(NamÄndG)
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Ausfertigungsdatum: 05.01.1938


§ 11 NamÄndG

Die §§ 1 bis 3, § 5 ... und § 9 finden auf die Änderung ... von Vornamen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet.