Entscheidungsdatum: 27.01.2016
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. Januar 2015, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen 1, 5, 7, 8, 9, 10a bis 10c der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Angeklagten werden verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen –
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Verwahrungsbruchs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Angeklagte greift ihre Verurteilung mit der Sachbeschwerde an. Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer gleichfalls mit der Sachrüge geführten Revision zum einen – insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten – dagegen, dass die Angeklagte nicht (auch) wegen Rechtsbeugung verurteilt worden ist; ferner vertritt sie die Meinung, dass diese auch wegen Urkundenunterdrückung hätte verurteilt werden müssen. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat überwiegend Erfolg. Hingegen deckt die Revision der Angeklagten keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Die Angeklagte war seit 1997 bei der Zentralen Bußgeldstelle des Landes (im Folgenden: „ZBSt“) tätig. Dort wurde sie nach einem 14-tägigen Grundkurs mit der Bearbeitung von Bußgeldverfahren betraut. Sie war zunächst für allgemeine Ordnungswidrigkeiten und später für Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz (FPersG) zuständig. Ab November 2010 war sie ausschließlich im Bereich der Verfolgung und Ahndung allgemeiner Ordnungswidrigkeiten eingesetzt.
Trotz starker eigener Belastung und regelmäßiger Bitte um Unterstützung griff die Angeklagte immer wieder auf – nicht ihrer Zuständigkeit unterfallende – Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz zu, die durchgehend das Unternehmen F. (im Folgenden: „F. “) oder dessen Fahrer betrafen. Die Angeklagte wollte jeweils einen für das Unternehmen oder dessen Fahrer günstigen Verfahrensabschluss erreichen. Den Grund dafür hat das Landgericht nicht feststellen können.
In fünf Fällen (Fälle 1, 5, 7, 8 und 9) zog die Angeklagte die Bearbeitung von Bußgeldverfahren an sich, die wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten gegen Fahrer der F. geführt wurden und in denen die zuständigen Sachbearbeiter bereits Bußgeldbescheide erlassen hatten. Sie verfügte die Abgabe der Verfahren an die Staatsanwaltschaft, druckte die elektronisch geführte Akte aus, die aus technischen Gründen nur in Papierform an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden konnte, und entzog die „Papierakte“ dem Dienstverkehr, um eine Ahndung zu verhindern.
In vier Fällen (Fälle 2, 3, 4 und 6) griff sie auf Bußgeldverfahren zu, die wegen Lenkzeitüberschreitungen gegen die F. als Fahrzeughalterin eingeleitet worden waren. Da für die Bearbeitung von „Halteranzeigen“ nicht die ZBSt, sondern das Landesamt für Arbeitsschutz (im Folgenden: „LAS“) sachlich zuständig war, hatte bei der ZBSt keine inhaltliche Bearbeitung zu erfolgen. Es waren lediglich die Daten der „Halteranzeigen“ in das Computersystem der Bußgeldstelle einzugeben, die Akte auszudrucken und an das LAS zu übersenden. Die Angeklagte schloss diese Vorgänge im Rahmen der elektronischen Bearbeitung ab und druckte die Akten aus. Jedoch entzog sie die „Papierakten“ anschließend dem Geschäftsgang.
Im Fall 10a zog sie die Bearbeitung eines wegen Verstoßes gegen Lenk- und Ruhezeiten gegen einen Fahrer geführten Bußgeldverfahrens an sich. Sie nahm auf den Einspruch des Betroffenen den vom zuständigen Sachbearbeiter erlassenen Bußgeldbescheid zurück und erließ unter Verweis auf die – tatsächlich nicht belegten – wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen einen Bußgeldbescheid, der eine niedrigere Geldbuße auswies.
Im Fall 10b griff sie auf ein Bußgeldverfahren zu, in dem der zuständige Sachbearbeiter wegen eines Verstoßes gegen Lenk- und Ruhezeiten einen Bußgeldbescheid gegen einen Fahrer erlassen hatte. Sie hob den Bußgeldbescheid auf und stellte das Verfahren ein, nachdem sie den Eingang des Einspruchs und einer schriftlichen Einlassung des Betroffenen vermerkt hatte.
Schließlich zog die Angeklagte im Fall 10c das Bußgeldverfahren betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung eines Fahrers an sich und setzte zunächst ein Verwarnungsgeld fest. Nachdem dieses nicht gezahlt worden war, stellte sie das Bußgeldverfahren „wegen mangelnder Qualität der Beweismittel“ ein.
2. Das Landgericht hat die Angeklagte in den Fällen 1 bis 9 wegen Verwahrungsbruchs gemäß § 133 Abs. 1 und 3 StGB verurteilt und im Übrigen freigesprochen (Fälle 10a bis 10c). Hinsichtlich der Fälle 1 bis 9 hat es den Straftatbestand der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht als erfüllt angesehen. Eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) hat es in allen Fällen verneint, weil die Angeklagte keine taugliche Täterin sei. Mit Blick auf ihr Ziel, andere der bußgeldrechtlichen Verfolgung zu entziehen, und den Umstand, dass ihr Tun aus tatsächlichen Gründen nicht als Begünstigung bzw. Strafvereitelung im Amt strafbar sei, stehe einer Ahndung gemäß § 339 StGB der „Grundgedanke des Gesetzgebers“ (UA S. 27) entgegen. Zudem fehle es an einem hinreichend schwerwiegenden Rechtsverstoß.
3. Die Revision der Angeklagten bleibt erfolglos.
Das Landgericht hat die Taten 1 bis 9 zutreffend als Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) gewürdigt. Die Angeklagte entzog mit den von ihr ausgedruckten Akten Schriftstücke dem Geschäftsgang, die sich in dienstlicher Verwahrung befanden und die ihr als Amtsträgerin (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB) anvertraut waren.
a) In dienstlicher Verwahrung befindet sich eine Sache in Abgrenzung zum allgemeinen Amtsbesitz dann, wenn sich im Gewahrsam die besondere dienstliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt äußert, die den staatlichen Aufgaben der verwahrenden Dienststelle entspringt (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 224; siehe auch LK-StGB/Krauß, 12. Aufl., § 133 Rn. 11). Vorliegend dienten die von der Angeklagten gefertigten Ausdrucke der bis dahin elektronisch geführten Verfahrensakten der Aufgabenerfüllung der ZBSt und nicht lediglich deren technischen Funktionsinteresse. Mit dem Ausdruck wurden die neu geschaffenen Papierakten zur allein maßgeblichen Grundlage für die weitere hoheitliche Aufgabenerfüllung. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelte es sich nicht lediglich um Aktenkopien. Der Medienwechsel von der elektronisch geführten Akte zur Papierakte war notwendig, um die gesetzmäßige Fortführung der Verfahren durch Weiterleitung der ausgedruckten Akten an die Staatsanwaltschaft (Fälle 1, 5, 7, 8 und 9) bzw. an das LAS (Fälle 2, 3, 4 und 6) und eine dortige Bearbeitung überhaupt erst zu ermöglichen. Dass durch Ausdruck der weiterhin bestehenden elektronischen Akte abermals Papierakten hätten hergestellt werden können, steht der Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegen.
b) Die Papierakte war der Angeklagten auch dienstlich anvertraut (vgl. RGSt 7, 252, 257). Dass die Angeklagte naheliegend schon beim Ausdruck deren Entziehung beabsichtigte, hindert die Annahme dienstlichen Anvertrautseins nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 1975 – 3 StR 120/75, NJW 1975, 2212, 2213).
4. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat überwiegend Erfolg.
Während die Verurteilung der Angeklagten in den Fällen 2, 3, 4 und 6 (nur) wegen Verwahrungsbruchs Bestand hat, begegnet die durch das Landgericht vorgenommene Bewertung des Verhaltens der Angeklagten in den Fällen 1, 5, 7, 8 und 9 sowie in den Fällen 10a bis 10c, in denen die Angeklagte freigesprochen worden ist, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegen die Voraussetzungen für eine Urkundenunterdrückung allerdings nicht vor. Denn die Intention der Angeklagten, den staatlichen Bußgeldanspruch zu vereiteln, begründet keine Nachteilszufügungsabsicht im Sinne von § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 1990 – 5 StR 101/90, BGHR StGB § 274 Nachteil 2; vom 15. Juli 2010 – 4 StR 164/10, NStZ-RR 2011, 276; offengelassen von BGH, Beschluss vom 27. Juli 2012 – 1 StR 238/12, NStZ-RR 2012, 343; aA Schneider NStZ 1993, 16; Zieschang, HRRS 2013, 49).
b) Die Strafkammer hat ihrer Würdigung der Taten 1, 5, 7, 8 und 9 sowie der Freispruchsfälle unter dem Blickwinkel einer Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) in mehrfacher Hinsicht unzutreffende rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt. Hingegen hat sie den Tatbestand der Rechtsbeugung in den Fällen 2, 3, 4 und 6 im Ergebnis zutreffend verneint.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verwaltungsbediensteter als anderer Amtsträger Täter einer Rechtsbeugung sein, wenn er gleich einem Richter eine Rechtssache leitet und entscheidet (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1959 – 1 StR 504/58, BGHSt 13, 102, 110; vom 16. Februar 1960 – 5 StR 473/59, BGHSt 14, 147; vom 14. März 1972 – 5 StR 589/71, BGHSt 24, 326; LK-StGB/Hilgendorf, 12. Aufl., § 339 Rn. 21; MüKo-StGB/Uebele, 2. Aufl., § 339 Rn. 14). Dies trifft in den Fällen 1, 5, 7, 8 und 9 sowie den Freispruchsfällen auf die Angeklagte zu. Sie entschied als Mitarbeiterin der ZBSt nach § 35 OWiG auch über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. So stellt der Erlass eines Bußgeldbescheides eine – wenngleich vorläufige – Entscheidung in einer Rechtssache dar (vgl. Urteil vom 16. Februar 1960 – 5 StR 473/59, aaO; LK-StGB/Hilgendorf, aaO Rn. 21 mwN).
bb) In den Fällen 2, 3, 4 und 6 war die Angeklagte lediglich mit der verwaltungstechnischen Vervollständigung und Weiterleitung der „Halteranzeigen“ betraut. Dies stellt nicht das Leiten einer Rechtssache dar.
cc) Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellt das Entziehen der Akten aus dem Geschäftsgang in den Fällen 1, 5, 7, 8 und 9 einen tauglichen Anknüpfungspunkt für den Vorwurf der Rechtsbeugung dar.
Das Landgericht hat seinen Blick unzulässig auf den – tatsächlichen – Vorgang der Entziehung der Akte verengt. „Leitung der Rechtssache“ wird jedoch als Inbegriff aller Maßnahmen verstanden, die auf die Erledigung der Sache hinzielen. Maßgebend ist deshalb, ob das streitige Verhältnis in seiner Gesamtheit Rechtssache ist, nicht aber, ob die einzelnen auf die Erledigung der Sache gerichteten Maßnahmen rechtlicher Art sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1958 – 1 StR 453/58, BGHSt 12, 191, 192; LK-StGB/Hilgendorf, aaO Rn. 39; MüKo-StGB/Uebele, aaO Rn. 21; NK-StGB/Kuhlen, 4. Aufl., § 339 Rn. 27). Dass die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten „Rechtssache“ ist, unterliegt keinem Zweifel. Demgemäß stellt auch die Entziehung der Akten aus dem Geschäftsgang mit dem Ziel, eine Ahndung des Verstoßes zu verhindern, eine Maßnahme bei der Leitung einer Rechtssache dar. Die Angeklagte brachte die Bußgeldverfahren zu einem endgültigen – im Verfahrensgang nicht vorgesehenen – Abschluss. Sie setzte das von ihr verfolgte Ziel um, einen Fortgang des Verfahrens gesetzeswidrig zu verhindern.
c) Das Landgericht hat ferner bei der Bewertung des Tatbestandsmerkmals der Beugung des Rechts einen unzutreffenden Maßstab angelegt.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt der Straftatbestand der Rechtsbeugung den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe. Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt eine Beugung des Rechts im Sinne des § 339 StGB dar. Vielmehr werden nur solche Rechtsverstöße erfasst, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 – 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357; vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381; vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343; vom 29. Oktober 2010 – 4 StR 97/09, NStZ-RR 2010, 310; vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648 Rn. 39). Im Rahmen von Opportunitätsentscheidungen – etwa bei der Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG – kann es dabei nicht darauf ankommen, ob es für eine Entscheidung gute oder weniger gute Gründe gibt, ob geringe Schuld oder fehlendes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nachgewiesen oder ob das Prinzip der Verhältnismäßigkeit herangezogen worden ist. Allein entscheidend ist, ob die Einstellung ohne Ermessensausübung oder aus sachfremden Gründen erfolgt ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 1 StR 240/98, BGHSt 44, 258, 261; vgl. LK-StGB/Hilgendorf, aaO Rn. 78; MüKo-StGB/Uebele, aaO Rn. 53; NK-StGB/Kuhlen, aaO Rn. 54).
bb) Diesen Grundsätzen wird die rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht gerecht.
