Entscheidungsdatum: 13.09.2016
Ein wichtiger Grund für die geringfügige Änderung der Schreibweise eines Vornamens kann vorliegen, wenn die damit herbeigeführte Übereinstimmung mit der Schreibweise des Vornamens in Reisedokumenten eines anderen Wohnsitzlandes erforderlich ist, um Schwierigkeiten bei der wiederholten Einreise zu vermeiden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41).
I
Der Kläger beantragte bei der Beklagten erfolglos die Änderung der Schreibweise seines Vornamens von "Josef" in "Joseph". Die anschließend erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die von ihm zugelassene Berufung des Klägers unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Beklagte verpflichtet, den Vornamen des Klägers antragsgemäß zu ändern.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass aufgrund der gebotenen Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Klägers an der Namensänderung gegenüber den Belangen der Allgemeinheit ein wichtiger Grund für die Vornamensänderung bestehe. Die Belange der Allgemeinheit, die vor allem durch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das sicherheitsrechtliche Interesse an der Führung des überkommenen Namens geprägt seien, würden vorliegend durch eine geringfügige Änderung der Schreibweise des Vornamens kaum berührt. Die angestrebte Änderung der Schreibweise führe weder zu einer anderen Aussprache noch zu einer anderen Betonung des Namens. Auch sei sie nicht geeignet, nennenswerte Zweifel an der Identität des im Geschäftsleben stehenden Klägers hervorzurufen. Das hier an der Beibehaltung der bisherigen Schreibweise des Vornamens bestehende Interesse sei so gering, dass die - nicht besonders schwerwiegenden - Gründe des Klägers ausreichten, um ein die öffentlichen Belange überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Klägers zu bejahen. Die glaubhaft geschilderten Schwierigkeiten des Klägers aufgrund der Diskrepanz zwischen den amtlichen deutschen und amerikanischen Dokumenten bei der wiederholten Ein- und Ausreise aus den Vereinigten Staaten von Amerika sowie die geltend gemachten Probleme bei der Nutzung von Kreditkarten stellten in der Schreibweise des Vornamens begründete Schwierigkeiten dar, die auch zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Klägers führten. Dem Kläger stehe kein einfacherer Weg zur Verfügung, die Schwierigkeiten zukünftig zu vermeiden. Die Beklagte habe sich nicht im Rahmen ihrer Anfrage an das Generalkonsulat nach den Möglichkeiten erkundigt, wie die Schreibweise von Vornamen in amtlichen Dokumenten der Vereinigten Staaten von Amerika umgestellt werden könne. Der Kläger habe insoweit geschildert, dass er mit einem schriftlichen Antrag versucht habe, die Greencard vor etwa fünf Jahren auf die korrekte Schreibweise ändern zu lassen, dieses aber als nicht notwendig abgelehnt worden sei. Es sei daher nicht ansatzweise ersichtlich, woraus sich eine Verpflichtung des Klägers ergeben solle, vorrangig den amerikanischen Rechtsweg zu beschreiten. Der Anspruch auf Namensänderung sei auch nicht subsidiär dergestalt, dass der Kläger zunächst versuchen müsse, Unzuträglichkeiten durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Gegen den verschuldensunabhängigen Anspruch auf Namensänderung könne daher auch nicht eingewendet werden, der Kläger habe die Unzuträglichkeiten mitverschuldet, weil er dem Schreibfehler seines Vornamens in amerikanischen Dokumenten beginnend mit Erteilung der Greencard im Jahre 1984 nicht nachdrücklich genug widersprochen habe.
II
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs eingelegte Beschwerde, mit der die Beklagte einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (1.) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) geltend macht, hat keinen Erfolg.
1. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.
Die Beklagte macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und hierauf beruhend gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Dem Verwaltungsgerichtshof hätten sich angesichts des widersprüchlichen Vortrags des Klägers zu dem Umfang seiner Bemühungen zur Abänderung seiner Greencard weitere Sachverhaltsermittlungen aufdrängen müssen. Ohne den Widersprüchen in den Angaben des Klägers nachzugehen und von dem Kläger Unterlagen anzufordern, habe der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung den Vortrag des Klägers ungeprüft zugrunde gelegt. Aus dem Vortrag ergäben sich indes Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger kein Interesse an der Abänderung der Greencard gehabt habe. Es sei für den Verwaltungsgerichtshof entscheidungserheblich gewesen, ob dem Kläger ein einfacherer Weg zur Vornamensänderung zur Verfügung gestanden habe, um die Beeinträchtigungen zukünftig zu vermeiden, da er hierauf - wenn auch nicht in der Interessenabwägung - eingegangen sei. Insoweit hätte der Verwaltungsgerichtshof selbst beim Generalkonsulat anfragen können. Eine dortige Auskunft hätte ergeben, dass es auf einfachere Art und Weise in den Vereinigten Staaten von Amerika möglich gewesen sei, die dortigen Ausweispapiere der deutschen Schreibweise des Vornamens anzupassen.
