Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 29.01.2013


BVerwG 29.01.2013 - 6 B 40/12

Vereinsverbot; Hells Angels


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsdatum:
29.01.2013
Aktenzeichen:
6 B 40/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 19. Juni 2012, Az: 4 KS 2/10, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Die verwaltungsgerichtliche Ermittlung von Daten im Rahmen der Überprüfung eines Vereinsverbots hat dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügende gesetzliche Grundlagen in den allgemeinen verwaltungsprozessualen Bestimmungen der § 86 Abs. 1, § 99 Abs. 1 VwGO und in speziellen Ermächtigungen wie § 474 Abs. 1 StPO.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Flensburg. Er ist Teil der "Hells Angels"-Bewegung. Durch Verfügung vom 21. April 2010 stellte das beklagte Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein fest: Der Zweck und die Tätigkeit des Klägers liefen den Strafgesetzen zuwider. Der Kläger richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Er sei deshalb verboten und werde aufgelöst. Das Vermögen des Klägers sowie näher bezeichnete Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen.

2

Auf die Klage des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Verfügung insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wurde, der Kläger richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: In formeller Hinsicht sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Hinweis auf einen unerwünschten "Ankündigungseffekt" von einer vorherigen Anhörung des Klägers abgesehen habe. In materieller Hinsicht sei die Verfügung rechtmäßig, soweit der Beklagte sie auf den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit gestützt habe. Eine strafgesetzwidrige Zwecksetzung und Tätigkeit des Klägers lasse sich allein schon aus der Zurechnung einer Straftat seines damaligen Präsidenten ableiten, wegen der ihn das Landgericht Flensburg durch rechtskräftiges Urteil vom 29. April 2011 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt habe. Bei der Tat habe es sich um einen organisierten Angriff auf ein Mitglied der mit dem Kläger rivalisierenden Rockergruppe der "Bandidos" gehandelt. Ihr komme nach Anlass und Ausführung sowie mit Rücksicht auf die herausgehobene Position des Täters in seiner Funktion als Vereinspräsident eine den Kläger prägende Funktion zu. Hinzu träten weitere, dem Kläger zurechenbare Straftaten von Vereinsmitgliedern, unter anderem Verstöße gegen das Waffenrecht. Das Vereinsverbot erweise sich auch dann als rechtmäßig, sofern es mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als ultima ratio lediglich dann angewendet werden dürfe, wenn - was hier der Fall sei - mildere Mittel wie partielle Betätigungsverbote, Warnungen oder die Anwendung von Straftatbeständen nicht in Betracht kämen oder ausgeschöpft seien. Gegen die Übermittlung und Nutzung von Daten aus Strafverfahren sowie von solchen Daten, die Polizeibehörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr erhoben und gespeichert hätten, bestünden keine Bedenken, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots auswirken könnten. Der Beklagte könne sich als Behörde der Gefahrenabwehr insoweit auf die §§ 177 ff. LVwG stützen. Soweit Daten aus Strafverfahren an den Beklagten weitergeleitet und von ihm ausgewertet worden seien, lägen die Voraussetzungen einer Datenübermittlung und -verwendung gemäß § 481 StPO vor, der auf das Landesverwaltungsgesetz als Polizeigesetz verweise. Selbst wenn nach verfassungsrechtlichen Maßstäben eine präzisere gesetzliche Festlegung der Befugnisse zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Vereinsverboten erforderlich sein sollte, bestehe kein Verwertungsverbot für die personenbezogenen Informationen, die der Beklagte aus Strafverfahren und Datensammlungen zur Gefahrenabwehr erlangt habe.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

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Der Senat hat das Rubrum dahin gefasst, dass der Kläger durch seine in der Beschwerdeschrift benannten noch verbliebenen sieben Mitglieder vertreten wird. Wie das Oberverwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, entspricht dies dem in § 54 Satz 1 in Verbindung mit §§ 709, 710, 714 BGB niedergelegten Grundsatz, nach dem den Mitgliedern eines nicht rechtsfähigen Vereins die Geschäftsführung und Vertretung gemeinschaftlich zusteht, sofern nichts anderes vereinbart wurde, wofür hier nichts ersichtlich ist.

5

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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1. Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob im geltenden Recht ausreichend bestimmte und normenklare Regelungen existieren, die vor dem Hintergrund des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in verfassungskonformer Weise die Datenabfrage von Verbotsbehörden im Rahmen von Vereinsverbotsverfahren sowie die darauf folgende Übermittlung dieser Daten seitens der angefragten Behörde regeln.

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a) Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, erst recht nicht in dieser Allgemeinheit. Ob das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bundesrecht verletzt, wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren allenfalls insoweit zu klären, als das Oberverwaltungsgericht bei der Überprüfung der streitigen Verbotsverfügung und der hierfür erforderlichen Feststellung eines Verbotsgrundes entscheidungstragend Daten berücksichtigt hat, die dem beklagten Innenministerium auf seine Anfrage von anderen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind. Nur soweit das Oberverwaltungsgericht die streitige Verbotsverfügung entscheidungstragend auf der Grundlage solcher Daten als rechtmäßig beurteilt hat, die dem beklagten Innenministerium auf seine Anfrage von anderen Behörden übermittelt worden sind, kann sich die Frage stellen, ob für diese Anfrage und die ihr nachfolgende Übermittlung eine ausreichende gesetzliche Regelung bestand. Sie stellt sich hingegen nicht, wenn zwar die Verbotsbehörde Daten bei anderen Behörden abgefragt und übermittelt erhalten hat, diese Daten aber für das Gericht nicht (mehr) entscheidungserheblich waren, weil sich der Verbotstatbestand aus Tatsachen ergab, die das Gericht im Wege der ihm obliegenden Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen selbst ermittelt hatte.

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Für das Oberverwaltungsgericht waren keine Daten entscheidungserheblich, die dem beklagten Innenministerium auf dessen Anfrage von anderen Behörden übermittelt worden waren. Es hat vielmehr entscheidungstragend darauf abgestellt, dass eine am 12. September 2009 begangene Straftat des seinerzeitigen Präsidenten des Klägers allein ausreicht, den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit festzustellen (UA Rn. 97): Die Tat begründe bereits für sich genommen einen hinreichenden Anlass für das Verbot des Klägers wegen strafgesetzwidriger Zwecke und strafgesetzwidriger Tätigkeit. Im Hinblick auf diesen Verbotstatbestand sei die Tat derart einschlägig, schwerwiegend und zentral und dokumentiere die durch ein Vereinsverbot zu begrenzende Gefahr einer weiteren, Rechtsgüter gefährdenden Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Vereinigungen, dass es einer Zurechnung strafrechtswidriger weiterer Verhaltensweisen der Mitglieder an den Verein nicht mehr bedürfe, um das Vereinsverbot zu stützen. Auch ein singuläres Geschehen, eine einzelne Straftat könne schon ausreichen, um daraus das Vorliegen der Voraussetzungen für einen vereinsrechtlichen Verbotsgrund abzuleiten (UA Rn. 105). Diese Würdigung hat das Oberverwaltungsgericht wiederum auf das Strafurteil des Landgerichts Flensburg, das ihm das Landgericht auf seine Anfrage übermittelt hatte, sowie auf die von ihm beigezogenen Akten des Strafverfahrens gestützt.

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Die Anforderung des Strafurteils und die Beiziehung der Strafverfahrensakten durch das Gericht beruht auf dessen Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO). Behörden sind dabei zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet (§ 99 Abs. 1 VwGO). Eine bereichsspezifische Ermächtigung zur Herausgabe von Akten eines laufenden oder abgeschlossenen Strafverfahrens enthält § 474 Abs. 1 StPO. Danach erhalten Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

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b) Zwar hat das Oberverwaltungsgericht weitere strafrechtlich relevante Vorgänge benannt, die es dem Kläger zurechnet. Sie sollen jedoch nur den Verbotstatbestand zusätzlich untermauern, den das Oberverwaltungsgericht bereits aufgrund der Straftat vom 12. September 2009 als erfüllt ansah. Die insoweit verwerteten Erkenntnisse waren mithin zum einen nicht mehr entscheidungserheblich und beruhten zum anderen ihrerseits ebenfalls auf Strafverfahrensakten, die das Oberverwaltungsgericht beigezogen hatte.

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c) Zwar setzt sich das Oberverwaltungsgericht, allerdings ohne Zusammenhang mit den von ihm verwerteten Erkenntnissen, mit dem Einwand des Klägers auseinander (UA Rn. 132), das beklagte Innenministerium habe personenbezogene Daten ohne ausreichende gesetzliche Befugnis für die Abfrage dieser Daten einerseits und ihre Übermittlung andererseits verwertet. Auf diese Ausführungen kam es aber für die Feststellung des Verbotsgrundes und damit für die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht an. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts führen mithin nicht auf eine klärungsbedürftige Frage.

