Entscheidungsdatum: 20.04.2016
Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 PersVG BB 2009 ist das Staatliche Schulamt.
I
Zwischen den Verfahrensbeteiligten steht im Streit, ob im Verhältnis zum Antragsteller die Beteiligte zu 1 oder der Beteiligte zu 2 die Aufgaben der Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 PersVG BB 2009 wahrnimmt.
Der antragstellende Lehrerrat ist bei einem in öffentlicher Trägerschaft stehenden Gymnasium im Land Brandenburg gebildet. Die Schule war im Jahr 2012 weder Oberstufenzentrum noch in das Modellvorhaben "Stärkung der Selbständigkeit von Schulen" eingebunden. Der Beteiligten zu 1 waren als Schulleiterin einzelne gegenüber den Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal bestehende Aufgaben des Dienstvorgesetzten zur selbständigen Entscheidung übertragen worden, darunter die Befugnis, über das Verbot oder die Einschränkung der Ausübung einer Nebentätigkeit zu entscheiden sowie Mehrarbeit anzuordnen oder zu genehmigen.
Am 17. Oktober 2012 beschloss der Antragsteller, zwei seiner Mitglieder zu einer erstmals angebotenen dreitägigen personalvertretungsrechtlichen Grundschulung für Lehrerräte zu entsenden. Dem an die Beteiligte zu 1 gerichteten Antrag, die Kosten der Veranstaltung zuzüglich anfallender Reisekosten zu übernehmen, widersprach der Leiter des Staatlichen Schulamtes, der Beteiligte zu 2, mit Schreiben vom 25. Oktober 2012. Nachdem die Beteiligte zu 1 den entsandten Mitgliedern Dienstbefreiung gewährt hatte, nahmen diese an der Grundschulung im Dezember 2012 teil. Auf der Grundlage einer Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs stellte die Veranstalterin der Schulung der Beteiligten zu 1 die Teilnahmeentgelte in Rechnung. Die Beteiligte zu 1 verweigerte die Übernahme der Schulungskosten.
Daraufhin hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und die Feststellung begehrt, dass die "Dienststelle" die Kosten der Schulung zu tragen habe. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde mit dem Antrag erhoben festzustellen, dass die Beteiligte zu 1, hilfsweise der Beteiligte zu 2 verpflichtet sei, die Schulungskosten zu tragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss geändert und festgestellt, dass die Beteiligte zu 1 verpflichtet sei, die Kosten für die Teilnahme der beiden Mitglieder des Antragstellers an der Grundschulung zu tragen. Die Kostentragungspflicht beurteile sich nach § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 PersVG BB 2009. Dienststelle im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 2 PersVG BB 2009 sei hier das von der Beteiligten zu 1 vertretene Gymnasium, da der Gesetzgeber in § 91 Abs. 6 PersVG BB 2009 für die entsprechende Geltung der §§ 45 bis 47 PersVG BB 2009 nicht an die Entscheidungsbefugnis des Leiters der Dienststelle, sondern an diejenige des Schulleiters anknüpfe. Dieser stehe dem Lehrerrat nach der Konzeption des Gesetzgebers in den von den §§ 45 bis 47 PersVG BB 2009 erfassten Fällen wie ein Dienststellenleiter gegenüber. Damit werde erreicht, dass dem Lehrerrat, soweit dieser gemäß § 91 Abs. 3 bis 6 PersVG BB 2009 mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben auf örtlicher Ebene betraut sei, der entscheidungsbefugte Dienststellenleiter als "richtiger 'Gegenspieler'" zugeordnet werde. Zudem werde vermieden, dass sich die gemäß § 45 Abs. 4 PersVG BB 2009 zu beantwortende Frage einer Freistellung der Mitglieder des Lehrerrates nach der Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten der von dem Beteiligten zu 2 vertretenen Dienststelle bemesse. Überdies werde verhindert, dass sich der aus dem Anspruch auf Freistellung vom Dienst, auf Lohnfortzahlung und auf Erstattung von mit der Grundschulung verbundenen Kosten zusammensetzende personalvertretungsrechtliche Schulungs- und Fortbildungsanspruch in einer für den Lehrerrat nur schwierig zu überschauenden Weise aufgespalten und auf mehrere Entscheidungsträger verteilt werde. § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 3 PersVG BB 2009 liege die Intention des Gesetzgebers zugrunde, die Entscheidung über den Schulungs- und Fortbildungsanspruch in Gänze bei der dem Lehrerrat gegenüberstehenden "Dienststelle" zu konzentrieren. Da die Beteiligte zu 1 dem Entsendungsbeschluss nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen widersprochen habe, sei dieser gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 PersVG BB 2009 für sie bindend und sie zur Kostentragung verpflichtet.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 2 hat seine gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erhobene Beschwerde zurückgenommen. Daraufhin ist das Beschwerdeverfahren insoweit eingestellt worden.
Zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde hat die Beteiligte zu 1 im Wesentlichen ausgeführt, im Streit stehe allein die Frage, wer Dienststelle im Sinne des § 46 Abs. 3 PersVG BB 2009 sei. Die objektive und subjektive Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme werde nicht länger angegriffen; an dem Einwand fehlender Haushaltsmittel werde nicht festgehalten. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 PersVG BB 2009 sei Dienststelle für die Lehrkräfte und das weitere pädagogische Personal allein das Staatliche Schulamt. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers, dass an seine Stelle im Zusammenhang mit den § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 PersVG BB 2009 der Schulleiter trete, sei nicht ersichtlich. § 91 Abs. 6 PersVG BB 2009 ziele auf die Herstellung und Stärkung der Schutzrechte der Lehrerräte in Schulen, in denen der Schulleiter zu selbständigen Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten berufen sei. Mitglieder der betreffenden Lehrerräte hätten den Mitgliedern der Personalräte in Bezug auf die Regelungsgegenstände der §§ 45 bis 47 PersVG BB 2009 gleichgestellt werden sollen, ohne dass ihnen bei der Wahrnehmung dieser Rechte eine neue Dienststelle habe gegenübergestellt werden sollen.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.
II
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist begründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, die Kosten für die Teilnahme zweier Mitglieder des Antragstellers an der betreffenden Grundschulung zu tragen, beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 95 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg
1. Der Hauptantrag ist zwar zulässig (a), jedoch unbegründet (b).
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass in Fallgestaltungen, in denen es um die Erstattung der durch die Entsendung von Personalratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstehenden Kosten geht, nicht nur das unmittelbar betroffene Mitglied des Personalrates, sondern auch der Personalrat selbst antragsbefugt ist, sofern er Fragen der Erstattungspflicht einer gerichtlichen Klärung zuführen möchte, die sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stellen. Hintergrund ist, dass die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nicht nur im Interesse des Mitgliedes der Personalvertretung, sondern auch im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten liegt. Die Antragsbefugnis schließt die Geltendmachung der im konkreten Einzelfall angefallenen Kosten der Teilnahme an der betreffenden Grundschulung im Wege der organschaftlichen Prozessstandschaft ein (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1979 - 6 P 24.78 - PersV 1981, 25, vom 27. August 1990 - 6 P 26.87 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 18 S. 20, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166 <168> und vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1 <3 f.>). Ihr steht nicht entgegen, dass die entsandten Mitglieder ihren Kostenerstattungsanspruch an den Anbieter der Grundschulung abgetreten haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1984 - 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 <103> und vom 8. September 1986 - 6 P 4.84 - Buchholz 238.3A § 46 BPersVG Nr. 20 S. 24). Für den Lehrerrat gilt dies entsprechend.
b) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist nicht die Beteiligte zu 1, sondern der Beteiligte zu 2 verpflichtet, die Kosten für die Teilnahme der entsandten Lehrerratsmitglieder an der Schulung zu übernehmen.
Gemäß § 91 Abs. 6 PersVG BB 2009 finden für Mitglieder von Lehrerräten an Schulen, in denen der Schulleiter zu selbständigen Entscheidungen in Angelegenheiten des pädagogischen Personals befugt ist, die Regelungen des Fünften Abschnitts entsprechend Anwendung (vgl. zur partiellen Unvereinbarkeit von § 91 Abs. 6 PersVG BB 2009 mit Landesverfassungsrecht: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 9/08 - LVerfGE 20, 105 <120 f. und 125>). Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 PersVG BB 2009 sind die Mitglieder des Personalrates unter Fortzahlung der Bezüge und unter Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Beschlüsse des Personalrates über die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne des § 46 Abs. 1 bis 2 PersVG BB 2009 haben gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 PersVG BB 2009 die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen und sind der Dienststelle nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 PersVG BB 2009 rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 PersVG BB 2009 sind sie für die Dienststelle bindend, wenn diese innerhalb von zehn Arbeitstagen nicht widerspricht. Aus dem Zusammenhang von 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 PersVG BB 2009 folgt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Kostenübernahme die Dienststelle insoweit verpflichtet ist.
Die Verfahrensbeteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die Voraussetzungen des § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 PersVG BB 2009 für die Kostenübernahme erfüllt sind (aa). Anspruchsverpflichtete Dienststelle im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 PersVG BB 2009 ist hier indes nicht das Gymnasium, sondern das Staatliche Schulamt (bb).
aa) Die von dem Antragsteller entsandten Lehrerinnen nahmen an der Schulung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Antragstellers teil. Die Beteiligte zu 1 war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses (BVerwG, Beschluss vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54 <58 f.>) zu selbständigen Entscheidungen in einzelnen Angelegenheiten des pädagogischen Personals befugt. Denn ihr sind Aufgaben übertragen worden nach Maßgabe der Nr. 2 Buchst. b und c der auf der Grundlage von § 146 i.V.m. § 71 Abs. 3 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. August 2002, bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35), - BbgSchulG 2011 - ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Übertragung einzelner Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen auf die Schulleiterinnen oder die Schulleiter (VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung - DAÜVV vom 20. Juli 2010
bb) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Beteiligte zu 1 nicht verpflichtet, die Kosten der Schulung zu übernehmen.
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 PersVG BB 2009 ist für die Lehrkräfte und das weitere pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft Dienststelle im Sinne der §§ 1, 6 und 12 PersVG BB 2009 das Staatliche Schulamt. Die Bestimmung enthält eine spezielle und abschließende Festlegung der Dienststelleneigenschaft für den Bereich der Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sie bewirkt auch, dass das Staatliche Schulamt diejenige Dienststelle ist, die nach § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 PersVG BB 2009 die hier in Rede stehenden Kosten zu übernehmen hat. Dem Oberverwaltungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass sich aus § 91 Abs. 6 PersVG BB 2009 etwas anderes ergibt.
Bereits der Wortlaut des § 91 Abs. 6 PersVG BB 2009 deutet mit Gewicht darauf hin, dass in allen Zusammenhängen, bei denen es im Anwendungsbereich des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg darauf ankommt, wem im Bereich der Schulen in öffentlicher Trägerschaft die Dienststelleneigenschaft zukommt, auf das Staatliche Schulamt abzustellen ist. Dem Wortsinn ist nicht zu entnehmen, dass im Fall der "entsprechenden" Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 PersVG BB 2009 die Zuweisung der Dienststelleneigenschaft an das Staatliche Schulamt keine Geltung beansprucht. Die Anordnung der entsprechenden Anwendung der Regelungen des Fünften Abschnitts des Gesetzes besagt aus grammatikalischer Sicht (lediglich), dass diese unmittelbar für den Personalrat geltenden Bestimmungen über ihren Wortlaut hinaus - also entsprechend - auch für den Lehrerrat anzuwenden sind.
Der systematische Zusammenhang des § 91 Abs. 6 PersVG BB 2009 mit § 91 Abs. 1 Satz 1 PersVG BB 2009 weist sehr deutlich in die Richtung, dass das Staatliche Schulamt zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist. Die zuletzt genannte Regelung trifft eine - gleichsam "vor die Klammer gezogene" - mit Blick auf den Wortsinn eindeutige Aussage darüber, wer für die Lehrkräfte und das weitere pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft Dienststelle ist. Die Festlegung auf das Staatliche Schulamt bezieht sich auf den gesamten Anwendungsbereich des § 91 PersVG BB 2009, mithin auch auf dessen Absatz 6. Damit erstreckt sich die von § 91 Abs. 1 Satz 1 PersVG BB 2009 vorgenommene Festlegung auch auf alle Regelungen, die nach § 91 Abs. 6 PersVG BB 2009 entsprechend Anwendung finden. Indem die Zuweisung der Dienststelleneigenschaft an das Staatliche Schulamt auch für den Fall der Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 46 PersVG BB 2009 gilt, ist sie auch insoweit anzuwenden, als diese Regelung die "Dienststelle" zur Kostenübernahme verpflichtet.
Aus dem Zusammenhang des § 91 Abs. 6 PersVG BB 2009 mit § 91 Abs. 4 Satz 2 PersVG BB 2009 folgt - anders als die Vorinstanz meint - nicht, dass der Schulleiter die zur Kostenübernahme verpflichtete Dienststelle ist. Zutreffend weist das Oberverwaltungsgericht zwar darauf hin, dass die entsprechende Anwendung der Regelungen des Fünften Abschnitts des Gesetzes voraussetzt, dass der Schulleiter zu selbständigen Entscheidungen befugt ist und insoweit ein systematischer Zusammenhang mit § 91 Abs. 4 Satz 2 PersVG BB 2009 besteht. Nach dieser Norm wird der Lehrerrat von dem Schulleiter zu Angelegenheiten, in denen er zu einer Entscheidung befugt ist, nach den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes grundsätzlich beteiligt. Aus dem Umstand, dass die Anordnung der entsprechenden Anwendung der Regelungen des Fünften Abschnitts des Gesetzes und das Beteiligungsrecht des Lehrerrates die Befugnis des Schulleiters zu selbständigen Entscheidungen voraussetzt, kann hingegen nicht gefolgert werden, dass entgegen dem bisherigen Auslegungsbefund der Dienststellenbegriff des § 91 Abs. 1 Satz 1 PersVG BB 2009 im vorliegenden Zusammenhang mit der Folge modifiziert wird, dass kostenübernahmepflichtige Dienststelle die von dem Schulleiter vertretene Schule ist.
Dies ergibt sich auch nicht aus den Zwecken, die der Gesetzgeber mit § 91 Abs. 4 Satz 2 PersVG BB 2009 und § 91 Abs. 6 PersVG BB 2009 verfolgt. § 91 Abs. 4 Satz 2 PersVG BB 2009 zielt nicht auf eine Änderung des Begriffs der Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 PersVG BB 2009, sondern regelt in Abweichung von dem in § 91 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 PersVG BB 2009 zum Ausdruck kommenden Regelfall einer personalvertretungsrechtlichen Beteiligung des bei der Dienststelle, dem Staatlichen Schulamt, gebildeten Personalrats die Beteiligung des Lehrerrats. § 91 Abs. 6 PersVG BB 2009 ist eine Folgeregelung zu § 91 Abs. 4 Satz 2 PersVG BB 2009 und bezweckt eine Verbesserung der Rechtsstellung derjenigen Lehrerräte, die an Schulen gebildet wurden, deren Leitung zu selbständigen Entscheidungen in einzelnen Angelegenheiten befugt ist. Wegen des mit der partiellen Übertragung von Dienstvorgesetztenaufgaben auf die Schulleitung gemäß § 91 Abs. 4 Satz 2 PersVG BB 2009 einhergehenden Zuwachses von Beteiligungsrechten erachtete der Gesetzgeber ein Zurückbleiben der Rechtsstellung der betroffenen Lehrerräte gegenüber derjenigen des Personalrates als sachlich nicht gerechtfertigt (LT-Drs. 4/3006 S. 100).
2. Der auf die Feststellung der Kostentragungspflicht des Beteiligten zu 2 gerichtete Hilfsantrag hat Erfolg.
a) Der Senat ist gehalten, über diesen Antrag zu befinden.
Hat die Entscheidung über den Hauptantrag im Rechtsbeschwerdeverfahren - wie hier - keinen Bestand, fällt der Hilfsantrag automatisch bei dem Bundesverwaltungsgericht an, ohne dass die Rechtsbeschwerde insoweit eigens zugelassen werden müsste und ohne dass im Rechtsbeschwerdeverfahren ein entsprechender Antrag gestellt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 <263> m.w.N.; BAG, Urteil vom 18. Dezember 1980 - 2 AZR 1006/78 - BAGE 34, 309 <326 f.>). Das Rechtsbeschwerdegericht hat in dem Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals in der Sache über Zulässigkeit und Begründetheit des Hilfsantrags zu entscheiden. Dabei ist es in prozessualer Hinsicht den spezifischen rechtsbeschwerdegerichtlichen Beschränkungen unterworfen. Insbesondere darf es grundsätzlich keine neuen Tatsachen berücksichtigen oder gar selbst ermitteln und über irrevisibles Recht nur in engen Grenzen selbständig entscheiden.
b) Der Antrag ist begründet.
Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 PersVG BB 2009 sind erfüllt. Der Beteiligte zu 2 ist - wie sich aus den Erwägungen im Zusammenhang mit dem Hauptantrag ergibt - als Leiter der Dienststelle verpflichtet, die durch die Teilnahme an der Grundschulung entstandenen Kosten zu tragen. Dass er dem Entsendungsbeschluss nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 Satz 2 PersVG BB 2009 fristgerecht widersprochen hat, steht seiner Kostentragungspflicht nicht entgegen. Wie schon in Bezug auf die Beteiligte zu 1 ist auch hinsichtlich des diese im Verfahren vertretenden Beteiligten zu 2 davon auszugehen, dass zu Recht nicht mehr in Frage gestellt wird, dass die Schulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Mitglieder des Antragstellers erforderlich, d.h. objektiv für die Lehrerratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis der Mitglieder geboten war, und dass an dem vormaligen Einwand fehlender Haushaltsmittel nicht festgehalten wird.