Entscheidungsdatum: 19.05.2016
Ein wichtiger Grund für eine Änderung des Vornamens kann verneint werden, wenn die Änderung der Ordnungsfunktion des Vornamens widerspricht (hier: Hinzufügen eines weiblichen zu einem männlichen Vornamen).
I
Der Kläger beantragte beim Standesamt der Beklagten die Änderung seines Vornamens durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens. Er leidet an einer Störung der Geschlechtsidentität und fühlt sich nicht nur entsprechend seinem biologischen Geschlecht als Mann, sondern phasenweise ausschließlich als Frau. Die Eintragung eines weiblichen Vornamens in das Personenstandsregister sei erforderlich, um den durch seine psychische Erkrankung hervorgerufenen Leidensdruck mildern und künftig beide Geschlechter gleichberechtigt leben, insbesondere als Frau im Rechtsverkehr auftreten zu können. Den Antrag lehnte die Beklagte ab.
Der im gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, seinen Vornamen zu ändern und im Personenstandsregister den zweiten Vornamen "Alina" einzutragen, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem die Berufung zurückweisenden Beschluss zur Begründung unter anderem ausgeführt:
Das Verwaltungsgericht habe zutreffend einen Anspruch auf die begehrte Namensänderung durch Hinzufügung eines weiblichen Vornamens abgelehnt. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege nicht vor. Die seitens des Klägers angeführten Umstände seien nicht geeignet, ein Überwiegen seiner für die begehrte Namensänderung streitenden Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand seines Vornamens darzutun. Zwar schütze Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG den Vornamen eines Menschen zum einen als Mittel zu seiner Identitätsfindung und Entwicklung der eigenen Individualität und zum anderen als Ausdruck seiner erfahrenen oder gewonnenen geschlechtlichen Identität. Das insoweit verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung, welches grundsätzlich die freie Wahl des Vornamens schütze, finde aber seine Schranke in der verfassungsmäßigen Ordnung. Dem Namensrecht und dem Personenstandsgesetz liege dabei das Prinzip der Geschlechtsoffenkundigkeit von Vornamen zugrunde, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Notwendigkeit einer eindeutigen Geschlechtszuordnung einer Person im Rechtsverkehr nicht ersichtlich seien. Die Identifikations- und Individualisierungsfunktion des Namens stelle einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, der einen Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht am Vornamen rechtfertige.
Die Rechtsordnung gehe von der Dichotomie der Geschlechter aus. Es gelte der namensrechtliche Grundsatz, dass der Vorname grundsätzlich der natürlichen Ordnung der Geschlechter entsprechen müsse. Die Auffassung, Männer könnten uneingeschränkt Frauennamen führen oder Frauen uneingeschränkt Männernamen, würde zu untragbarer Unklarheit und Verwirrung insbesondere im Rechtsverkehr führen. Da der Kläger nicht mit seinem neuen Gesamtnamen, sondern - je nach Phase bzw. Befindlichkeit - als Mann oder als Frau auftreten wolle, würde dieses im Falle der Gestattung verschiedener geschlechtsspezifischer Vornamen die Identifizierbarkeit des Klägers erheblich erschweren und der Möglichkeit rechtswidriger Täuschungen von Vertragspartnern Vorschub leisten. Zwar könne sich die auf körperlichen Merkmalen beruhende Geschlechtszugehörigkeit später aufgrund der psychischen Konstitution eines Menschen ändern; die Voraussetzungen, unter denen eine derartige Änderung auch zu einer Namensänderung führen könne, bedürfe jedoch gesetzlicher Regelungen im Bereich des Familien- und Personenstandsrechts. Eine entsprechende Korrektur bei Personen, die wie der Kläger nicht zu dem vom Transsexuellengesetz erfassten Kreis gehörten, könne keinesfalls auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes erfolgen.
Auch das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) enthalte die Grundentscheidung, dass einer männlichen Person grundsätzlich kein weiblicher Vorname und umgekehrt beigelegt werden dürfe. Nicht einmal für die sog. Intersexuellen, die biologisch weder eindeutig männlich noch eindeutig weiblich seien, existiere das Recht, sich Namen beider Geschlechter zu geben. Nach der ab 1. November 2013 geltenden Fassung des § 22 Abs. 3 PStG sei Intersexuellen zwar gegebenenfalls eine erst spätere Entscheidung für ein Geschlecht eingeräumt worden; ein "drittes Geschlecht" mit dem Recht, Vornamen für beide Geschlechter zu führen, sei damit aber nicht anerkannt worden. Der auf der psychischen Erkrankung des Klägers beruhende Leidensdruck könne die Annahme eines wichtigen Grundes ebenfalls nicht rechtfertigen, da eine seelische Belastung nur dann zu einer Namensänderung führen könne, wenn die Änderung nicht einem allgemein anerkannten Grundsatz der Vornamensgebung widerspreche.
