hersteller und das Vertriebsverbot dienen der Durchsetzung der Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten. Diese Zielsetzung dient der Verwirklichung des in Art. 20a GG verankerten Staatsziels des Umweltschutzes und damit vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls.
Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, das gesetzliche Vertriebsverbot nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG und die entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestände (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ElektroG) sind geeignet, die Wahrnehmung der Produktverantwortung durch die Hersteller jedenfalls zu fördern. Der Hinweis der Klägerin, eine Marktbeobachtung sei auch bei einer marken- und geräteartbezogenen Registrierung nicht möglich, geht fehl. Zwar ist etwa dann, wenn hinsichtlich bestimmter Marken und/oder Gerätearten nur Handelsunternehmen registriert sind, nicht erkennbar, wer der eigentliche Produzent der betreffenden Elektro- und Elektronikgeräte ist. Die Handelsunternehmen können aber mithilfe des Herstellerregisters immerhin feststellen, ob und mit welchen Marken/Gerätearten ihre Vertragspartner registriert sind und so einen gewichtigen Beitrag zur Selbstkontrolle des Marktes leisten. Vor diesem Hintergrund kann auch der Einwand der Klägerin nicht überzeugen, selbst mithilfe einer marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht könne das Inverkehrbringen von Geräten nicht identifizierbarer Hersteller nicht verhindert werden, weil es immer Hersteller geben werde, die ihrer Registrierungspflicht nicht nachkommen. Die Eignung der im Elektro- und Elektronikgerätegesetz vorgesehenen zentralen Elemente der marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht und des daran anknüpfenden Vertriebsverbots könnte allenfalls dann in Frage gestellt werden, wenn ihre Ineffektivität - entgegen der Einschätzung der im Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen - evident wäre. Dafür fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten, zumal die Befolgung der Registrierungspflicht durch erhebliche Sanktionen bei Zuwiderhandlungen (gesetzliches Vertriebsverbot, Geldbuße bis zu 50 000 €, § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 ElektroG) sichergestellt wird und insoweit für im Gesetz angelegte Vollzugsdefizite nichts ersichtlich ist. Dass mithilfe dieses Instrumentariums ein "Trittbrettfahren" und "Rosinenpicken" durch nicht gesetzestreue Hersteller/Vertreiber nicht völlig ausgeschlossen werden kann, stellt die grundsätzliche Eignung nicht in Frage.
Eine markenbezogene Registrierungspflicht und deren Durchsetzung mittels entsprechender Sanktionen ist erforderlich, um die Übernahme der Produktverantwortung durch die Hersteller in vollem Umfang zu realisieren. Durchsetzung und Kontrolle der Herstellerverantwortung gestalten sich im Elektro(nik)gerätebereich wegen der besonderen Marktstruktur (hohe Anzahl von Herstellern, Quantität und Unterschiedlichkeit der Produkte, großer Kreis Betroffener und Beteiligter) ausgesprochen komplex (BRDrucks 664/04 S. 29). Für eine effektive Durchsetzung der Produktverantwortung kommt es maßgeblich darauf an, die Anzahl der Elektrogeräte, deren Hersteller nicht identifizierbar sind, von Anfang an, d.h. bereits ab dem Inverkehrbringen möglichst gering zu halten. Dieses Ziel lässt sich mithilfe einer allein personenbezogenen Registrierung nicht erreichen. Die Registrierung nur des Herstellers gibt keinerlei Aufschluss darüber, mit welchen Marken und Gerätearten dieser am Geschäftsverkehr teilnimmt. Um auszuschließen, dass Geräte auf den Markt gelangen, die keinem Hersteller zugeordnet werden können, bedarf es daher zwingend auch der Registrierung der Marke. Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG stellt kein vergleichbar wirksames Mittel zur effektiven und umfassenden Marktbeobachtung dar. Zwar dient auch die Kennzeichnung der Herstelleridentifizierung, denn ohne eine den Hersteller ausweisende Kennzeichnung können die Altgeräte weder nach Herstellern sortiert noch der Anteil der Geräte an einer Gruppe nach § 9 Abs. 4 ElektroG statistisch geschätzt werden. Die eindeutige Identifizierbarkeit der Geräte spielt aber vor allem im Rahmen des § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG eine Rolle. Die Registrierung hat dagegen übergeordnete Bedeutung, weil an ihren Inhalt nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Kontrollmöglichkeiten anknüpfen (vgl. BRDrucks 664/04 S. 45). Diese setzen aber gerade voraus, dass eine Gerätezuordnung durch einfache Marktbeobachtung, etwa durch das Studium von Inseraten und Werbebroschüren, also ohne Kontrolle der konkreten Geräte möglich ist.
Erforderlich ist auch die Registrierung der Gerätearten. Die zur Umsetzung der Produktverantwortung der Hersteller vorgesehenen Abhol-, Bereitstellungs- und Entsorgungspflichten werden im Falle der Teilnahme an einem kollektiven System nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 ElektroG anhand der aktuellen Marktanteile bzw. der Altgeräteanteile der Hersteller an der jeweiligen Geräteart berechnet. Eine zuverlässige Berechnung setzt daher voraus, dass alle Hersteller von Geräten derselben Geräteart bekannt sind und so ihrer Produktverantwortung nachkommen. Die Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG reichen dafür nicht aus. Zwar muss jeder Hersteller danach monatlich die Geräteart und Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte melden. Das mit der Registrierung verfolgte Ziel einer effektiven Marktbeobachtung durch die Beklagte und die Wettbewerber zur Verhinderung von Trittbrettfahrern kann aber nur dann erreicht werden, wenn eine Verknüpfung zwischen Marken und Gerätearten hergestellt wird. Dies erfolgt mithilfe der Registrierung.
Die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht und das damit verbundene marken- und geräteartbezogene Vertriebsverbot sind verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Einwand der Klägerin, eine marken- und geräteartbezogene Registrierung sei für die Hersteller mit einem unzumutbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden und beeinträchtige die Flexibilität bei der Sortimentsgestaltung unzumutbar, überzeugt nicht. Dass die Zusammenstellung ihres Produktportfolios sich so häufig und überdies so kurzfristig ändert, dass sie dem mit dem Registrierungsverfahren verbundenen Zeitaufwand bei der Sortimentplanung nicht Rechnung tragen kann, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Dies erscheint mit Blick auf die erforderlichen Vertragsverhandlungen mit den Geschäftspartnern und die Lieferzeiten der Anbieter auch wenig wahrscheinlich. Zudem übersieht die Klägerin, dass die Verhinderung von Trittbrettfahrern gerade den gesetzestreuen Herstellern zugute kommt, die anderenfalls etwa für die Entsorgung der Geräte, deren Hersteller nicht registriert sind, aufkommen müssten. Die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht liegt daher im wohlverstandenen Interesse jedes einzelnen Herstellers/Vertreibers. Vor diesem Hintergrund greift der Einwand der Klägerin nicht durch, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz trage zwar den Interessen der Industrie, nicht aber denjenigen der Handelsunternehmen Rechnung. Abgesehen davon bleibt es den Handelsunternehmen unbenommen, bei ihren Geschäftspartnern darauf zu dringen, dass diese sich als Hersteller registrieren lassen und so der vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz bezweckten Herstellerverantwortung nachkommen.
Dass eine marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht mit unzumutbar hohem personellen Verwaltungsaufwand verbunden ist, behauptet selbst die Klägerin nicht. Sie ist bereit, die entsprechenden Angaben zu informatorischen Zwecken zur Verfügung zu stellen. Bei sorgfältiger Angebotsplanung dürfte es ohnehin jedem Hersteller/Vertreiber ohne Weiteres möglich sein, die vorhandenen Daten zu Gerätearten und Marken in das Registrierungsverfahren zu übernehmen. Der Einwand der Klägerin, es sei für einen Hersteller unter Umständen schwierig, das von ihm produzierte Gerät einer Geräteart zuzuordnen, überzeugt nicht. Die Gerätearten werden von den jeweiligen Produktbereichen im Wege der internen Regelsetzung verbindlich festgelegt, so dass jeder Hersteller konkrete Anhaltspunkte und Vorgaben hat, anhand derer er prüfen kann, ob sein Gerät im Vergleich zu bestehenden Gerätearten grundlegend andere Nutzungs- und Funktionsmerkmale aufweist. Dies gilt umso mehr, als die Zuordnung durch den Hersteller nicht verbindlich ist, sondern abschließend von der Gemeinsamen Stelle vorgenommen wird.
Es ist nicht ersichtlich oder von der Klägerin substantiiert dargetan, dass eine marken- und geräteartbezogene Registrierung unzumutbar hohe Kosten nach sich zieht. Zwar fallen nach der mehrfach, zuletzt mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 12. März 2010 (BGBl I S. 270) geänderten Kostenverordnung auch für die ergänzende Registrierung weiterer Marken und Gerätearten Gebühren an. Die Gebühr für Ergänzungsregistrierungen, die wie alle anderen Gebühren seit 2005 schrittweise deutlich ermäßigt wurde, ist aber niedriger bemessen als für die erstmalige Registrierung.
2. Den auf die sog. Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG bezogenen Feststellungsantrag Nr. 4 hat der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht als unzulässig betrachtet (a). Das Urteil ist insoweit aber aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat (b).
a) Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass es stets an einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO fehlt, wenn die Anwendung einer konkreten Norm auch einer einzelfallbezogenen Subsumtion bedarf. Damit hat er die prozessualen Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses überspannt.
Die Klägerin will mit dem Antrag unter Nr. 4 geklärt wissen, ob die Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG mit der Folge, dass die Pflichten des Herstellers auf den Vertreiber übergehen, auch dann eintritt, wenn sie Geräte zum Verkauf anbietet, die sie von einem Hersteller bezieht, der bei der Beklagten zwar "persönlich" registriert ist, nicht aber auch mit der Marke und der Geräteart, der die angebotenen Geräte angehören. Angesichts der Verwaltungspraxis der Beklagten bzw. des Umweltbundesamtes betrifft diese Frage ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis. Die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG tritt zwar nur bei schuldhaftem Handeln des Vertreibers ein. Wie dem an die Klägerin gerichteten Bußgeldbescheid vom 17. April 2008 entnommen werden kann, geht das Umweltbundesamt als für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde von einem schuldhaften Handeln in Form der Fahrlässigkeit aber immer schon dann aus, wenn die Geräte, die der Vertreiber zum Verkauf anbietet, von einem Hersteller stammen, der zwar registriert ist, jedoch gerade nicht mit der angebotenen Marke und Geräteart. Der Vertreiber müsse - so das Umweltbundesamt - auch dann, wenn sein Vertragspartner im schriftlichen Geschäftsverkehr die Registrierungsnummer führt, durch Einsichtnahme in das frei zugängliche Herstellerregister prüfen, ob die ihm angebotenen Geräte mit der Marke und Geräteart registriert sind.
Die Klägerin verfügt über das erforderliche Feststellungsinteresse im Verhältnis zur Beklagten. Zwar droht der Erlass weiterer Bußgeldbescheide, die auf der Annahme der Herstellerfiktion beruhen, der Klägerin nicht von der Beklagten, sondern vom Umweltbundesamt. Der mit dem Eintritt der Herstellerfiktion verbundene Übergang der Herstellerpflichten betrifft aber in erster Linie das Verhältnis der Klägerin zur Beklagten.
b) Der danach zulässige Feststellungsantrag ist in der Sache unbegründet. Ein Vertreiber darf Geräte, die ein im Herstellerverzeichnis der Beklagten registrierter Produzent hergestellt und im Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verkehr gebracht hat, nicht ohne eigene Registrierung bzw. Ergänzung der eigenen Registrierung zum Verkauf anbieten, wenn der Produzent nicht auch mit den Marken und/oder Gerätearten der angebotenen Geräte registriert ist und der Vertreiber diesen Umstand kennt oder schuldhaft nicht kennt (aa). Dieses Normverständnis von § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (bb).
aa) Vertreiber im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet (§ 3 Abs. 12 Satz 1 ElektroG). Gemäß § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gilt der Vertreiber als Hersteller im Sinne des Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG, die in der WEEE-Richtlinie kein Vorbild hat, knüpft damit an die Registrierungsverpflichtung der Hersteller aus § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG sowie den Begriff des registrierten Herstellers in § 14 Abs. 2 Satz 2 ElektroG an. Da die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG sich auf jede Marke und jede Geräteart bezieht (s.o. unter 1.), ist ein Hersteller auch dann im Sinne von § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG "nicht registriert", wenn er für die Marken und/oder für die Gerätearten der den Vertreibern angebotenen Geräte keine Registrierung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG aufweisen kann.
Folge eines (schuldhaften) Anbietens neuer Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller ist, dass der Vertreiber als Hersteller im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes gilt, d.h. die an die Hersteller adressierten gesetzlichen Pflichten übernehmen muss. Dazu gehört die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, so dass der Vertreiber (auch) in die vom Produzenten nicht erfüllte Verpflichtung zur marken- und geräteartbezogenen Registrierung eintritt und diese zu erfüllen hat, bevor er die ihm angebotenen Geräte tatsächlich in Verkehr bringt.
Für dieses Auslegungsergebnis sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch Sinn und Zweck der Norm. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf obliegen den Vertreibern beim Eingreifen der Herstellerfiktion sämtliche Pflichten wie den Herstellern nach § 3 Abs. 11 ElektroG, d.h. auch und gerade die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG. Durch die Regelung in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG soll eine Selbstkontrolle des Marktes erreicht werden, um zu verhindern, dass in großem Umfang Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller in Verkehr gelangen (BRDrucks 664/04 S. 43). Diese "vorgeschaltete" Selbstkontrolle ergänzt und verbessert die durch die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht ermöglichte Marktkontrolle.
bb) Die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG verstößt weder gegen die gesteigerten Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Was unter einem "nicht registrierten Hersteller" im Sinne von § 3 Abs. 12 ElektroG zu verstehen ist, ergibt sich im Wege eines Umkehrschlusses hinreichend deutlich aus dem nach § 6 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG erforderlichen konstitutiven Inhalt der Registrierung, zu dem nach Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte dieser Regelungen jedenfalls auch die Marken und Gerätearten gehören.
Auch die Herstellerfiktion zielt - als sinnvolle Ergänzung von Registrierungspflicht und Vertriebsverbot - darauf ab, das Inverkehrbringen von Geräten, deren Hersteller nicht identifizierbar ist, zu verhindern und so die Produktverantwortung der Hersteller durchzusetzen. Der damit verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit wird daher durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls zur Erreichung eines legitimen Ziels gerechtfertigt.
Die Eignung der Herstellerfiktion zur Erreichung der gesetzlichen Ziele des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterliegt ebenfalls keinem Zweifel. Abweichendes folgt nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gebe es nach dem Verständnis der Beklagten gleich zwei Pflichtige, ohne dass erkennbar sei, wer wann welche Pflichten erfüllen müsse. Zwar wird die Registrierungspflicht im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG in der Regel sowohl den Produzenten als auch den Vertreiber treffen. Diese "Doppelverpflichtung" endet aber dann, wenn einer der beiden Pflichtigen sich mit den betreffenden Marken und/oder Gerätearten registrieren lässt.
Die Herstellerfiktion ist erforderlich, und zwar auch dann, wenn der Produzent/Hersteller der betroffenen Marke/Geräteart bekannt und - mit anderen Marken und Gerätearten - registriert ist. Wäre es zulässig, Geräte nicht registrierter Marken und Gerätearten zu vertreiben, liefe dies dem Zweck der Registrierung zuwider, auszuschließen, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte bzw. das Umweltbundesamt gegenüber dem Hersteller/Produzenten die Einhaltung der marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht mittels Androhung eines Bußgeldverfahrens gegebenenfalls erzwingen könnte. Bei wirtschaftsordnenden Maßnahmen, die den Freiheitsspielraum für die wirtschaftlich tätigen Individuen einengen, steht dem Gesetzgeber hinsichtlich der Auswahl und technischen Gestaltung dieser Maßnahmen ein weiter Ermessensspielraum zu; nicht jeder einzelne Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten führt schon zu deren Verfassungswidrigkeit (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66 u.a. - BVerfGE 30, 292 <319>). Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss vielmehr bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Daran fehlt es hier. Es liegt auf der Hand, dass eine effektive Selbstkontrolle des Marktes anders als durch die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG nicht in gleichem Maße zu bewerkstelligen wäre.
