Entscheidungsdatum: 21.10.2015
1. Der Begriff der Leistung über Tag und Nacht im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) erfasst auch die Inobhutnahme (kostenbeitragsrechtlicher Leistungsbegriff).
2. Die Erhebung von Kostenbeiträgen für Zeiten einer Inobhutnahme setzt eine Unterrichtung der Kostenschuldner nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII voraus.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes für Zeiten der Inobhutnahme seiner Tochter.
Das Jugendamt der Beklagten nahm die Tochter des Klägers am 5. Februar 2009 auf ihre Bitte in Obhut und brachte sie in einer Jugendhilfeeinrichtung unter. Hierüber setzte die Beklagte den Kläger mit ihm am 4. März 2009 zugegangenem Schreiben in Kenntnis. Sie wies darauf hin, dass für die Unterbringung seiner Tochter ein monatlicher Aufwand von mindestens 8 250 € entstehe und der Kläger zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden könne, wobei ein solcher auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei.
Ab dem 6. Mai 2009 gewährte die Beklagte der Tochter des Klägers Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung. Bis zum 18. Geburtstag seiner Tochter am 19. Mai 2009 erhielt der Kläger für diese Kindergeld in Höhe von 164 € monatlich.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2009 zog die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 5. Februar 2009 bis auf Weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes heran. Im Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011 begrenzte sie den Beitragszeitraum auf die Zeit vom 5. Februar 2009 bis zum 19. Mai 2009.
Die gegen diese Beitragsheranziehung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers nach § 94 Abs. 3 SGB VIII seien erfüllt. Danach habe der Elternteil, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehe, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden. Zu diesen Leistungen gehöre auch die hier durchgeführte Inobhutnahme.
Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und den Beitragsbescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben, soweit ein Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 5. Februar 2009 bis zum 30. April 2009 festgesetzt worden ist. Der Kläger könne nicht nach § 94 Abs. 3 SGB VIII zum Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes herangezogen werden, weil die Inobhutnahme keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift sei, sondern eine (vorläufige) Maßnahme. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch halte Leistungen und Maßnahmen begrifflich durchgängig auseinander und trenne sie strikt. Die Inobhutnahme sei eine Gefahrenabwehrmaßnahme. Sie stelle eine vorläufige Erstmaßnahme in Fällen dringender Gefahr dar und sei daher regelmäßig zeitlich eng begrenzt. Die vom Gesetzgeber getroffene Wortwahl sei diesbezüglich so eindeutig, dass Maßnahmen im Sinne des Gesetzes nicht zugleich Leistungen darstellen könnten.
Mit ihrer Revision greift die Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs an, soweit dieser den Kostenbeitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids hinsichtlich eines Kostenbeitrags für den Zeitraum vom 4. März 2009 bis zum 30. April 2009 aufgehoben hat. Sie rügt eine Verletzung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Revision der Beklagten.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Bundesrecht nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es verletzt § 94 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403). Die neue Fassung, die § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch das Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) erhalten hat, ist auf den vorliegenden Fall, der die Kostenbeitragspflicht für den Zeitraum vom 4. März 2009 bis 30. April 2009 betrifft, nicht anwendbar.
Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Kläger im vorgenannten Zeitraum, über den im Revisionsverfahren allein zu befinden ist, dem Grunde nach kostenbeitragspflichtig gewesen ist. Denn bei der in diesem Zeitraum andauernden Inobhutnahme seiner Tochter handelt es sich um eine beitragspflichtige Maßnahme nach § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII, zu deren Kosten der Kläger als ein Elternteil der in Obhut genommenen Jugendlichen durch Leistungsbescheid herangezogen werden darf (§ 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Umstritten zwischen den Beteiligten ist allein, ob der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Umfang des monatlichen Mindestkostenbeitrags in Höhe des für seine Tochter bezogenen Kindergeldes herangezogen werden durfte. Dies ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs der Fall (1.). Dieser Kostenbeitragserhebung steht zudem weder die Informationspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII entgegen (2.), noch liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ein Absehen von der Beitragserhebung in Betracht kommt (3.).
1. Der Kläger, der im streitbefangenen Zeitraum für seine Tochter Kindergeld bezogen hat, durfte nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII herangezogen werden. Die Vorschrift ordnet in ihrer hier anwendbaren Fassung an, dass der Elternteil, der Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil es sich bei der Inobhutnahme - hier der Tochter des Klägers - um eine Leistung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII handelt. Hierfür sprechen, obgleich der Wortlaut der Vorschrift insoweit offen ist (a), sowohl systematische Erwägungen (b) als auch teleologische (c) und historisch-genetische Gründe (d).
a) Der Wortlaut des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII steht einer Zuordnung der Inobhutnahme als Leistung im Sinne dieser Vorschrift jedenfalls nicht entgegen. Das gilt sowohl nach dem allgemeinen als auch nach dem Fachsprachgebrauch. Nach seinem allgemeinen Sprachsinn wird das Wort Leistung regelmäßig dahin verstanden, dass es einen Vorgang kennzeichnet, mit dem einem Empfänger etwas zugewandt wird oder der das Ergebnis dieses Vorgangs beschreibt. Synonym ist von Zuwendung oder Gewährung die Rede. Die Inobhutnahme stellt sich für die betroffenen jungen Menschen wie auch deren Eltern nicht ausschließlich als Belastung dar, sondern enthält notwendig auch Zuwendungselemente, weil der Jugendhilfeträger während der Maßnahme unter anderem für die Unterbringung und Versorgung des jungen Menschen aufzukommen hat. Deshalb überschreitet es nicht die Grenzen des natürlichen Sprachsinns, diese Leistungs- bzw. Zuwendungselemente in den Blick zu nehmen und die Inobhutnahme - je nach dem konkreten Zusammenhang - trotz ihres etwaigen Eingriffscharakters auch und zugleich als Leistung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses zu bezeichnen.
Eine diesbezügliche Sperrwirkung des Wortlauts ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der Gesetzgeber einen etwaigen, die Inobhutnahme als Leistung ausschließenden juristischen Fachsprachgebrauch übernommen hätte. Denn eine solche fest umrissene fachsprachliche Bedeutung hat der Begriff der Leistung nicht. Der Fachsprachgebrauch im Abgabenrecht, dem das Kostenbeitragsrecht des Achten Buches Sozialgesetzbuch im weiteren Sinne zugeordnet werden kann, spricht eher dafür, die Inobhutnahme auch als staatliche Leistung zu begreifen, an die ein Abgabentatbestand anknüpfen darf. Das gilt unabhängig davon, ob der jugendhilferechtliche Kostenbeitrag seiner Rechtsnatur nach den Gebühren oder den Beiträgen im klassischen abgabenrechtlichen Sinne zugeordnet oder als öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art aufgefasst wird. Denn kennzeichnend für alle in Betracht kommenden Abgabenarten wäre die Anknüpfung an eine individualdienliche Leistung oder einen individuell zurechenbaren Aufwand (vgl. Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2007, § 119 Rn. 17 zu Gebühren und Beiträgen). Dies trifft auch auf die Inobhutnahme zu, deren Durchführung notwendig mit individualdienlichen staatlichen Zuwendungen verbunden ist.
Auch im Sozialleistungsrecht gibt es keinen übergreifend zugrunde gelegten und abschließend definierten Begriff der Leistung, der die Einbeziehung der Inobhutnahme zwingend ausschließt. Zwar fällt die Inobhutnahme nicht unter den Begriff der Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 - BVerwGE 147, 170 Rn. 17). Allerdings hat sich der Gesetzgeber damit nicht in der Weise gebunden, dass er es ausgeschlossen hat, den Begriff der Leistung (über Tag und Nacht) in einem anderen Buch des Sozialgesetzbuchs im dortigen konkreten Zusammenhang in einem weiteren Sinne zu verstehen. Das zeigt sich etwa am Verständnis des Begriffs der Leistung im Sinne des § 50 Abs. 1 SGB X. Denn die mit der Inobhutnahme notwendig verbundenen Gewährungen von Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogischer Betreuung stellen sich als Leistungen im Sinne dieser Vorschrift dar (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 - BVerwGE 147, 170 Rn. 24).
b) Der engere systematische Kontext, in den § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII innerhalb des Achten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch gestellt ist, spricht in gewichtiger Weise dafür, dass der dort verwendete Begriff der Leistung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses auch Inobhutnahmen erfasst. Zwar ist die Inobhutnahme, worauf der Verwaltungsgerichtshof zu Recht hinweist, keine "Leistung der Jugendhilfe" im Sinne der im Ersten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Allgemeine Vorschriften) aufgeführten Begriffsbestimmung. Denn sie wird nicht unter den in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe genannt, sondern in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII den sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe zugeordnet. Diese Unterscheidung setzt sich auch im Zweiten und Dritten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch fort. Diese sind überschrieben mit den Worten "Leistungen der Jugendhilfe" einerseits (Zweites Kapitel) und "Andere Aufgaben der Jugendhilfe" (Drittes Kapitel) andererseits. Die genannte Unterscheidung findet sich ferner in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit im Zweiten Abschnitt des Siebten Kapitels. So hat der Gesetzgeber ausweislich der gesetzlichen Überschriften die "örtliche Zuständigkeit für Leistungen" in § 86 SGB VIII geregelt, während er in § 87 SGB VIII eine gesonderte Zuständigkeitsregelung für die Inobhutnahme getroffen und diese als "örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben" bzw. "für vorläufige Maßnahmen" gekennzeichnet hat. Ferner stellt § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII (mit der Formulierung "geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus ...") die Inobhutnahme der Leistungsgewährung gegenüber. Das Gesetz hält somit diese Unterscheidung vom Ersten bis zum Siebten Kapitel relativ strikt durch. Auch im hier in Rede stehenden Achten Kapitel (Kostenbeteiligung) ist der Zweite Abschnitt (§§ 91 ff. SGB VIII) mit "Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen" überschrieben. Desgleichen nimmt § 91 Abs. 1 SGB VIII die Unterscheidung zwischen vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, für die Kostenbeiträge erhoben werden, auf.
Allerdings ergeben sich im Recht der Kostenbeiträge bedeutsame systematische Hinweise für eine vom Gesetzgeber vollzogene Öffnung des Begriffs der Leistung hin zu einem weitergehenden Sprachgebrauch. Die gesetzliche Systematik weist im Kostenbeitragsrecht (§§ 91 ff. SGB VIII) Besonderheiten auf, die ein weiteres Verständnis des Begriffs der Leistung nicht nur zulassen, sondern nahelegen. In der auszulegenden Regelung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wird weder die Wortfolge "Leistungen der Jugendhilfe" noch die in § 91 Abs. 1 SGB VIII gebrauchte Wortfolge "vollstationäre Leistungen", sondern die Wortfolge "Leistungen über Tag und Nacht" verwendet. Eine Anknüpfung an § 2 Abs. 2 SGB VIII oder an § 91 Abs.1 SGB VIII findet insoweit nicht statt. Bereits daran zeigt sich, dass die zuvor durchgehaltene Unterscheidung zwischen Leistungen (der Jugendhilfe) und anderen Aufgaben bzw. Maßnahmen (der Jugendhilfe) im Achten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch, der Kostenbeteiligung, nicht mehr durchgehalten wird.
Dafür spricht in gewichtiger Weise der Umstand, dass die in den vorangegangenen Kapiteln verwendete Systematik schon in § 91 Abs. 5 SGB VIII durchbrochen wird. Dort heißt es, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten "Leistungen" unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags tragen. Diese Vorschrift bezieht sich erkennbar auf alle in diesen Absätzen genannten Kostentatbestände und damit auch auf die in § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII genannte Inobhutnahme (Krome, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 91 Rn. 26; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 91 Rn. 9). Damit wird die Inobhutnahme vom Gesetzgeber selbst als (kostenbeitragspflichtige) "Leistung" bezeichnet.