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Davon abgesehen hat der Kläger in diesem Zusammenhang keine Frage aufgezeigt, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat die Befugnis des beklagten Innenministeriums zur Abfrage der Daten für Zwecke des Vereinsverbots und die Zulässigkeit ihrer Übermittlung aus Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes und damit aus irrevisiblem Recht hergeleitet. Irrevisibel sind diese Vorschriften auch, soweit in der zwar revisiblen, für sich aber nicht klärungsbedürftigen Norm des § 481 Abs. 1 StPO einerseits die Polizeibehörden ermächtigt werden, Daten aus Strafverfahren nach Maßgabe der Polizeigesetze zu verwenden, und andererseits die Strafverfolgungsbehörden ermächtigt werden, zu diesem Zweck personenbezogene Daten aus Strafverfahren an Polizeibehörden zu übermitteln. Die in § 481 Abs. 1 StPO miterwähnten Polizeigesetze der Länder werden dadurch nicht zu revisiblem Bundesrecht. § 481 Abs. 1 StPO knüpft nur an (Landes-)Polizeigesetze an, die er als geltend voraussetzt. Sie kommen als Landesrecht zur Anwendung.

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Der Kläger meint zwar, die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes genügten nicht den Anforderungen, die Bundesverfassungsrecht, insbesondere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG an Bestimmungen stelle, die den Austausch personenbezogener Daten zwischen verschiedenen Behörden regelten. Eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Bundesrechts ist damit nicht aufgezeigt. Das wäre nur dann der Fall, wenn der bundesrechtliche Maßstab über die schon vorliegende umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinaus weiterer Klärung bedürfte. Dies zeigt der Kläger aber nicht auf. Ob die hier einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen den für sich hinreichend geklärten bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, ist hingegen eine Frage der Auslegung dieser landesrechtlichen Normen. Erst aus ihrer Auslegung ergibt sich, ob Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt sind.

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2. In dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage,

ob aus dem Fehlen von bereichspezifischen Ermächtigungsgrundlagen für die Datenabfrage der Verbotsbehörde und die Übermittlung der angefragten Daten durch die jeweiligen Hilfsbehörden im Vereinsverbotsverfahren ein Beweisverwertungsverbot für die insoweit rechtswidrig erlangten Informationen folgt.

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Diese Frage stellt sich nicht, weil sich das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend auf Erkenntnisse gestützt hat, die es aus von ihm prozessordnungsgemäß beigezogenen Strafverfahrensakten gewonnen hat.

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3. Der Kläger möchte die Frage geklärt wissen,

ob die ausschließliche bzw. ganz überwiegende Inanspruchnahme dritter Behörden (sog. Hilfsbehörden) zur Erlangung von Informationen und deren anschließende Verwertung durch die Verbotsbehörde eine ausreichende eigenständige Ermittlungstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darstellt, mit der ein Vereinsverbot begründet werden kann.

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Diese Frage ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Zum einen hat sich das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend auf Erkenntnisse gestützt, die es selbst im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung aus von ihm beigezogenen Strafverfahrensakten gewonnen hat. Soweit eine über den Einzelfall hinausweisende Antwort überhaupt möglich ist, ergibt sie sich zum anderen bereits unmittelbar aus dem Gesetz und muss deshalb nicht erst in einem Revisionsverfahren gefunden werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG kann die Verbotsbehörde für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Es versteht sich von selbst, dass die Verbotsbehörde im Rahmen ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 24 Abs. 1 VwVfG) auf Erkenntnisse zurückgreifen darf, die je nach dem in Rede stehenden Verbotsgrund bei anderen insoweit befassten Behörden angefallen sind. Die Einholung von Informationen bei anderen Behörden ist ein wesentliches Mittel der Sachverhaltsaufklärung (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwVfG) und steht nicht etwa in einem Gegensatz zu eigenständigen Ermittlungen der Behörde, wie der Kläger unterstellt. § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG hebt als naheliegende Behörden und Dienststellen eigens diejenigen hervor, die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig sind. Ob die durch ihre Inanspruchnahme erlangten Informationen nach Gehalt, Dichte und Zuverlässigkeit bereits allein ein Vereinsverbot begründen können oder ob die Verbotsbehörde darüber hinaus weitere Ermittlungen anzustellen hat, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts in jedem Einzelfall. Dass die Verbotsbehörde die von ihr auch mit Hilfe anderer Behörden zusammengetragenen Informationen mit Blick auf die Verbotstatbestände eigenständig zu würdigen hat, versteht sich von selbst. Ebenso versteht sich von selbst, dass es an dieser eigenständigen Würdigung nicht allein deshalb fehlt, weil die Verbotsbehörde ihr überzeugend erscheinende Feststellungen anderer Behörden und Gerichte übernimmt.

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4. Der Kläger wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen auf,

unter welchen Voraussetzungen im Rahmen eines vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens von der durch § 87 Abs. 1 LVwG bzw. § 28 Abs. 1 VwVfG geforderten Anhörung des Verbotsadressaten abgesehen werden darf,

und

ob die insoweit vorgebrachte Bezugnahme auf einen möglichen "Ankündigungseffekt" einer behördlichen Anhörung, der es dem Verbotsadressaten ermöglicht hätte, Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen, und damit ein wirksames Vorgehen gegen den Verein beeinträchtigt oder unmöglich gemacht hätte, weiterer Feststellungen und Erläuterungen bedarf.

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a) Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Sie sind nicht mehr klärungsbedürftig. Soweit sie allgemeingültig, über den Einzelfall hinausweisend beantwortet werden können, sind sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

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Nach § 28 Abs. 1 VwVfG und dem damit wortgleichen § 87 Abs. 1 LVwG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der - wie ein Vereinsverbot - in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Jedoch kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG und § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG von der Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht (Urteile vom 18. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <303 f.> = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 13 S. 19 f., vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 3 und vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 S. 36, Beschluss vom 10. Januar 2003 - BVerwG 6 VR 13.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 38 S. 61 f., Urteile vom 3. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 77 f., vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 13 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50, vom 1. September 2010 - BVerwG 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 11 und vom 18. April 2012 - BVerwG 6 A 2.10 - NVwZ-RR 2012, 648 Rn. 11) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich in Fällen angenommen, in denen das Unterbleiben einer vorherigen Anhörung damit begründet wurde, dass eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit geboten werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Ein derartiges Bestreben, einer Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen, rechtfertigt in der Regel das Absehen von einer Anhörung (Urteile vom 13. April 1999 und vom 27. November 2002 jew. a.a.O., Beschluss vom 10. Januar 2003 a.a.O.).

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Eine nur theoretische, nicht durch konkrete tatsächliche Hinweise belegte Möglichkeit eines die Wirksamkeit einer Verbotsverfügung beeinträchtigenden Ankündigungseffekts rechtfertigt es danach nicht, von einer Anhörung abzusehen. Notwendig - aber auch ausreichend - ist vielmehr, dass die Verbotsbehörde auf Grund ihr bekannt gewordener Tatsachen annehmen darf, eine Anhörung könnte der betroffenen Vereinigung die Gelegenheit geben, ihr Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Das wird in aller Regel bereits dann der Fall sein, wenn es tatsächliche Hinweise auf das Vorhandensein von nennenswerten Vermögensgegenständen oder Beweismaterial gibt. Weitergehender Feststellungen und Erläuterungen bedarf es nicht. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit darauf abgestellt, ob die Befürchtung eines negativen Ankündigungseffekts einer Anhörung bzw. das Bestreben, einem solchen Effekt durch Absehen von einer Anhörung zu begegnen, "nach den Umständen" nicht zu beanstanden (Urteile vom 13. April 1999 und vom 27. November 2002 jew. a.a.O., Beschluss vom 10. Januar 2003 a.a.O., Urteil vom 3. Dezember 2004 a.a.O.) bzw. "nachvollziehbar" (Urteil vom 18. April 2012 a.a.O.) war.

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Eine weitere allgemeingültige Präzisierung ist angesichts der Vielgestaltigkeit denkbarer Fälle nicht möglich.

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b) Die Einwände des Klägers gegen diese Rechtsprechung ergeben keinen Klärungsbedarf, der eine revisionsgerichtliche Befassung geboten erscheinen lässt.

