Entscheidungsdatum: 20.01.2010
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. April 2008 - 9 TaBV 236/07 - aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 2007 - 4 BV 47/07 - wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Antragsteller von Rechtsanwaltskosten freizustellen.
Der Antragsteller ist Mitglied des zu 3) beteiligten, in einem Betrieb der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats. Er verlangte in einem Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht von der Arbeitgeberin die Zahlung von Arbeitsvergütung nebst Zinsen für den 19., 20., 21. Juni 2006 und den 11. Juli 2006 sowie die Entfernung einer Abmahnung vom 11. Juli 2006. In der Abmahnung hatte die Arbeitgeberin dem Antragsteller vorgeworfen, seine Arbeit am 11. Juli 2006 nicht aufgenommen, sondern ohne Abmeldung nicht erforderliche Betriebsratsaufgaben erledigt zu haben. Der Antragsteller machte in dem Rechtsstreit geltend, am 19. und 20. Juni sowie am 11. Juli 2006 erforderliche Betriebsratstätigkeit wahrgenommen und sich hierzu ordnungsgemäß bei seinem Vorgesetzten abgemeldet sowie am 21. Juni 2006 gearbeitet zu haben. Die Parteien beendeten den Rechtsstreit am 6. November 2006 mit einem Vergleich, in dem sich die Arbeitgeberin verpflichtete, die Klageforderungen - mit Ausnahme der geltend gemachten Zinsen - zu erfüllen. Außerdem vereinbarten sie in Nr. 4 des Vergleichs, dass etwaige gerichtliche Auslagen zwischen den Parteien geteilt werden und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers stellte diesem ein Honorar iHv. 676,86 Euro in Rechnung. Er übermittelte die Kostennote auch an die Arbeitgeberin. Diese lehnte die Zahlung ab.
Mit der am 30. Januar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller von der Arbeitgeberin die Freistellung von den Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, bei den zur Durchsetzung seiner Vergütungsansprüche und des Anspruchs auf Entfernung der erteilten Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten handele es sich um Kosten des Betriebsrats iSd. § 40 BetrVG, welche die Arbeitgeberin zu tragen habe. Die gerichtliche Geltendmachung seiner individualrechtlichen Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin sei durch seine Betriebsratstätigkeit veranlasst gewesen. Wenn er diese Kosten selbst tragen müsse, werde er wegen der Betriebsratstätigkeit benachteiligt. Das sei nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig.
Der Antragsteller hat beantragt,
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die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten K und H, Frankfurt am Main iHv. 676,86 Euro freizustellen. |
Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt und gemeint, nach der in dem Vergleich getroffenen Kostenregelung müsse der Antragsteller die durch die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten selbst tragen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und dem Antrag stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag zu Unrecht stattgegeben. Der Antragsteller hat gegenüber der Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Freistellung von den durch die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten in dem vorangegangenen Urteilsverfahren verursachten Rechtsanwaltskosten. Dem Anspruch steht Nr. 4 des in dem Vorprozess abgeschlossenen Vergleichs entgegen. Danach hat der Antragsteller die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Kostenregelung in dem Vergleich wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Auf das Verhältnis von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu § 78 Satz 2 BetrVG kommt es dabei entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht an.
1. Nach Nr. 4 des Vergleichs hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Zu diesen Kosten gehören auch die dem Antragsteller entstandenen Rechtsanwaltskosten. Mit dieser Kostenvereinbarung haben der Antragsteller und die Arbeitgeberin die Kostentragungspflicht abschließend geregelt. Es kann deshalb dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Betriebsratsmitglied, das in einem Urteilsverfahren individualrechtliche im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Betriebsratsamts entstandene Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht, nach § 40 Abs. 1 BetrVG oder nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG vom Arbeitgeber die Erstattung der durch die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten verursachten Kosten verlangen kann.
2. Die Regelung in Nr. 4 des Vergleichs ist wirksam. Sie ist nicht nach § 134 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG nichtig. Der Antragsteller wird durch die in dem Vergleich übernommene Verpflichtung, die durch die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten selbst zu tragen, nicht iSv. § 78 Satz 2 BetrVG wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt. § 12a Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist hierfür ohne Bedeutung.
a) Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die Regelung dient - ebenso wie das Ehrenamtsprinzip (§ 37 Abs. 1 BetrVG) - der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (BAG 12. Februar 1975 - 5 AZR 79/74 - zu III 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 78 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 78 Nr. 4; vgl. zur inhaltsgleichen Bestimmung in § 8 BPersVG: BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - zu I 1 der Gründe, AP BPersVG § 46 Nr. 26 = EzA BPersVG § 46 Nr. 3). Jedes Betriebsratsmitglied soll ohne Furcht vor Maßregelungen und Sanktionen des Arbeitgebers sein Amt ausüben können (BAG 12. Februar 1975 - 5 AZR 79/74 - aaO). Vereinbarungen, die gegen das Begünstigungs- oder Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig (BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - aaO).