II
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger rügt sinngemäß als Verfahrensfehler, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Er habe sich im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit nicht mit einer Entscheidung nach § 130a VwGO einverstanden erklärt und eine mündliche Verhandlung beantragt. Hierauf sei der Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen.
Dieses Vorbringen genügt schon den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Entscheidung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, bei Vorliegen dieser rechtlichen Voraussetzungen im Ermessen des Gerichts steht. Diese Ermessensentscheidung wird ausreichend begründet, wenn das Gericht in den Beschlussgründen darlegt, es sei einstimmig der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und die Berufung unbegründet sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33). Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss gerecht. Eine darüber hinausgehende Begründung verlangt das Gesetz nicht. Das gilt auch für den Fall, in dem ein Beteiligter mit der Entscheidung nach § 130a VwGO nicht einverstanden ist. Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 130a VwGO zeigt die Beschwerde nicht auf, sie sind auch nicht ersichtlich.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. An diesem Klärungsbedarf fehlt es, wenn sich die Frage unmittelbar aus dem Gesetz und der hierzu bereits ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantworten lässt. Die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage muss zudem einen Ertrag erbringen, der über den Einzelfall hinaus weist, also für die einheitliche Auslegung und Anwendung einer Norm oder für die Fortentwicklung des Rechts von Bedeutung ist. Die Frage grundsätzlicher Bedeutung muss sich mithin abstrakt fassen lassen. Sie darf nicht von den konkreten Besonderheiten des Einzelfalles geprägt sein. Die beiden vom Kläger bezeichneten und für rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantworten lassen.
a) Dies gilt zunächst für die vom Kläger unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, "inwieweit die dem Transsexuellengesetz zu Grunde liegenden Wertungen zur empfundenen geschlechtlichen Identität im Rahmen der Abwägung zum Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 1 NÄG zu übertragen und zu berücksichtigen" seien.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 m.w.N.; Beschlüsse vom 9. November 1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13 und vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3). Nach dieser Rechtsprechung unterscheidet sich die Änderung des Vornamens von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; Beschlüsse vom 24. März 1981 - 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131 und vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3).
Das Interesse des Klägers, seine jeweilige empfundene Geschlechtszugehörigkeit auch unter Verwendung eines personenstandsrechtlich anerkannten weiblichen Vornamens leben zu können, ist nach den vorstehenden Ausführungen als für die Namensänderung sprechendes Interesse in der Abwägung zu berücksichtigen. Das Transsexuellengesetz, auf das sich der Kläger bezieht, betrifft Personen, die sich aufgrund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfinden und unter dem Zwang stehen, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben. Es erfasst diejenigen Personen, die sich dauerhaft dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen (vgl. BT-Drs. 8/2947 S. 1, 13; BT-Drs. 8/4120 S. 1). Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger zwar nicht. Als berücksichtigungsfähiges Interesse ist jedoch in die Abwägung der von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete und auch dem Transsexuellengesetz zugrunde liegende Schutz des Vornamens eines Menschen als Ausdruck der erfahrenen oder gewonnenen geschlechtlichen Identität einzustellen. Die Geschlechtszugehörigkeit kann nicht allein nach den physischen Geschlechtsmerkmalen bestimmt werden; sie hängt wesentlich auch von der psychischen Konstitution eines Menschen und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit ab (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 - BVerfGE 115, 1 Rn. 47, 49 und vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - BVerfGE 128, 109 Rn. 56).
b) Die weitere, vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob "die gesetzlichen Regelungen der §§ 11, 3 NÄG als vorkonstitutionelles Recht im Hinblick auf das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG und auf die dem Transsexuellengesetz zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen zur empfundenen geschlechtlichen Identität im Rahmen der Abwägung zum Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 1 NÄG dahin auszulegen (sind), dass bei der empfundenen gleich anteiligen Zugehörigkeit zum männlichen und weiblichen Geschlecht die Empfindung des Klägers maßgeblich ist", kann ebenfalls auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden.
Der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz des Vornamens eines Menschen gebietet nicht, einen wichtigen Grund im Sinne von § 11 i.V.m. § 3 NÄG für die Hinzufügung eines andersgeschlechtlichen Vornamens anzunehmen, wenn sich der Mensch abwechselnd als Frau oder Mann fühlt. Der Schutz des Namens ist nicht uneingeschränkt gewährleistet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111 und vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3; ebenso BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 BvR 358/89 - juris). Ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung kann daher verneint werden, wenn die Änderung des Vornamens den allgemein anerkannten Grundsätzen der Vornamensgebung widersprechen würde (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5 m.w.N.).
Die gegen eine Namensänderung sprechenden schutzwürdigen Belange können aus den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung hergeleitet werden. Zu diesen Grundsätzen zählen die Ordnungsfunktion des Namens sowie das sich daraus ergebende ordnungsrechtliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens. So ist ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität personenstandsrechtlich auch in Bezug auf den Vornamen zu entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind die Vornamen in das Geburtenbuch einzutragen. Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden. Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten - im Rechtsverkehr oder im Bereich der Strafverfolgung - diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschungen zurechnen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; s. auch zur Ordnungsfunktion des Namens BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 m.w.N.). Darüber hinaus ist von der Ordnungsfunktion des Namens auch der Grundsatz umfasst, dass der Vorname auch das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1968 - 7 C 33.67 - BVerwGE 31, 130 <131 f.> und vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; BVerfG, Beschlüsse vom 31. August 1982 - 1 BvR 684/82 - StAZ 1983, 70 und vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 - BVerfGE 115, 1 Rn. 48; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1959 - IV ZB 286/58 - BGHZ 30, 132 und vom 17. Januar 1979 - IV ZB 39/78 - BGHZ 73, 239).
Die Ordnungsfunktion des Vornamens wird durch die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht in Frage gestellt. Zwar ist das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber weder ausdrücklich noch immanent einen Grundsatz geregelt hat, wonach der von den Eltern für ihr Kind gewählte Vorname über das Geschlecht des Kindes informieren muss. Das elterliche Recht, dem Kind einen Vornamen zu geben, findet seine Grenze allein bei einer Gefährdung des Kindeswohls. Hiervon ist auszugehen, wenn der gewählte Vorname dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit bietet, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 - BVerfGK 14, 479 Rn. 15, 17). Unabhängig davon hat auch das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass das Namensrecht der Ausgestaltung bedarf, um der gesellschaftlichen Funktion gerecht zu werden, die der Name auch als Unterscheidungsmerkmal erfüllt. Dies gilt auch für den Vornamen, dem in unserem Rechtskreis die Funktion zukommt, das Geschlecht des Namensträgers zum Ausdruck zu bringen. Dass die Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen sich mit dem im Vornamen ausdrückenden Geschlecht deckt, entspricht dem vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Ausdruck der eigenen Geschlechtlichkeit im Namen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 - BVerfGE 115, 1 Rn. 48). Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend bei seiner Entscheidung ausgegangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die maßgebenden Rechtsgrundsätze der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Er hat darauf abgestellt, dass besondere Umstände, die den Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Klägers begründen könnten, im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Im Übrigen entzieht sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung.
Die Kritik des Klägers an den Ausführungen im berufungsgerichtlichen Urteil, wonach eine entsprechende Korrektur des Vornamens bei Personen, die wie er nicht unter das Transsexuellengesetz fallen, nicht nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes erfolgen dürfe, sondern vom Gesetzgeber geregelt werden müsse, führt zu keiner anderen Betrachtung. Mit diesen Ausführungen ist der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt: Es obliegt dem Gesetzgeber, die Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Anforderungen, die die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit an das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Transsexuellen stellt, erfüllt sind und insbesondere die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1978 - 1 BvR 16/72 - BVerfGE 49, 286 und vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - BVerfGE 128, 109 Rn. 56). In Übereinstimmung hiermit hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber gehalten ist, die normativen Voraussetzungen für eine Änderung des Vornamens in Fallgestaltungen wie derjenigen des Klägers zu bestimmen. Solange eine solche Regelung fehlt, sind die Fachgerichte gehalten, am Maßstab von § 11 i.V.m. § 3 NÄG die Voraussetzungen für die Änderung eines Vornamens zu überprüfen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.