Batteriegesetz (BattG)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren
Ausfertigungsdatum: 25.06.2009
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 10 G v. 13.4.2017 I 872
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Vertrieb und Rücknahme von Batterien
Abschnitt 3 Kennzeichnung, Hinweispflichten
Abschnitt 4 Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen