Entscheidungsdatum: 30.05.2018
Ist die Personensorge zwischen den Eltern so aufgeteilt, dass jedem Elternteil die Personensorge für einen bestimmten Bereich allein obliegt, ist jeder Elternteil allein personensorgeberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII (juris: SGB 8). In einem solchen Fall ist keiner der Elternteile "der personensorgeberechtigte Elternteil" im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass nur ein Elternteil personensorgeberechtigt ist.
Die Klägerin beansprucht Kostenerstattung für zwei von ihr für den Jugendlichen F. durchgeführte Jugendhilfemaßnahmen.
Die Ehe der Eltern des 1996 geborenen F. wurde im Jahr 2004 geschieden, das alleinige Sorgerecht für F. wurde der Mutter übertragen. Ab Januar 2011 lebte F. bei seinem Vater in M. Im April 2012 übertrug das Familiengericht die Sorge für die behördlichen und schulischen Angelegenheiten für F. auf den Vater und die Gesundheitsfürsorge auf das Jugendamt der Klägerin mit Anordnung der Ergänzungspflegschaft. Im Übrigen stellte das Familiengericht fest, dass die alleinige elterliche Sorge der Mutter fortbestehe. F. lebte von September 2012 bis Anfang März 2013 bei seiner Mutter in W. und ab dem 2. März 2013 wieder bei seinem Vater in.
Am 21. März 2013 beantragte die Mutter von F. bei dem Beklagten Jugendhilfeleistungen. Dieser leitete den Antrag an die Klägerin weiter, weil diese wegen des gewöhnlichen Aufenthalts von F. bei seinem Vater örtlich zuständig sei. Mit Bescheid vom 24. Juni 2013 gewährte die Klägerin "unter Anwendung des § 86d SGB VIII" ab Anfang Juni 2013 gemäß §§ 27 ff. SGB VIII eine ambulante Maßnahme zur Erziehung für F. Mit weiterem Bescheid vom 7. August 2013 gewährte sie von Ende Juli 2013 bis Ende Oktober 2013 gemäß §§ 27 und 34 SGB VIII Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung.
Die auf Erstattung der für beide Jugendhilfemaßnahmen angefallenen Kosten nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sowie eines Verwaltungskostenzuschlags nach § 89c Abs. 2 SGB VIII gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die von der Klägerin ausschließlich wegen der Kosten der Jugendhilfemaßnahmen eingelegte Berufung hin hat das Berufungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 19. Januar 2017 verurteilt, an die Klägerin 16 583,66 € nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13. November 2013 zu zahlen. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Der Beklagte sei der nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen. Die Mutter von F. sei der im Sinne dieser Vorschrift personensorgeberechtigte Elternteil, da ihr wesentliche Teile der Personensorge oblegen hätten. Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII sei unerheblich, dass dem Personensorgeberechtigten einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen seien.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, die er mit seiner mangelnden örtlichen Zuständigkeit für die durchgeführten Jugendhilfemaßnahmen begründet. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nämlich § 86 Abs. 2 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, 2051). Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO als richtig.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII keinen Anspruch auf Kostenerstattung wegen der dem Jugendlichen F. im streitgegenständlichen Zeitraum gewährten ambulanten Maßnahme zur Erziehung und Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Zwar war die Klägerin - was zwischen den Beteiligten zu Recht außer Streit steht - nach § 86d SGB VIII zum Handeln verpflichtet. Der Beklagte war aber weder nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (1.) noch nach anderen Vorschriften (2.) der für die fraglichen Jugendhilfemaßnahmen örtlich zuständige Jugendhilfeträger.
1. Die zur Begründung einer Kostenerstattungspflicht erforderliche örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Danach ist, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Hier haben die Eltern von F. - was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig ist - verschiedene gewöhnliche Aufenthalte im Sinne des Gesetzes (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I; vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 26). Die Mutter von F., auf die es mit Blick auf den Kostenerstattungsanspruch entscheidend ankommt, weil sie sich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufhält, ist zwar personensorgeberechtigt im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (a). Sie ist aber nicht "der personensorgeberechtigte Elternteil" im Sinne dieser Vorschrift (b).
a) Der Begriff "personensorgeberechtigt" ist in § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII mit Wirkung für das gesamte Achte Buch des Sozialgesetzbuches definiert (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12.16 - BVerwGE 159, 8 Rn. 12). Danach ist Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Maßgeblich für die Personensorgeberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind also grundsätzlich die bürgerlich-rechtlichen Regelungen zur Personensorge. Bei der Verweisung auf diese Regelungen handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf das jeweils geltende Personensorgerecht, wovon der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung unausgesprochen ausgegangen ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12.16 - BVerwGE 159, 8 Rn. 13). Dafür spricht der Zweck der Vorschrift, dass Ansprechpartner des Jugendamtes - soweit erforderlich - immer der nach aktuellem Recht Personensorgeberechtigte ist. Infolge der dynamischen Verweisung ist eine alleinige Personensorge im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII auch dann gegeben, wenn - wie hier - die elterliche Sorge zwischen nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern in Anlehnung an § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeteilt ist. Denn nach den bürgerlich-rechtlichen Regelungen handelt es sich auch bei der partiellen Personensorge um eine in den jeweiligen Sorgerechtsbereichen alleinige Personensorge. Dies folgt aus einer Auslegung der maßgeblichen Vorschriften insbesondere unter Berücksichtigung der Systematik des Gesetzes, seinem Sinn und Zweck und seiner Geschichte.
Seit Änderung des § 1671 Abs. 1 BGB durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942, 2946) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 kann bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, einem Elternteil auch nur ein "Teil der elterlichen Sorge allein" übertragen werden, während bei Inkrafttreten des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Jahre 1991 - soweit die Personensorge bei Scheidung der Eltern auf einen Elternteil allein übertragen wurde - der Grundsatz der Unteilbarkeit der Personensorge galt (vgl. Coester, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl. 1992, § 1671 Rn. 47 und 187; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 48. Aufl. 1989, § 1671 Anm. 2b), sodass diesem Elternteil die Personensorge insgesamt oblag und der andere Elternteil nicht personensorgeberechtigt sein konnte. Die seit Juli 1998 geltende Rechtslage ermöglicht mit der zwischen den Eltern aufgeteilten Personensorge, dass jeder Elternteil für den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich "allein" personensorgeberechtigt ist. Hinsichtlich der Aufteilung der Personensorge zwischen den Elternteilen bestehen keine Beschränkungen. Demnach kommen grundsätzlich alle von den Eltern für sachgerecht gehaltenen Gestaltungen der Aufteilung des Personensorgerechts in Betracht (Coester, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 1671 Rn. 53). Anlässlich des Getrenntlebens der Eltern können die Familiengerichte eine entsprechende Aufteilung der Personensorge anordnen. Unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB können sie eine vorherige Entscheidung zum Sorgerecht ändern. Dabei kann das Familiengericht - wie hier geschehen - auch nachträglich die Personensorge zwischen den Eltern nach Sachbereichen aufteilen und damit jeden Elternteil zum jeweils "allein" Personensorgeberechtigten für seinen jeweiligen Aufgabenbereich bestimmen.
Ist die Personensorge in diesem Sinne zwischen den Eltern aufgeteilt, können die den Elternteilen überantworteten Bereiche des Sorgerechts - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - nicht nach Wertigkeit gewichtet werden, um so den "allein" Personensorgeberechtigten im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII zu ermitteln. Vielmehr ist (abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall gemeinsamer Personensorge) allein formal anhand der familiengerichtlichen Sorgerechtsentscheidung und ohne eine inhaltliche Bewertung der übertragenen Sorgerechtsbereiche festzustellen, ob ein Elternteil die Personensorge vollumfänglich "allein" ausübt, oder ob beide Elternteile sie jeweils für einen Teilbereich "allein" wahrnehmen. Für eine inhaltliche Gewichtung von Sorgerechtsbereichen bieten die von § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in Bezug genommenen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen keinen Anhaltspunkt. Es gibt hierfür auch keinen allgemein gültigen Maßstab: Sorgerechtsbereiche, die in einem Fall eher als Randbereiche elterlicher Sorge erscheinen mögen, können in einem anderen Fall eine zentrale Bedeutung entfalten. Vor allem aber stehen Sinn und Zweck einer gesetzlichen Definition, Begriffe für die Anwendung des Gesetzes möglichst eindeutig zu klären, einer am Einzelfall orientierten Abwägung und Gewichtung entgegen, die zu einer letztlich unüberschaubaren Kasuistik und damit zu erheblichen Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung führen muss. Mithin steht (auch) der Mutter von F. die Personensorge "allein" im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII zu. Der Wortsinn dieses Tatbestandsmerkmals steht einem solchen Verständnis nicht entgegen.