Dies entspricht der Grundhaltung, die in § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII zum Ausdruck kommt. Der Gesetzgeber hat damit die Inobhutnahme als staatliche Leistung im weiteren Sinne ausgewiesen, an die das Kostenbeitragsrecht anknüpft. Insofern zeigt bereits § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII, wonach sowohl Kinder und Jugendliche als auch die Elternteile zu den Kosten der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) heranzuziehen sind, dass der Gesetzgeber dasjenige, was dem Hilfeempfänger auf der Grundlage einer Inobhutnahme zugewandt wird, der Sache nach als ausgleichsfähigen und ausgleichsbedürftigen geldwerten Vorteil ansieht (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 - BVerwGE 147, 170 Rn. 23). Denn das Jugendamt hat während der Inobhutnahme den notwendigen Unterhalt des jungen Menschen und die Krankenhilfe sicherzustellen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). Es hat für sein Wohl zu sorgen und ihn in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB VIII). Zudem verleiht die Inobhutnahme dem Kind oder Jugendlichen einen Anspruch darauf, in einer Einrichtung aufgenommen, verpflegt und betreut zu werden (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 - BVerwGE 147, 170 Rn. 12).
Für die Bereichssystematik des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts ist insoweit von Bedeutung, dass § 91 Abs. 1 SGB VIII einen abschließenden Katalog der beitragspflichtigen Maßnahmen enthält und dabei die Inobhutnahme mit den genannten vollstationären Leistungen kostenbeitragsrechtlich gleichstellt. Dies kommt auch schon in der Überschrift des Zweiten Abschnitts (§§ 91 ff. SGB VIII) des Achten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Ausdruck, der mit "Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen" überschrieben ist. Die vorläufige Maßnahme der Inobhutnahme wird zudem durchweg in Gestalt einer Unterbringung "über Tag und Nacht" und damit in vollstationärer Form erbracht. Im Sinne eines erweiterten kostenbeitragsrechtlichen Leistungsbegriffs liegt es mithin nahe, die Inobhutnahme als "Leistung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses" im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu begreifen. Diese in § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII angelegte und in § 91 Abs. 5 SGB VIII vollzogene Erweiterung des Leistungsbegriffs, d.h. seine Ausdehnung auf die Inobhutnahme als vorläufige Maßnahme, setzt sich unter anderem fort in den Regelungen des § 92 Abs. 3 und 5 SGB VIII, bei denen der Gesetzgeber ebenfalls einen die Inobhutnahme einbeziehenden kostenbeitragsrechtlichen Begriff der Leistung verwendet.
c) Die teleologische Betrachtung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII spricht ebenfalls dafür, dass sich der dort verwendete Begriff der Leistung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses auch auf die Inobhutnahme beziehen soll. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, in den Fällen, in denen das Kind oder der Jugendliche über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses - also vollstationär - untergebracht ist und die Eltern von der Unterhaltsgewährung befreit werden, weil diese vom Jugendamt übernommen worden ist, das Kindergeld für das untergebrachte Kind als Mindestkostenbeitrag von dem kindergeldberechtigten Elternteil zu erheben. Die Abschöpfung des Kindesgeldes erfährt ihre sachliche Rechtfertigung daraus, dass im Rahmen der (vollstationären) Hilfe auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt wird und die Eltern insoweit entlastet werden (Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 94 Rn. 23). Durch diese Abschöpfung soll zugleich die Zweckbindung des Kindergeldes für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt, d.h. eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden werden.
Hintergrund hierfür ist, dass die vollstationären Angebote die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des untergebrachten jungen Menschen umfassen und deshalb zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führen (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 Rn. 15 m.w.N.). Dies gilt auch für die Inobhutnahme. Diese ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass ein Kind oder Jugendlicher bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig untergebracht wird (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) und das Jugendamt den notwendigen Unterhalt (§ 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) und die Krankenhilfe (§ 40 SGB VIII) sicherzustellen hat. Dies entspricht der für die vollstationären Hilfen geltenden Regelung des § 39 Abs. 1 SGB VIII. Da also in beiden Fällen, d.h. sowohl bei den vollstationären Hilfen als auch bei der Inobhutnahme, das Jugendamt in gleicher Weise verpflichtet ist, den Unterhalt sicherzustellen, gebietet es der Zweck des § 94 Abs. 3 SGB VIII, die Inobhutnahme bei der Heranziehung zur Zahlung des Kindergeldes als Mindestbeitrag ebenso zu behandeln wie die vollstationären Hilfen.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, es widerspreche dem Zweck der Vorschrift, den Kindergeldvorteil bei Inobhutnahmen abzuschöpfen, weil Inobhutnahmen kurzfristige Maßnahmen seien. Zunächst differenziert die Regelung des § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII, welche die Inobhutnahme als kostenbeitragspflichtige Maßnahme ausweist, nicht nach der Länge der Inobhutnahme. Auch nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung in § 42 SGB VIII ist die Inobhutnahme zwar eine vorläufige, nicht aber notwendig eine kurzfristige Maßnahme. Feste Zeitvorgaben für die mitunter schwierige Entscheidung des Jugendamtes darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der in Obhut genommene junge Mensch in die Herkunftsfamilie zurückkehren kann oder nicht und welche Hilfeleistungen ihm bzw. seinen Erziehungsberechtigten gegebenenfalls zu erbringen sind, gibt es nicht. Überdies trifft es - worauf die Beklagte zutreffend verweist - rechtstatsächlich nicht zu, dass Inobhutnahmen stets nur kurzzeitige Maßnahmen sind. Die Beklagte hat vielmehr, ohne dass dies der Kläger in Abrede gestellt hat, unter Hinweis auf allgemein zugängliche Quellen, nämlich die amtlichen Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe (Vorläufige Schutzmaßnahmen, Statistisches Bundesamt, 2011, S. 9, 25 und 37 f.), vorgetragen, dass in ungefähr einem Drittel der Fälle die Inobhutnahmen länger als 15 Tage andauerten.
d) Das durch die systematische und teleologische Auslegung gebotene Gesetzesverständnis wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) die vorgenannte Zwecksetzung ausdrücklich verfolgt hat. Diese Bestimmung ist bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 6. September 2004 (BT-Drs. 15/3676 S. 17) so vorgesehen gewesen. Mit der Gesetzesänderung im Jahre 2005 hat der Gesetzgeber unter anderem das Ziel verfolgt, "die stärkere Realisierung des Nachrangs der Jugendhilfe" zu erreichen, was auch geschehen sollte durch "die Berücksichtigung des Kindergeldvorteils bei Leistungen, die den Unterhalt des Kindes aus öffentlichen Kassen sichern" (BT-Drs. 15/3676 S. 2 und 3). In der Begründung zu der 2005 in das Gesetz übernommenen Vorschrift des § 94 SGB VIII heißt es, dass in den Fällen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewähre (insbesondere im Heim oder in einer Pflegefamilie), der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle, weshalb es in den Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügten, unbillig erscheine, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen. Deshalb werde in diesen Fällen bestimmt, dass ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu fordern sei (BT-Drs. 15/3676 S. 42).
e) Ergibt nach alledem die Auslegung des Gesetzes, dass auch Inobhutnahmen vom Begriff der Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfasst werden, so hat der Kläger nach dieser Regelung für den noch streitigen Zeitraum einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.
2. Der Heranziehung des Klägers steht die Regelung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht entgegen. Diese ist hier zwar anwendbar (a), aber von der Beklagten, soweit die Beitragserhebung noch im Streit steht, beachtet worden (b).
a) Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Diese Aufklärungspflicht besteht nicht nur gegenüber barunterhaltspflichtigen, sondern im Grundsatz auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 Rn. 10) wie dem Kläger.
Dabei ist § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch in Fällen anwendbar, in denen - wie hier - Kostenbeiträge für die Zeit einer Inobhutnahme erhoben werden (so im Ergebnis zutreffend etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 7 D 10511/14 - juris Rn. 13; VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2011 - 26 K 7124/10 - juris Rn. 26; Kunkel/Kepert, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 92 Rn. 17; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 92 Rn. 20, Stand 2014; anders die Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder und der Landesjugendämter, Stand 17. November 2014, Ziffer 8.1
b) In Anwendung dieses Maßstabs stand die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag für den im Revisionsverfahren allein noch im Streit stehenden Zeitraum vom 4. März 2009 bis 30. April 2009 mit § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Einklang. Denn der Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 27. Februar 2009 - zugestellt am 4. März 2009 - über die Inobhutnahme seiner Tochter und den Umstand informiert, dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei. Dementsprechend hat die Beklagte ab diesem Zeitpunkt der Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII Genüge getan.
3. Der Beitragserhebung in dem noch streitigen Umfang steht auch die Regelung des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht entgegen. Die Voraussetzungen, unter denen nach dieser Vorschrift ein Absehen von der Beitragserhebung in Betracht kommt, liegen hier nicht vor. Nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII soll von der Heranziehung eines Kostenbeitragspflichtigen im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Die Vorschrift ist zwar - was zu Recht nicht im Streit steht - grundsätzlich auch auf die Kostenbeitragserhebung bei Inobhutnahmen anwendbar. Ein allenfalls in Betracht zu ziehender Fall besonderer Härte liegt hier jedoch nicht vor.
Der Begriff der besonderen Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist ein der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff, mit dem der Gesetzgeber atypischen Fällen Rechnung tragen will, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abstellenden, letztlich aber doch typisierenden und pauschalierenden Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden. Die Erhebung eines Kostenbeitrags wird dabei regelmäßig nur dann eine besondere Härte darstellen, wenn sie im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht (vgl. etwa Kunkel/Kepert, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 92 Rn. 28; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 92 Rn. 32 jeweils m.w.N.).
Gemessen daran scheidet hier ein Fall der besonderen Härte aus. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob - wie das erstinstanzlich entscheidende Verwaltungsgericht angenommen hat - § 94 Abs. 3 SGB VIII eine spezielle Regelung ist, die für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ausschließt. Die Erhebung des Mindestkostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes nach § 94 Abs. 3 SGB VIII stellt allgemein als solche keine besondere Härte dar (vgl. Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, § 94 Rn. 12, Stand 2014). Die Abschöpfung des Kindergeldes entspricht vielmehr - wie oben dargelegt - in der vorliegenden Konstellation den in § 94 Abs. 3 SGB VIII zum Ausdruck gebrachten Leitvorstellungen des Gesetzgebers. Es handelt sich um eine Belastung des Kostenbeitragspflichtigen, die ihm das Gesetz bewusst auferlegt.
Sonstige durchgreifende Gründe, welche die Annahme einer besonderen Härte im Einzelfall des Klägers gegebenenfalls rechtfertigen könnten, etwa unzumutbare Belastungen finanzieller Art, sind hier weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Der vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragene Einwand, das Kindergeld sei bereits im Rahmen der Leistungsbewilligung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum bis 30. April 2009 anspruchsmindernd berücksichtigt worden, so dass eine weitere Berücksichtigung im Rahmen der Kostenbeitragserhebung zu einer Doppelbelastung und damit zur Heranziehung in nicht mehr angemessenem Umfang führe, greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil sich eine solche Doppelbelastung für den Kläger tatsächlich nicht feststellen lässt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen zum Sachverhalt der Verwaltungsgerichtshof Bezug nimmt, bereits ausgeführt, zwar sei im Rahmen der Berechnung der Höhe der der Familie des Klägers zustehenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Leistungsbescheid vom 6. Oktober 2008 das für die Tochter des Klägers gezahlte Kindergeld als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt worden. Diese Berücksichtigung habe jedoch nur zur Verringerung der Höhe der für seine Tochter zu gewährenden Leistungen, nicht dagegen zur Verringerung des dem Kläger selbst zur Sicherung seines Lebensunterhalts zustehenden Betrages geführt. Diese Feststellungen, die der Verwaltungsgerichtshof durch seine Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen übernommen hat, hat der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Im Hinblick auf ihren Tatsachengehalt sind sie mithin für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).