(1) Zwar hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend eine Verwirklichung des Rechtsbeugungstatbestands verneint, soweit die Angeklagte bei ihrem Zugriff auf Bußgeldverfahren gegen interne Zuständigkeitsregelungen der ZBSt verstieß. Anders als in Fällen willkürlicher oder grob verfahrensfehlerhafter Annahme richterlicher Zuständigkeit (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345 f.; vom 20. September 2000 – 2 StR 276/00, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; und vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648 Rn. 39), bei denen jeweils die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berührt war, handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Zuständigkeitsvorschriften lediglich um interne, verwaltungsorganisatorische Regelungen. Deren Verletzung vermag den Tatbestand der Rechtsbeugung nicht zu erfüllen.
(2) Es stellt einen elementaren Rechtsverstoß dar, dass die Angeklagte in den Fällen 1, 5, 7, 8 und 9 Akten aus dem Dienstverkehr entzog, um auf diese Weise eine Ahndung der Verstöße zu verhindern. Die Angeklagte beendete mit fremdnütziger Zielrichtung Bußgeldverfahren in außergesetzlicher Weise, deren gesetzmäßige Führung ihre dienstliche Aufgabe war. Mit diesem in seinem Ergebnis einer abschließenden Entscheidung gleichkommenden Vorgehen entfernte sie sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz.
(3) In den Fällen 10a bis 10c, in denen das Landgericht die Angeklagte freigesprochen hat, liegt es nach den vom Landgericht getroffenen lückenhaften Feststellungen jedenfalls nahe, dass die Angeklagte sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernte.
Die Erwägung des Landgerichts, dass die Angeklagte sich bei den von ihr getroffenen inhaltlichen Entscheidungen innerhalb des ihr eingeräumten Entscheidungsspielraums bewegt habe, verkennt den gesetzlichen Maßstab. Maßgeblich ist nach den dargelegten Grundsätzen der Umstand, ob sie die Entscheidungen ohne Ermessensausübung oder aus sachfremden Motiven traf. Dass die Entscheidungen sich im Rahmen der ihr grundsätzlich eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten hielten, schließt eine Rechtsbeugung nicht aus. Auch in Anbetracht dessen, dass die Angeklagte in den Fällen 1 bis 9 handelte, um eine Ahndung zu verhindern, hätte das Landgericht sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Absenkung der Geldbuße unter Bezugnahme auf tatsächlich nicht nachgewiesene wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen im Fall 10a, die begründungslose Einstellung des Bußgeldverfahrens im Fall 10b und die Verfahrenseinstellung wegen – tatsächlicher oder nur behaupteter – schlechter Qualität der Beweismittel im Fall 10c aus sachfremden Motiven oder ohne Ermessensausübung erfolgte. Das neue Tatgericht wird gegebenenfalls weitergehende Feststellungen zur Handlungs- und Entscheidungsmotivation der Angeklagten zu treffen haben.
cc) Ein „Grundgedanke des Gesetzgebers“ (UA S. 27), wonach bei einer strafvereitelnden Absicht des Täters eine Ahndung nach § 339 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn zugleich die Voraussetzungen der Strafvereitelung gegeben sind, also namentlich die Verfolgung einer – hier nicht inmitten stehenden – Straftat vereitelt wird, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erkennbar.
5. Die fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen des Rechtsbeugungstatbestands in den Fällen 1, 5, 7, 8 und 9 sowie in den Freispruchsfällen führt zur Aufhebung der Schuld- bzw. Freisprüche. Dies umfasst in den Fällen 1, 5, 7, 8 und 9 auch die an sich rechtsfehlerfreie, gegebenenfalls tateinheitlich zur Rechtsbeugung hinzutretende Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) und zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Gegen die Einzelstrafaussprüche in den Fällen 2, 3, 4 und 6 ist hingegen rechtlich nichts zu erinnern. Sie können daher bestehen bleiben.
Sander Dölp König
Berger Bellay