Entscheidungsdatum: 31.07.2012
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. November 2011 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die der Angeklagten A. F. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Vollstreckung der gegen sie verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Es wird klargestellt, dass die Angeklagten S. J. und M. J. für die im Urteil nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO als Wert des Erlangten festgestellten Geldbeträge in Höhe von 82.900 € als Gesamtschuldner haften.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Bei der Angeklagten A. F. wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt, je ein Viertel der sie betreffenden gerichtlichen Auslagen und ihrer notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Keinen Bestand hat das landgerichtliche Urteil lediglich, soweit die Vollstreckung der gegen die Angeklagte A. F. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung (vgl. hierzu Fischer, StGB, 59. Aufl., § 56 Rn. 23 mwN) ist dem Urteil nicht ausreichend zu entnehmen. Im Rahmen ihrer sonst zutreffenden Erwägungen hat die Wirtschaftsstrafkammer besondere, für die Beurteilung der Strafaussetzung bedeutsame Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Die Angeklagte stand bei Begehung der Taten in einem erheblichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem intensiv und in zentraler Funktion an den Wirtschaftsstraftaten beteiligten Ehemann. Erst hierdurch ist die zuvor nicht straffällig gewordene Angeklagte zur Tatbegehung veranlasst worden. Ferner war sie infolgedessen einem Strafverfahren ausgesetzt, das im Verhältnis zu ihrer eigenen strafrechtlichen Verstrickung einen überaus großen Umfang aufwies. Unter Berücksichtigung dieser nicht bedachten Umstände sieht der Senat die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB als ermessensfehlerhaft an und setzt seinerseits die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus. Die Feststellung von Umständen, die bei zutreffender Würdigung der vorgenannten Aspekte gleichwohl eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten, ist im Rahmen einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 5 StR 514/09, in BGHSt 56, 174 insoweit nicht abgedruckt). Die Nebenentscheidungen bleiben dem Landgericht vorbehalten.
Hinsichtlich des Ausspruchs nach § 111i Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO stellt der Senat die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten S. und M. J. in Höhe von 82.900 € klarstellend fest. Eine doppelte Befriedigung des Verletzten widerspräche dem Regelungszweck der §§ 73 ff. StGB, § 111i StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 5 StR 114/10, NStZ-RR 2011, 42). Insoweit kann nichts anderes gelten als für die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt mehrerer Täter, für welche im Rahmen einer Anordnung nach §§ 73, 73a StGB anerkanntermaßen eine Haftung als Gesamtschuldner auszusprechen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 – 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413 mwN).
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