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aa) Der Kläger macht zum einen geltend, die Verbotsbehörde könne der Gefahr, dass Beweismittel und Vermögensgegenstände beiseite geschafft werden, durch Beschlagnahmen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i.V.m. §§ 94 bis 97, § 98 Abs. 4 sowie §§ 99 bis 101 StPO sowie durch ein Verlangen nach Auskunft über Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens nach § 10 Abs. 4 VereinsG entgegensteuern. Diese Instrumente bleiben jedoch in ihrer Sicherungswirkung hinter einem nicht durch vorherige Anhörung angekündigten Vereinsverbot zurück. § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG ermöglicht einen behördlichen Zugriff lediglich auf bestimmte einzelne Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können. Im Unterschied dazu erstreckt sich die mit dem Vereinsverbot in der Regel zu verbindende Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG) auf sämtliche Vermögensgegenstände, und zwar ungeachtet ihres Verbleibs und ohne Rücksicht auf eine etwaige Bedeutung als Beweismittel. Die Auskunftspflicht der Vorstandsmitglieder hinsichtlich des Vereinsvermögens sichert eine angeordnete Vermögensbeschlagnahme ab. Sie ist jedoch nicht geeignet, einer Vermögensminderung entgegenzuwirken, die bereits im zeitlichen Vorfeld einer Vermögensbeschlagnahme und des (erst) damit einhergehenden Veräußerungsverbots (§ 10 Abs. 1 VereinsG) einzutreten droht.

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bb) Der Kläger macht zum anderen geltend, die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG mit dem Verbot in der Regel zu verbinden sei, sei mit den Grundrechten der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) sowie der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht vereinbar; ihre Absicherung sei kein zulässiger Gesichtspunkt, um von einer grundsätzlich gebotenen Anhörung abzusehen.

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Die damit aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls bereits geklärt. Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens sind danach als gesetzliche Regelfolgen eines Vereinsverbots unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu beanstanden (Urteil vom 3. Dezember 2004 a.a.O. S. 87). Die Vermögenseinziehung soll verhindern, dass den Mitgliedern des aufgelösten Vereins die materiellen Mittel für eine weitere Tätigkeit im Sinne des Vereins zur Verfügung stehen. Es handelt sich also um eine Sicherungsmaßnahme. Der mit der Einziehung einhergehende Rechtsverlust beruht auf rechtswidrigem Verhalten und dient der Verhütung weiteren rechtswidrigen Handelns. Damit stellt sich die Vermögenseinziehung weder als Enteignung noch als Aufopferung dar. Sie beruht vielmehr auf einer gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem auch bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird dadurch Rechnung getragen, dass sich der Gesetzesbefehl nur auf Regelfälle bezieht, bei atypischen Ausnahmefällen also nicht einschlägig ist, und unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 VereinsG von der Einziehung abgesehen werden kann (Urteil vom 3. Dezember 2004 a.a.O. m.w.N.).

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Diese Erwägungen sind durch die Beschwerde nicht erschüttert. Mit seiner Behauptung, die Vermögenseinziehung sei eine unzulässige verkappte Bestrafung derjenigen, die in Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG einen Verein gebildet haben, stellt der Kläger der anderslautenden Einschätzung des Senats, wonach es sich um eine Sicherungsmaßnahme handle, lediglich seine eigene abweichende Rechtsauffassung entgegen, ohne sich mit der Senatsrechtsprechung inhaltlich auseinanderzusetzen.

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5. Für klärungsbedürftig hält der Kläger die Frage,

ob die Verbotsbehörde bei der Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit des Vereins im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG sowie das Oberverwaltungsgericht bei der Aufrechterhaltung der auf diesen Grund gestützten Verbotsverfügung mit Blick auf die bisher obergerichtlich entwickelten Grundsätze der Zurechnung strafbaren Verhaltens von Vereinsmitgliedern das unmittelbar aus Art. 9 Abs. 2 GG folgende Verbot strafgesetzwidriger Vereine unzulässig ausgedehnt haben.

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Wörtlich verstanden wird damit schon keine fallübergreifende Rechtsfrage formuliert, sondern lediglich die Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht in dem von ihm entschiedenen Einzelfall behauptet.

32

Nach der weiteren Begründung seiner Beschwerde wendet der Kläger sich jedoch allgemein gegen die Auslegung des Verbotsgrundes der Strafgesetzwidrigkeit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch das Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt hat. Danach erfüllt eine Vereinigung den Verbotstatbestand grundsätzlich dann, wenn ihre Mitglieder oder Funktionsträger Straftaten begehen, die der Vereinigung zurechenbar sind und ihren Charakter prägen (Urteil vom 18. Oktober 1988 a.a.O. S. 306 f. bzw. S. 23). Der Charakter einer Vereinigung kann durch Straftaten ihrer Mitglieder geprägt sein, wenn die Straftaten der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient haben, es sich bei den betreffenden Mitgliedern um Personen mit Leitungsfunktion gehandelt hat, entsprechende strafbare Verhaltensweisen in großer Zahl sowie noch nach einer strafrechtlichen Ahndung entsprechender Taten im Bereich der Vereinsmitglieder aufgetreten sind oder die betreffenden Taten im Interesse des Vereins begangen worden sind (Urteile vom 1. Februar 2000 - BVerwG 1 A 4.98 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 32 S. 26 und vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 42 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50). Der Kläger hält diese Kriterien für ungeeignet, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, und meint, eine den Charakter der Vereinigung prägende Kraft der von ihren Mitgliedern begangenen Straftaten dürfe erst dann angenommen werden, wenn die zugerechneten Taten im Sinne eines "allgemeinen Kriminalitätsnachweises" erkennen ließen, dass sich der Verein als Ganzes gegen die verfasste Rechtsordnung im Staat richte und daher - so der Kläger sinngemäß - den daraus folgenden Gefahren nicht mehr (allein) durch Ahndung und Verhinderung einzelner Straftaten mit den Mitteln des Strafrechts und Gefahrenabwehrrechts, sondern nur noch durch ein Vereinsverbot wirksam begegnet werden könne.

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Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Kriterien, nach denen strafbares Verhalten ihrer Mitglieder einer Vereinigung zugerechnet werden darf und unter denen dieses Verhalten die Vereinigung zu prägen geeignet ist, bieten hinreichende Ansatzpunkte, um auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Feststellung des Verbotsgrundes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Dies liegt auf der Hand und bedarf deshalb nicht erst einer Klärung in einem Revisionsverfahren. Die dies pauschal bestreitende gegenteilige Auffassung des Klägers läuft darauf hinaus, dass eine Vereinigung erst dann den Verbotsgrund erfüllt, wenn alle ihre Mitglieder straffällig werden und Zweck und Tätigkeiten der Vereinigung ausschließlich auf die Begehung von Straftaten gerichtet sind. Das wird seinerseits der Gefährlichkeit einer Vereinigung nicht gerecht, die durch die Straftaten ihrer Mitglieder geprägt wird. Der Schutz bedrohter Rechtsgüter Dritter erfordert ein Verbot auch dann, wenn die Vereinigung neben legalen Zielen durch das Verhalten ihrer Mitglieder strafrechtlich relevante Zwecke verwirklicht und dadurch geprägt wird.

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6. Die weitere Frage,

unter welchen Umständen und in welchem Umfang im Rahmen eines auf Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG gestützten vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens auf der Rechtsfolgenseite Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit anzustellen sind,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärt. Danach muss die Verbotsbehörde auf der Rechtsfolgenseite grundsätzlich keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Verbots anstellen. Die Verbotsverfügung hat nicht die Funktion zu erfüllen, der Verbotsbehörde auf Rechtsfolgenseite der Norm die Ausübung von Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen. Sie dient vielmehr - jedenfalls in der Regel - allein dazu, aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass eine Vereinigung einen oder mehrere Verbotsgründe erfüllt, und durch die entsprechende Feststellung die gesetzlich vorgesehene Sperre für ein Vorgehen gegen den Verein aufzuheben. Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist deshalb bereits auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen des Verbotsgrundes vorliegen (Urteile vom 5. August 2009 a.a.O. Rn. 87, vom 18. April 2012 - BVerwG 6 A 2.10 - NVwZ-RR 2012, 648 Rn. 75 und vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 6 A 6.11 - Rn. 56).

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7. Der Kläger möchte schließlich die Frage geklärt wissen,

ob die durch die Innenministerien betriebenen, gegen Rockervereinigungen gerichteten Vereinsverbotsverfahren vor dem Hintergrund einer "Bekämpfungsstrategie Rockerkriminalität - Rahmenkonzeption" der Bund-Länder-Projektgruppe des Untersuchungsausschusses Führung, Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung (UA FEK) vom 7. Oktober 2010 mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechtsstaatsprinzip, dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitsgrundsatz sowie der aus Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Menschenwürde zu vereinbaren sind.

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Insoweit genügt die Beschwerde schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Kläger benennt keine Rechtsfrage, die sich in dem konkreten Fall entscheidungserheblich gestellt hat und sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Er behandelt mit allgemeinen Ausführungen das Vorgehen der Polizei gegen Rockervereinigungen. Ein Bezug zu dem konkreten Vereinsverbot und den Voraussetzungen seiner Rechtmäßigkeit, wie das Oberverwaltungsgericht sie festgestellt hat, wird dabei nicht sichtbar. Der Kläger bittet losgelöst von dem konkreten Fall der Sache nach um eine Art Rechtsgutachten zu vielfältigem Vorgehen der Polizei.