Die Herstellerfiktion ist verhältnismäßig im engeren Sinne. Zum einen tritt sie nur bei schuldhaftem Handeln des Vertreibers ein. Zum anderen kann der Vertreiber ihren Eintritt auf einfache Weise abwenden, ohne dass ihm dafür zusätzliche Kosten entstehen. Mithilfe der im schriftlichen Geschäftsverkehr von den Herstellern zu führenden Registrierungsnummer und des frei zugänglichen Herstellerregisters, in das als Folge der marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht gerade die Marken und Gerätearten des jeweiligen Herstellers eingetragen sind, kann ein Vertreiber ohne Weiteres und kostenlos prüfen, ob der Hersteller mit den Marken und/oder Gerätearten der angebotenen Geräte registriert ist oder nicht. Diese Überprüfung verlangt ihm keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand ab, da er selbst bei Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin zumindest überprüfen muss, ob es sich bei der vom Produzenten geführten Registrierungsnummer tatsächlich um die von der Beklagten zugeteilte Registrierungsnummer handelt. Wenn er das Herstellerregister aber ohnehin einsehen muss, stellt die zusätzliche Prüfung der registrierten Marken und Gerätearten einen zu vernachlässigenden Mehraufwand dar. Ergibt die Prüfung, dass die Marken/Gerätearten der angebotenen Geräte nicht registriert sind, kann der Vertreiber entweder Druck auf den Hersteller ausüben, sich selbst registrieren zu lassen, indem er angekündigt, von dem Vertragsabschluss Abstand zu nehmen, oder aber selbst die Herstellerpflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz übernehmen und die Marken/Gerätearten registrieren lassen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen die Ablehnung des Feststellungsantrages Nr. 5 unter Verstoß gegen revisibles Recht zurückgewiesen. Der zulässige Feststellungsantrag zum notwendigen Inhalt der Garantienachweise und der Mengenmitteilungen ist begründet. Die Garantienachweise nach § 6 Abs. 3 ElektroG müssen nicht mit spezifischen Mengen- und Betragsangaben für jede einzelne Marke innerhalb einer Geräteart vorgelegt werden (a). Auch die monatlichen Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG müssen nicht nach Marken und darauf entfallende Gerätemengen aufgeschlüsselt werden (b).
a) Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ElektroG ist dem Registrierungsantrag eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 Satz 2 beizufügen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Dies gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG). Ist eine Garantie erforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen, wenn der Hersteller diese vorlegt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 ElektroG). Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 VwVfG die Registrierung und die Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller eine erforderliche Garantie nicht vorlegt (§ 16 Abs. 3 ElektroG).
Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten, die der Senat dem Feststellungsantrag Nr. 5 zugrunde legt, ist es nicht zwingend, dass für verschiedene Marken innerhalb derselben Geräteart gesonderte Garantienachweise vorgelegt werden. Ein Hersteller kann vielmehr auch eine einzige Garantie für mehrere Gerätearten und Marken nachweisen. In diesem Fall muss der Garantie aber nach den Vorgaben der Beklagten entnommen werden können, welcher Garantiebetrag auf welche Marken innerhalb einer Geräteart entfällt.
Diese Praxis findet weder im Wortlaut der Norm eine Stütze noch lässt sie sich aus Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte oder der Gesetzessystematik herleiten.
Der Wortlaut des § 6 Abs. 3 ElektroG gibt für das Normverständnis der Beklagten offensichtlich nichts her. Mit der Formulierung "eine insolvenzsichere Garantie für die Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen ..." stützt er im Gegenteil die Auffassung der Klägerin, dass es für die Garantie auf die Gerätearten, nicht aber auf die Marken ankomme. Sinn und Zweck der Garantie ist es, die Finanzierung der späteren Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die mitunter eine lange Lebensdauer haben, sicherzustellen (BRDrucks 664/04 S. 46). § 6 Abs. 3 ElektroG beruht auf Art. 8 Abs. 2 WEEE-Richtlinie. Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 20 zu dieser Richtlinie soll die gesetzliche Vorgabe verhindern, dass die Altgeräte von Herstellern, die infolge Insolvenz oder freiwillig aus dem Markt ausgeschieden sind, der Gesellschaft oder den verbliebenen Herstellern zur Last fallen. Grundsätzlich dienen die Garantien dazu, die Kosten für die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte eines Herstellers an dessen Stelle dann zu finanzieren, wenn dieser für diese gesetzliche Aufgabe nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Die Rücknahme- und Entsorgungskosten sollen schon zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ausreichend abgesichert sein.
Der Umfang der Rücknahme- und Entsorgungspflichten bestimmt sich aber allein nach dem Anteil der Hersteller an der jeweiligen Geräteart (vgl. § 14 Abs. 5 ElektroG), auf die Gerätemenge je Marke kommt es dagegen nicht an. Dem Zweck der Norm wird daher auch ein nur zwischen verschiedenen Gerätearten differenzierender Garantienachweis gerecht. Zwar mag eine markenbezogene Aufschlüsselung des Garantienachweises sinnvoll sein, um die Gefahr zu reduzieren, dass ein Hersteller bewusst oder versehentlich voraussichtliche Absatzmengen bestimmter Marken innerhalb einer Geräteart nicht angibt und insoweit unerkannt keine Sicherheit für die Finanzierung der späteren Rücknahme- und Entsorgungskosten stellt. Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 ElektroG erfordern dies aber nicht, zumal die Beklagte die Garantiesummen je Geräteart anhand der monatlichen Mengenmitteilungen auf Schlüssigkeit prüfen und für die Mengenmitteilungen Testate nach § 13 Abs. 3 Satz 5 ElektroG verlangen kann.