aa) Eine Benachteiligung iSv. § 78 Satz 2 BetrVG ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt die objektive Schlechterstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern (vgl. etwa Fitting 25. Aufl. § 78 Rn. 17; GK-BetrVG/Kreutz 9. Aufl. § 78 Rn. 46; Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 78 Rn. 20). Eine unzulässige Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds kann daher auch darin liegen, dass das Betriebsratsmitglied allein aufgrund seiner Amtsstellung endgültig mit Vermögensaufwendungen belastet wird, die im Falle eines sonstigen Arbeitnehmers in einer im Übrigen vergleichbaren Situation im Ergebnis nicht den Arbeitnehmer, sondern den Arbeitgeber treffen würden. Bei einer solchen Fallgestaltung ist dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG dadurch Rechnung zu tragen, dass auch dem Betriebsratsmitglied unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang ein Erstattungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber gewährt wird (BAG 31. Januar 1990 - 1 ABR 39/89 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 65, 28). Aus § 78 Satz 2 BetrVG ergibt sich jedoch nicht, dass jedweder im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit entstehende „Nachteil“ auszugleichen ist (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 14, AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 31 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 13).
bb) Eine zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber vereinbarte Regelung der Pflicht zur Kostentragung in einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren über individualrechtliche, im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehende Ansprüche stellt keine unzulässige Benachteiligung oder Bevorzugung des Betriebsratsmitglieds dar. Dieses macht damit vielmehr von einer Möglichkeit Gebrauch, die anderen Arbeitnehmern ohne Betriebsratsamt in vergleichbarer Situation ebenfalls offensteht. Auch diese Arbeitnehmer können in einem Rechtsstreit mit ihrem Arbeitgeber über individualrechtliche Ansprüche Vergleiche über die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Forderungen schließen und Vereinbarungen darüber treffen, wer in welchem Umfang die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt. Der Fähigkeit eines Betriebsratsmitglieds, sich über die Kostentragung in einem Urteilsverfahren über streitige Ansprüche mit dem Arbeitgeber zu einigen, steht nicht entgegen, dass die Ansprüche im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehen. Vielmehr läge darin eine unzulässige Beschränkung der das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren prägenden Dispositionsmaxime.
cc) Entgegen der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für die vergleichsweise Regelung der Kostentragung ohne Bedeutung. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist schon deshalb nicht eröffnet, weil es im Falle eines Vergleichs an einer im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG obsiegenden Partei fehlt. Die Parteien eines Rechtsstreits werden zwar bei Vergleichsverhandlungen üblicherweise Bedacht darauf nehmen, dass im Falle eines Urteils eine Erstattung von erstinstanzlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht erfolgt. Es ist ihnen jedoch unbenommen, in einem Vergleich eine hiervon abweichende Regelung zu treffen und ggf. auch eine Erstattung dieser Kosten zu vereinbaren.
b) Hiernach wird der Antragsteller durch die in Nr. 4 des Vergleichs getroffene Kostenregelung nicht wegen der Wahrnehmung seines Betriebsratsamts benachteiligt. Der Antragsteller hat die Kostenvereinbarung im Rahmen eines Vergleichs zur Beendigung des mit der Arbeitgeberin geführten Rechtsstreits über individualrechtliche Ansprüche auf Zahlung von Vergütung und Entfernung einer Abmahnung getroffen. Er hat sich in dem Vergleich verpflichtet, seine Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen. An dieser Vereinbarung war er durch das Benachteiligungsverbot in § 78 Satz 2 BetrVG nicht gehindert. Die Kosten sind zwar - jedenfalls zum überwiegenden Teil - entstanden, weil ihm die Arbeitgeberin für Zeiten, in denen er Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat, die Vergütung vorenthalten und ihm im Zusammenhang mit der Ausübung von Betriebsratstätigkeiten eine Abmahnung erteilt hat. In diese konkrete Situation konnte er nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit geraten. Dies führt aber nicht dazu, dass er über die von ihm geltend gemachten Forderungen und die durch ihre Verfolgung entstandenen Kosten - anders als Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt in vergleichbarer Situation - nicht mehr wirksam im Wege eines Vergleichs disponieren konnte. Darin - und nicht in der von ihm selbst getroffenen Kostenvereinbarung - läge eine Benachteiligung wegen der Wahrnehmung seines Betriebsratsamts iSv. § 78 Satz 2 BetrVG.
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