Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 23.03.2017


BGH 23.03.2017 - 5 StR 495/16

Hauptverhandlung in Strafsachen: Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung bei Weigerung des Mitangeklagten hinsichtlich der Beantwortung von Fragen des Angeklagten oder seines Verteidigers


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
23.03.2017
Aktenzeichen:
5 StR 495/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:230317B5STR495.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Hamburg, 9. Mai 2016, Az: 628 KLs 16/15
Zitierte Gesetze
Art 6 Abs 3 Buchst d MRK

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Ein Verstoß gegen das Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK und gegen das Recht auf ein faires Verfahren liegt nicht vor. Denn es ist der Justiz nicht zuzurechnen, dass der Mitangeklagte Fragen des Revisionsführers nicht beantwortet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 461/08, NStZ 2009, 581; LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 83e mwN).

Mutzbauer     

       

Sander     

       

Schneider

       

Berger     

       

Mosbacher