b) Die Mutter von F. ist aber nicht "der" personensorgeberechtigte Elternteil im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII. Die Vorschrift bestimmt die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils. Sind - wie hier - beide Elternteile personensorgeberechtigt, gibt das Differenzierungskriterium Personensorgeberechtigung für die Bestimmung des zuständigen Jugendhilfeträgers nichts her, weshalb die Vorschrift nur dann eingreift, wenn ausschließlich ein Elternteil personensorgeberechtigt ist. Gesetzeshistorisch ergibt sich dieses Verständnis schon aus dem Umstand, dass bei Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993, durch das die Vorschrift ihre heutige Fassung erhalten hat (BGBl. I S. 239, 244, 253), am 1. April 1993 nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften die Möglichkeit einer partiellen Personensorgeberechtigung noch nicht eröffnet war, weshalb es abgesehen von den in § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII und § 86 Abs. 3 SGB VIII erfassten Fällen gemeinsamer oder gänzlich fehlender Personensorgeberechtigung der Eltern nur den Fall geben konnte, dass nur ein Elternteil personensorgeberechtigt war. Das kommt auch durch den Wortlaut ("der", "seinen" und "ihm") mit der Verwendung des Singulars zum Ausdruck. Sinn und Zweck der Regelung bestätigen dies: Wie bei allen Zuständigkeitsregelungen besteht der Zweck des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII darin, eine einfache und eindeutige Zuständigkeitsbestimmung zu ermöglichen. Diesen Zweck verdeutlicht die Begründung des Entwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, wenn sie darauf abstellt, dass die Praxis der Jugendhilfe keine generalklauselartigen Lösungen akzeptiere, sondern eindeutige Lösungen für eine Vielzahl von Fallgestaltungen verlange, jeder interpretatorische Spielraum bei der Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften gebe Anlass zu Rechtsstreitigkeiten, die häufig langwierig und mit hohem finanziellem Risiko verbunden seien und vor allem aber zu Lasten der Leistungsberechtigten gingen und damit das vorrangige Ziel der Neuordnung, die Kinder- und Jugendhilfe stärker präventiv auszugestalten, gefährdeten (BT-Drs. 12/2866 S. 20 f.).
Dem Verständnis, dass der Halbsatz 1 des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausschließlich den Fall der Personensorgeberechtigung nur eines Elternteils erfasst, steht der Halbsatz 2 dieser Vorschrift nicht entgegen. Zwar trifft es - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - zu, dass dieser Halbsatz nichts darüber verlautbart, wem die dem Personensorgeberechtigten entzogenen "einzelnen Angelegenheiten der Personensorge" übertragen sind. Er knüpft jedoch an den vorhergehenden Halbsatz 1 an und setzt damit tatbestandlich voraus, dass nur ein Elternteil personensorgeberechtigt ist.
2. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Zuständigkeit des Beklagten wird durch keine andere Norm des Achten Buches Sozialgesetzbuch unmittelbar begründet. Vielmehr weist § 86 SGB VIII in Fällen einer zwischen den Eltern aufgeteilten Personensorge eine Regelungslücke auf. Eine analoge Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand April 2018, § 86 Rn. 44) scheidet schon deshalb aus, weil diese Norm - wie gezeigt - einen anderen Sachverhalt zugrunde legt und deshalb bei einer zwischen den Eltern aufgeteilten Personensorge keine rechtlichen Maßstäbe für eine Zuständigkeitsbestimmung angibt. Naheliegend könnte eine Analogie zu § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sein. Das braucht der Senat aber nicht zu entscheiden, weil diese Vorschrift jedenfalls keine Zuständigkeit und damit auch keine Erstattungspflicht des Beklagten zu begründen vermag.