Batteriegesetz (BattG)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren

Ausfertigungsdatum: 25.06.2009


§ 16 BattG Sammelziele

Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien folgende Sammelquoten erreichen und dauerhaft sicherstellen:

1.
spätestens für das Kalenderjahr 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent,
2.
spätestens für das Kalenderjahr 2014 eine Sammelquote von mindestens 40 Prozent und
3.
spätestens für das Kalenderjahr 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent.