Entscheidungsdatum: 22.02.2016
I
Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B. Diesen unter dem 17. November 2006 ergangenen Bescheid, der Gegenstand der Klage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 ist, ergänzte der Beklagte durch Bescheid vom 12. September 2008, mit welchem dem Kläger aufgegeben wurde, die vorhandene PFT-Sanierungsanlage in einer bestimmten Weise zu optimieren. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und nahm zur Begründung im Wesentlichen auf sein Urteil vom 20. Mai 2015 in dem auf den Bescheid vom 17. November 2006 bezogenen Verfahren Bezug.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu ihrer Begründung nimmt der Kläger auf die Begründung seiner Beschwerde im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 Bezug, die er im vorliegenden Verfahren zudem nahezu wortgleich wiederholt. Der angegriffene Bescheid vom 12. September 2008 baue auf dem Bescheid vom 17. November 2006 auf. Die dort aufgeworfenen Rechtsfragen müssten auch hier zur Zulassung der Revision führen.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15. Gründe, die darüber hinaus die Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren erfordern könnten, hat die Beschwerde nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.