Etwas anderes folgt nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, wenn die Registrierungspflicht markenbezogen zu verstehen sei, müsse dies automatisch in gleicher Weise für den Garantienachweis gelten. Ein solcher Automatismus besteht nicht. Die Beklagte übersieht, dass die Registrierungspflicht auch und gerade der Marktüberwachung und -kontrolle dient und verhindern soll, dass Geräte in Verkehr gebracht werden, die keinem Hersteller zugeordnet werden können. Die Garantienachweise sollen dagegen sicherstellen, dass diejenigen Hersteller, die ihre Produktverantwortung wahrnehmen und sich registrieren lassen, ausreichende finanzielle Mittel bereitstellen, um ihrer Produktverantwortung bei Eintritt des Garantiefalls tatsächlich gerecht zu werden. Für eine darüber hinausgehende Funktion der Garantienachweise fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten.
b) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle monatlich die Geräteart und Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte mitzuteilen; die Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Geräte, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG erforderlich ist, ist gesondert auszuweisen.
Schon der Wortlaut von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ElektroG spricht dagegen, dass die Mengenmitteilungen markenbezogen aufzuschlüsseln sind. Als notwendiger Inhalt der Mengenmitteilung werden darin ausdrücklich nur die Geräteart und die Menge genannt. Im Übrigen verlangt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ElektroG ausdrücklich nur eine Differenzierung zwischen Geräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können, und Geräten für andere Zweckbestimmungen.
Auch aus der Entstehungsgeschichte von § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine markenbezogene Auslegung dieser Regelung; sie ist insoweit unergiebig. Die Vorschrift wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht geändert und entspricht dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Sinn und Zweck der Mengenmitteilungen sprechen ebenfalls gegen eine Pflicht zur markenbezogenen Aufschlüsselung. Die Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sind gemäß § 14 Abs. 5 Satz 4 ElektroG Grundlage für die Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 ElektroG. Für diese Berechnungen sind nur die aktuellen Marktanteile bzw. die aktuellen Altgeräteanteile der Hersteller pro Geräteart entscheidend.
Eine Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG im Sinne einer Verpflichtung zu einer auch markenbezogenen Abfassung der Mengenmitteilungen wäre überdies mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 13 Abs. 1 ElektroG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Auch hierbei handelt es sich um eine sog. Blankettvorschrift, so dass sowohl die Bußgeldvorschrift als auch die materielle verwaltungsrechtliche Norm in ihrer Gesamtheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung im Einzelfall den verschärften verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen müssen. Dies wäre bei einer markenbezogenen Auslegung der Norm nicht der Fall, weil der aus der Sicht des Normbetroffenen zu beurteilende mögliche Wortsinn der Vorschrift dies nicht hergibt.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Ansbach auf 75 000 € festgesetzt.
Für das Berufungs- und Revisionsverfahren wird der Wert des Streitgegenstandes unter Änderung der Wertfestsetzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Wertfestsetzungen durch die Vorinstanzen werden der nach § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für die Klägerin nicht gerecht und sind daher nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert worden.
Angesichts der zentralen Bedeutung der Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, der sog. Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 ElektroG und der Garantienachweise gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG hält der Senat hinsichtlich der darauf bezogenen Feststellungsanträge einen Streitwert von jeweils 15 000 € für angemessen. Für den auf den notwendigen Inhalt der Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG bezogenen Feststellungsantrag legt der Senat 5 000 € zugrunde. Daraus errechnet sich für das Berufungs- und Revisionsverfahren ein Streitwert in Höhe von 50 000 €.
Ausgehend von diesem Betrag ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren, das insgesamt acht Anträge zum Gegenstand hatte, für die das Verwaltungsgericht jeweils den Auffangstreitwert zugrunde gelegt hat, von 40 000 € um 35 000 € (50 000 € - 15 000 €) auf 75 000 € zu erhöhen.