Da die Beklagte keinen Beweisantrag in der Berufungsinstanz gestellt hat, kann ihre Aufklärungsrüge nur dann Erfolg haben, wenn sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgt, dass mit der Aufklärungsrüge schlüssig aufgezeigt werden muss, dass das vorinstanzliche Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2011 - BVerwG 6 B 47.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 174 Rn. 12).
Gemessen hieran ist ein Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch nicht gegeben. Soweit die Beklagte auf unterlassene Aufklärungsbemühungen des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die unterschiedlichen Angaben über die Häufigkeit der Versuche des Klägers, seine Greencard zu ändern, abstellt, zeigt sie schon nicht auf, welche tatsächlichen Feststellungen insoweit getroffen worden wären und wie diese Feststellungen zu einer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Angabe des Klägers, er habe vor fünf Jahren erfolglos eine Anpassung der Greencard an die deutsche Schreibweise seines Vornamens beantragt, im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung als glaubhaft angesehen und der Entscheidung zugrunde gelegt. Dass die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen anders ausgefallen wären, wenn sich aufgrund weiterer Sachverhaltserforschung ergeben hätte, dass der Kläger fünfzehnmal - wie von ihm zuvor schriftsätzlich behauptet - erfolglos die Änderung der Greencard beantragt hat, zeigt die Beklagte nicht auf.
Weder die von der Beklagten vorgelegte Auskunft des Amerikanischen Generalkonsulats noch ihre bloßen Behauptungen, es bestehe ein einfacherer Weg zur Änderung der Schreibweise des Vornamens in den amerikanischen Dokumenten, waren nach den getroffenen Feststellungen und der darauf beruhenden Würdigung des Verwaltungsgerichtshof geeignet, den klägerischen Vortrag in Frage zu stellen. Auf der Grundlage der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass keine Verpflichtung des Klägers bestehe, vorrangig den amerikanischen Rechtsweg zu beschreiten, und dass keine Rechtsvorschrift existiere, wonach der Anspruch auf Namensänderung in der Weise subsidiär wäre, dass zunächst versucht werden müsse, die Unzuträglichkeiten durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, mussten sich ihm weitere Sachverhaltsermittlungen nicht aufdrängen. Die Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO gebietet dem Tatrichter (nur), solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern eine solche des materiellen Rechts (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 31.04 - juris Rn. 6 m.w.N.).
Im Übrigen lässt die Würdigung des Tatsachenstoffes durch den Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht erkennen. Das Gericht darf nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - juris Rn. 53). Anhaltspunkte hierfür hat die Beklagte mit der Beschwerde nicht aufgezeigt.
2. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421).
Die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie können entweder aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet werden, sie sind nicht entscheidungserheblich oder nicht von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NÄG ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 [ECLI:DE:BVerwG:2014:081214U6C16.14.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 m.w.N.; Beschlüsse vom 9. November 1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13, vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:190516B6B38.15.0] - NJW 2016, 2761).
Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; Beschlüsse vom 24. März 1981- 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131, vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 - NJW 2016, 2761). Das folgt daraus, dass die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5).
Die gegen eine Namensänderung sprechenden schutzwürdigen Belange können aus den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung hergeleitet werden. Zu diesen Grundsätzen zählen die Ordnungsfunktion des Namens sowie das sich daraus ergebende ordnungsrechtliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens. So ist ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität personenstandsrechtlich auch in Bezug auf den Vornamen zu entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PStG sind die Vornamen in das Geburtenregister einzutragen. Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden. Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten - im Rechtsverkehr oder im Bereich der Strafverfolgung - diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschungen zurechnen zu können. Darüber hinaus umfasst die Ordnungsfunktion des Namens den Grundsatz, dass der Vorname auch das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen soll (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 - NJW 2016, 2761 m.w.N.).
b) Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsgrundsätze dem Berufungsurteil zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Die fallbezogene Würdigung der gegenläufigen Gesichtspunkte, insbesondere deren konkrete Gewichtung, entzieht sich einer verallgemeinernden Beurteilung. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die öffentlichen Interessen an der Beibehaltung der bisherigen Schreibweise des Vornamens kaum berührt werden. Ihnen sei mit Blick auf die Beteiligung des Klägers am Rechtsverkehr sowie auf die gleichbleibende Aussprache und Betonung des geänderten und des bisherigen Namens ein sehr geringes Gewicht zuzuerkennen. Ebenso hat er den Interessen des Klägers an einer ungehinderten Ein- und Ausreise in die Vereinigten Staaten von Amerika und einer reibungslosen Teilnahme am dortigen Geschäftsverkehr Bedeutung für die Namensänderung und ein höheres Gewicht zugestanden. Nach der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es für die zugunsten der begehrten Namensänderung berührten Interessen darauf an, dass es sich um schutzwürdige Interessen handelt. Hiervon durfte der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der den Senat bindenden, nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ausgehen. Aufgrund des Überwiegens der für die Namensänderung sprechenden Interessen konnte der Verwaltungsgerichtshof einen wichtigen Grund annehmen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41).
c) Angesichts dessen würde sich die von der Beklagten für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob Unzuträglichkeiten in der Namensführung, die vom Betroffenen durch eigenes Tun ausgeräumt werden können, überhaupt einen wichtigen Grund zur Namensänderung im Sinne des § 3 NÄG darstellen können, in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn vorliegend hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in entscheidungserheblicher Weise darauf abgestellt, ob der Kläger die Änderung der Schreibweise seines Vornamens in den amtlichen amerikanischen Dokumenten durch eigenes Tun hätte ausräumen können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die für die Namensänderung sprechenden Unzuträglichkeiten und das erfolglose Bemühen des Klägers um eine Abänderung seiner amerikanischen Dokumente festgestellt hat, bestätigt die Entscheidung vielmehr, dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, ob Unzuträglichkeiten als wichtiger Grund für eine Namensänderung geltend gemacht werden. Dies gilt vor allem, weil sich nicht generell sagen lässt, dass Unzuträglichkeiten in der Namensführung, die vom Betroffenen durch eigenes Tun ausgeräumt werden könnten, in keinem Falle einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen können. Die weiteren in diesem Zusammenhang für grundsätzlich bedeutsam erachteten Anschlussfragen der Beklagten betreffend die Reichweite der Verpflichtung des Klägers, Anstrengungen zur Beseitigung der Unzuträglichkeiten zu unternehmen, sind ebenfalls weder entscheidungserheblich noch lassen sie sich allgemeinverbindlich klären.
d) Nach den vorstehenden Ausführungen rechtfertigen mit Blick auf die gebotene Interessenabwägung auch die weiteren Fragen der Beklagten zum "Ob" und "Wie" einer Berücksichtigung des Unterlassens des Klägers, ihm zumutbare und mögliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Ursachen für die Beeinträchtigungen durch eigenes Tun auszuräumen, ebenso wenig die Revisionszulassung. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der für die Namensänderung geltend gemachten Interessen wie auch deren Gewichtung im Rahmen der Abwägung hängt nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalles ab.
e) Schließlich erweist sich die für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob mit der Namensführung im Ausland verbundene Beeinträchtigungen schon grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz darstellen, der selbst ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland nicht zwangsläufig dauerhaft beibehalten werde und eine lebenslang wirkende Namensänderung demgegenüber nicht gerechtfertigt wäre, als nicht entscheidungserheblich. Denn auch insoweit fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen, aufgrund derer die hier rein hypothetische Fragestellung der Beklagten beantwortet werden müsste. Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung regelmäßig zu verneinen ist, wenn die angestrebte Namensführung ihrerseits wieder einen nahe liegenden Grund für eine spätere Namensänderung setzen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5 m.w.N.).
f) Die Befürchtung der Beklagten, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall zu unzähligen Namensänderungen aus wichtigem Grund aufgrund von Unzuträglichkeiten führen könne, die von den Namensträgern durch eigenes Tun beseitigt werden könnten, rechtfertigt eine andere Würdigung der von ihr als rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen nicht. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass, wenn die rechtlichen Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, ein Antrag auf Namensänderung nur deshalb abgewiesen werden könne, weil dadurch die Stellung weiterer Anträge veranlasst würde und eine erhebliche Mehrarbeit zu erwarten sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - 7 C 140.61 - BVerwGE 15, 207 <212>). Die Annahme eines wichtigen Grundes für eine Vornamensänderung hängt von einer Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Interessen im Einzelfall ab.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.